Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU230019-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 3. Oktober 2023
in Sachen
Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Dezember 2022 (GC220182)
Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich Nr. ST.2022.1941 vom 24. März 2022 gilt im Sinne von Art. 357 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift und ist diesem Urteil in Kopie beigeheftet (Urk. 8). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 25 S. 12 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbe- halten. 3. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2022.1941 vom 24. März 2022 und die nach- träglichen Untersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Statthalteramt des Bezirkes Zürich zur Abschreibung überlassen. 4. (Mitteilungen) 5. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Des Statthalteramtes Bezirk Zürich: (Urk. 26) 1. Dispositiv Ziff. 1, 2 und 3 des Urteils vom 6. Dezember 2022 des Bezirks- gerichts Zürich (GC220182) seien aufzuheben. 2. Der Einsprecher und Berufungsbeklagter sei im Sinne des Strafbefehls ST.2022.1941 vom 24. März 2022 schuldig zu sprechen.
30). Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 erstattete das Statthalteramt die Berufungsbe- gründung innert Frist (Urk. 32). Der Beschuldigte liess die Frist zur Erstattung ei- ner Berufungsantwort ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 34). Die Vorinstanz ver- zichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 35). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-B ÄHLER, 3. Aufl. 2023, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
1.3. Die Vorinstanz hielt in ihren Erwägungen zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe konstant ausgesagt, dass er und seine Frau nie Teil der Kund- gebung gewesen seien, sondern mit der Absicht in die Stadt gekommen seien, dort ein wenig zu flanieren und dem Treiben auf dem B.-platz zuzuschauen, weshalb der Beschuldigte die polizeilichen Durchsagen auch nicht auf sich bezo- gen habe. Die Vorinstanz kam in der Folge zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er weder an der Demonstration teilgenommen noch sich in der entsprechenden Menschenansammlung aufgehalten habe, nicht unglaub- haft seien (Urk. 25 S. 8 f.). Als Beweis, dass der Beschuldigte an der Demonstra- tion teilgenommen habe, liege einzig eine grüne Karte bei den Akten ("Provisori- sche Personenkontrolle", wonach der Beschuldigte am "B.-platz" kontrolliert worden sei (Urk. 25 S. 10, Urk. 2). Der nicht unglaubhafte Standpunkt des Be- schuldigten, er sei nicht Teilnehmer der Anti-Lockdown Demonstration oder Mahnwache gewesen, sondern diese lediglich von aussen beobachtet zu haben, könne weder durch den Polizeirapport noch durch das dem Polizeirapport ange- hängte Dokument widerlegt werden. Es fehle an einem Beweismittel, das belegen würde, dass der Beschuldigte effektiv Teil dieser "Demonstrationsmasse" gewe- sen sei. Die provisorische Personenkontrollkarte belege einzig, dass der Beschul- digte um 14.56 Uhr auf dem B.-platz kontrolliert worden sei, nicht aber, dass er auch Teil einer demonstrierenden Gruppe gewesen sei (Urk. 25 S. 10 f.). Ebenso wenig lasse sich rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte polizei- liche Anordnungen, sich zu entfernen, missachtet habe. Der Beschuldigte sei deshalb von den Vorwürfen im Strafbefehl vom 24. März 2022 aufgrund nicht überwindbarer Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Statthalteramtes frei- zusprechen (Urk. 25 S. 11). 1.4. Das Statthalteramt rügt in der Berufungsbegründung eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Der Beschuldigte habe keineswegs konstant ausgesagt, sondern ein widersprüchliches Aussageverhal- ten gezeigt. In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2020 habe er gesagt, sie (seine Frau und er) hätten bemerkt, dass der Platz gesperrt sei. Dann seien sie zweimal über den B.-platz gelaufen und hätten sich auch dort aufge- halten sowie das Dialogteam der Polizei bemerkt, wohingegen er im Rahmen der
Hauptverhandlung gesagt habe, sie seien rund um den B.-platz gelaufen und hätten von dort zugeschaut. Vor Vorinstanz habe der Beschuldigte zudem gesagt, sie hätten sich vom C.-Stand auf den Platz begeben, nachdem die- ser geräumt worden sei. Gegenüber der Polizei habe er angegeben, dass sie dis- kutiert hätten, ob sie ein Glacé beim C.-Stand holen und seien dann vom Polizisten D. kontrolliert worden (Urk. 32 S. 2). Der Beschuldigte habe zu- dem nach eigenen Angaben bei der Polizei eine Woche vorher in den Medien von der Kundgebung erfahren, weshalb es "eher unglaubhaft" erscheine, dass er um ca. 14.00 Uhr, zum Zeitpunkt als die Demonstration begann, sich mit der Absicht in die Stadt begeben habe, am See zu flanieren und ein Glacé zu essen (Urk. 32 S. 2 f.). Die Vorinstanz lasse ferner aus unerklärlichen Gründen ausser Acht, dass der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Befragung vorgebracht habe, sich dafür zu interessieren, was an den Demos gegen die Corona-Massnahmen gesagt worden sei. Er habe mit seiner Frau Hand in Hand am E.-quai spazieren wollen, weil er von einem Fall gehört habe, wonach ein Pärchen fürs Händehalten gebüsst worden sei. Er habe selbst erfahren wollen, was bei der streitgegenständ- lichen Demo geschehe, weil auch die Polizei ihr Verhalten ändern müsse. Nach Würdigung dieser Aussage erscheine es "eher so", dass der Beschuldigte "wohl" die Konfrontation mit der Polizei regelrecht gesucht habe und die Kontrolle durch die Polizei sowie anschliessende Wegweisung habe provozieren wollen. Er habe sich dafür auch inmitten auf den B.-platz gesetzt (Urk. 32 S. 3). Die Vorinstanz gehe auch fehl damit, aus der Nichterstellung der Teilnahme des Beschuldigten an der unbewilligten Demonstration die Nichterstellung, dass ihm die polizeilichen Lautsprecherdurchsagen gegolten hätten, abzuleiten. Der Be- schuldigte habe diese unbestrittenermassen gehört. Selbst wenn er nicht Teil- nehmender der Demonstration gewesen wäre, hätte er den polizeilichen Lautsprecherdurchsagen als polizeiliche Anordnungen Folge leisten müssen (Urk. 32 S. 3). Es könne schliesslich aus Opportunitätsgründen davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die letzte Möglichkeit, den Platz freiwillig zu verlassen, zu
seinem Nachteil nicht ergriffen habe. Ansonsten hätte der zuständige Polizeibe- amte, Herr D., von einer Kontrolle abgesehen, wenn der Beschuldigte nicht unglaubhaft vor Ort ausgeführt hätte, dass er nicht Teil der Demonstrationsmasse gewesen sei. Es könne zudem "darauf vertraut" werden, dass die Polizei, gerade unter dem Einsatz des Dialogteams, wirklich nur den hartnäckigen Kern kontrol- liert und mittels Wegweisung weggewiesen habe, und Passanten, welche «verse- hentlich» in die «Demonstrationsmasse» gerutscht seien, nicht einer Personen- kontrolle unterzogen worden wären (Urk. 32 S. 4). 2. Würdigung 2.1. Unbestrittenermassen fand am 16. Mai 2020 auf dem B.-Platz in Zü- rich um ca. 14.00 Uhr eine nicht bewilligte Demonstration betreffend "Anti- Lockdown" statt (vgl. Urk. 1 S. 1). Dabei wurden die Teilnehmer/-innen dieser Kundgebung durch die Stadtpolizei Zürich mehrere Male mittels Lautsprecher- durchsagen abgemahnt und aufgefordert, die Örtlichkeit zu verlassen. Der Be- schuldigte war zusammen mit seinem Frau ebenfalls vor Ort (Urk. 1 S. 1 ff.). Frag- lich ist nun, ob die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte nicht als Teilnehmer zu erachten sei, unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist. Als Beweismittel liegen der Polizeirapport vom 11. Juni 2020 und der dazugehöri- ge Anhang "Verhaftskarte" (Urk. 1 und 2) sowie die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3 und Prot. II S. 8 ff.) im Recht. Vor Vorinstanz wurde zudem auch die Frau des Beschuldigten als beschuldigte Person befragt (Geschäfts-Nr. SU230020; Prot. I S. 12 ff.). 2.2. Vorweg ist nochmals festzuhalten, dass eine willkürliche Sachverhaltsfest- stellung nur vorliegt, wenn die Würdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar ist. Es genügt mithin nicht, wenn man es im Rahmen des Ermessens auch anders würdigen könnte. 2.3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich zutref- fend wiedergegeben. Darauf kann im Wesentlichen verwiesen werden (Urk. 25 S. 8 f.). Ergänzend bzw. teilweise rekapitulierend das Folgende: Den polizeilichen Aussagen des Beschuldigten vom 10. Juni 2020 lässt sich sachdienlich entneh-
men, dass er am fraglichen Tag um kurz nach 14.00 Uhr gemeinsam mit seiner Frau in die Stadt Zürich gekommen und in Richtung See gelaufen sei. Sie seien zweimal über den B.-platz gelaufen und hätten das Dialogteam der Polizei bemerkt, wobei sie sich dafür interessiert hätten, was die Polizei dort mache. Sie hätten sich nie den Demonstranten angeschlossen und sich aus dem Pulk her- ausgehalten. Die Durchsagen der Polizei hätten sie gehört, jedoch gedacht, da- von nicht betroffen zu sein. Die Demonstranten seien dann in den Trambereich zwischen F. und G._____ gedrängt worden. Sie (der Beschuldigte und sei- ne Frau) hätten sich Richtung See zurückgezogen und darüber diskutiert, ob sie ein Glacé holen oder weiter laufen sollen, wobei sie dann vom Polizisten D._____ kontrolliert worden seien (Urk. 2 F/A 6 ff.). Er (der Beschuldigte) habe eine Woche vorher von der Demonstration in den Medien gehört und die Geschehnisse während der Corona Zeit intensiv verfolgt. Es sei korrekt, dass sie hätten wissen wollen, was abgehe und was stimme. Es habe ihn auch interessiert, was an der Demo geschehe, weil auch die Polizei ihr Verhalten ändern müsse. Es hätte sie interessiert, wie das Dialogteam arbeite. Eine Person sei zu Boden gedrückt wor- den von der Polizei. Sie hätten auch gedacht, dass sie als Pärchen am E.- quai das Hand in Hand Laufen "ausprobieren" könnten. Es könne nicht sein, dass er sich mit seiner Frau verstecke. Sie seien bei der Auflösung der Demonstration auf zwei Stühlen mitten auf dem Platz gesessen, um zu diskutieren, was sie wei- ter machen wollen. Die Demonstranten seien weg gewesen. Der Polizist Herr D. hätten sie dann kontrolliert und wegwiesen, wobei sie das Gelände un- vermittelt verlassen hätten (Urk. 2 F/A 11 ff.). 2.4. Im Rahmen der Befragung vor Vorinstanz hielt der Beschuldigte im We- sentlichen an seinem Standpunkt fest, wonach er nicht an der Demonstration teil- genommen habe. Sie hätten die Geschehnisse vom Rand aus verfolgt und seien um den Platz gelaufen. Nachdem der Platz geräumt gewesen sei, hätten sie sich auf zwei Stühle gesetzt. Als die Durchsage, den B._____-platz zu verlassen, gelaufen sei, seien sie nicht auf dem Platz gewesen (Prot. I S. 10 ff.). 2.5. Es trifft zunächst mit dem Statthalteramt zu, dass der Beschuldigte entge- gen seinen polizeilichen Aussagen vor Vorinstanz nicht mehr angab, auch zwei-
mal über den Platz gelaufen zu sein. Übereinstimmend und konstant ist jedoch seine Aussage, dass er nie Teil der Demonstranten war und sich davon distan- zierte. Sein Interesse galt der Polizeiarbeit. Der Beschuldigte war offenbar neugie- rig und interessiert, wie die Polizei im Rahmen der unbewilligten Demonstration gegen die Demonstranten vorging und diese eingekesselte. Diese Angabe stimmt auch mit dem Polizeirapport überein, wonach die rund 50 Teilnehmer durch die Polizei eingekesselt und einer Personen- und Effektenkontrolle unterzogen wor- den seien (Urk. 1 S. 2). Der Beschuldigte und seine Frau wurden in Abweichung davon einer Personenkontrolle unterzogen, als sie sich auf zwei Stühlen mitten auf dem geräumten B.-platz befanden. Mithin als die mutmasslichen Teil- nehmer bereits eingekesselt waren. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass gegenüber dem Beschuldigten zunächst wegen Organisation oder Durchfüh- rung einer Kundgebung rapportiert wurde (Art. 10f Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2) (Urk. 1 S. 1). Folgerichtig hielt die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl in der Über- weisungsverfügung vom 14. Dezember 2021 sodann fest, dass es dafür keinerlei Beweismittel oder sonstige Anhaltspunkte gebe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte allenfalls der Übertretung nach Art. 10f Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 7c COVID-19-Verordnung 2 schuldig gemacht haben könnte (Urk. 7). Die Behauptung des Statthalteramtes, wonach die Polizei aus Opportunitätsgrün- den nur den harten Kern kontrolliere, ist demnach nicht stichhaltig. Es gibt ferner zwar mit dem Statthalteramt Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schuldigte die Konfrontation mit der Polizei gesucht hat und wissen wollte, was dort abgeht. Dies allein macht ihn jedoch nicht zum Teilnehmer der Demonstrati- on. Bekanntlich gibt es immer wieder Schaulustige, die sich vor Ort ein Bild ma- chen wollen, ohne selbst Teil davon zu sein. Gerade in jener Zeit der Einschrän- kungen wegen Covid war dieses Interesse an der Polizeiarbeit noch viel ausge- prägter. Dass sich der Beschuldigte und seine Frau nach der Räumung mitten auf den B.-platz setzten, mag provokativ sein, lässt aber keine Rückschlüsse auf seine Teilnahme an der vorausgegangen Demonstration zu. Allein der Um- stand, dass der Beschuldigte um 14.56 Uhr auf dem B.-platz durch den Po- lizisten D. kontrolliert und weggewiesen wurde (Urk. 1 und 2) genügt freilich nicht, um den Beschuldigten rechtsgenügend als Teilnehmer der vorausgegangen
Demonstration zu betrachten. Ferner liegen auch die übereinstimmenden Aus- sagen seiner Frau (H.) vor Vorinstanz im Recht, wonach sie sich auf die Stühle gesetzt hätten, nachdem der Platz bereits geräumt gewesen sei. Es habe niemand gesagt, dass man den Platz nicht mehr betreten dürfe (vgl. dazu Prot. I S. 14). 2.6. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach nicht ohne unüberwindbarer Zweifel rechtsgenügend erstellt werden könne, dass der Beschuldigte Teilnehmer der Demonstration war, ist nach dem Gesagten nicht offensichtlich unhaltbar. Vielmehr stimmt sie mit der Aktenlage überein. 2.7. Die Lautsprecherdurchsagen der Polizei, den B.-platz zu verlassen, galten ferner den Demonstranten. Da dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, Teilnehmer der Demonstration gewesen zu sein, ist seiner Aussage, wonach er die Durchsage nicht auf sich bezogen habe, Glauben zu schenken. Dafür spricht im Übrigen auch sein Verhalten, nachdem er vom Polizisten D._____ kontrolliert und weggewiesen wurde. Dieser Aufforderung kam er unvermittelt nach. 2.8. Die Freisprüche der Vorinstanz sind nach dem Gesagten zu bestätigen. III. Kostenfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, weshalb das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) zu bestätigen ist. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Der Beschuldigte macht ferner keine Umtriebsentschädigung geltend, weshalb ihm mangels ersichtlicher Aufwände keine zuzusprechen ist.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen die COVID-19-Verordnung 2 sowie gegen die Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt Zürich nicht schul- dig und wird freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Dem Beschuldigten wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 3. Oktober 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle