Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU250003-O/U/sm Mitwirkend:Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiber MLaw Or- lando Urteil vom 2. Februar 2026 in Sachen Statthalteramt Bezirk Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Dezember 2024 (GC240121)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 3. Juli 2024 ist diesem Ur- teil beigeheftet (Urk. 8). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 28 S. 10 f.) 1.Der Einsprecher A._____ ist schuldig der Übertretung der Verkehrsregeln- verordnung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV. 2.Der Einsprecher wird freigesprochen der Übertretung der Verkehrszulas- sungsverordnung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b VZV in Verbindung mit Art. 147 Ziff. 1 VZV. 3.Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 4.Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5.Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6.Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2024.1684 vom 3. Juli 2024 in Höhe von Fr. 900.– und die nachträglichen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalteramtes Bezirk Zürich im Betrage von Fr. 350.– werden dem Einsprecher zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln dem Statthalter- amt Bezirk Zürich zur Abschreibung überlassen. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 500.– werden durch das Statthalteramt Bezirk Zürich einge- fordert. 7.Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.
Berufungsanträge: a)Des Statthalteramts Bezirk Zürich: (Urk. 29 S. 2; sinngemäss) 1.Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Dezember 2024 (GC240121) sei zu bestätigen, wobei der Beschuldigte in zeitlicher Hinsicht (Tatzeitraum) im Sinne des Strafbefehls ST.2024.1684 vom 3. Juli 2024 schuldig zu sprechen sei. 2.Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Dezember 2024 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei im Sinne des Strafbefehls ST.2024.1684 vom 3. Juli 2024 schuldig zu sprechen. 3.Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. De- zember 2024 seien aufzuheben und der Beschuldigte sei im Sinne des Straf- befehls ST.2024.1684 vom 3. Juli 2024 mit einer Busse in der Höhe von Fr. 2'500.– zu bestrafen und es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen festzusetzen. 4.Dispositiv-Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Kosten des Statthalteramts Bezirk Zürich ge- mäss Strafbefehl ST.2024.1684 vom 3. Juli 2024 im Umfang von Fr. 900.– und die nachträglichen Gebühren gemäss Weisung im Umfang von Fr. 350.– seien zu bestätigen. 5.Dem Beschuldigten seien die Strafbefehlskosten und die entstandenen Un- tersuchungskosten nach Einsprache sowie die gerichtlichen Kosten vollum- fänglich aufzuerlegen. b)Des Beschuldigten: (Urk. 41; sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. 1.Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 18. Dezember 2024 der Übertretung der Verkehrsre- gelnverordnung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig gesprochen und hierfür mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Vom Vor- wurf der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b VZV in Verbindung mit Art. 147 Ziff. 1 VZV wurde der Beschuldigte freigesprochen (Urk. 28 S. 10). 2.Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung vom 18. Dezember 2024 mündlich eröffnet sowie im Dispositiv über- geben (Urk. 22; Prot. I S. 11) und dem Statthalteramt am 19. Dezember 2024 im Dispositiv zugestellt (Urk. 23). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 meldete das Statthalteramt fristgerecht die Berufung an (Urk. 24). Das begründete Urteil (Urk. 25 = Urk. 28) wurde sowohl dem Statthalteramt als auch dem Beschuldigten am 22. Januar 2025 zugestellt (Urk. 27/1-2). 3.Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 reichte das Statthalteramt fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 29). Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 28. Februar 2025 keine Anschlussberufung, berief sich jedoch sinngemäss auf Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO und beantragte, auf die Berufung des Statthalteramts sei nicht einzutreten (Urk. 32). 4.Da das Statthalteramt dem Gericht bisher nur eine schriftliche Berufungser- klärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO eingereicht hatte, erhielt es mit Be- schluss vom 11. März 2025 die Gelegenheit, die Berufung zu begründen. Gleich- zeitig wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 34). Das Statthalteramt reichte die Berufungsbegründung mit Eingabe vom 14. März 2025 fristgerecht ein (Urk. 36). Dem Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 19. März 2025 Frist zur Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz die Gelegenheit zur frei- gestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 38). Seine Berufungsantwort reichte
der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. April 2025 innert Frist ein (Urk. 41). Die Vor- instanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 40). Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2025 wurde die Berufungsantwort dem Statthalteramt zur freigestell- ten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 42). Eine solche ging innert Frist nicht ein (Urk. 43/1). Das Verfahren ist damit spruchreif. II. 1.Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft (JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 402 N 1; Art. 437 StPO). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig (vgl. vorstehend Ziffer I/1). Abweichend vom Strafbefehl er- achtete die Vorinstanz den Tatbestand jedoch einzig für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2022 als erfüllt (Urk. 28 S. 7). Das Statthalteramt beantragt betreffend die Dispositivziffer 1 einen Schuldspruch gemäss Strafbefehl, mithin für den Zeit- raum vom 12. November 2021 bis zum 8. Januar 2024 (Urk. 8). Folglich gilt Dis- positivziffer 1 (Schuldspruch) als angefochten. Das Statthalteramt beantragt mit seiner Berufung ferner eine Abänderung der Urteilsdispositivziffern 2-4 (Frei- spruch und Strafe) sowie 6 und 7 (Kostenauflage). Die Dispositivziffer 5 (Kosten- festsetzung) wurde hingegen nicht angefochten (Urk. 29 S. 2). Damit ist festzu- stellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Dezember 2024 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und
der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch StPO, 4. Aufl. 2023, N 1538). Soweit die Beweiswürdigung beziehungsweise die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offen- sichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Zürcher Kommentar StPO-ZIMMERLIN, 3. Aufl. 2020, Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung er- gebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 1538). Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (ZIMMERLIN, a.a.O., Art. 398 N 23). 3.Das vorinstanzliche Urteil ist im Rahmen der oben erläuterten Kognition zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr wird dem Gericht zugestanden, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien zu beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 229 E. 5.2).
III. 1.Ausgangslage 1.1. Im Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 3. Juli 2024 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 12. November 2021 bis 8. Januar 2024 fahrlässig gegen die Verkehrsregeln- und die Verkehrszulassungsverord- nung verstossen zu haben, indem er weder ein schweizerisches Kontrollschild noch einen Fahrzeugausweis fristgemäss erworben und ein Motorfahrzeug ohne Kontrollschild auf öffentlichem Grund parkiert habe (Urk. 8). 1.2. Die Vorinstanz erachtete den äusseren Sachverhalt, mithin das Abstellen des Motorrads ohne Kontrollschild auf öffentlichem Grund sowie das nichtfristge- mässe Erwerben eines schweizerischen Kontrollschilds, als grundsätzlich erstellt. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung kam sie letztlich zum Schluss, dass sich der Beschuldigte infolge des Parkierens eines Motorrades ohne schweizerisches Kontrollschild auf öffentlichem Grund ab dem 1. Oktober 2022 der fahrlässigen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 96 VRV schuldig gemacht habe (Urk. 28 S. 7 f.). Vom Vorwurf der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b VZV in Verbindung mit Art. 147 Ziff. 1 VZV wurde der Beschuldigte freige- sprochen (Urk. 28 S. 10). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Be- schuldigte alles unternommen habe, was den Umständen entsprechend möglich und zumutbar gewesen sei, um Schweizer Kontrollschilder zu erhalten. Folglich habe er nicht fahrlässig gehandelt (Urk. 28 S. 6 f.). 2.Umfang der Berufung 2.1. Gegen das vorinstanzliche Urteil wendet das Statthalteramt stark zusam- mengefasst ein (Urk. 36 S. 2 ff.), der Beschuldigte sei seit dem 1. November 2020 in der Schweiz wohnhaft, was unbestritten und durch die Akten belegt sei. Sein Motorrad habe der Beschuldigte am 1. Oktober 2021 von den Niederlanden in die Schweiz eingeführt. Seit dem 1. November 2021 beziehungsweise seit der poli- zeilichen Rapportierung ab dem 12. November 2021 habe der Beschuldigte sein Motorrad ohne schweizerisches Kontrollschild auf einem öffentlichen Parkplatz
abgestellt. Die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem sie dem Be- schuldigten ein Jahr "zugutegehalten" und damit die Strafbarkeit erst ab dem 1. Oktober 2022 geprüft habe. Der Übertretungszeitraum beider Straftatbestände beginne am 12. November 2021 und ende am 8. Januar 2024, was aus dem Strafbefehl hervorgehe. Der Beschuldigte habe gewusst, welcher Sachverhalt be- ziehungsweise welche Tatbestände ihm in welchem Zeitraum vorgeworfen wür- den, zumal der Beschuldigte selbst angegeben habe, dass das bei der Einfuhr vorhandene Kontrollschild nur 30 Tage gültig gewesen sei und er sein Motorrad bewusst auf einem öffentlichen Parkplatz parkiert habe. Sodann habe die Vorin- stanz hinsichtlich des Straftatbestands gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b VZV in Ver- bindung mit Art. 147 Ziff. 1 VZV zu Unrecht Fahrlässigkeit verneint. Der Beschul- digte hätte sein Motorrad unabhängig von seinen Bemühungen zur Beschaffung eines schweizerischen Kontrollschilds auf einem privaten Parkplatz abstellen müssen, um dieses nicht im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b VZV zu verwenden. Folglich habe er das Motorrad zumindest aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit ver- wendet, womit der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Ferner sei die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe ihr Ermessen missbraucht, indem sie den Beschuldigten lediglich mit Fr. 500.– anstelle mit der beantragten Busse von Fr. 2'500.– bestraft habe. Im dargelegten Umfang sei das vorinstanzliche Urteil daher rechtsfehlerhaft. 2.2. In seiner Berufungsantwort wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen zur Sache (Urk. 41; Urk. 9; Urk. 11; Urk. 17 F/A 4 ff.; Urk. 20; Prot. I S. 6 ff.). 3.Schweizerische Zulassung ausländischer Motorfahrzeuge 3.1. Gemäss Art. 147 Ziff. 1 VZV wird mit Busse bestraft, wer namentlich ein Fahrzeug mit ausländischem Fahrzeugausweis und ausländischen Kontrollschil- dern führt, obwohl er die schweizerischen Ausweise und Kontrollschilder hätte er- werben müssen. Gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b VZV müssen ausländische Motor- fahrzeuge mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontroll- schildern versehen werden, wenn der Halter sich seit mehr als einem Jahr ohne
Unterbruch von mehr als drei zusammenhängenden Monaten in der Schweiz auf- hält und das Fahrzeug länger als einen Monat hier verwendet. 3.2. In objektiver Hinsicht anerkannte der Beschuldigte den Anklagesachverhalt und stellte sich weder gegen die rechtliche Würdigung des Statthalteramts noch der Vorinstanz. In subjektiver Hinsicht bestritt der Beschuldigte sowohl den Ankla- gesachverhalt als auch die rechtliche Würdigung des Statthalteramts (Urk. 9; Urk. 11 S. 1; Urk. 17 F/A 4 ff.; Urk. 20; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 41). Die Vorinstanz zog zur Frage, ob dem Beschuldigten Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, insbesondere in Erwägung (Urk. 28 S. 6 f.), dass der Beschuldigte von Beginn weg geltend ge- macht habe, alles versucht zu haben, um Schweizer Kontrollschilder zu erhalten. Das Strassenverkehrsamt habe ihm die Ausgabe von Kontrollschildern verwei- gert. Es habe für die Zulassung des Motorrads ein sogenanntes European Certifi- cate of Conformity (COC) verlangt. Eine solche Konformitätsbescheinigung habe er aber beim Kauf des Motorrads nicht erhalten und danach nie beschaffen kön- nen, obwohl er viel Zeit und Mühe investiert habe. Er habe zuerst den Motorrad- händler, bei dem er das Fahrzeug gekauft habe, kontaktiert, der jedoch kein COC gehabt habe und auch keines habe beschaffen können. Beim Hersteller Hus- qvarna habe man gesagt, das Motorrad sei eigentlich ein BMW, weil BMW im Herstellungszeitpunkt Eigentümerin von Husqvarna gewesen sei. Er habe auch BMW kontaktiert, wo man ihm gesagt habe, sie hätten Husqvarna früher beses- sen, heute gehöre die Marke KTM, wo man ihn aber abgewiesen habe. Auch die niederländische Polizei und das niederländische Strassenverkehrsamt hätten ihm nicht weiterhelfen können, ebenso wenig ein Schweizer Motorradhändler, der Schweizer Importeur oder ein grosser Husqvarna-Vertreter in den Niederlanden (mit Verweis auf Urk. 9; Urk. 11; Urk. 17; Prot. I S. 7 f.). Auch wenn es der Be- schuldigte versäumt habe, ein Schreiben des Strassenverkehrsamtes zu den Ak- ten zu reichen, das seine Ausführungen belege, seien seine wiederholt und gleichlautend vorgebrachten Äusserungen plausibel und nachvollziehbar. Es sei somit davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte immer wieder darum be- müht habe, Schweizer Kontrollschilder für sein aus den Niederlanden eingeführ- tes Motorrad zu erhalten, letztlich aber an Umständen gescheitert sei, auf die er keinen Einfluss gehabt habe. Weil er mithin alles unternommen habe, was den
Umständen entsprechend möglich und zumutbar gewesen sei, könne ihm keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit und damit auch kein fahrlässiges Verhalten vorge- worfen werden. 3.3. Entgegen den Vorbringen des Statthalteramts sind in den vorstehenden Er- wägungen der Vorinstanz weder eine willkürliche Sachverhaltserstellung noch eine rechtsfehlerhafte Würdigung des Anklagesachverhalts zu erkennen. Insbe- sondere legte sie dem Beschuldigten in Bezug auf den in Frage stehenden Tatbe- stand zu Recht nicht zur Last, die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit habe darin be- standen, sein Motorfahrzeug auf einem öffentlichen anstelle auf einem privaten Parkplatz parkiert zu haben. Denn Art. 147 Ziff. 1 VZV in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 lit. b VZV stellt das nichtfristgemässe Erwerben eines schweizerischen Fahrzeugausweises und Kontrollschilds unter Strafe und nicht das unrecht- mässige Parkieren auf öffentlichem Grund (dazu nämlich Art. 96 VRV in Verbin- dung mit Art. 20 Abs. 1 VRV). Mit Verweis auf die vorerwähnten vorinstanzlichen Erwägungen ist schliesslich festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand von Art. 147 Ziff. 1 VZV in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 lit. b VZV nicht erfüllt ist, weshalb der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Entsprechend kann vorliegend offen bleiben, ob der Strafbefehl ST.2024.1684 vom 3. Juli 2024 den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO i.V.m. Art. 357 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 356 Abs.1 StPO und Art. 350 Abs. 1 StPO genügt, was angesichts des Umstands, dass im Strafbefehl nicht umschrieben wird, worin genau das fahrläs- sige Verhalten des Beschuldigten liegen soll, durchaus fraglich erscheint. 4.Parkieren in besonderen Fällen 4.1. Gemäss Art. 96 VRV macht sich einer Übertretung schuldig, wer die Vor- schriften der Verkehrsregelnverordnung verletzt und keine andere Strafbestim- mung anwendbar ist. Nach Art. 20 Abs. 1 VRV dürfen Fahrzeuge ohne die vorge- schriebenen Kontrollschilder nicht auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen ab- gestellt werden; ausgenommen sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese das Abstellen gestatten. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.
4.2. Hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Übertretung von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VRV anerkannte der Beschuldigte den Anklage- sachverhalt und brachte weder gegen die rechtliche Würdigung des Statthalter- amts noch gegen diejenige der Vorinstanz Einwände auf (Urk. 11 S. 1; Urk. 17 F/A 4 ff.; Urk. 20 S. 2; Prot. I S. 8; Urk. 41 S. 2). In Zusammenhang mit dem Schuldspruch der Übertretung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VRV beschränkt sich die Berufung des Statthalteramts einzig auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Tatzeitraum. Hierzu erwog die Vorinstanz (Urk. 28 S. 7 mit Verweis auf S. 5), dass aus dem im Strafbefehl äusserst knapp umschriebenen Sachverhalt nirgends hervorgehe, ab welchem Datum der Beschuldigte ein schweizerisches Kontrollschild habe anbrin- gen müssen beziehungsweise wie lange das niederländische Kontrollschild Gül- tigkeit gehabt habe. Dieses Versäumnis des Statthalteramts könne dem Beschul- digten nicht zum Nachteil gereichen, denn das Gericht sei an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden und könne diesen nicht nach Belieben auf- grund von Umständen, die sich möglicherweise aus den Akten ergeben würden, ergänzen oder erweitern. Aus diesem Grund und in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. b VZV sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Motorrad mit dem niederländischen Kontrollschild in der Schweiz während eines Jahres habe verwenden dürfen. Der Beschuldigte habe das Motorrad am 1. Oktober 2021 von den Niederlanden in die Schweiz eingeführt; dies offensichtlich in Zusammenhang mit seiner Übersiedlung von den Niederlanden in die Schweiz. Damit sei der Be- schuldigte verpflichtet gewesen, das Motorrad ab dem 1. Oktober 2022 mit Schweizer Kontrollschildern zu versehen, hätte er es hierzulande weiterhin ver- wenden wollen. 4.3. Mit der Vorinstanz ist zu bemerken, dass im Strafbefehl vom 3. Juli 2024 der Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht äusserst knapp umschrieben ist. So wird dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen, sich zwischen dem 12. November 2021 bis zum 8. Januar 2024 des fahrlässigen Par- kierens eines Motorfahrzeuges ohne Kontrollschilder auf öffentlichem Grund schuldig gemacht zu haben (Urk. 8). Das Gericht ist an diesen in der Anklage um- schriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 357 Abs. 2 StPO in Verbindung mit
Art. 356 Abs. 1 StPO und Art. 350 Abs. 1 StPO), weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob gestützt auf die Untersuchungsakten dieser knapp umschriebene Sachver- halt erstellt werden kann. In der Einvernahme vom 30. Oktober 2024 bestätigte der Beschuldigte, das fragliche Motorrad am 1. Oktober 2021 aus den Niederlan- den in die Schweiz gefahren zu haben und vom 12. November 2021 bis zum 8. Januar 2024 unter der B._____-brücke auf einem öffentlichen Motorradpark- platz parkiert zu haben (Urk. 17 F/A 4). Die Einfuhr des Motorrads in die Schweiz am 1. Oktober 2021 ergibt sich sodann aus dem Schreiben des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit vom 12. Januar 2024 (Urk. 5). Demgegenüber ergibt sich aus den Untersuchungsakten, dass der Beschuldigte mutmasslich am 1. No- vember 2020 in die Schweiz gezogen ist (Urk. 16). Aus diesem Auszug ist indes- sen nicht erkennbar, ob der damalige mutmassliche Zuzug am 1. November 2020 mit dem Motorrad erfolgte oder dieses erst später, mithin am 1. Oktober 2021, in die Schweiz eingeführt wurde. Bei dieser Ausgangslage ist zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass das Motorrad am 1. Oktober 2021 in die Schweiz eingeführt wurde. Die Vorinstanz legt sodann überzeugend und richtig dar, dass der Beschuldigte, nachdem er am 1. Oktober 2021 das Motorrad in die Schweiz eingeführt hatte, bis am 30. September 2022 die niederländischen Kon- trollschilder verwenden und entsprechend das Motorrad mit diesen Schildern auf dem anklagegegenständlichen öffentlichen Parkplatz abstellen durfte (Urk. 28 S. 5). Den entsprechenden Erwägungen kann gefolgt werden, womit feststeht, dass der Beschuldigte ab dem 1. Oktober 2022 sein Motorrad ohne die vorgeschriebe- nen Kontrollschilder auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt hatte und damit ab jenem Zeitpunkt den objektiven Tatbestand von Art. 20 Abs. 1 VRV erfüllte. Darüber hinaus ist auch der subjektive Tatbestand dieser Bestimmung erfüllt. Der Beschuldigte konstatierte, er habe das Motorrad auf dem öffentlichen Parkplatz abgestellt, in der Hoffnung, doch noch ein schweizerisches Kontrollschild zu er- halten (Urk. 17 F/A 4). Ferner führte der Beschuldigte aus, dass er das Motorrad "natürlich" auf einem privaten Parkplatz hätte abstellen müssen, als sich heraus- gestellt habe, dass er kein schweizerisches Kontrollschild habe erhältlich machen können (Urk. 41 S. 2). Der Beschuldigte hat damit darauf vertraut, ein schweizeri- sches Kontrollschild zu erhalten und dadurch sein Motorrad verkehrsregelkonfrom
auf einem öffentlichen Parkplatz parkieren zu können. Indem er sich ohne über ein schweizerisches Kontrollschild zu verfügen nicht hinreichend um einen priva- ten Parkplatz bemühte, verletzte er mit der Vorinstanz seine Pflicht zur notwendi- gen Sorgfalt und handelte damit fahrlässig. Im Übrigen wurden seitens des Be- schuldigten weder die Sachverhaltsfeststellungen noch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz bestritten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 S. 7 f.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Mithin ist der Beschuldigte für den Zeitraum vom 1. Ok- tober 2022 bis 8. Januar 2024 der fahrlässigen Übertretung der Verkehrsregeln- verordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VRV schul- dig zu sprechen. 5.Fazit Hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Übertretung der Verkehrszulassungs- verordnung im Sinne von Art. 147 Ziff. 1 VZV in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 lit. b VZV ist im Verhalten des Beschuldigten keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit zu erkennen. Damit ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, weshalb der Be- schuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist. Hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Übertretung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VRV ist der Beschuldigte hingegen schuldig zu sprechen. IV. 1.In Bezug auf die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 S. 8). 2.Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die fahrlässige Übertretung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VRV mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (Urk. 28 S. 10). Das Statthal- teramt rügte berufungsweise die Begründungsdichte der vorinstanzlichen Strafzu- messung, zumal die Vorinstanz die Busse um rund 80 % des ursprünglichen An-
trags des Statthalteramts reduziert habe (Urk. 36 S. 8). Der Beschuldigte ersuchte sinngemäss darum, ihn höchstens mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen (Urk. 41 S. 3). 3.Das Berufungsgericht hat eine eigene Strafzumessung vorzunehmen. Dabei fällt hinsichtlich der objektiven als auch der subjektiven Tatschwere ins Gewicht, dass der Beschuldigte sein Motorrad rund zwei Jahre und ohne das erforderliche schweizerische Kontrollschild auf einem öffentlichen Parkplatz unterhalb der B._____-brücke – entsprechend kostenlos und gut vor Witterung geschützt – par- kierte. Zwar bemühte er sich wiederholt um die Beschaffung der für die Schweizer Zulassung erforderlichen Dokumente, liess sein Motorrad aber trotzdem die ganze Zeit über auf dem öffentlichen Parkplatz stehen. Mit der Vorinstanz wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich pflichtge- mäss zu verhalten und das Motorrad auf einem privaten Parkplatz zu parkieren oder sich um eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 Satz 2 VRV zu bemühen. Im selben Masse gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sein Motorrad in einem einwandfreien Zustand auf einem zwar öffentlichen, aber nicht exponierten Parkplatz abstellte und es dort nicht verwahrlosen liess (vgl. Urk. 2). Mit seinem Verhalten schuf er sodann keine Gefahr. Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten daher leicht. Bezogen auf seine finanziel- len Verhältnisse gab der Beschuldigte wiederholt an, über keine Arbeitsstelle und daher über kein Einkommen zu verfügen. Er werde von seinen Eltern unterstützt, die für die Wohnungsmiete, für die Lebensmitteleinkäufe und für die Krankenkas- senkosten aufkommen würden. Vermögen habe er auch keines (Urk. 17 F/A 13 ff.; Prot. I S. 6; Urk. 33; Urk. 41 S. 3; vgl. auch Urk. 28 S. 8 f.). 4.Unter Berücksichtigung des leichten Tatverschuldens und insbesondere an- gesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 500.– als angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 5.Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein
Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als ange- messen. Bei einer Busse von Fr. 500.– ist demnach die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage zu bemessen. V. 1.Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) zu bestäti- gen. 2.Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Weil das Statthalteramt mit seinen Berufungsanträgen nicht durchdringt, fällt die Gerichtsgebühr ausser An- satz. 3.Mangels Antrags und ersichtlicher Aufwände ist dem Beschuldigten keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 18. Dezember 2024 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Übertretung der Verkehrsre- gelnverordnung im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 VRV. 2.Vom Vorwurf der fahrlässigen Übertretung der Verkehrszulassungsverord- nung im Sinne von Art. 147 Ziff. 1 VZV in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 lit. b VZV wird der Beschuldigte freigesprochen.
3.Der Beschuldigte wird mit Fr. 500.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4.Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 5.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 6.Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 7.Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an den Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2026 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Der Gerichtsschreiber: MLaw Orlando