Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: TB140163-O/U/PFE
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. i ur. A. Schärer und Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Zuppinger
Beschluss vom 26. Februar 2015
i n Sachen
gegen
B._____, Gesuchsgegner
betreffend Ermächtigung
Erwägungen: I. 1. Die Stadtpolizei Zürich rapportierte am 26. Oktober 2014 betreffend Verkehrsunfall mit Körperverletzung. Aus dem Polizeirapport und den übrigen Po- lizeiakten geht hervor, dass es am 30. September 2014 i n Züri ch an der Tramhal- testelle ... zu einem Zwischenfall kam. Der das Tram auf die Tramhaltestelle len- kende Wagenführer B._____ (Gesuchsgegner) versuchte mittels einer Vollbrem- sung eine Kollision mit A._____ (Gesuchstellerin 1) zu verhindern. Die Gesuch- stellerin 1 verletzte sich leicht (Urk. 3/1). Die Staatsanwaltschaft überwies mit Ver- fügung 17. November 2014 die ihr zugegangenen Akten mit dem Betreff "Fahr- lässige Körperverletzung" gestützt auf Art. 7 Abs. 2 StPO sowie § 148 GOG auf dem Dienstweg - vi a Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Züri ch - der hiesigen Kammer mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Ni chtertei lung ei ner Ermächti gung zur D urchführung ei ner Strafuntersuchung zu entscheiden, da sich die Anzeige gegen einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB oder gegen Behördenmitglieder richte und sich auf Handlungen im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit beziehe. Die Staatsanwaltschaft be- antragt, die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung sei ni cht zu erteilen, weil nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege (Urk. 2). 2. Mit Verfügung vom 28. November 2014 wurde der Gesuchstellerin 1 Gelegenheit gegeben, sich zum Ermächtigungsverfahren zu äussern. Dabei wur- de auf das eingeschränkte Überprüfungsthema in diesem Verfahren aufmerksam gemacht (Urk. 4). Die Gesuchstellerin 1 liess sich innert ihr angesetzter Frist nicht vernehmen. II. 1. Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag, die Ermächtigung zur D urchführung ei ner Strafuntersuchung sei nicht zu erteilen, damit, dass die Ge-
suchstelleri n 1 ganz offensi chtli ch von si ch aus gestürzt sei und den Gesuchs- gegner keine Schuld treffe (Urk 2 S. 1). 2. Sowohl der Gesuchsgegner als auch die Gesuchstellerin 1 wurden durch die Polizei zum Vorfall vom 30. September 2014 befragt (Urk. 3/3-4). 3. Der Vorfall ereignete sich am 30. September 2014. In den Akten befin- det sich ein Formular betreffend Strafantrag. Darauf bestätigte die Gesuchstelleri n 1 am 15. Oktober 2014 lediglich, dass sie von der dreimonatigen Strafantragsfrist im Sinne von Art. 31 StGB Kenntnis genommen hat. Einen Strafantrag gegen den Gesuchsgegner stellte sie damals nicht (Urk. 3/2) und liegt der beschliessenden Kammer bis dato auch ni cht vor. 4. Da kein Strafantrag vorliegt, fehlt es von vornherei n an einer Prozess- voraussetzung für eine Strafverfolgung bezüglich eines Antragsdelikts. Von der Staatsanwaltschaft wird ein deliktsrelevanter Tatverdacht ni cht einmal behauptet und ein solcher ergibt sich im Übrigen auch ni cht offensi chtli ch aus den Akten, insbesondere ni cht aus der polizeilichen Befragung der Gesuchstellerin 1. Im Wei- teren wurde auch keine Strafanzeige wegen eines Offizialdelikts eingereicht und ein solches ist nicht ersichtlich. Es ist somit nicht erkennbar, wori n ei n rechtli ches Interesse an einem formellen Entscheid des Obergerichts zur Nichtermächtigung zu einer Strafverfolgung liegen könnte. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Ermächti gung zur D urchführung ei ner Strafuntersuchung sei ni cht zu erteilen, führt nur zu ei nem forensi schen Leerlauf. Es ist daher ni cht darauf ei nzutreten. 5. Im Ermächtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und kei ne Prozessentschädigungen ausgerichtet. Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Erteilung bzw. Nichtertei- lung der Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung wird nicht ein- getreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.
Obergericht des Kantons Zürich III. S tra fk a mme r
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
li c. i ur. C h. Zuppi nger