Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU230016-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 11. Juli 2023
in Sachen
Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,
betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. November 2022 (GC220179)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Zürich Nr. ST.2022.1967 vom 24. März 2022 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42 S. 15 f.) " Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich im Betrag von Fr. 750.– (Fr. 550.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2022.1967 vom 24. März 2022 sowie Fr. 200.– für nach- trägliche Gebühren) werden dem Statthalteramt des Bezirks Zürich zur Abschreibung über- lassen. 4. Ausgangsgemäss ist dem Einsprecher eine Entschädigung im Betrag von pauschal Fr. 2'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskas- se zuzusprechen. 5. (Mitteilungen) 6. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Des Statthalteramts Bezirk Zürich (Urk. 43 S. 2): 1. Dispositiv Ziff, 1, 2, 3 und 4 des Urteils vom 22. November 2022 des Be- zirksgericht Zürich (GC220179) seien aufzuheben. 2. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei im Sinne des Strafbefehls vom 24. März 2022 (ST2022.1967) schuldig zu sprechen. 3. Der Einsprecher und Berufungsbeklagte sei mit einer Busse in der Höhe von Fr. 800.00 zu bestrafen.
vom 18. April 2023 eine Berufungsantwort einreichen (Urk. 53). Das Statthalter- amt nahm dazu mit Eingabe vom 17. Mai 2023 Stellung (Urk. 58). Nach Zustel- lung dieser Stellungnahme an den Beschuldigten bzw. die Verteidigung liess die- ser eine weitere Vernehmlassung einreichen (Urk. 59). Das Statthalteramt liess sich nach Erhalt dieser letzten Eingabe nicht mehr vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist.
Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 3. Das Statthalteramt ficht das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositiv- ziffern 1 - 4 und damit vollumfänglich an (Urk. 43 S. 2). II. Sachverhalt 1.1 Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe wissentlich und willentlich an einer unbewilligten Demonstration betreffend Coro- namassnahmen mit mehr als 100 Personen teilgenommen, obschon politische Kundgebungen mit mehr als fünf Personen untersagt gewesen seien. Dabei habe er polizeiliche Anordnungen missachtet, indem er sich trotz mehrmaliger Aufforde- rung mittels Lautsprecherdurchsagen nicht von der Örtlichkeit entfernt habe (Urk. 13). 1.2 Der Beschuldigte anerkennt, dass er an der Demonstration habe teilnehmen wollen. Er macht indessen sinngemäss geltend, er habe nicht gewusst, dass es sich um eine unbewilligte Demonstration gehandelt habe. Sodann habe die Auf- forderung der Polizei, wonach der den Platz zu verlassen habe, erst zu einem Zeitpunkt stattgefunden, nachdem er bereits festgenommen worden sei (Urk. 21 F/A 5 f. und 16 ff.). 2.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe ausgeführt, direkt bei seiner Ankunft auf dem B._____-Platz festgenommen worden zu sein. Eine Lautspre- cherdurchsage habe er erst danach gehört. Sodann gehe aus dem Polizeirapport hervor, dass der Beschuldigte um 14:50 Uhr kontrolliert worden sei. Gemäss Auflistung der Stadtpolizei Zürich sei zuvor um 14:37 Uhr und dann erst wieder um 15:34 Uhr eine Lautsprecherdurchsage gemacht worden. Dies lasse sich mit der Aussage des Beschuldigten vereinbaren, wonach erst nach seiner Kontrolle eine Lautsprecherdurchsage gemacht worden sei. Somit lasse sich zwar grund-
sätzlich erstellen, dass der Beschuldigte am 16. Mai 2020 auf dem B.-Platz gewesen sei, nicht aber, um welche Zeit er sich dort befunden habe. Auch die Fotografien des Beschuldigten vermöchten nicht den genauen Zeitpunkt seiner Anwesenheit zu bestimmen, zumal sie nicht mit einem Zeitstempel versehen sei- en, welcher auf eine bestimmte Uhrzeit schliessen lasse. Weitere der Sachverhaltserstellung dienliche Beweismittel würden sich nicht in den Akten nicht finden. Daher lasse sich zwar erstellen, dass sich der Beschuldigte auf dem B.-Platz befunden habe, um an der Demonstration teilzunehmen, nicht aber, um welche Zeit er sich auf dem Platz aufgehalten habe. Mangels mit an Si- cherheit grenzender Bestimmtheit über den Zeitpunkt der Anwesenheit des Be- schuldigten auf dem B.-Platz sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo und gemäss seinen Aussagen davon auszugehen, dass er am 16. Mai 2020 an der Demonstration gegen Covidmassnahmen habe teilnehmen wollen und sich hierfür auf den B.-Platz begeben habe. Kurz nach seiner Ankunft sei er von der Stadtpolizei Zürich kontrolliert und vom Platz weggewiesen worden. Die erste für ihn hörbare Lautsprecherdurchsage sei indes erst nach dieser Kontrolle ertönt (Urk. 42 S. 6). 2.2 Das Statthalteramt beanstandet diese Ausführungen der Vorinstanz und führt aus, gemäss Polizeirapport vom 26. Juni 2020 handle es sich bei der Zeit- angabe 14:50 Uhr um den effektiven Kontrollzeitpunkt des Beschuldigten vor Ort, weshalb er einige Zeit früher eingetroffen sein müsse. Entsprechend habe er be- reits vor 14:50 Uhr vor Ort gewesen sein müssen, ansonsten er die letzte Laut- sprecherdurchsage um 14:37 Uhr, sich von der Örtlichkeit zu entfernen, nicht hät- te hören können (Urk. 50 S. 2). Das Statthalteramt stellt mit diesen Ausführungen seine eigene Ansicht jener der Vorinstanz gegenüber. Es zeigt aber nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit der tatsächlichen Situation in offensichtlichem Widerspruch stünde bzw. geradezu willkürlich sei. Die Vorinstanz hat erwogen, es sei letztlich unklar, wann der Beschuldigte den B._____-Platz genau betreten habe. Inwiefern sich der genaue Zeitpunkt des Betretens des Platzes schlüssig aus dem aktenkundigen Polizeirapport, auf welchem lediglich der Kontrollzeitpunkt fest-
gehalten wurde, hervorgehen soll, legt das Statthalteramt nicht dar. Mit dem schlichten Verweis auf den Polizeirapport vermag das Statthalteramt entspre- chend keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. 3. Der Sachverhalt ist demnach mit der Vorinstanz in dem Sinne erstellt, dass sich der Beschuldigte am 16. Mai 2020 zwar spätestens um 14:50 Uhr auf dem B._____-Platz befunden hat, um an der Demonstration teilzunehmen, nicht aber, um welche Zeit er den Platz betreten hat. III. Rechtliche Würdigung 1. Das Statthalteramt würdigt den eingeklagten Sachverhalt als vorsätzliche Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV sowie als Verstoss gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19- Epidemie im Sinne von Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a CO- VID-19-Verordnung 2. Zudem ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Missach- tung von polizeilichen Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV strafbar gemacht hat. 2. 2.1 Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der rechtlichen Würdigung, dass das am 16. Mai 2020 geltende Verbot von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen gemäss Art. 10f Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 7c Abs. 1 COVID-19- Verordnung 2 (Fassung vom 14. Mai 2020) gegen das Recht auf Versammlungs- freiheit nach Art. 11 Abs. 1 EMRK verstosse. Im Übrigen sei das zu beurteilende Verbot von politischen Kundgebungen mit mehr als fünf Personen auch aufgrund des Umstandes, dass das gesundheitspolizeiliche Ziel mit milderen Massnahmen erreicht werden könne, und angesichts des hohen öffentlichen Interesses an Kundgebungen gestützt auf Art. 36 BV weder erforderlich noch zumutbar. Die an- gefochtene Verordnungsbestimmung stelle einen unverhältnismässigen und somit unzulässigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar (Art. 22 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV) dar und erweise sich als verfassungswidrig (Urk. 42 S. 7 f.).
2.2 Das Statthalteramt führt aus, das in Frage stehende Verbot von Menschen- ansammlungen stelle zwar unbestritten eine Einschränkung der Versammlungs- freiheit dar, es müsse aber berücksichtigt werden, dass das zu beurteilende Ver- bot zu Beginn der Pandemie gegolten habe und das oberste Ziel gewesen sei, die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern bzw. zumindest zu entschleunigen. Demnach stehe nicht nur das öffentliche Interesse an Kundgebungen zur Debat- te, sondern auch das öffentliche Interesse an der Gesundheit der gesamten Be- völkerung. In einer solchen Kollision von öffentlichen Interessen sei eine Abwä- gung vorzunehmen, welche in Bezug auf den Einzelfall zu erfolgen habe. Die Er- wägungen des von der Vorinstanz zitierten EGMR Entscheides seien allgemein abstrakt und setzten sich keineswegs mit der konkreten Massnahme auseinander. Auch die Vorinstanz verweise bloss pauschal auf den Entscheid. Weiter komme hinzu, dass der besagte EGMR Entscheid erst rund zwei Jahre nach Beginn der Pandemie gefällt worden sei und demnach erst nachdem ein gewisser Umgang mit COVID-19 habe gefunden und wissenschaftliche Erkenntnisse hätten gewon- nen werden können. In Anbetracht der rasanten Verbreitung des Coronavirus und der beträchtlich hohen Zahl an Todesfällen in der Schweiz sei zum damaligen Zeitpunkt die Gesundheit der Bevölkerung ernsthaft gefährdet gewesen. Infolge- dessen sei das öffentliche Interesse an der Gesundheit der gesamten Bevölke- rung höher zu gewichten als das Interesse der vorliegenden wenigen Demonst- ranten an einer unbewilligten politischen Kundgebung gegen Corona- Massnahmen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass in anderen europäischen Län- dern – zum Beispiel Italien – zur selbigen Zeit zum Schutz der Bevölkerung gar ein striktes Ausgehverbot gegolten habe. Das Verbot von Versammlungen mit mehr als fünf Personen sei im direkten Vergleich deutlich weniger einschneidend (Urk. 50 S. 3 f.). 2.3 Ein Eingriff in das in Art. 11 Abs. 1 EMRK statuierte Recht auf Versammlungsfreiheit ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen von dessen Abs. 2 erfüllt sind. Demnach sind Einschränkungen möglich, wenn sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das zwischen dem 17. März und dem 30. Mai 2020 gegoltene generelle Veranstaltungsverbot im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle einer eingehenden Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen und kam zum verbindlichen Schluss, dass dieses Verbot gegen Art. 11 EMRK verstiess. Hierbei berücksichtigte der EGMR insbesondere, dass das generelle Verbot während eines beträchtlichen Zeitraumes aufrechterhalten wurde und demgegenüber das Arbeiten in Fabriken und Büros, selbst wenn sich an diesen Orten eine Vielzahl von Menschen aufhielt, unter Einhaltung bestimmter Schutzvorschriften stets erlaubt war, wohingegen Veranstaltungen im Freien selbst bei Einhaltung von Schutzvorschriften generell verboten waren. Ebenfalls fiel ins Gewicht, dass per 17. März 2020 Artikel 7 der Verordnung dahingehend angepasst wurde, dass der Passus, wonach die kantonalen Be- hörden unter bestimmten Umständen befugt waren, Veranstaltungen zur Ausübung politischer Rechte zu bewilligen, ersatzlos gestrichen wurde, was eine weitere Verschärfung der einschränkenden Massnahmen darstellte. Schliesslich berücksichtigte der EGMR, dass ebenfalls per 17. März 2020 Artikel 10d eingeführt wurde, gemäss welchem Verstösse gegen das generelle Veranstaltungsverbot mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden sollten. In diesem Zusammenhang rief der EGMR den Grundsatz in Erinnerung, wonach friedliche Demonstrationen nicht unter Strafe gestellt werden dürfen und erwog, dass die genannte Sanktion vor diesem Hintergrund von ihrer Art und Schwere her sehr streng sei. Insgesamt kam der EGMR zum Schluss, dass das generelle Veranstaltungsverbot gestützt auf die EMRK unzulässig war (Urteil des EGMR Communaute genevoise d'action syndicale [CGAS] c. Suisse, Beschwerde Nr. 21881/20, vom 15. März 2022, S. 24 und 27 ff.; vgl. auch Urteile OGer ZH vom 20. April 2022 SB220001 E. II.5 und SB210648 E. II.5). 2.4 Auch das Schweizerische Bundesgericht musste sich bereits mehrfach mit der Verhältnismässigkeit der im Rahmen der Corona-Pandemie erlassenen Mas- snahmen bzw. deren Vereinbarkeit mit der Versammlungsfreiheit befassen. Mit Urteil 2C_308/2021 vom 3. September 2021 beurteilte das Bundesgericht in Be-
zug auf eine im Kanton Bern erlassene Bestimmung ein generelles Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen insbesondere mit Blick auf politische Kundgebungen und deren hohe demokratische Bedeutung als nicht erforderlich (a.a.O. E. 7.7.3). In gleichem Sinne entschied das Verwaltungsgericht des Kan- tons Zürich mit Urteil AN.2021.0003 vom 29. April 2021, indem es ebenfalls fest- hielt, dass ein pauschales Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Teilneh- menden nicht erforderlich sei (a.a.O. E. 5.3.3.5 ff.). In einem Fall aus dem Kanton Uri entschied das Bundesgericht demgegenüber, dass das dort erlassene Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden als erforderlich zu qualifi- zieren sei. Die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass Kundgebungen mit zahl- reichen Teilnehmern häufig dazu neigten, einen wenig geordneten Verlauf zu nehmen, so dass auch die Einhaltung von Schutzkonzepten und Auflagen nicht unbedingt gewährleistet werden könne (BGer Urteil 2C_290/2021 vom 3. September 2021 E. 6.3.5). Ein im Kanton Zürich – zum einem Zeitpunkt nach der vorliegend zu beurteilenden Demonstration – erlassenes Verbot von Kundge- bungen mit mehr als 100 Personen wurde durch die hiesige Kammer ebenfalls als erforderlich und zumutbar beurteilt (Urteil OGer ZH SU230036 vom 3. Februar 2023 E. 3.4 und 3.5). 2.5 Die vom Statthalteramt angeführten Argumente überzeugen nicht. Der EGMR und das schweizerische Bundesgericht haben bei ihren Urteilen jeweils berücksichtigt, zu welchem Zeitpunkt das jeweils zu prüfende Verbot erlassen worden war. Gerade im vor dem EGMR verhandelten Fall wurde ein Verbot aus der Anfangszeit der Pandemie untersucht, weshalb daraus nicht abgeleitet wer- den kann, jegliche Einschränkungen der Versammlungsfreiheit seien in einer Ret- rospektive als zulässig zu beurteilen. Die vom Statthalteramt geforderte Abwä- gung zwischen den kollidierenden öffentlichen Interessen an der Gesundheit der Bevölkerung und der Versammlungsfreiheit wurde in den zitierten Entscheiden des EGMR und des Bundesgerichts ausführlich vorgenommen. Auf die entspre- chenden Erwägungen in den zitierten höchstrichterlichen Urteilen wird verwiesen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der vorliegend zu prüfende Fall nicht im Sinne dieser Rechtsprechung zu beurteilen sein sollte. Die vorliegend zu prüfende Regelung mit einem Verbot von Versammlungen mit mehr als fünf Personen ist
hierbei sogar noch strenger als das vom Bundesgericht bereits als nicht mehr verhältnismässig eingestufte Verbot von Veranstaltungen mit mehr als 15 Teil- nehmenden (vgl. BGer Urteil 2C_308/ 2021 vom 3. September 2021 E. 7.7.3). Der vom Statthalteramt weiter angeführte Umstand, dass in anderen europäi- schen Staaten in der Anfangszeit der Pandemie noch strengere Massnahmen er- lassen wurden, hat auf die Verhältnismässigkeit des vorliegend zu prüfenden Verbots keinen Einfluss. Darauf muss nicht näher eingegangen werden. 2.6 Das vorliegend zu prüfende Verbot von Veranstaltungen mit mehr als fünf Personen erweist sich demnach sowohl gestützt auf die Rechtsprechung des EGMR als auch des schweizerischen Bundesgerichts als mit der Versammlungs- freiheit nicht vereinbar bzw. nicht verhältnismässig. Der entsprechenden Norm in der COVID-19-Verordnung ist daher die Anwendung zu versagen. Der Beschul- digte ist daher vom Vorwurf des Verstosses gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie im Sinne von Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 freizuspre- chen. 3. 3.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte sei gemäss erstelltem Sachverhalt kurz nach seiner Ankunft auf dem B.-Platz um 14:50 Uhr von der Stadtpolizei kontrolliert und anschliessend weggewiesen worden. Die Kontrol- le und Wegweisung der anwesenden Personen durch die Stadtpolizei habe das Ende der unbewilligten Demonstration markiert. Selbst wenn der Beschuldigte daher an der unbewilligten Demonstration hätte teilnehmen wollen, sei diese zum Zeitpunkt seines Eintreffens auf dem B.-Platz bereits beendet gewesen. Damit habe in objektiver Hinsicht keine Demonstration mehr stattgefunden, an welcher er hätte teilnehmen können (Urk. 42 S. 9). 3.2 Das Statthalteramt hält diesen vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, dass die Kontrolle und Wegweisung der anwesenden Personen nicht das Ende der Demonstration markiert haben könne. Vielmehr habe die streitgegenständliche
Demonstration erst dann geendet, als die letzte anwesende Person von der Stadtpolizei kontrolliert und weggewiesen worden sei. Denn die Einkesselung mit der anschliessenden Personenkontrolle und Wegweisung sei doch gerade aus der unbewilligten Demonstration hervorgegangen. Zudem gehe die Vorinstanz be- reits fehl, wenn sie davon ausgehe, dass der Beschuldigte erst um 14:50 Uhr ein- getroffen sei (Urk. 50 S. 5). 3.3 Wie zuvor dargelegt ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht willkürlich, weshalb vom Sachverhalt auszugehen ist, wie ihn die Vorinstanz fest- gestellt hat (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO). Entgegen der Vorinstanz kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass eine Demonstration bereits dann beendet ist, wenn erste Personen kontrolliert und weggewiesen werden. Gemäss erstell- tem Sachverhalt ist der Beschuldigte zu einem nicht bekannten Zeitpunkt, aber jedenfalls vor seiner Kontrolle um 14:50 Uhr, auf dem B._____-Platz eingetroffen. Zum Zeitpunkt des Eintreffens befanden sich zwingend noch mehrere Teilnehmer der unbewilligten Demonstration auf dem Platz. Mit dem Statthalteramt ist das Ende einer Demonstration erst dann zu sehen, wenn sich die Menschenmenge tatsächlich auflöst. Der Umstand, dass die Polizei beginnt, Demonstrationsteil- nehmer zu kontrollieren und diese anschliessend persönlich oder per Lautspre- cherdurchsage wegzuweisen, kann noch nicht das Ende einer Demonstration markieren. Man halte sich die Situation vor Augen, dass auch nach einer polizeili- chen Kontrolle und Wegweisung mehrere Teilnehmer vor Ort bleiben und sich im Anschluss weitere Personen ihnen wieder anschliessen, womit eine Demonstrati- on wiederum an Teilnehmern gewinnen würde. Dies zeigt auf, dass eine De- monstration erst dann beendet sein kann, wenn sie sich komplett aufgelöst hat und die Teilnehmer gegen aussen nicht mehr als zusammenhängende Men- schenansammlung erkennbar sind. 3.4 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, dass die vorliegend zu beurteilende Kundgebung entgegen des von der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Arguments bewilligungspflichtig gewesen sei (Urk. 42 S. 9). Dies ist unter Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu überneh- men. Dass für die vorliegend zu beurteilende Kundgebung keine Bewilligung vor-
lag, ist unstrittig und ergibt sich aus den Akten. Der Beschuldigte nahm an dieser unbewilligten Kundgebung teil, indem er sich der sich noch im Gang befindlichen Demonstration anschloss. 3.5 Wenn der Beschuldigte geltend macht, dass er nicht gewusst habe, dass für die Demonstration keine Bewilligung vorgelegen habe, ist ihm zu entgegnen, dass er auch nicht geltend machte, dass er sich jemals danach erkundigt habe. Weil die Demonstranten gegen bundesrätliche Corona-Massnahmen demonstrierten und sich damit bewusst über die COVID-19-Verordnung des Bundesrates hin- wegsetzten, lag die Vermutung sehr nahe, dass wohl auch keiner der Demonst- ranten oder der Organisatoren eine vorgängige Demonstrationsbewilligung einge- holt hatte. Insofern kann der Beschuldigte nicht geltend machen, er habe in guten Treuen vom Vorliegen einer Bewilligung ausgehen dürfen bzw. er sei vom Nicht- vorliegen völlig überrascht worden. Er nahm es bewusst in Kauf, dass eine De- monstrationsbewilligung fehlte, bzw. gar nie beantragt wurde. 3.6 Der Beschuldigte ist daher der vorsätzlichen Teilnahme an einer nicht bewil- ligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV schuldig zu sprechen. 4. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der Missachtung polizeili- cher Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV strafbar gemacht hat. Gemäss Art. 26 APV werden Verletzungen der Bestimmungen der APV mit Busse bestraft. Diese allgemeine Strafnorm wird ergänzt durch Art. 4 APV, wonach polizeilichen Anordnungen Folge zu leisten ist. 4.2 Wie eingangs ausgeführt, kann nicht erstellt werden, zu welchem Zeit- punkt der Beschuldigte den B._____-Platz betreten hat. Fest steht lediglich, dass er zu einem Zeitpunkt vor 14:50 Uhr, als er kontrolliert wurde, eingetroffen sein muss. Entsprechend kann nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte die per Lautsprecherdurchsage erfolgte polizeiliche Anordnung von 14:37 Uhr gehört hat. Demnach kann auch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der
Kontrolle um 14:50 Uhr von der polizeilichen Anordnung Kenntnis hatte. Er ist da- her vom Vorwurf der Missachtung polizeilicher Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV freizusprechen. IV. Sanktion 1. Gemäss Art. 26 lit. c VBÖG/ZH wird eine Person unter anderem nach den Bestimmungen der allgemeinen Polizeiverordnung (APV) bestraft, die an einer nicht bewilligten Veranstaltung teilnimmt. Art. 26 der allgemeinen Polizeiverord- nung der Stadt Zürich (APV) sieht bei Verletzungen gegen sich auf die APV stützende Erlasse eine Bestrafung mit Busse vor, wobei der abstrakte Strafrah- men bis zu Fr. 500.– reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB i.V.m.§ 2a StJVG und Art. 26 APV). 2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te an einer unbewilligten Demonstration mit ca. 100 Personen teilnahm, wobei weder ein besonderes Risiko geschaffen noch eine besondere Beeinträchtigung der restlichen Bevölkerung verursacht wurde. Der zentrale B._____-Platz in der Stadt Zürich wurde lediglich für eine gewisse Zeit derart in Beschlag genommen, dass die übrige Bevölkerung diesen nicht mehr bestimmungsgemäss nutzen konnte. In subjektiver Hinsicht ist das vorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten zu erwähnen. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu bezeichnen. 2.2 Zu den finanziellen Verhältnissen führte der Beschuldigte im vorinstanzli- chen Verfahren aus, er werde von der Invalidenversicherung (IV) unterstützt und erhalte monatlich einen Betrag in Höhe von Fr. 1'081.–. Die Krankenkasse werde ebenfalls von der IV bezahlt. Er habe weder Vermögen noch Schulden (Prot. I S. 6 f.). 2.3 Die Busse ist angesichts des leichten Tatverschuldens sowie der sehr knappen finanziellen Verhältnisse auf Fr. 100.– festzulegen. Praxisgemäss ist ei- ne Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auszusprechen.
V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Vorinstanz setzte infolge des von ihr erkannten Freispruchs keine Gerichtsgebühr fest, verfügte die Abschreibung der Kosten des Statthalteramtes und sprach dem Beschuldigten für die anwaltlichen Aufwendungen eine Prozess- entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.– zu (Urk. 42 S. 10 ff.). Nachdem im Gegen- satz zum vorinstanzlichen Urteil nunmehr ein Schuldspruch betreffend Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung erfolgt, sind die Kosten teilweise dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich, die Kos- ten der Untersuchung dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen dem Statthalteramt zur Abschreibung zu überlassen. 1.2 Die von der Vorinstanz für anwaltliche Vertretung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 2'000.– festgesetzte Entschädigung, deren Höhe vom Beschuldigten nicht beanstandet wird, ist entsprechend seines Obsie- gens bzw. Unterliegens auf 2/3 zu kürzen. Es ist dem Beschuldigten daher eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 1'333.– zuzusprechen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Statthalteramt un- terliegt mit seinen Anträgen teilweise, zumal der Beschuldigte nur der Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung schuldig gesprochen wird, nicht aber des Verstosses gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie sowie der Missachtung von polizeilichen Anordnungen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher zu 1/3 dem Beschuldigten aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3 Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten entsprechend seines Obsiegens bzw. Unterliegens eine auf 2/3 reduzierte Prozessentschädigung zu- zusprechen. Er macht Aufwände in Höhe von Fr. 2'104.25 geltend (Urk. 54 und
59 S. 2; Fr. 1'939.25 + Fr. 165.–). Diese sind ausgewiesen und erscheinen ange- messen. Dem Beschuldigten ist daher eine entsprechend seines Obsiegens auf 2/3 reduzierte Entschädigung in Höhe von Fr. 1'402.85 zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Teilnahme an einer nicht bewilligten Kundgebung im Sinne von Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 26 lit. c VBöG und Art. 26 APV. 2. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen - des Verstosses gegen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie im Sinne von Art. 7c Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10f Abs. 2 lit. a COVID-19-Verordnung 2 sowie - der Missachtung von polizeilichen Anordnungen gemäss Art. 4 APV in Verbindung mit Art. 26 APV freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird mit Fr. 100.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Zürich im Betrag von Fr. 750.– (Fr. 550.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST.2022.1967 vom 24. März 2022 sowie Fr. 200.– für nachträgliche Gebühren) werden dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und im Übrigen dem Statthalteramt des Be- zirks Zürich zur Abschreibung überlassen. 5. Dem Beschuldigten wird für anwaltliche Verteidigung in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'333.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zugesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/3 auf- erlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 10. Juli 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti