Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: TB120088-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. K. Balmer, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Ge- richtsschreiberin MLaw D. Senn
Beschluss vom 21. Juni 2012
in Sachen
1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Manfred Küng, Küng Rechtsanwälte, Poststr. 1, Postfach 331, 8303 Bassersdorf
gegen
Martin Bürgisser, lic. iur., Oberstaatsanwalt, c/o Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Lorenz Erni, Eschmann & Erni, Ankerstr. 61, Postfach, 8026 Zürich
betreffend Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung
Erwägungen: I. Mit Schreiben vom 2. April 2012 liess Prof. Dr. Christoph Mörgeli (nachfolgend Gesuchsteller 1) bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend Gesuchstellerin 2) Strafanzeige gegen lic. iur. Martin Bürgisser (nachfolgend Gesuchsgegner) wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses einrei- chen (Urk. 3/1). Die Gesuchstellerin 2 überwies die Strafanzeige mit Schreiben vom 13. April 2012 an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit dem Antrag, es sei über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung zu befinden (Urk. 2). Mit Verfügung vom 18. April 2012 wurde dem Gesuchsteller 1 Frist angesetzt, um sich zur Frage zu äussern, ob der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zu ertei- len sei (Urk. 4). Der Gesuchsteller 1 beantragte mit Eingabe vom 26. April 2012 fristgerecht, es sei die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung ge- gen den Gesuchsgegner zu erteilen (Urk. 6). Dem Gesuchsgegner wurde mit Ver- fügung vom 30. April 2012 ebenfalls Frist zur Stellungnahme betreffend die Frage der Erteilung einer Ermächtigung angesetzt (Urk. 8). Er erstattete seine Stellung- nahme innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 24. Mai 2012 (Urk. 13) und bean- tragte, die Ermächtigung sei nicht zu erteilen. Die Eingabe des Gesuchsgegners wurde dem Gesuchsteller 1 samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 15). II. 1. Rechtliche Grundlagen Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen betreffend das Ermächtigungsverfahren kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Ausführungen in der Verfügung vom 18. April 2012 verwiesen werden (Urk. 4). Zusammenfassend sei hier nochmals festgehalten, dass das Obergericht als Ermächtigungsbehörde die
Ermächtigung nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen verweigert. Der Gesuchsgegner ist als Oberstaatsanwalt Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Er ist nicht Mitglied einer obersten Vollziehungs- oder Gerichtsbehörde im Sinne von § 38 Kantonsratsgesetz, weshalb der Entscheid betreffend Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung nach rein strafrechtlichen Gesichtspunkten zu fällen ist, politische Gesichtspunkte dürfen - im Gegensatz zu Ermächtigungen betreffend Mitglieder oberster Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nicht berück- sichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4). 2. Tatverdacht betreffend Amtsgeheimnisverletzung Dem Gesuchsgegner wird in der Strafanzeige des Gesuchstellers 1 vom 2. April 2012 vorgeworfen, das Amtsgeheimnis verletzt zu haben, indem er sich am 23. März 2012 um ca. 22.00 Uhr in einem öffentlichen Lokal dahingehend geäus- sert habe, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf den folgenden Mittwoch (28. März 2012) bei der nationalrätlichen Kommission ein Gesuch um Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Nationalrat Christoph Blocher stellen werde. Der Gesuchsgegner anerkennt in einem Schreiben an den Gesuchsteller 1 vom 26. März 2012 (Urk. 3/3), dass er sich am 23. März 2012 zu der in der Strafanzei- ge erwähnten Zeit in einem öffentlichen Lokal gegenüber Kollegen dahingehend geäussert hat, dass die Oberstaatsanwaltschaft der Immunitätskommission des Nationalrates bis zu deren nächsten Sitzung Antrag stellen werde. Er macht je- doch geltend, er habe damit keine Fakten erwähnt, welche nicht bereits über die Print- oder über elektronische Medien der Öffentlichkeit kommuniziert worden wä- ren und stellt eine Amtsgeheimnisverletzung in Abrede. 3. Geheimnisverletzung Von zentraler Bedeutung ist vorliegend, ob dem Umstand, dass die Oberstaats- anwaltschaft bei der Immunitätskommission des Nationalrates zu deren nächster Sitzung Antrag im Zusammenhang mit der Frage der Immunität von Nationalrat
Blocher stellen werde, am Abend des 23. März 2012 zur Zeit des beanzeigten Vorfalles Geheimnischarakter zukam. Dies ist aus folgenden Gründen klar zu ver- neinen: Die Medienverantwortliche der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, lic. iur. Corinne Bouvard, hatte bereits am 21. März 2012 N. N., Redaktor beim Schweizer Radio und Fernsehen, auf dessen Anfrage per Email mitgeteilt, dass die Sache den zuständigen Kommissionen des National- und Ständerates zum Entscheid zu unterbreiten sei, da sich Nationalrat Blocher auf seine Immunität als Parlamentarier berufen habe (Urk. 14/1). Ferner hat sie M. M:, Reporter der NZZ, ebenfalls am 21. März 2012 per Email informiert, dass die Staatsanwaltschaft "in nächster Zeit "das Begehren Blochers an die Immunitätskommission des Natio- nalrates weiterleiten werde (Urk. 14/2). Entsprechend wurde sowohl in der Print- Ausgabe der NZZ vom 22. März 2012 als auch in der Print-Ausgabe des Tages- Anzeiger vom gleichen Datum die Mitteilung veröffentlicht, Corinne Bouvard habe gesagt, die Staatsanwaltschaft werde die Begründung zusammen mit Blochers Eingabe auf Prüfung der Immunität an die dafür zuständige parlamentarischen Kommissionen weiterleiten (Urk. 14/3 und 14/4). Die Tatsache, dass die Staats- anwaltschaft an die Immunitätskommission des Nationalrates gelangen wird, stell- te unter diesen Umständen am 23. März 2012, dem Tag nach Erscheinen dieser Medienmitteilungen, klar kein Geheimnis mehr dar. Der Gesuchsgegner hat auf- grund seiner diesbezüglichen Äusserung am 23. März 2012 zweifellos kein Ge- heimnis verletzt. Hinzu kommt, dass Corinne Bouvard am 23. März 2012, 17:52 Uhr, dem Journa- listen W. W. auf dessen Frage, wann die Staatsanwaltschaft ihr Begehren an die Immunitätskommission einreiche, ob sie dieses noch vor der Sitzung vom kom- menden Mittwoch erhalte, per Email antwortete, es sei geplant, die Eingaben vor der Sitzung einzureichen (Urk. 14/5). Damit ist erstellt, dass die Medienverant- wortliche der Oberstaatsanwaltschaft die Presse auch über den Zeitpunkt der Ein- reichung der Eingaben bei der Immunitätskommission orientiert hatte, bevor der Gesuchsgegner am Abend desselben Tages sich dazu in einem öffentlichen Lo- kal äusserte.
Die Strafanzeige gegen den Gesuchsgegner betreffend Amtsgeheimnisverletzung ist aus all diesen Gründen offensichtlich und klarerweise unbegründet. Daher ist die Ermächtigung zu verweigern. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Ermächtigungsverfahren werden weder Kosten erhoben noch Prozessent- schädigungen ausgerichtet. 6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten gemäss Art. 82 lit. a BGG beim Bundesgericht erhoben werden (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).
Es wird beschlossen: 1. Der Staatsanwaltschaft wird die Ermächtigung zum Entscheid über die Un- tersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen den Gesuchsgegner nicht erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an - Rechtsanwalt Dr. iur. L. Erni, im Doppel für sich und den Gesuchsgegner (gegen Gerichtsurkunde) - Rechtsanwalt Dr. iur. Manfred Küng, im Doppel für sich und den Gesuch- steller 1 (gegen Gerichtsurkunde) - die Gesuchstellerin 2 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - die Gesuchstellerin 2, unter Rücksendung der eingereichten Akten [Urk. 3, ref: 12/216/EP] (gegen Empfangsbestätigung)
Zürich, 21. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident:
lic. iur. K. Balmer Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Senn