Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU220056-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 19. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Juni 2022 (GC220074)
Strafbefehl: (Urk. 3) Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich Nr. 2021-055-020 vom 28. Februar 2022 (Urk. 3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 22 S. 14 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig − der Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (SR 818.101.26; Fassung vom 20. September 2021) in Anwendung von Art. 28 lit. e der Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie − des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorgane der Trans- portunternehmen im öffentlichen Verkehr (SR 745.2; BGST). 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 180.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 900.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2021-055-020 vom 28. Februar 2022 sowie Fr. 650.– für zusätzliche Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kos- ten sowie die Busse von Fr. 180.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 6. (Mitteilungen)
halb er vorliegend einen Freispruch verlange, ist gestützt auf diese Eingabe zu entscheiden (vgl. dazu BGer Urteil 6B_540/2021 vom 13. April 2022 E. 1.5.2). 2. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 23). Das vorinstanzliche Urteil ist entsprechend in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und steht – unter Vorbehalt des Ver- schlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – zur Disposition. 3. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswür- digung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz an- stelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu über-
prüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). II. Schuldpunkt 1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 24. September 2021 trotz entsprechender Vorschriften in einem Zug keine Gesichtsmaske ge- tragen zu haben und in der Folge den Aufforderungen des Sicherheitspersonals, eine Gesichtsmaske aufzusetzen oder ein medizinisches Attest vorzuweisen, nicht nachgekommen und gleichwohl im Zug verblieben zu sein. 2. Die Vorinstanz sah den Anklagesachverhalt insbesondere gestützt auf die Zeugenaussagen der Sicherheitsangestellten B._____ und C._____ als erstellt an (Urk. 22 S. 10). 3. Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufungserklärung vom 14. September 2022 nicht, dass er zum besagten Zeitpunkt im Zug keine Maske getragen habe. Vielmehr macht er geltend, er habe dem Sicherheitspersonal mit- geteilt, dass er "aus besonderen Gründen nicht in der Lage" sei, "eine Maske zu tragen und somit die in der Verordnung in Art. 5 Abs. 1 beschriebenen Anforde- rungen nicht verletzt" habe (Urk. 23 S. 2). Der Beschuldigte anerkennt mit seinen eigenen Ausführungen nunmehr auch implizit das Sachverhaltselement, wonach er dem Sicherheitspersonal kein gültiges medizinisches Attest vorgezeigt habe, welches ihn von der Maskentragpflicht entbunden hätte. Im Übrigen wären die sehr kurz gehaltenen Ausführungen des Beschuldigten aber ohnehin nicht geeignet, eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Der Anklagesachverhalt ist daher unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 22 S. 6 ff.) als erstellt zu sehen.
test vorzuzeigen, wenn er sich auf eine medizinische Dispensation von der Mas- kentragpflicht hätte berufen wollen. 5.2 Der Beschuldigte bringt weiter vor, den Kontrollrechten des Sicherheits- personals stehe der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung entgegen, deren Einschränkung einer gesetzlichen Grundlage bedürfe. In der Normenhierarchie stehe die Bundesverfassung über den Verordnungen, weshalb der Schutz der Privatsphäre höher zu bewerten sei als ein weder gesetzlich noch verordnungstechnisch verankertes Kontrollrecht (Urk. 23 S. 1). Das Recht auf Privatsphäre wird durch die Durchsetzung der Maskentragpflichten überhaupt nicht berührt, zumal ein Verstoss gegen das Maskenobligatorium von blossem Auge erkennbar ist und es an der betroffenen Person liegen würde, ein entsprechendes Attest vorzuzeigen, welches sie von dieser Pflicht ausnehmen würde. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich daher grundsätzlich. Im Übri- gen besteht – wie bereits ausgeführt – mit Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST auch eine ge- nügende gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche das in Zügen im Einsatz ste- hende Sicherheitspersonal berechtigt ist, die Einhaltung der Benützungsvorschrif- ten durchzusetzen. Diese in einem Bundesgesetz enthaltene Bestimmung würde zudem selbst im Falle einer Diskrepanz zur Bundesverfassung vorgehen (Art. 190 BV). Sollte der Beschuldigte mit seiner Argumentation im Übrigen geltend machen wollen, dass durch die Maskentragpflichten sein Recht auf persönliche Freiheit verletzt werde, so ist auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 147 I 393 hinzuweisen, in welchem festgehalten wurde, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit durch die in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie eingeführten Pflicht, an öffentlichen zugänglichen Orten eine Maske zu tragen, als leicht zu bezeichnen sei (E. 4). Er sei gerechtfertigt durch das Ziel der öffentlichen Gesundheit, Infektionen und damit Spitalaufenthalte und Todesfälle aufgrund dieser Krankheit zu verhindern (E. 5.2). Das von den zuständigen Gesundheitsbehörden empfohlene Tragen einer Maske sei ein geeignetes Mittel, um dieses Ziel zu erreichen; es sei insofern notwendig, als es eine milde
restriktive Massnahme darstelle und es ermögliche, einschneidendere Beschränkungen zu vermeiden (E. 5.3). Das pauschal und weitgehend unbegründet vorgetragene Argument des Beschuldigten, wonach die Bundesverfassung den Kontrollrechten des Sicherheitspersonals vorgehe, erweist sich daher als nicht stichhaltig. 5.3 Sodann macht der Beschuldigte geltend, es sei in der Verordnung nicht be- schrieben, wie der Nachweis besonderer Gründe, die von der Maskentragpflicht befreien, nachzuweisen sei (Urk. 23 S. 1). Die Covid-19 Verordnung besondere Lage besagte in der im Tatzeitpunkt gültigen Fassung im Gegenteil ausdrücklich, dass für den Nachweis medizinischer Gründe ein Attest einer Fachperson er- forderlich sei, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 oder dem Psychologieberufegesetz vom 18. März 2011 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist (Art. 5 Abs. 1 lit. b Covid-19 VO besondere Lage, Fassung vom 20. September 2021). Der Beschuldigte macht zudem gar nicht geltend, dass er dem Sicherheitspersonal irgend ein schriftliches oder elektronisches Attest, wonach er aus medizinischen oder anderen Gründen von der Maskentragpflicht dispensiert gewesen sei, vorgezeigt habe. Ein bloss mündlicher Hinweis des Betroffenen, wonach ein solches medizinisches Attest vorliege, kann selbstredend nicht genügen, andernfalls jedermann schlicht behaupten könnte, im Besitze eines solchen zu sein. 5.4 Schliesslich bringt der Beschuldigte vor, ein Transportunternehmen treffe ei- ne Transportpflicht, wenn die reisende Person die Gesetzes- und Tarifbestim- mungen einhalte. Da er im Besitz eines gültigen Billets gewesen sei und sich kei- ner Gesetzesverletzung schuldig gemacht habe, sei das Sicherheitspersonal nicht befugt gewesen, ihn des Zuges zu verweisen. Entsprechend habe er sich nicht der Missachtung im Sinne von Art. 9 BGST schuldig gemacht (Urk. 23 S. 2). Wie zuvor aufgezeigt, hat der Beschuldigte die im Tatzeitpunkt in Zügen geltende Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske missachtet. Das im Zug im Einsatz stehende Sicherheitspersonal war entsprechend gehalten, den Beschuldigten zum Tragen einer Maske bzw. zum Verlassen des Zuges aufzufordern (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a BGST). Da er den Anweisungen des Sicherheitspersonals nicht
nachgekommen ist, hat er sich des Missachtens von Anordnungen des Bahn- /Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST schuldig gemacht. 6. Zusammenfassend erweist sich der Schuldspruch der Vorinstanz wegen einer Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung besondere Lage (Fassung vom 20. September 2021) in Verbindung mit Art. 28 lit. e Covid- 19-Verordnung besondere Lage sowie wegen Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 BGST als zutreffend und ist zu bestätigen. III. Sanktion Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse in Höhe von Fr. 180.– bestraft (Urk. 22 S. 12 f.), wobei dieser das Strafmass nicht beanstandet bzw. da- zu keine Ausführungen macht. Die vorinstanzlich ausgefällte Busse ist unter Hin- weis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu übernehmen. Ebenfalls zu bestätigen ist die für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht be- zahlt wird, von der Vorinstanz praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Be- rufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Widerhandlung gegen Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung be- sondere Lage (SR 818.101.26; Fassung vom 20. September 2021) i.V.m. Art. 28 lit. e der Covid-19-Verordnung besondere Lage sowie − des Missachtens von Anordnungen des Bahn-/Sicherheitspersonals im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sicherheitsorga- ne der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (SR 745.2; BGST). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse in Höhe von Fr. 180.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 19. Dezember 2022
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti