Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: TB130129-O/U/KIE
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und die Ersatzoberrichterin lic. iur. J. Haus Stebler sowie der Gerichtsschreiber Dr. T. Graf
Beschluss vom 21. August 2013
in Sachen
1 vertreten durch Kommissionspräsident X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegnerin
betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 stellten der Präsident und die Sekretärin der Kommission für Planung und Bau des Kantonsrates Zürich namens dieser Kom- mission bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Urk. 3/1). Zusammenge- fasst wurde in der Strafanzeige im Wesentlichen ausgeführt, die genannte Kom- mission habe nach der Schlussabstimmung vom 28. Mai 2013 bezüglich der "Teil- revision des kantonalen Richtplans (Kapitel Öffentliche Bauten und Anlagen, ...)" unter ausdrücklicher Verweisung auf die Vertraulichkeit gemäss § 72 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Kantonsrates beschlossen, am Freitag, 31. Mai 2013, 10.00 Uhr, eine Medienmitteilung über den Beschluss herauszugeben. Die Medi- enmitteilung sei danach vom Redaktionsteam erarbeitet und am Donnerstag, 30. Mai 2013, unter Hinweis auf die Sperrfrist der Kommunikationsabteilung der Staatskanzlei zum Versand an die Medien zugestellt worden. Zur gleichen Zeit oder etwas früher sei die Zeitung "B." in den Besitz einer Medienmitteilung der "C." - der Gegnerschaft des Projektes - gelangt, in welcher bereits auf den vorerwähnten Kommissionsbeschluss Bezug genommen worden sei. Dem- nach sei die Vertraulichkeit der Kommissionsberatungen verletzt worden. 1.2 Die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zwecks Prüfung und wei- terer Veranlassung (Urk. 3/6/1). Aufgrund von Vorabklärungen der Staatsanwalt- schaft ergab sich der Verdacht, dass A._____ (Kantonsrätin, Mitglied der genann- ten Kommission und am erwähnten Kommissionsbeschluss beteiligt; vgl. Urk. 3/2/1), am Donnerstag, 30. Mai 2013, ein Mitglied der "C." telefonisch über den Kommissionsbeschluss in Kenntnis gesetzt hatte (vgl. insb. Urk 3/5 S. 4 f.). 1.3 Die Staatsanwaltschaft ersuchte die hiesige Kammer mit Verfügung vom 17. Juli 2013, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durch- führung einer Strafuntersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung gegen A. (Gesuchsgegnerin) zu entscheiden; dabei beantragte sie die Erteilung der Er- mächtigung (Urk. 2).
1.4 Dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft, zum Schutz des Untersuchungs- zwecks den übrigen beteiligten Parteien im Ermächtigungsverfahren (Gesuchstel- lerin 1 und Gesuchsgegnerin) das rechtliche Gehör nicht zu gewähren (Urk. 2 S. 1), wurde entsprochen. 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt das Gesuch vom 17. Juli 2013 auf Art. 7 Abs. 2 StPO und § 148 GOG. Sie führt im Gesuch unter anderem aus, die Strafanzeige richte sich gegen einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB oder gegen Behördenmitglieder und die in Frage stehende Handlungen stünden im Zusam- menhang mit der amtlichen Tätigkeit (Urk. 2 S. 2). Die Staatsanwaltschaft geht somit davon aus, Voraussetzung für eine Strafverfolgung der Gesuchsgegnerin sei eine Ermächtigung durch die hiesige Kammer. Die Gesuchsgegnerin ist - wie erwähnt - Kantonsrätin. Die genannte Handlung, derer sie von der Staatsanwaltschaft verdächtigt wird, hätte zweifellos einen direk- ten Konnex mit dem parlamentarischen Mandat und könnte strafrechtlich relevant sein. Es stellt sich daher die Frage, ob vorliegend eine Ermächtigung für die Strafverfolgung der Gesuchsgegnerin vorausgesetzt ist. 2.2 a) Gemäss Art. 7 Abs. 2 StPO können die Kantone vorsehen, dass a. die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantona- len Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; b. die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehör- den wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. Art. 7 Abs. 2 StPO räumt den Kantonen somit im genannten Umfang eine Ge- setzgebungskompetenz ein, wobei die Kantone frei sind, davon nur teilweise oder keinen Gebrauch zu machen (vgl. BGE 138 IV 276 Erw. 2.2). Über den in dieser Norm vorgesehenen Umfang dürfen die Kantone kein weiteres Strafverfolgungs- privileg festlegen, da die StPO das Strafverfahren abschliessend regelt (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 Abs. 1 StPO).
b) Vorliegend ist von vornherein kein Anwendungsfall von Art. 7 Abs. 2 lit. a StPO gegeben, da die Gesuchsgegnerin keiner strafrechtlich relevanten Äusserung im Parlament verdächtigt wird. c) Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO beschränkt gemäss Wortlaut die kantonale Gesetzge- bungskompetenz auf "Mitglieder der Vollziehungs- und Gerichtsbehörden". In die- ser Norm werden somit - im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 lit. a StPO - die gesetz- gebenden Behörden nicht erwähnt. Aus den entsprechenden Materialien ist zu schliessen, dass Mitglieder der Legislative nicht von der Norm umfasst sind. So wurde im Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozess- ordnung vom Juni 2001 ausgeführt, Art. 7 Abs. 2 des Vorentwurfs entspreche im Wesentlichen dem bisherigen Art. 366 Abs. 2 StGB und erlaube es den Kantonen, für Äusserungen in den Parlamenten sowie bei behaupteten Delikten von Magist- ratspersonen, also der Mitglieder der Kantonsregierungen und der obersten Ge- richte, eine Immunität zu statuieren, mithin die Verfolgung von einer Ermächtigung z.B. des Kantonsparlaments abhängig zu machen (S. 34). Art. 366 Abs. 2 aStGB räumte den Kantonen das Recht ein, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden Behörden wegen Äusserungen in den Verhand- lungen dieser Behörden aufzuheben oder zu beschränken (lit. a), und überdies die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer obersten Vollziehungs- und Gerichtsbe- hörden wegen Verbrechen oder Vergehen im Amte vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig zu machen und die Beurteilung in solchen Fällen einer besonderen Behörde zu übertragen (lit. b). Mit anderen Worten sollte ge- mäss dem genannten Begleitbericht das Strafverfolgungsprivileg für andere Delik- te als strafrechtlich relevante Äusserungen im Parlament auf die Mitglieder von Exekutive und Judikative beschränkt sein. In der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 wurde ausgeführt, bei lit. b von Art. 7 Abs. 2 des Entwurfs gehe es um ein Hindernis der Strafverfolgung der Ge- richts- und Vollziehungsbehörden (BBl 2006, S. 1130). Im Rahmen der Debatte der eidgenössischen Räte wurde im Kontext mit Art. 7 Abs. 2 lit. b des Entwurfs ebenfalls von den Vollziehungs- und Gerichtsbehörden gesprochen, bei welchen die Strafverfolgung von einer Ermächtigung abhängig gemacht werden könne. Anlass für Diskussionen gab insofern einzig die Frage, ob die Ermächtigung be-
züglich allen oder nur den obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden voraus- gesetzt werden sollte (vgl. etwa AB SR 2006, S. 991). Zudem wurde auch inso- fern ausgeführt, Art. 7 Abs. 2 des Entwurfs übernehme inhaltlich im Wesentlichen den Art. 347 Abs. 2 der neuen Fassung des StGB bzw. die (damals) geltende Re- gelung in Art. 366 Abs. 2 lit. b StGB (AB SR 2006, a.a.O.; ebenso Botschaft, BBl 2006, S. 1130). Art. 347 Abs. 2 aStGB erlaubte es den Kantonen ebenfalls, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden Behörden wegen Äusserungen in den Verhandlungen dieser Behörden aufzuheben oder zu beschränken (lit. a), und zudem die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen Verbrechen oder Vergehen im Amte vom Vorentscheid einer nicht richterlichen Behörde abhängig zu machen und die Beurteilung in solchen Fällen einer besonderen Behörde zu übertragen (lit. b). Somit blieb es nach der Behandlung des Entwurfs in den eidgenössischen Räten dabei, dass man in der StPO das Strafverfolgungsprivileg für andere Delikte als strafrechtlich relevante Äusserungen im Parlament auf die Mitglieder von Exekuti- ve und Judikative beschränken wollte. In der Lehre wird denn auch ausdrücklich ausgeführt, gesetzgebende Behörden seien nicht erfasst von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO (Riedo/Fiolka, in: Basler Kommen- tar, StPO/JStPO, Basel 2011, FN. 56 zu N. 82 zu Art. 7 StPO). Andere Autoren sprechen im Zusammenhang mit den in Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO privilegierten Be- hörden von der Exekutive und der Judikative (Riklin, StPO Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 3 zu Art. 7 StPO, und Goldschmid/ Maurer/Sollberger, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, Bern 2008, S. 7) bzw. von den Gerichts- und Verwaltungsbehörden (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, FN. 302 zu RZ. 174) bzw. von Behördenmitgliedern, die Vollziehungsfunkti- onen oder Funktionen der Rechtspflege ausüben (Wohlers, in: Donatsch/Hansja- kob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 23 zu Art. 7 StPO). Die Auffassung, die Norm lasse den Kantonen Raum, das Strafverfolgungsprivileg (für andere Handlungen als Äusserungen im Parlament) auf Mitglieder der Legislative auszudehnen, wird nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - vertreten.
d) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO den Kantonen nicht das Recht einräumt, die Strafverfolgung von Mitgliedern ihrer ge- setzgebenden Behörden wegen (anderer als in Art. 7 Abs. 2 lit. a StPO genann- ter) im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung ab- hängig zu machen. Sollten die Kantone dennoch entsprechend legiferieren, wäre dies bundesrechtswidrig. Damit ist klar, dass - unabhängig vom Inhalt von § 148 Satz 1 GOG - die Strafverfolgung der Gesuchsgegnerin für die Handlung, derer sie verdächtigt wird, keine Ermächtigung durch das Obergericht bzw. die hiesige Kammer voraussetzt. Es ist daher ohne Belang und damit nicht zu prüfen, ob Mit- glieder des Kantonsrates unter den Begriff der Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB zu subsumieren sind und nach § 148 Satz 1 GOG insofern eine Ermächti- gung Voraussetzung für die Strafverfolgung wäre. Immerhin sei erwähnt, dass gemäss Kommentatorenmeinung die Mitglieder des Kantonsrates nicht unter den Begriff der Beamten fallen (Hauser/Schweri/Lieber, GOG-Kommentar, Zürich/Ba- sel/Genf, 2012, N. 3 zu § 148 GOG). 2.3 Abschliessend ergibt sich, dass auf das Ermächtigungsgesuch nicht einzutre- ten ist. 2.4 Es sind für das Ermächtigungsverfahren keine Kosten zu erheben und keine Prozessentschädigungen auszurichten. 2.5 Dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Mitteilung dieses Beschlusses an die übrigen Parteien (Gesuchstellerin 1 und Gesuchsgegnerin) ihr zu überlassen (Urk. 2 S. 2), ist zu entsprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf das Gesuch um Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens) der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet. 3. Schriftliche Mitteilung an: - die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad A-11/VAR/2013/148, mit dem Ersuchen, der Gesuchstellerin 1 und der Gesuchsgegnerin von die- sem Entscheid Kenntnis zu erteilen, gegen Empfangsbestätigung - die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VBM 1008, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 3), gegen Empfangsbestäti- gung 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vorgeschriebenen Weise schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraus- setzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des BGG.
Zürich, 21. August 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiber:
Dr. T. Graf