Authorization to open criminal investigation denied

TB130053Obergericht13.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A person complained that the municipal authority of B. had unlawfully passed on residents' personal data to a private company. The district office had already declined to open proceedings under the data-protection statute and referred the matter for possible breach of official secrecy. The Zurich Cantonal Court of Appeal held that the decisive question was only whether there was an initial suspicion of a criminal offence. It found that the municipality's disclosure of ordinary personal data had a sufficient legal basis under municipal law and therefore no criminally relevant suspicion existed. Authorization to prosecute the municipal officials was denied; no costs or compensation were ordered.

Omnilex-Regeste

Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO; § 148 GOG; authorization to prosecute officials: the competent authority refuses authorization where the complaint is manifestly unfounded and no initial suspicion of a criminal offence can be derived. In the authorization procedure, only the existence of an initial suspicion for the alleged criminal offence is examined; an already clarifed administrative-law or data-protection assessment is not reopened. Disclosure of ordinary personal data on a sufficient statutory basis excludes the requisite suspicion of punishable conduct, so that authorization to open an investigation must be denied (consid. 4-5).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: TB130053-O/U/HEI

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber

Beschluss vom 13. Mai 2013

in Sachen

  1. A._____, 2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Gesuchsteller

gegen

Mitglieder der Gemeindebehörde B._____, Gesuchsgegner

betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung

Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 erhob A._____ beim Statthalteramt Andelfin- gen sinngemäss Anzeige gegen die Gemeindebehörde B._____ wegen Verstos- ses gegen Art. 6 bzw. Art. 40 des Gesetzes über die Information und den Daten- schutz (IDG). Der Vorwurf an die Gemeinde lautete zusammengefasst dahin, sie habe Personendaten von Seniorinnen und Senioren an die C._____ weitergeleitet und diese habe in der Folge die Adressen für kommerzielle Zwecke missbraucht (Urk. 3/1 und 3/2/1 - 4). 2. Das Statthalteramt Bezirk Andelfingen erliess am 29. August 2012 eine Nicht- anhandnahmeverfügung im Wesentlichen mit der Begründung, der Tatbestand von § 40 IDG in Verbindung mit § 6 IDG sei eindeutig nicht erfüllt, weil weder die Gemeinde noch die C._____ "beauftragte Person" im Sinne von § 6 IDG sei (Urk. 3/5). Ebenfalls mit Verfügung vom 29. August 2012 überwies das Statthal- teramt Bezirk Andelfingen die Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land, damit diese die Frage einer Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB prüfe (Urk. 3/6). 3. Weil es sich bei den für die Herausgabe der Personendaten Verantwortlichen der Gemeinde B._____ um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt, die an sie gerichteten Vorwürfe im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit stehen und gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und § 148 Satz 1 GOG eine entspre- chende Ermächtigung Voraussetzung für eine Strafverfolgung ist, überwies die Staatsanwaltschaft die Sache mit Verfügung vom 19. März 2013 via Dienstweg der III. Strafkammer des Obergerichts, mit dem Ersuchen, über die Erteilung bzw. Nicht-erteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. In der Sache beantragt die Staatsanwaltschaft, die Ermächtigung sei nicht zu erteilen (Urk. 2). 4. Mit Verfügung vom 8. April 2013 wurde A._____ (im Folgenden Gesuchsteller 1) Frist angesetzt, um sich zur Frage zu äussern, ob der Staatsanwaltschaft die

Ermächtigung zu erteilen sei, eine Strafuntersuchung anhand zu nehmen, d.h. zu prüfen, ob eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei oder nicht (Urk. 4). Der Ge- suchsteller 1 hat sich am 13. April 2013 schriftlich geäussert, wobei er an seiner Auffassung, das Datenschutzgesetz sei verletzt worden, festhält. Im Weiteren äussert sich der Gesuchsteller 1 zu einer angeblichen Verletzung von "Finmaarti- kel 1 und 43", während er zum Antrag der Staatsanwaltschaft und zu dessen Be- gründung keine Stellung nimmt (Urk. 5). 4. Die Grundsätze des Ermächtigungsverfahrens wurden bereits in der Verfü- gung vom 8. April 2013 dargelegt (Urk. 4). Darauf kann verwiesen werden. Der Klarheit halber ist jedoch zu wiederholen, dass eine Ermächtigung dann zu ver- weigern ist, wenn die Strafanzeige eindeutig unbegründet erscheint und nicht von einem Anfangsverdacht ausgegangen werden kann. Festzuhalten ist sodann, dass im vorliegenden Ermächtigungsverfahren nur darüber zu entscheiden ist, ob ein Anfangsverdacht bezüglich einer Amtsge- heimnisverletzung besteht. Zur Frage, ob im Sinne der Anzeige eine Verletzung des IDG gegeben ist, hat sich bereits das Statthalteramt abschliessend und zu- treffend geäussert. Zuhanden des Gesuchstellers 1 sei immerhin und mit Nach- druck darauf hingewiesen, dass der von ihm beharrlich angerufene § 6 IDG auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt nicht anwendbar ist. Diese Bestimmung regelt die Fälle, in denen das Gemeinwesen ihm obliegende Aufgaben im Auf- tragsverhältnis an Dritte überträgt; als typische Beispiele seien angeführt, der Versand von Steuererklärungen durch ein Behindertenheim, die Einforderung ausstehender Forderungen durch ein privates Inkassobüro oder die Auslagerung ganzer Informatiksysteme und -anwendungen. Im Weiteren ist der Gesuchsteller darauf aufmerksam zu machen, dass das von ihm angerufene Gesetz nicht bloss den Datenschutz im Auge hat, sondern gleichzeitig auch die Informationsrechte der Bürger und die Informationspflichten der öffentlichen Organe. 5. Im eben erwähnten Spannungsfeld zwischen Informationsrechten und Da- tenschutz ist im konkreten Fall die Gemeinde tätig geworden. Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen, und auf entsprechendes Gesuch hin können

Personendaten vom öffentlichen Organ entsprechend den Voraussetzungen von § 16 IDG und § 17 IDG bekannt gegeben werden. Die Gemeinde B._____ hat der C._____ offenbar die (gewöhnlichen) Personendaten (Name, Adresse und Ge- burtsdatum) der über 80-jährigen Einwohner bekannt gegeben. Wie die Staats- anwaltschaft in ihrem Gesuch zutreffend ausführt, bildet § 39 des Gemeindege- setzes eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Bekanntgabe dieser Perso- nendaten. Damit hat die Gemeinde im konkreten Fall gehandelt wie es das Ge- setz erlaubt, weshalb ein Anfangsverdacht für strafrechtlich relevantes Verhalten ausgeschlossen werden kann. Die Ermächtigung ist daher nicht zu erteilen. 6. Im Ermächtigungsverfahren werden weder Kosten erhoben noch Prozess- entschädigungen ausgerichtet. 7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG beim Bundesgericht erhoben werden. Es wird beschlossen: 1. Der Staatsanwaltschaft wird die Ermächtigung zum Entscheid über die Un- tersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Gesuchsgegner nicht erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-4/2012/6860 (gegen Empfangsbestätigung) − die Gesuchsgegner (gegen Empfangsschein) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VBM 497/2013 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

− die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VBM 497/2013, im Doppel, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 3) zur Weiter- leitung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flug- hafen (gegen Empfangsbestätigung)

  1. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Zürich, 13. Mai 2013

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident:

lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Gürber

Schlagwörter

authorization to prosecuteofficial secrecydata protectioninitial suspicionmunicipal authoritycostscriminal investigation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether authorization to open a criminal investigation against municipal officials should be granted

Extrahierter Entscheid

No authorization was granted because the complaint was clearly unfounded and no initial suspicion of an offence existed.

Extrahierte Begründung

The court held that the only question was whether there was an initial suspicion of breach of official secrecy. The disclosure of ordinary personal data was covered by a sufficient legal basis under municipal law, so conduct punishable under criminal law could be excluded.

Kernrechtsfrage

Whether court costs or party compensation should be ordered in the authorization procedure

Extrahierter Entscheid

No costs and no party compensation were awarded.

Extrahierte Begründung

In authorization proceedings, no costs are charged and no compensation is granted.

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