Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: TB130053-O/U/HEI
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, lic. iur. W. Meyer und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber
Beschluss vom 13. Mai 2013
in Sachen
gegen
Mitglieder der Gemeindebehörde B._____, Gesuchsgegner
betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
Erwägungen: I. 1. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 erhob A._____ beim Statthalteramt Andelfin- gen sinngemäss Anzeige gegen die Gemeindebehörde B._____ wegen Verstos- ses gegen Art. 6 bzw. Art. 40 des Gesetzes über die Information und den Daten- schutz (IDG). Der Vorwurf an die Gemeinde lautete zusammengefasst dahin, sie habe Personendaten von Seniorinnen und Senioren an die C._____ weitergeleitet und diese habe in der Folge die Adressen für kommerzielle Zwecke missbraucht (Urk. 3/1 und 3/2/1 - 4). 2. Das Statthalteramt Bezirk Andelfingen erliess am 29. August 2012 eine Nicht- anhandnahmeverfügung im Wesentlichen mit der Begründung, der Tatbestand von § 40 IDG in Verbindung mit § 6 IDG sei eindeutig nicht erfüllt, weil weder die Gemeinde noch die C._____ "beauftragte Person" im Sinne von § 6 IDG sei (Urk. 3/5). Ebenfalls mit Verfügung vom 29. August 2012 überwies das Statthal- teramt Bezirk Andelfingen die Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land, damit diese die Frage einer Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB prüfe (Urk. 3/6). 3. Weil es sich bei den für die Herausgabe der Personendaten Verantwortlichen der Gemeinde B._____ um Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt, die an sie gerichteten Vorwürfe im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit stehen und gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO und § 148 Satz 1 GOG eine entspre- chende Ermächtigung Voraussetzung für eine Strafverfolgung ist, überwies die Staatsanwaltschaft die Sache mit Verfügung vom 19. März 2013 via Dienstweg der III. Strafkammer des Obergerichts, mit dem Ersuchen, über die Erteilung bzw. Nicht-erteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. In der Sache beantragt die Staatsanwaltschaft, die Ermächtigung sei nicht zu erteilen (Urk. 2). 4. Mit Verfügung vom 8. April 2013 wurde A._____ (im Folgenden Gesuchsteller 1) Frist angesetzt, um sich zur Frage zu äussern, ob der Staatsanwaltschaft die
Ermächtigung zu erteilen sei, eine Strafuntersuchung anhand zu nehmen, d.h. zu prüfen, ob eine Strafuntersuchung zu eröffnen sei oder nicht (Urk. 4). Der Ge- suchsteller 1 hat sich am 13. April 2013 schriftlich geäussert, wobei er an seiner Auffassung, das Datenschutzgesetz sei verletzt worden, festhält. Im Weiteren äussert sich der Gesuchsteller 1 zu einer angeblichen Verletzung von "Finmaarti- kel 1 und 43", während er zum Antrag der Staatsanwaltschaft und zu dessen Be- gründung keine Stellung nimmt (Urk. 5). 4. Die Grundsätze des Ermächtigungsverfahrens wurden bereits in der Verfü- gung vom 8. April 2013 dargelegt (Urk. 4). Darauf kann verwiesen werden. Der Klarheit halber ist jedoch zu wiederholen, dass eine Ermächtigung dann zu ver- weigern ist, wenn die Strafanzeige eindeutig unbegründet erscheint und nicht von einem Anfangsverdacht ausgegangen werden kann. Festzuhalten ist sodann, dass im vorliegenden Ermächtigungsverfahren nur darüber zu entscheiden ist, ob ein Anfangsverdacht bezüglich einer Amtsge- heimnisverletzung besteht. Zur Frage, ob im Sinne der Anzeige eine Verletzung des IDG gegeben ist, hat sich bereits das Statthalteramt abschliessend und zu- treffend geäussert. Zuhanden des Gesuchstellers 1 sei immerhin und mit Nach- druck darauf hingewiesen, dass der von ihm beharrlich angerufene § 6 IDG auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt nicht anwendbar ist. Diese Bestimmung regelt die Fälle, in denen das Gemeinwesen ihm obliegende Aufgaben im Auf- tragsverhältnis an Dritte überträgt; als typische Beispiele seien angeführt, der Versand von Steuererklärungen durch ein Behindertenheim, die Einforderung ausstehender Forderungen durch ein privates Inkassobüro oder die Auslagerung ganzer Informatiksysteme und -anwendungen. Im Weiteren ist der Gesuchsteller darauf aufmerksam zu machen, dass das von ihm angerufene Gesetz nicht bloss den Datenschutz im Auge hat, sondern gleichzeitig auch die Informationsrechte der Bürger und die Informationspflichten der öffentlichen Organe. 5. Im eben erwähnten Spannungsfeld zwischen Informationsrechten und Da- tenschutz ist im konkreten Fall die Gemeinde tätig geworden. Gemäss § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen, und auf entsprechendes Gesuch hin können
Personendaten vom öffentlichen Organ entsprechend den Voraussetzungen von § 16 IDG und § 17 IDG bekannt gegeben werden. Die Gemeinde B._____ hat der C._____ offenbar die (gewöhnlichen) Personendaten (Name, Adresse und Ge- burtsdatum) der über 80-jährigen Einwohner bekannt gegeben. Wie die Staats- anwaltschaft in ihrem Gesuch zutreffend ausführt, bildet § 39 des Gemeindege- setzes eine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Bekanntgabe dieser Perso- nendaten. Damit hat die Gemeinde im konkreten Fall gehandelt wie es das Ge- setz erlaubt, weshalb ein Anfangsverdacht für strafrechtlich relevantes Verhalten ausgeschlossen werden kann. Die Ermächtigung ist daher nicht zu erteilen. 6. Im Ermächtigungsverfahren werden weder Kosten erhoben noch Prozess- entschädigungen ausgerichtet. 7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten gemäss Art. 82 lit. a BGG beim Bundesgericht erhoben werden. Es wird beschlossen: 1. Der Staatsanwaltschaft wird die Ermächtigung zum Entscheid über die Un- tersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Gesuchsgegner nicht erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen ausgerichtet. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Gesuchsteller 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad C-4/2012/6860 (gegen Empfangsbestätigung) − die Gesuchsgegner (gegen Empfangsschein) − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VBM 497/2013 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:
− die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, ad VBM 497/2013, im Doppel, unter Rücksendung der eingereichten Akten (Urk. 3) zur Weiter- leitung an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flug- hafen (gegen Empfangsbestätigung)
Zürich, 13. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident:
lic. iur. Th. Meyer Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Gürber