Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: TB130206-O/U/BEE
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, und lic. iur. W. Meyer, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreibe- rin lic. iur. S. Borer
Beschluss vom 20. Dezember 2013
in Sachen
gegen
B._____, Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 erstattete A._____ (nachfolgend: Ge- suchsteller) bei der Stadtpolizei Zürich gegen die beiden Mitarbeiter der Securit- rans AG B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) und C._____ (separates Verfah- ren: Geschäfts-Nr. TB130205) Strafanzeige wegen übermässiger Gewaltanwen- dung (Urk. 3/7). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 überwies die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Sache via Dienstweg, mithin via Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit dem Ersuchen, über die Er- teilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafunter- suchung gegen den Gesuchsgegner betreffend Amtsmissbrauch zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft beantragt, da nach summarischer Prüfung ein deliktsrele- vanter Verdacht vorliege, sei die Ermächtigung zu erteilen (Urk. 2). Auf Fristansetzung seitens des Gerichts hin (Urk. 4 = Prot. S. 2) verzichtete der Gesuchsgegner auf eine Stellungnahme (Urk. 5). 2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können Kantone vorsehen, dass die Straf- verfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richter- lichen Behörde abhängt. Im Kanton Zürich entscheidet über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen Beamte i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Delikte das Ober- gericht (§ 148 GOG). Erfasst vom Ermächtigungsverfahren nach § 148 GOG wer- den indes ausschliesslich die Mitglieder kantonaler und kommunaler (vgl. Urteil 1B_77/2011 vom 15.7.2011 Erw. 2.7.2) Behörden (vgl. Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO: die Mitglieder "ihrer" Behörden). Die Strafverfolgung von Angestellten der Bundesbehörden sowie von Organisationen, die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind, wegen strafbarer Handlungen, welche diese im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit verübt haben (sollen), hingegen setzt, soweit diese Personen dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG, SR 170.32) unterstehen (vgl.
Art. 1 VG), eine Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ments voraus (Art. 15 Abs. 1 VG). 3. Der Gesuchsgegner ist Angestellter der Securitrans AG. Die Securitrans AG ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Muttergesellschaften Schweizerische Bundesbahnen SBB (51 %) und Securitas (49 %) mit Hauptsitz in Bern (vgl. www.securitrans.ch, Rubrik „Rechtsform“). Es handelt sich um einen Sicherheits- dienst, welcher mit Bewilligung des Bundesamtes für Verkehr für Transportunter- nehmen im öffentlichen Verkehr tätig ist (vgl. http://www.bav.admin.ch/grundlagen/03604/04027/04476/index.html?lang=de). Damit steht jedoch fest, dass es sich beim Gesuchsgegner weder um einen kan- tonalen noch um einen kommunalen Beamten handelt. Somit fällt die Zuständig- keit des hiesigen Gerichts zur Erteilung der Ermächtigung von vornherein ausser Betracht. Die Frage, ob der Gesuchsgegner als Securitrans-Mitarbeiter ein Beam- ter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB ist und zur Anhandnahme einer Strafunter- suchung allenfalls die Erteilung einer Ermächtigung nach Art. 15 VG notwendig ist , kann vorliegend offen bleiben. 4. Nach dem Gesagten ist auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Straf- untersuchung gegen den Gesuchsgegner mangels Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht einzutreten. 5. Im Ermächtigungsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Pro- zessentschädigungen ausgerichtet. 6. Gegen diesen Entscheid kann weder Beschwerde im Sinne der StPO noch ein kantonales Rechtsmittel erhoben werden. Hingegen kann Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gemäss Art. 82 lit. a BGG erhoben werden (vgl. BGE 137 IV 269 Erw. 1.3.1).
Es wird beschlossen:
Zürich, 20. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Borer