Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SU230054-O/U/jv Mitwirkend:die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 16. April 2024 in Sachen Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin gegen A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X. betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Mai 2023 (GC230038)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich, Unt. Nr. ST.2022.1476, vom 24. März 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 9). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 55 S. 10 f.) "Es wird erkannt: 1.Der Einsprecher ist der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung 2, der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung und des Missachtens von polizeilichen Anordnungen nicht schuldig und wird freigesprochen. 2.Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3.Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls vom 24. März 2022 und die nachträglichen Untersuchungs- so- wie Überweisungskosten werden dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich zur Abschreibung überlassen. 4.Dem Einsprecher wird eine Entschädigung von Fr. 2'000.– (inkl. 7.7 % MwSt.) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. 5.(Mitteilungen) 6.(Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a)Des Statthalteramtes (Urk. 56 und Urk. 64): 1.Dispositiv Ziff. 1, 2, 3 und 4 des Urteils vom 16. Mai 2023 des Bezirksgerichts Zürich (GC230038) seien aufzuheben. 2.Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung freizusprechen.
3.Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei wegen der Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration sowie wegen Missachtung von polizeilichen Anordnungen im Sinne des Strafbefehls ST.2022.1476 vom 24. März 2022 schuldig zu sprechen. 4.Der Einsprecher und Berufungsbeklagte [sei] mit einer Busse in der Höhe von Fr. 600.00 zu bestrafen und es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen fest- zusetzen. 5.Dem Einsprecher und Berufungsbeklagten seien die Strafbefehlskosten und die entstandenen Untersuchungskosten nach Einsprach[e] sowie die gericht- lichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. 6.Es sei ihm keine Entschädigung zuzusprechen. b)Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 70): Berufungsanträge: 1.Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit darauf einzu- treten ist. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt. von 8.1 %) zu Lasten der Berufungsklägerin. Anschlussberufungsanträge: 1.Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2023 sei teilweise aufzuheben und dem Anschlussberufungskläger sei eine Parteientschädi- gung von Fr. 5'000.– inkl. 7.7 % MwSt. zuzusprechen. 2.Eventualiter sei Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Partei- entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.Subeventualiter sei Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2023 teilweise aufzuheben und dem Anschlussberufungskläger sei eine Parteientschädigung von Fr. 2'110.25 inkl. 7.7 % MwSt. zuzusprechen. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt. von 8.1 %) zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Prozessuales 1.Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 55 S. 3). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2023 von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verord- nung 2, der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung und des Missachtens von polizeilichen Anordnungen freigesprochen. Innert gesetzlicher Frist meldete das Statthalteramt daraufhin Berufung an (Urk. 44; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach- dem das begründete Urteil den Parteien zugestellt worden war, reichte das Statthalteramt wiederum fristgerecht mit Eingabe vom 8. August 2023 die Be- rufungserklärung ein (Urk. 56; Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte erhob in der Folge Anschlussberufung (Urk. 59; Art. 400 Abs. 3 StPO). Mit Beschluss vom 11. September 2023 wurde die Durchführung eines schriftlichen Berufungsver- fahrens angeordnet und dem Statthalteramt Frist zur Berufungsbegründung ange- setzt (Urk. 60). Das Statthalteramt reichte seine Berufungsbegründung innert Frist ein (Urk. 64). Der Beschuldigte erstattete daraufhin nach entsprechender Frist- ansetzung seine Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung (Urk. 70). Das Statthalteramt reichte sodann seine Anschlussberufungsantwort und Be- rufungsreplik ein (Urk. 74), worauf der Beschuldigte abschliessend mit seiner Berufungsduplik antwortete (Urk. 76). 2.Das Statthalteramt ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 56 und 64), weshalb dieses in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist.
3.Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 6). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle der Vorinstanz allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit lediglich zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zuläs- sigen Kognition Fehler aufweist. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und mass- geblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2).
4.Der Beschuldigte macht in prozessualer Hinsicht geltend, es sei unzulässig, dass das Statthalteramt in der Berufungsbegründung einen höheren Strafantrag als in der Berufungserklärung gestellt habe. Auf die Berufung des Statthalteramtes sei daher diesbezüglich nicht einzutreten (Urk. 70 S. 3). In der Berufungserklärung ist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden und welche Beweisanträge gestellt werden. Diese Angaben sind in der Berufungserklärung des Statthalteramtes ohne Weiteres enthalten (vgl. Urk. 56). Dass das Statthalteramt in der Berufungsbegründung sodann eine Busse in Höhe von Fr. 600.– und nicht wie in der Berufungserklärung eine solche in Höhe von Fr. 300.– beantragt hat, ist nicht zu beanstanden, zumal die eigent- lichen Berufungsanträge erst mit der Begründung zu stellen sind. Im Übrigen könnte das Gericht in der vorliegenden Konstellation die Sanktion ohnehin frei fest- legen und wäre nicht an den Antrag des Statthalteramtes gebunden. Auf die Berufung des Statthalteramtes ist daher vollumfänglich einzutreten. II. Sachverhalt 1.Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am tt.mm.2020 nachmittags auf dem B.-platz in ... Zürich wissentlich und willentlich an einer unbewilligten Demonstration betreffend "Anti-Lockdown" teilgenommen, an welcher rund 65 Per- sonen teilgenommen hätten, obschon politische Kundgebungen mit mehr als fünf Personen damals untersagt gewesen seien. Dabei habe er polizeiliche Anordnun- gen missachtet, indem er sich trotz mehrmaliger Aufforderungen mittels Lautspre- cherdurchsagen nicht von der Örtlichkeit entfernt habe (Urk. 9). 2.Die Vorinstanz sah den Sachverhalt als nicht erstellt an, da sich der Beschul- digte nicht als Teilnehmer, sondern als Journalist bzw. als Medienschaffender auf dem B.-platz aufgehalten habe. Die polizeilichen Anordnungen, den Platz zu verlassen, seien entsprechend nicht an ihn gerichtet gewesen, wovon er auch habe ausgehen dürfen. Er habe die polizeilichen Anordnungen daher nicht missachtet (Urk. 55 S. 8).
Die Vorinstanz erwog konkret, es ergebe sich aus den Angaben im Polizeirapport vom 10. Juni 2020 und den Aussagen des Polizeibeamten und Zeugen C., dass die Lautsprecherdurchsagen, den B.-platz zu verlassen, an die Teilneh- mer der unbewilligten Kundgebung gerichtet gewesen seien. Dem Beschuldigten sei es gelungen, darzulegen, dass er am tt.mm.2020 nicht als gewöhnlicher Teil- nehmer, sondern als Medienschaffender bei der unbewilligten Kundgebung auf dem B.-platz anwesend gewesen sei. Dies belege insbesondere die an der Hauptverhandlung eingereichte 79-seitige Dokumentation, welche über hundert YouTube-Videos des Kanals "D." des Beschuldigten aufzeige. Die Zeitstem- pel würden bis zwei Jahre in die Vergangenheit zurückreichen, wobei die Videotitel von einer überwiegenden Corona-Thematik zeugten. Im Weiteren weise ein Aus- zug aus der Buchhaltung der Vermieterin E._____ AG in F._____ betreffend Miet- zinszahlungen durch den Beschuldigten bzw. D._____ sowie das Betreiben und Unterhalten seiner Webseite www.D..tv deutlich auf eine über 2.5-jährige Tä- tigkeit des Beschuldigten als Medienschaffender im weitesten Sinne hin. Das an der Hauptverhandlung eingereichte Video bzw. der aufgezeichnete Livestream zeige den Beschuldigten während rund 27 Minuten auf dem B.-platz. Primär fasse er in diesem Video die aktuellen Geschehnisse vor Ort zusammen und teile sie live über YouTube. Hierfür habe er sich alleine auf dem Platz bewegt und sei wiederholt zu einzelnen Personen oder kleinen Gruppen dazu gestossen. Dabei habe er fünf zumindest interviewähnliche Gespräche zu den damals geltenden Massnahmen geführt und den Personen ein Mikrophon vors Gesicht gehalten. Während dem fünften Interview seien dann mehrere Polizeifunktionäre im Hinter- grund erschienen und hätten den Beschuldigten unterbrochen. Er sei anschlies- send zu einem Polizeifahrzeug begleitet und angewiesen worden, die Kamera ab- zustellen, was der Beschuldigte befolgt habe und womit das Video ende. Dabei sei augenfällig, dass bis zuletzt und auch nach der letzten polizeilichen Durchsage wei- tere Personen mit gelben Westen und der Aufschrift "PRESSE" auf dem Platz ver- blieben seien und ebenfalls Interviews geführt hätten. Im Weiteren sei zum Live- stream anzumerken, dass vom Beschuldigten keine Parolen zu hören oder Trans- parente zu sehen gewesen seien, mit denen er sich offenkundig als Teilnehmer qualifiziert hätte. Dass während den interviewähnlichen Gesprächen seine ein-
schlägige, abneigende Haltung zu den Corona-Massnahmen deutlich zur Geltung komme, könne ihm nicht nachteilig angelastet werden. Ihm sei einzig vorzuwerfen, dass er von aussen nur ungenügend als Medienschaffender zu erkennen gewesen sei. So dürfte etwa ein als Kamera verwendetes Smartphone samt externem Mi- krophon nicht als Indiz genügen, um generell als Medienschaffender zu gelten oder von Dritten, insbesondere der Polizei, zweifelsfrei als ein solcher wahrgenommen zu werden. Beim Beschuldigten sei deshalb in Gesamtwürdigung der Umstände und der an der Hauptverhandlung eingereichten Beweismittel zumindest von einem Medienschaffenden im weitesten Sinne auszugehen. Es könne sodann festgestellt werden, dass der Beschuldigte nicht als Demonstrant bzw. Teilnehmer an der un- bewilligten Kundgebung teilgenommen habe. Deshalb seien die polizeilichen An- ordnungen, den Platz zu verlassen, nicht an ihn gerichtet, wovon er auch habe ausgehen dürfen und weshalb er diese nicht missachtet habe (Urk. 55 S. 7 f.). 3.Das Statthalteramt führt in der Berufungsbegründung aus, es werde gar nicht bestritten, dass der Beschuldigte journalistisch tätig sei. Er habe sich an der De- monstration aber im Gegensatz zu den übrigen anwesenden Journalisten nicht als solcher ausgegeben bzw. ausgewiesen. Durch die physische Nähe zur Mensche- nansammlung auf dem B._____-platz und insbesondere durch sein Verhalten vor Ort zum Thema Corona habe er seine Zugehörigkeit zu den Teilnehmern manifes- tiert, weshalb er unabhängig davon, ob er als journalistisch tätige Person oder als Privatperson anwesend gewesen sei, als Teilnehmer der besagten Demonstration gelte. Es reiche nicht, ein Mobiltelefon und einen Selfiestick in die Höhe zu halten, um sich vollends straffrei halten zu können (Urk. 64 S. 3). Weiter sei der Beschul- digte wie die übrigen Personen aufgefordert worden, den Platz zu verlassen, wobei dies auch für Journalisten bzw. journalistisch tätige Personen gegolten habe. Der Beschuldigte geniesse keine Art von Immunität und habe sich wie alle anderen Bür- ger an das Gesetz zu halten (Urk. 64 S. 4). 4.1 Auf den durch den Beschuldigten eingereichten Unterlagen wird seine bereits seit längerer Zeit ausgeführte Tätigkeit im journalistischen Bereich dokumentiert (Urk. 40/1). Dem durch den Beschuldigten eingereichten Video seines anlässlich der fraglichen Kundgebung erstellten Live-Streams ist zu entnehmen, dass er von
Beginn weg, als er den B.-platz betreten hat, das Geschehen kommentierte, interview-ähnliche Gespräche mit Teilnehmern der Kundgebung führte und sich in- sofern nicht als Teil der Kundgebung ausgab (vgl. Urk. 40/4). Wie bereits die Vor- instanz zutreffend erwogen hat, spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte seine Berichterstattung insbesondere in Bezug auf die Massnahmen gegen die Corona- Pandemie ausgerichtet hat. Auch der Umstand, dass in seinen Interviews auf dem B.-platz bzw. seinen Kommentaren während des Live-Streams zum Aus- druck kommt, dass er mit den damals geltenden Massnahmen und Einschränkun- gen nicht einverstanden war, ist nicht von Relevanz. Selbst wenn er die Zielrichtung der Kundgebung unterstützt haben dürfte und dem staatlichen Verbot von Kundge- bungen dieser Art wohl kritisch gegenüber stand, ändert dies nichts daran, dass er im Rahmen einer journalistischen Tätigkeit – wie auch die übrigen anwesenden Medienschaffenden – über die Kundgebung berichten durfte. Offenbar führte er be- reits vor der fraglichen Kundgebung im Mai 2020 den YouTube-Kanal "D.", auf welchem er regelmässig Videos mit Bezug zum aktuellen Geschehen hoch lud, insbesondere betreffend "Corona". Obschon es sich bei den Erzeugnissen des Be- schuldigten nicht um ein herkömmliches Publikationsmittel eines etablierten Medi- ums handelt, werden seine Beiträge über das aktuelle Geschehen gleichwohl von einer grösseren Anzahl Personen – der Beschuldigte hatte im fraglichen Zeitpunkt eigenen Angaben zufolge ca. 10'000 Abonnenten bzw. etwa gleich viele Zuschauer pro Sendung (Prot. I S. 14) – konsumiert, weshalb es als eine Art journalistischer Tätigkeit einzustufen ist. Dass der Beschuldigte diese journalistische Tätigkeit ein- zig mit Blick auf die vorliegend zu prüfende Kundgebung aufgenommen hätte, wird durch die zahlreichen Videos seines YouTube-Kanals mit bis zu zwei Jahre zurück- reichenden Zeitstempeln widerlegt. Weiter hat der Beschuldigte auch Belege ein- gereicht, aus welchen hervorgeht, dass er für seine Tätigkeit im Jahr 2021 – mithin nach der fraglichen Kundgebung im Mai 2020 – ein Filmstudio angemietet hat (Urk. 40/2 und 40/3). Dies deutet darauf hin, dass er diese Tätigkeit doch in gewis- ser Weise professionell betreibt. Das Vorbringen des Statthalteramtes, dass sich der Beschuldigte auf dem B.-platz nicht als Medienschaffender ausgegeben habe, trifft so zudem nicht zu. Auf dem durch ihn eingereichten 27-minütigen Video ist zu sehen, wie er von
Beginn weg das Geschehen kommentiert und – obwohl eine Sympathie für die De- monstranten nicht in Abrede zu stellen ist – gegen aussen hin als Journalist erscheint, zumal er diverse Personen interviewt und ihnen zu diesem Zweck ein Mikrophon vorhält. Als der Beschuldigte von der Polizei gegen Ende des Videos angesprochen wird, wies er zudem umgehend auch ausdrücklich darauf hin, dass er als Journalist anwesend sei. Entsprechend zeigt er sich überrascht, warum er zum Polizeifahrzeug mitkommen müsse, nicht aber die Journalisten des G._____ (Urk. 40/4 ca. ab Minute 26:55). Weiter ist – wie die Vorinstanz bereits erwogen hat – auf dem Video auch zu sehen, dass nach der letzten polizeilichen Durchsage weitere Personen mit gelben Westen und der Aufschrift "Presse" auf dem Platz verblieben und weiterhin Interviews führten. Weiter ist zu erkennen, dass der Beschuldigte im Video ausdrücklich darüber spricht, dass die polizeiliche Weg- weisung via Lautsprecher seinem Verständnis nach bloss für die Teilnehmer der Demonstration, nicht aber für ihn als Medienschaffenden gelte (Urk. 40/4 ca. ab Minute 22:50). Bereits zuvor gibt der Beschuldigte mehrfach – gegenüber den Zuschauern des Live-Streams – zum Ausdruck, er fühle sich als Journalist und des- wegen von den an die Demonstrationsteilnehmern gerichteten Durchsagen der Polizei nicht angesprochen. So ist beispielsweise zu hören, wie der Beschuldigte sagt: "Ich nehme an, der Aufruf gilt den Demonstranten und nicht den Journalisten und daher nehme ich jetzt mal an, dass ich nichts zu befürchten habe hier" (Urk. 40/1 ab Minute 16:24). Es kann dabei nicht von entscheidender Bedeutung sein, dass der Beschuldigte im Gegensatz zu anderen Medienschaffenden keine gelbe Weste mit der Aufschrift "Presse" trug, zumal er eine solche als privat tätiger Journalist bzw. Medienschaffender aus dem socialmedia-Bereich allenfalls auch gar nicht hätte erhältlich machen können. Eine eigentliche Akkreditierung oder et- was Ähnliches war für die Berichterstattung über die Kundgebung nicht notwendig, weshalb alle Medienschaffenden grundsätzlich das gleiche Recht in Anspruch neh- men durften. Weiter ist mit der Vorinstanz erneut hervorzuheben, dass der Beschul- digte – wie auf dem Video zu erkennen ist (Urk. 40/4) – keinerlei Parolen von sich gab oder Transparente in der Hand hielt. Etwas anderes geht auch aus der Auf- nahme der Stadtpolizei Zürich nicht hervor (vgl. Urk. 16).
4.2 Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kommt, der Beschuldigte sei kein Teilnehmer der Demonstration gewesen, ist dies jedenfalls nicht willkürlich. Im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend eine Übertretung ist daher von diesem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen. 4.3 Legt man den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt zu Grunde, wonach der Beschuldigte nicht an der Demonstration teilnahm, sondern lediglich im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit auf dem B.-platz anwe- send war, waren auch die polizeilichen Anweisungen, den Platz umgehend zu ver- lassen, nicht an ihn gerichtet. Im Polizeirapport wurde diesbezüglich nämlich aus- drücklich festgehalten, dass "die Teilnehmer dieser Kundgebung" mehrere Male zum Verlassen des Platzes aufgefordert worden seien (Urk. 1 S. 2). Auch der als Zeuge einvernommene Polizeibeamte C. führte in seiner Einvernahme aus, "die Teilnehmer" seien mittels Lautsprecherdurchsagen zum Verlassen des Platzes aufgefordert worden (Urk. 30 Frage 4). Der Beschuldigte durfte daher als Journalist davon ausgehen, dass er – ebenso wie die auch nach der letzten polizeilichen Laut- sprecherdurchsage noch auf dem Platz verbliebenen übrigen Medienschaffenden (vgl. Urk. 40/4) – noch vor Ort bleiben dürfe. Nachdem er schliesslich von der Polizei persönlich aufgefordert worden war, den Platz zu verlassen, hat er diesen – eigenen Angaben zufolge (vgl. Prot. I S. 19) – auch verlassen. Dies kann nicht widerlegt werden und ein Verbleiben auf dem Platz nach persönlicher Aufforderung zum Verlassen wäre zudem nicht im Anklagesachverhalt enthalten. 4.4 Die Argumentation des Statthalteramtes, wonach auch Journalisten polizeilich weggewiesen werden könnten (Urk. 64 S. 4), trifft zwar grundsätzlich zu. Im vor- liegenden Fall wurde der Beschuldigte vor seiner Anhaltung aber seitens der Polizei nie persönlich zum Verlassen des B._____-platz aufgefordert. Wie zuvor erwogen, waren die polizeilichen Durchsagen per Lautsprecher nicht an die Journalisten, sondern einzig an die Teilnehmer der Demonstration gerichtet. Das Statthalteramt geht damit von einem nicht erstellten Sachverhalt aus, wenn es darauf hinweist, dass der Beschuldigte polizeilich zum Verlassen der Örtlichkeit aufgefordert wor- den sei.
5.Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verord- nung 2, der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung und des Missachtens von polizeilichen Anordnungen freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind aus- gangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Beschul- digte hat zudem Anspruch auf eine Entschädigung für die Aufwendungen seiner erbetenen Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschul- digten hierfür eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– zugesprochen (Urk. 55 S. 9 f.). Der Beschuldigte beantragt mit seiner Anschlussberufung einer Erhöhung der Prozessentschädigung auf Fr. 5'000.–. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. sei ihm subeventualiter eine Parteientschädigung von Fr. 2'110.25 inkl. 7.7 % MwSt. zuzusprechen (Urk. 70 S. 2). 2.Bei der Festsetzung des Anwaltshonorars sind unter anderem die Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, die Verantwortung des Anwalts sowie der notwendige Zeitaufwand zu berücksichtigen, wobei bei einem offensichtlichen Missverhältnis die geforderte Entschädigung zu reduzieren ist (§ 2 AnwGebV). Im Vorverfahren richtet sich die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Der Stundentarif beträgt zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– pro Stunde, für amtliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.– pro Stunde (§ 3 AnwGebV). Für das Hauptverfahren vor dem Einzelgericht beträgt die Grund- gebühr gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Entschädigungspflichtig sind all jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusam- menhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (BGE 141 I 124 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Honorarpauschalen dienen dabei der gleichmässigen
Behandlung und begünstigen eine effiziente Mandatsführung. Bei einer Honorar- bemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zu- sammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand ledig- lich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis). 3.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Aufwendungen im Untersuchungsver- fahren erwogen, der hierfür geltend gemachte Aufwand von 1.45 Stunden sei im Einzelnen ausgewiesen und erscheine gerechtfertigt wie auch angemessen. Da es sich vorliegend nur um ein Übertretungsstrafverfahren handle, sei zudem ein Stun- denansatz von Fr. 220.– angemessen. Entsprechend seien für das Vorverfahren Fr. 319.– exkl. 7.7% MwSt. zuzusprechen (Urk. 55 S. 9). Der Beschuldigte moniert mit seiner Anschlussberufung, in der vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote seien Aufwendungen im Umfang von 1.55 Stunden für das Untersuchungsver- fahren geltend gemacht worden (Urk. 70 S. 14). Tatsächlich ist der Vorinstanz wohl ein Rechenfehler unterlaufen, zumal in der Honorarnote vom 16. Mai 2023 für die Zeit zwischen dem 15. März 2023 und dem 29. März 2023 Aufwendungen während der Untersuchung im Umfang von 1.55 Stunden ausgewiesen sind (Urk. 41). Da sich der zwischen dem Beschuldigten und seinem erbetenen Verteidiger verein- barte Stundenansatz von Fr. 250.– innerhalb des Rahmens gemäss § 3 AnwGebV bewegt, ist für die Aufwendungen der erbetenen Verteidigung für das Untersu- chungsverfahren mit diesem – vorliegend auch angemessenen – Stundenansatz zu rechnen. Entsprechend ist dem Beschuldigten für das Untersuchungsverfahren eine Entschädigung von 387.50 (1.55 Stunden x Fr. 250.–) zzgl. 7.7 % MwSt. zuzusprechen. 3.2 Für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren ist es – wie zu- vor erwogen – zulässig, eine Pauschalentschädigung festzusetzen. Wie ausgeführt beträgt der Gebührenrahmen für das Hauptverfahren vor einem Einzelgericht ge- mäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Der vor-
liegende Fall ist in Bezug auf die Akten sehr überschaubar. Der Sachverhalt präsentiert sich ebenfalls übersichtlich. Auch der Umstand, dass die vorinstanzliche Hauptverhandlung ein erhöhtes Medieninteresse ausgelöst hat, führt nicht per se dazu, dass der Verteidigung ein erhöhter Aufwand zuzugestehen wäre. Ebenso vermag die Verteidigung mit dem Hinweis auf die Dauer der Hauptverhandlung nicht zu begründen, dass hier eine Entschädigung im oberen Bereich des Ge- bührenrahmens angezeigt wäre, zumal die Hauptverhandlung insbesondere auch aufgrund des umfangreichen Plädoyers etwas länger gedauert hat, als dies bei Übertretungsstrafverfahren sonst üblich wäre. Es handelt sich zudem um ein Über- tretungsstrafverfahren, weshalb die im Rahmen von § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV festzusetzende Entschädigung im unteren Bereich zu liegen hat. In Anbetracht aller Umstände rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten für die erbetene Verteidigung im gerichtlichen Hauptverfahren eine – gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid erhöhte – Pauschalentschädigung in Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. Barauslagen; zzgl. MwSt. von 7.7 %) zuzusprechen. 3.3 Gesamthaft ist dem Beschuldigten für die Aufwendungen der erbetenen Ver- teidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren demnach eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'648.35 (inkl. 7.7 % MwSt.) zuzusprechen. 4.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'800.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 4.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt un- terliegt mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, zumal der Beschuldigte auch zweitinstanzlich vollumfänglich freigesprochen wird. Mit seiner Anschlussberufung obsiegt der Beschuldigte aber ebenfalls nur teilweise, da die ihm zuzusprechende Entschädigung für die erbetene Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanz- lichen Gerichtsverfahren nicht im beantragten Umfang erhöht wird. Es rechtfertigt sich insgesamt, die Kosten des Berufungsverfahrens zu 1/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.3 Entsprechend der Kostenauflage ist dem Beschuldigten eine auf 5/6 zu reduzierende Entschädigung für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren zuzusprechen. Für die Aufwendungen der erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren macht der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger, unter Anwendung eines Stunden- ansatzes von Fr. 280.–, ein Honorar von Fr. 5'029.80 geltend (Urk. 76). Die Auf- wendungen im Berufungsverfahren im Umfang von 16.40 Stunden sind grundsätz- lich ausgewiesen (Urk. 76) und erscheinen auch noch angemessen. Wie bereits für die Aufwendungen während der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren erscheint dabei aber ein Stundenansatz von Fr. 250.– angemessen, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Stundenansatz im Berufungsverfahren gegen- über dem erstinstanzlichen Verfahren erhöht werden soll. Unter Anwendung dieses Stundenansatzes ergäbe dies ein Honorar in Höhe von Fr. 4'100.–. Hinzu kommen die geltend gemachten Barauslagen in Höhe von Fr. 71.70 (vgl. Urk. 76). Aufgrund des nur teilweisen Obsiegens im Berufungsverfahren ist diese Entschädigung auf 5/6 zu kürzen. Dies entspricht einer Entschädigung in Höhe von Fr. 3'476.40, die dem Beschuldigten zzgl. MwSt. von 8.1 % aus der Gerichtskasse zuzusprechen sind. Die entspricht demnach einer Gesamtentschädigung von Fr. 3'758.– (inkl. 8.1 % MwSt.). Es wird erkannt: 1.Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung 2, der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung und des Missachtens von polizeilichen Anordnungen nicht schuldig und wird freigesprochen. 2.Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 3) wird bestätigt. 3.Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von 3'648.35 (inkl. 7.7 % MwSt.) zugesprochen.
4.Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.–. 5.Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/6 auferlegt und im Übrigen (5/6) auf die Gerichtskasse genommen. 6.Dem Beschuldigten wird für die anwaltliche Vertretung im Berufungsver- fahren eine auf 5/6 reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'758.– (inkl. 8.1 % MwSt.) zugesprochen. 7.Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und den Beschuldigten das Statthalteramt Bezirk Zürich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8.Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. April 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw L. Zanetti