Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: TB150026-O/U/HON
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen
Beschluss vom 7. April 2015
i n Sachen
gegen
betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
Erwägungen: I. 1. Die Kantonspolizei Zürich verzeigte A._____ am 24. Oktober 2013 wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Er soll am 15. Juli 2013 auf der Hauptstrasse in D._____ die signalisierte Geschwindigkeit um 9 km/h überschritten haben (Urk. 3/4/1). Das Statthalteramt Bezirk E._____ bestrafte ihn deshalb am 11. Dezember 2013 mit einem Strafbefehl (Urk. 3/4/2). Dagegen er- hob A._____ Einsprache (Urk. 3/4/4). 2. Am 24. Oktober 2014 erstattete A._____ beim Obergericht des Kantons Zü- ri ch Strafanzeige gegen die Statthalterin B._____ und die Verwaltungsassistentin des Statthalteramts C._____ wegen Nötigung, Verletzung fremder Gebietshoheit, Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt. Das Statthalteramt habe am 10. Oktober 2014 in der Strafuntersuchung gegen A._____ die Zeugin F._____ vorgeladen. Die Vorladung sei von der Verwaltungsassistenti n unterzei chnet ge- wesen. Diese habe auf direkte Anweisung der Statthalterin gehandelt. Die Vorla- dung sei an den Wohnsitz der Zeugin in Deutschland geschickt worden und habe Zwangsandrohungen enthalten (Urk. 3/4/46). Das Obergericht überwies die Strafanzeige der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Züri ch (Urk. 3/1), welche die Sache an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Züri ch überwi es. 3. Mit Verfügung vom 5. Februar 2015 überwies die Staatsanwaltschaft die Ak- ten via die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden (Urk. 2). In der Begrün- dung erwog die Staatsanwaltschaft, es liege nach summarischer Prüfung kei n de- liktsrelevanter Verdacht vor. Der Gesuchsteller 1 hat am 26. Februar 2015 Stellung genommen (Urk. 5).
bestimmten Einzelfall. Als Vorladung ist vorliegend einzig die erste Seite von Urk. 3/4/43 zu betrachten. Auf den der Vorladung beiliegenden Seiten werden ge- setzliche Bestimmungen abgedruckt. Gesetzliche Bestimmungen sind grundsätz- lich generell und abstrakt. Sie regeln eine unbestimmte Vielzahl von Fällen und richten sich an einen unbestimmten Kreis von Adressaten. Abgedruckte gesetzli- che Besti mmungen si nd keine "Verfügung", da sie nicht individuell-konkret sind. Sie können höchstens der allgemeinen (generell-abstrakten) Information des Ad- ressaten dienen. Ob und wie sie anwendbar sind, ist in der Vorladung (Verfügung) ni cht umschri eben. In der Vorladung wird keine Gesetzesbestimmung erwähnt. Das blosse Mitschicken von Gesetzbestimmungen ist grundsätzlich nicht verbo- ten. Damit wird kein Zwang angewandt. Die Gesetzbestimmungen bestehen auch dann, wenn sie nicht mitgeschickt werden. Ob sie anwendbar sind oder nicht, hängt grundsätzli ch ni cht von der Kenntnis des Adressaten ab. In der Vorladung selbst hat das Statthalteramt der Zeugin keine Nachteile für den Fall der Nichtbe- folgung der Vorladung angedroht. 6. 6.1 Soweit in der Strafanzeige vorgebracht wird, in der Vorladung würden rechtswidrig Zwangsmassnahmen angedroht (Urk. 3/2), weshalb der Tatbestand der Nötigung (Art. 181 StGB) erfüllt sei, ist der Vorwurf nach dem Gesagten unzu- treffend. 6.2 In der Strafanzeige wird der Vorwurf der Verletzung fremder Gebietshoheit (Art. 299 Ziff. 1 StGB) erhoben. Das unmittelbare Zusenden von Vorladungen nach Deutschland ist auf dem Postweg erlaubt (vgl. Art. 52 SDÜ sowie die dazu- gehörige Erklärung der Schweiz). Eine unerlaubte Vornahme einer Amtshandlung auf fremdem Staatsgebiet liegt nach dem Gesagten ni cht vor. Im Übrigen ist das Obergericht zur Erteilung der Ermächtigung für dieses Delikt nicht zuständig. Vielmehr obliegt dies dem Bundesrat (vgl. Art. 302 StGB). Auf das Gesuch um Ermächti gung i st i nsofern ni cht ei nzutreten. 6.3 Inwiefern die Gesuchsgegnerinnen ihre Amtsgewalt missbraucht (Art. 312 StGB) und eine Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) vorgenommen haben sollen, wie in der Strafanzeige behauptet, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
6.4 Im Übrigen ist der Gesuchsteller 1 mit sei nen Vorbringen (insb. Urk. 5) ni cht zu hören. Es i st ni cht ersi chtli ch, i nwi efern der Gesuchsteller 1 durch die angebli- chen Delikte unmittelbar betroffen bzw. geschädigt sein soll. In sei ne Grundrechte wurde durch die Vorladung nicht eingegriffen. Er ist ausschliesslich Anzeigeerstat- ter. Ist die anzeigende Person durch die Tat nicht geschädigt und nicht Privatklä- gerin, stehen ihr keine Verfahrensrechte zu ausser dem Anspruch, auf Anfrage darüber orientiert zu werden, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO; vgl. dazu Urteil 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.1; vgl. auch Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1). 7. Zusammenfassend bestehen aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine An- haltspunkte, wonach si ch die Gesuchsgegnerinnen strafbar gemacht haben könn- ten. Die Ermächtigungen sind nicht zu erteilen, soweit auf die Ermächtigungsge- suche ei nzutreten i st. Das Ermächtigungsverfahren ist ein Verwaltungsverfahren, das nicht der Straf- prozessordnung untersteht. Das Verfahren ist kostenlos. Gemäss § 17 des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes werden keine Prozessentschädigungen zugespro- chen.
Es wird beschlossen:
Der Staatsanwaltschaft wird die Ermächtigung zum Entscheid über die Un- tersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Gesuchsgegnerin 1 ni cht erteilt, soweit auf das Ermächtigungsgesuch eingetreten wird. 2. Der Staatsanwaltschaft wird die Ermächtigung zum Entscheid über die Un- tersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Gesuchsgegnerin 2 ni cht erteilt, soweit auf das Ermächtigungsgesuch eingetreten wird. 3. Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an: − den Gesuchsteller 1, per Gerichtsurkunde − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, ad VAR A-3/2014/10004156, gegen Empfangsbestätigung − die Gesuchsgegneri n 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, "persön- li ch/vertraulich" gegen Empfangsschein − die Gesuchsgegneri n 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, "persön- lich/vertraulich" gegen Empfangsschein − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, ad VARK/2015/4156, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich ad VARK/2015/4156, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 3), gegen Emp- fangsbestätigung 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtli c he n Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Züri ch, 7. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. iur. S. Christen