Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU230063-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 6. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. März 2023 (GC220207)
Erwägungen: 1. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 17. März 2023 innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2023 anmelden (Urk. 30). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde seinem Ver- teidiger in der Folge am 12. September 2023 zugestellt (Urk. 34/2). Die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung lief entsprechend bis zum 2. Oktober 2023 (Art. 399 Abs. 3 StPO). Innert dieser Frist ging keine Eingabe des Beschuldigten ein, weshalb in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf seine Berufung nicht einzutreten ist. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 500.-- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 17. März 2023 wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 6. Oktober 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti