Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230066-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 12. März 2024 in Sachen Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A., Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X. betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Mai 2023 (GC230053)
Strafbefehl: (Urk. 9) Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Zürich Nr. ST.2022.1904 vom 24. März 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 9). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 11 f.) "Es wird erkannt: 1.Die Einsprecherin ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2.Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3.Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2022.1904 vom 24. März 2022 und die nachträglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich zur Abschreibung überlassen. 4.Der Einsprecherin wird eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'360.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für die anwaltliche Verteidigung zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. 5.[Mitteilungen] 6.[Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a)Des Statthalteramtes Bezirk Zürich: (Urk. 39 S. 2 und Urk. 44 S. 2; schriftlich) " 1.Dispositiv Ziff. 1, 2, 3 und 4 des Urteils vom 22. Mai 2023 des Bezirks- gerichts Zürich (GC230053) seien aufzuheben. 2.Die Einsprecherin und Berufungsbeklagte sei vom Vorwurf der Wider- handlung gegen die Covid-19-Verordnung freizusprechen. 3.Die Einsprecherin und Berufungsbeklagte sei wegen der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration sowie wegen Missachtung von
polizeilichen Anordnungen im Sinne des Strafbefehls ST.2022.1904 vom 24. März 2022 schuldig zu sprechen. 4.Die Einsprecherin und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 400.00 zu bestrafen und es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen festzustellen. 5.Der Einsprecherin und Berufungsbeklagten seien die Strafbefehlskosten und die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache sowie die gerichtlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. 6.Es sei ihr keine Entschädigung zuzusprechen. 7.Eventualiter – für den Fall eines Freispruchs – seien die Strafbefehls- kosten und die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprache sowie die gerichtlichen Kosten vollumfänglich der Einsprecherin und Berufungsbeklagen aufzuerlegen." b)Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 48 S. 2; schriftlich) " 1.Das Urteil des Bezirksgerichts, 10. Abteilung – Einzelgericht vom 22. Mai 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen: Die Berufungsbeklagte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Es seien ihr keine Kosten auf- zuerlegen und es sei ihr eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe CHF 1'360 zuzusprechen. 2.Der Berufungsbeklagten seien die Verteidigungskosten in der Höhe von CHF 724.30 (ein Drittel von CHF 2'1730.00 [recte: CHF 2'173.00]) zu entschädigen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahren seien der Berufungsklägerin aufzu- erlegen."
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.Der Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 38 S. 3 f.). 2.Das erstinstanzliche Verfahren gegen die Einsprecherin und Berufungs- beklagte A._____ (nachfolgend: die Beschuldigte) wurde unter der Geschäftsnum- mer GC230053-L geführt. Dieses Verfahren wurde gestützt auf Art. 29 Abs. 1 StPO zusammen mit den Verfahren gegen B._____ (nachfolgend: die Beschuldigte B.; Geschäftsnummer GC230050-L) und gegen C. (nachfolgend: die Beschuldigte C.; Geschäftsnummer GC230043-L), welche allesamt durch dieselbe Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X., vertreten wurden respektive werden, gemeinsam beurteilt. Mit Urteilen des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Mai 2023 wurden die drei Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen. Ausserdem wurde ihnen für die anwaltliche Verteidigung je eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'360.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) ausgerich- tet und Kosten wurden keine erhoben (Urk. 38 S. 11; GC230050-L, Urk. 42 S. 11; GC230043-L, Urk. 39 S. 11). 3.Gegen diese Urteile meldete das Statthalteramt des Bezirks Zürich (nach- folgend Statthalteramt) mit Eingaben vom 26. Mai 2023 (Poststempel) innert Frist Berufung an (Urk. 33; GC230050-L, Urk. 37; GC230043-L, Urk. 34; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt der begründeten vorinstanzlichen Urteile reichte das Statthal- teramt am 5. Oktober 2023 (Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärungen ein (Urk. 39; GC230050-L, Urk. 43; GC230043-L, Urk. 40; Art. 400 Abs. 3 StPO). 4.Mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2023 wurde der Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). Die Beschuldigte verzich- tete sodann stillschweigend auf eine Eingabe.
5.Mit Beschluss vom 16. November 2023 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet sowie das Statthalteramt aufgefordert, die Berufung zu begründen (Urk. 42). Am 7. Dezember 2023 ging sodann die Berufungsbegründung des Statthalteramtes ein, womit es seine mit der Berufungserklärung gestellten Anträge bezüglich des Strafmasses mit einer Busse in Höhe von Fr. 400.– und der Kostenfolge mit einem Eventualantrag für den Fall eines Freispruchs (Dispositivziffern 4 und 7) anpasste resp. ergänzte (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2023 wurde der Beschuldigten Frist zur Berufungsantwort angesetzt, unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall gestützt auf die Akten entschieden werde. Der Vorinstanz wurde Gele- genheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 45). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 47). In der Folge reichte die erbetene Verteidigerin der Beschuldigten, Rechtsanwältin MLaw X._____, am 29. Dezember 2023 (Poststempel) fristgerecht die Berufungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen sowie ihre Honorarnote ein (Urk. 48 und Urk. 49). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales 1.Formelles 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sach- verhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen
die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstel- lung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3, m. H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle der Vorinstanz allenfalls anders entschieden hätte. 1.2. Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_126/2019 vom 12. August 2019 E. 1.2.). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden (vgl. BSK StPO-BÄHLER, a.a.O., Art. 398 N 6). 1.3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 2.Umfang der Berufung Das Statthalteramt ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 4 und damit vollumfänglich an. Das Statthalteramt beschränkte die Berufung jedoch insofern, als dass es beantragte, die Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung (Art. 7c Abs. 1 i.V.m. Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24, Fassung vom 14. Mai 2020) freizusprechen, jedoch wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration und
wegen Missachtung von polizeilichen Anordnungen im Sinne des Strafbefehls Nr. ST.2022.1904 vom 24. März 2022 (Art. 21 Abs. 1, Art. 26 lit. c VBöG sowie Art. 4 APV i.V.m. Art. 26 APV) schuldig zu sprechen (Urk. 39 S. 2). III. Sachverhalt 1.Das Statthalteramt wirft der Beschuldigten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2022.1904 vom 24. März 2022 zusammengefasst vor, sie habe wissentlich und willentlich an einer unbewilligten Demonstration betreffend "D." mit rund 65 Personen teilgenommen, obschon politische Kundgebungen mit mehr als fünf Personen untersagt gewesen seien. Dabei habe sie polizeiliche Anordnungen missachtet, indem sie sich trotz mehrmaliger Aufforderungen mittels Lautsprecher- durchsagen nicht von der Örtlichkeit entfernt habe (Urk. 9). 2.Die Beschuldigte anerkannte, am 23. Mai 2020 zusammen mit den Beschul- digten B. und C._____ (vgl. separate Verfahren GC230050-L resp. SB230064-O und GC230043-L resp. SB230065-O) sowie einem dritten Kamera- den sich zu viert im Rahmen einer kleinen politischen Aktion der E._____ auf dem F.-platz aufgehalten zu haben und sodann von der Polizei weggewiesen ge- worden zu sein. Die Beschuldigte machte dabei geltend, nicht als Teilnehmerin der bewilligungspflichtigen Demonstration gegen die vom Bundesrat angeordneten Co- vid-Massnahmen mit deutlich mehr als fünf Personen teilgenommen zu haben, sondern Hygienemasken tragend, beim G. abseits stehend und mit einer gebotenen Distanz zur Kundgebung (die sich eher in der Nähe der H.-strasse befunden habe) ein Transparent in die Höhe gehalten zu haben (Urk. 29 S. 2-5; vgl. auch Urk. 10 und Prot. I S. 12). 3.Die Vorinstanz erwog, dass die am 23. Mai 2020 von der Stadtpolizei Zürich gemachten Fotografien die Darstellung der Beschuldigten bestätigen, dass sie sich zusammen mit drei weiteren Personen ein Transparent mit der Aufschrift "Gates entmachten! Klassenkampf statt Verschwörung" haltend auf dem F.-platz mit einer gewissen Distanz zur unbewilligten "D._____"-Demonstration aufgehalten habe und um 14:30 Uhr von dort weggewiesen worden sei. Aufgrund des distan- zierten Aufenthaltsortes, der von ihnen getragenen Hygienemasken und des Slo-
gans auf dem von ihnen gehaltenen Transparent werde ersichtlich, dass die Be- schuldigte und ihre Mitstreiter keine Teilnehmer der unbewilligten "D."-De- monstration vom 23. Mai 2020 gewesen seien. Auf keinem der Fotos mit der Be- schuldigten sei ein polizeilicher Lautsprecherwagen ersichtlich. So erwog die Vor- instanz weiter, dass aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht erwiesen sei, dass sich die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Lautsprecherdurchsagen um 14:20 Uhr, 14:23 Uhr und 14:24 Uhr überhaupt auf dem F.-platz aufgehalten habe. Ungeachtet dessen sei es fraglich, ob sie die Lautsprecherdurchsagen über- haupt gehört und verstanden hätte oder sich hätte angesprochen fühlen müssen, zumal sie sich mit einer gewissen Distanz zur unbewilligten Demonstration aufge- halten habe und auch der Wortlaut der Durchsagen unklar gewesen sei. Somit könne auch die Missachtung von polizeilichen Anordnungen, namentlich die Miss- achtung mehrmaliger polizeilicher Aufforderungen via Lautsprecher, den Ort der Demonstration zu verlassen, nicht erstellt werden (Urk. 38 S. 7 ff. E. II.4.). 4.Im Rahmen der Berufungsbegründung sah das Statthalteramt als erstellt an, dass die Beschuldigte und ihre drei Mitstreiter am 23. Mai 2020 auf dem F.- platz anwesend gewesen seien, als auf dem F.-platz die unbewilligte De- monstration gegen die Corona-Massnahmen des Bundes mit mehr als fünf Perso- nen stattgefunden habe. Die Beschuldigte und ihre drei Kollegen hätten vor Ort an einer selbstdeklarierten "Gegendemonstration" gegen die D.-Demonstration teilgenommen. Ferner erwog das Statthalteramt, dass die Aktion der Beschuldigten sowie ihrer Mitstreiter als politische Veranstaltung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VBöV zu qualifizieren sei, für welche mangels Gemeinverträg- lichkeit eine Bewilligung nötig gewesen wäre, zumal die Gemeinverträglichkeit im Gesamtkontext zu betrachten sei. Einerseits hätten sie zumindest in Erfahrung brin- gen müssen, ob die Gegendemonstration einer Bewilligungspflicht unterstehe. An- dererseits könne die Gegendemonstration nicht für sich alleine betrachtet werden, da der Beschuldigten und ihren Mitstreitern gerade bekannt gewesen sei, dass eine D.-Demonstration stattfinde, ansonsten eine Gegendemonstration keinen Sinn ergebe, und damit nicht nur von einer Versammlung mit vier Personen die Rede sein könne. Die Beschuldigte könne sich nicht aus der Verantwortung ziehen, indem sie geltend mache, dass sie sich an den Rand des F._____-platzes gestellt
haben soll. Letztlich brachte das Statthalteramt vor, dass die polizeilichen Anord- nungen mittels Lautsprecherwagen, den Platz zu verlassen, von den auf dem F.-platz anwesenden Personen sowie auch von Passanten zu beachten und zu befolgen gewesen seien. Gemäss Ermittlungsbericht vom 14. April 2022 seien die polizeilichen Aufforderungen von 14:11 Uhr bis 14:37 Uhr mehrmals, mithin das letzte Mal um 14:37 Uhr erfolgt, bevor die angedrohten Personenkontrollen durch- führt worden seien (Urk. 44 S. 2-5). 5.Das Statthalteramt stellt mit diesen Ausführungen seine eigene Ansicht jener der Vorinstanz gegenüber. Es zeigt aber nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch stünde bzw. geradezu willkürlich sei. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die Beschuldigte und ihre Mitstreiter aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel, insbesondere der Fotografien, keine Teilnehmer der unbewilligten D.-De- monstration gewesen seien (Urk. 38 S. 8). Diese Ansicht scheint das Statthalteramt zu teilen, zumal sie einen Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung beantragte und somit die Beschuldigte und ihre drei Kollegen nicht als Teilnehmer der Menschenansammlung von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum i.S.v. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24, Fassung vom 14. Mai 2020) betrachtete. Weiter erwog die Vorinstanz, dass aufgrund der im Recht liegenden nicht aussage- kräftigen Videoaufnahme und der Fotografien nicht erstellt werden könne, dass sich die Beschuldigte zur Zeit der Lautsprecherdurchsagen um 14:20 Uhr, 14:23 Uhr und 14:24 Uhr auf dem F._____-platz aufgehalten habe. In Würdigung der vorhandenen Beweismittel kam die Vorinstanz ferner zum Schluss, dass – bei Anwesenheit der Beschuldigten zur Zeit der Durchsagen – aufgrund der Distanz zur unbewilligten Demonstration und des unklaren Wortlautes der Durchsagen nicht erwiesen sei, dass sie die polizeilichen Aufforderungen gehört und verstanden habe oder sich gar hätte angesprochen fühlen müssen (Urk. 38 S. 9). Inwiefern diese Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich sein sollte, wird vom Statthalter- amt nicht dargetan. Mit dem schlichten Verweis (Urk. 44 S. 4) auf den Ermittlungs- bericht der Stadtpolizei Zürich vom 14. April 2022 – im Übrigen mit vom Ermitt-
lungsbericht abweichenden Zeiten der Lautsprecherdurchsagen (vgl. Urk. 15 S. 2) – vermag das Statthalteramt entsprechend keine Willkür in der vorinstanz- lichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Mit der Vorinstanz gilt es festzuhalten, dass die im Recht liegende Videoaufnahme nicht aussagekräftig ist, zumal die Beschuldigte sowie ihre drei Kollegen darauf nicht ersichtlich sind, der Wortlaut der aufgenommenen Lautsprecherdurchsage unverständlich ist und die Videoaufnahme darüber hinaus keinen Aufschluss über die Uhrzeit gibt. Der genaue Wortlaut der Lautsprecherdurchsage ergibt sich sodann weder aus dem Polizeirapport vom 11. Juni 2020 noch aus dem Ermitt- lungsbericht vom 14. April 2022; darin wird bloss genannt, dass die Teilnehmer der Kundgebung mehrmals (um 14:20 Uhr, 14:23 Uhr und 14:24 Uhr) abgemahnt und zum Verlassen der Örtlichkeit aufgefordert worden seien, wobei um 14:24 Uhr die Durchsage erfolgt sei, dass mit den Verzeigungen begonnen werde (vgl. Urk. 1 S. 1 f. und Urk. 15 S. 2). Auch der als Zeuge befragte Polizist I., der die Beschul- digte verzeigt hat (Urk. 2), konnte sich nicht mehr an den Wortlaut der Abmahnungen via Lautsprecher erinnern und ob es dabei um die unbewilligte Demonstration oder um den Verstoss gegen das Versammlungsverbot wegen Covid ging (Urk. 24 S. 2 F/A 7). Die im Recht liegenden Fotografien (Urk. 15, Beilage) ergeben ebenfalls keinen Aufschluss über die Uhrzeit. Sie zeigen hinge- gen, wie die Beschuldigte (trägt eine pinke Regenjacke und Jeans; Prot. I S. 12), die Beschuldigte B. (mit etwas pinken Haaren, trägt schwarze Hosen, eine beige Jacke und eine pinke Tasche; Prot. I S. 11) sowie ein weiterer Kollege mit einer beträchtlichen Distanz zur demonstrierenden Menschenmenge und zu den Polizeiautos das genannte Transparent hochhalten, während die Beschuldigte C._____ (trägt eine grün-graue Jacke; Prot. I S. 8) von ihren Kollegen Fotografien macht (vgl. Urk. 15, Beilage, Dateien 4318-4320, 4323-4326, 4329-4331, 4333- 4337). Dass die Vorinstanz insgesamt zum Schluss kam, dass die Beschuldigte und ihre Mitstreiter keine Teilnehmer der unbewilligten Kundgebung gewesen seien und es ausserdem nicht erwiesen sei, dass sie zu den Zeiten der Lautsprecherdurchsagen überhaupt auf dem F._____-platz gewesen seien und die polizeilichen Aufforde-
rungen gehört und verstanden hätten oder sich gar hätten angesprochen fühlen müssen (Urk. 42 S. 8 f.), ist bei der gegebenen Beweislage nachvollziehbar und keineswegs willkürlich. Soweit das Statthalteramt im Rahmen der Berufungsbegründung sodann neu argumentierte, die Beschuldigte habe sich wegen der Teilnahme an einer unbe- willigten Demonstration im Sinne von Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV schuldig gemacht, weil sie mit ihren drei Mitstreitern eine "Gegende- monstration" auf dem F.-platz durchgeführt haben soll (Urk. 44 S. 2-4), stützt sich das Statthalteramt auf einen vom eingeklagten abweichenden Sachverhalt; eingeklagt wurde die Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration betreffend "D." mit rund 65 Personen (Urk. 9). Eine Verurteilung aufgrund eines Sach- verhaltes, welches nicht vom Anklagesachverhalt gedeckt wird, verletzt das Ankla- geprinzip. Abgesehen davon ist mit der Verteidigung, welche im Rahmen der Berufungsant- wort vorbrachte, dass die vorliegende spontane Aktion der vier Personen, die bei strömenden Regen auf dem F._____-platz ein Transparent in den Händen gehalten hätten, keine Sondernutzung im Sinne von Art. 1 der Verordnung über die Benut- zung des öffentlichen Grundes (VBöG) darstelle, weshalb diese gar keine Anwen- dung finde (Urk. 48 S. 4), festzuhalten, dass auch bei Anwendung der VBöG das Verhalten der Beschuldigten und ihrer Kollegen keine im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VBöG über den Gemeingebrauch hinausgehende bzw. nicht bestimmungsge- mässe oder nicht gemeinverträgliche Benutzung des öffentlichen Grundes darstellte. Das Verhalten der maskierten Beschuldigten und der weiteren drei Personen ist – auch zu Zeiten der durch den Bundesrat angeordneten Mass- nahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus – als gemeinver- träglich einzustufen, zumal auf den Fotografien klar ersichtlich ist, dass sie die gebotene Distanz zu weiteren Personen, insb. Passanten und der Kundgebung, eingehalten haben. Im Übrigen widerspricht sich das Statthalteramt, wenn es hinsichtlich der Gemeinverträglichkeit der "Gegendemonstration" argumentiert, dass diese, weil sie auf dem gleichen Platz stattgefunden habe, nicht mehr nur als Versammlung mit vier Personen betrachtet werden könne, zugleich jedoch einen
Freispruch hinsichtlich des Vorwurfs der Widerhandlung i.S.v. Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2, namentlich des Verbots von Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum beantragt (vgl. Urk. 44 S. 4). 6.Zusammenfassend liegt weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz vor. Der Anklage- sachverhalt lässt sich demnach nicht erstellen. Die Beschuldigte sowie ihre drei Kollegen waren keine Teilnehmer der unbewilligten "D."-Demonstration. Aus- serdem ist aufgrund der vorhandenen Beweismittel nicht erwiesen, dass die Be- schuldigte zur Zeit der Lautsprecherdurchsagen auf dem F.-platz war oder sich überhaupt hätte angesprochen fühlen müssen. Der Beschuldigten kann kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden. Sie ist freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziffer 2 bis 4) ist ausgangsgemäss zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt bei diesem Ausgang praxisgemäss ausser Ansatz. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt unterliegt – abgesehen des beantragten Freispruchs der Beschuldigten hinsichtlich der Widerhandlung gegen die COVID-19 Verordnung 2 – mit seinen Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Für das Berufungsverfahren ist der Beschuldigten eine Prozessentschädi- gung zuzusprechen. Sie machte für die anwaltliche Verteidigung Aufwände in Höhe von Fr. 724.30 (ein Drittel von Fr. 2'173.–) geltend (Urk. 48 S. 2 und Urk. 49). Diese sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Der Beschuldigten ist daher eine Entschädigung in Höhe von Fr. 724.30 zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1.Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird von den Vorwürfen -der Widerhandlung gegen die COVID-19 Verordnung 2 im Sinne von Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verord- nung 2 (SR 818.101.24, Fassung vom 14. Mai 2020) -der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV sowie -der Missachtung von polizeilichen Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV freigesprochen. 2.Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2 bis 4) wird bestätigt. 3.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 5.Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 724.30 zuge- sprochen. 6.Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich das Bundesamt für Gesundheit sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz
die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DR, mit separatem Schreiben gemäss § 54a PolG. 7.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lau- sanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 12. März 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Sieber