Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU220049-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 4. April 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Hinwil, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Tätlichkeiten
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 26. April 2022 (GC220008)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Hinwil vom 30. September 2020 (Urk. 2/7) ist diesem Urteil angeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 22 S. 20 ff.)
"Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 100.– Gebühren und Auslagen Statthalteramt Hinwil Fr. 130.– nachträgliche Gebühren Statthalteramt Hinwil 5. Die Gerichtsgebühr sowie die Gebühren des Vorverfahrens werden der Beschuldig- ten auferlegt. 6. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) "
Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 36) Die Beschuldigte A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Der Beschuldigten seien keine Kosten aufzuerlegen. Sie sei für das Beru- fungsverfahren angemessen zu entschädigen. b) Des Statthalteramtes Bezirk Hinwil: (Urk. 28 und Urk. 40) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1. Bis zum Vorliegen des vorinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 2 f.). 1.2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Hinwil wurde die Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Für die konkreten Einzelheiten kann auf das Urteilsdispositiv der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 20 ff.). 1.3. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 liess die Beschuldigte fristgerecht Berufung dagegen anmelden (Urk. 14). Nach Zustellung des begründeten Urteils liess die Beschuldigte auch innert Frist die Berufungserklärung erstatten (Urk. 24). Mit Eingabe vom 25. August 2022 verzichtete das Statthalteramt auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 28). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 27). Am 17. Oktober 2022 beschloss die hiesige Kammer die Durchführung
des schriftlichen Berufungsverfahrens und setzte der Beschuldigten Frist zur Er- stattung der Berufungsbegründung an (Urk. 30). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 ging die Berufungsbegründung nach zweimaliger Fristerstreckung fristge- recht ein (Urk. 36). Das Statthalteramt hat mit Eingabe vom 5. Januar 2023 aus- drücklich auf eine Berufungsantwort verzichtet (Urk. 40). Die Vorinstanz verzichte- te am 3. Januar 2023 ebenfalls ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 39). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 38). II. Prozessuales 1. Grundsätze 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststel- lung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvor- schriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Kons- tellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizie- ren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Be- weiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhalt- bar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er- scheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hin- weisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht will-
kürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Be- reich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 2. Umfang der Berufung Die Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 24 und Urk. 36). Es ist deshalb nachfolgend zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. III . Schuldpunkt 1. Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Hinwil vom 30. September 2020 zur Last gelegt, den Privatkläger B._____ (nachfolgen: Privatkläger) am 9. September 2020 mit der flachen Hand geohrfeigt zu haben (Urk. 2/7). 1.2. Unbestritten ist , dass die Beschuldigte, welche zum inkriminierten Zeit- punkt oberhalb des Privatklägers wohnte, zur Wohnung des Privatklägers heruntergegangen ist und dort geklingelt hat, nachdem der Privatkläger zuvor an die Decke geklopft hatte. Daraufhin ist es zu einem verbalen Disput zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen. Der weitere Verlauf dieser zu- nächst verbalen Auseinandersetzung wird von der Beschuldigten und dem Privat- kläger unterschiedlich geschildert. Der Privatkläger wurde mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Hinwil vom 30. September 2020 aufgrund dieses Vorfalls verurteilt, weil er der Beschuldigten im Rahmen des Wortgefechtes eine Ohrfeige
verpasste (vgl. Urk. 2/6). Der Privatkläger hat diesen Strafbefehl soweit ersichtlich akzeptiert. 1.3. Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass sie vom Privatkläger mehrfach geschlagen worden sei. Sie selbst habe den Privatkläger jedoch nicht geohrfeigt (Urk. 2/11+13 und Prot. I S. 10 ff.). 1.4. Die Vorinstanz sah den inkriminierten Sachverhalt gestützt auf die glaub- haften Aussagen des Privatklägers und die polizeiliche Fotodokumentation als rechtsgenügend erstellt an und würdigte das Verhalten der Beschuldigten in der Folge als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Urk. 22 S. 12 ff.). 2. Rügen der Verteidigung der Beschuldigten Die Verteidigung der Beschuldigten bringt vor, dass die vorinstanzliche Beweis- würdigung nicht mehr vertretbar und damit willkürlich sei. Sie weise eine eklatante Ungleichbehandlung der Würdigung der Aussagen und der Aussagenverhaltens der Beschuldigten einerseits und des Privatklägers andererseits auf. Die Verteidi- gung der Beschuldigten nennt sodann Bespiele von Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers, um die (behauptete) nicht mehr vertretbare Beweiswürdi- gung der Vorinstanz darzulegen. Nach einer vertretbar vorgenommenen Aus- sagenwürdigung sei – so die Verteidigung weiter – die Beschuldigte in Anwen- dung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vollumfänglich freizusprechen (vgl. zum Ganzen Urk. 36 S. 2 ff.). 3. Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst fest, dass sich die Beschuldigte in ihren Schilderungen in die Opferrolle begebe und ihre Aussagen hinsichtlich des Tatgeschehens nicht konstant seien, wobei sie stets versuche sich in ein gutes Licht zu rücken. Die Intensität der Auseinandersetzung werde hochstilisiert. Auch ihre Aussagen zur Anzahl der Schläge seien wider- sprüchlich und nicht überzeugend. Es erscheine nicht glaubhaft, dass der Privat- kläger sie viermal mit der flachen Hand an den Kopf geschlagen haben soll. Auf den Fotos Nr. 4 und 5 der polizeilichen Fotodokumentation sei lediglich eine Rö-
tung auf der linken Gesichtsseite der Beschuldigten erkennbar. Die Beschuldigte habe mehrfach auf die angebliche Gewalttätigkeit des Privatklägers verwiesen, anstatt die Fragen des Gerichts zu beantworten. Die Aussagen der Beschuldigten seien wiederholt ausweichend, übertrieben und liessen auf eine geringe Selbstref- lektion schliessen. Es sei nicht glaubhaft, dass sie selbst keinen Beitrag zur an- dauernden nachbarrechtlichen Streitigkeit bzw. zur Auseinandersetzung vom 9. September 2020 geleistet habe. Hingegen erscheine es naheliegend, dass die Beschuldigte nicht für ein unverfängliches Gespräch beim Privatkläger geklingelt habe, sondern sich offenbar über die Anschuldigungen seinerseits betreffend Lärmbelastung geärgert habe, sich ungerecht behandelt gefühlt habe und sich deswegen habe Luft verschaffen wollen. Die Aussagen der Beschuldigten seien unter Würdigung des gesamten Aussageverhaltens nicht glaubhaft (Urk. 22 S. 12 f.). Die Aussagen des Privatklägers seien glaubhaft, lebensnah und nicht übertrieben. Er bestreite nicht, dass er bei der Auseinandersetzung selbst laut geworden sei, mit dem Finger auf die Beschuldigte gezeigt habe und ihrer Aufforderung, die Hand zu senken, nicht nachgekommen sei. Er habe von Beginn an konstant ge- schildert, wie die Beschuldigte ihn mit flacher Hand an den Kopf geschlagen habe und er daraufhin aus Schreck gleiches erwidert habe. Von einer Übertreibung in seinem Aussageverhalten könne nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz hielt fest, dass auch gewisse Widersprüche zu erkennen seien, zumal er einmal ange- geben habe, mit der Hand und ein anderes Mal mit dem Besen an die Decke ge- klopft zu haben. Der angebliche Versuch der Beschuldigten in die Wohnung des Privatklägers zu kommen und die dabei erlittene Verletzung, sei zudem erst spä- ter vorgebracht worden. Insgesamt erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers indessen als grundsätzlich glaubhaft (Urk. 22 S. 14 f.). Die auf der Fotodokumentation erkennbare einseitige Rötung auf der linken Gesichtshälfte des Privatklägers lasse sich zudem ohne Weiteres mit seiner Sachdarstellung in Einklang bringen (Urk. 22 S. 15 f.). 3.2. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung deckt sich entgegen den Rügen der Verteidigung mit der Akten- bzw. Beweislage. Die Beschuldigte sagte wider-
sprüchlich aus bezüglich der Anzahl und Intensität der Schläge, welche ihr der Privatkläger im Rahmen des Wortgefechts verpasst habe. So gab sie zunächst gegenüber der Polizei zu Protokoll, der Privatkläger habe ihr zuerst links, dann rechts und dann wieder links eine Ohrfeige gegeben, wobei sie nach dem tätli- chen Angriff sofort nach oben gegangen sei (Urk. 2 S. 2). Im Rahmen der Befra- gung des Statthalteramtes führte die Beschuldigte dagegen aus, dass der Privat- kläger sie viermal geschlagen habe, wobei er sie so heftig geschlagen habe, dass sie mit ihrem Körper gegen die Wand gefallen sei (Urk. 11 F/A 9). Auf Nachfrage hielt sie fest, sie sei viermal geschlagen worden, wobei dies dreimal links und einmal rechts gewesen sei (Urk. 11 F/A 11). Anlässlich der Befragung vor Vo- rinstanz gab sie nochmals an, viermal geschlagen worden zu sein, wobei Unsi- cherheiten in den Aussagen erkennbar sind, ob sie nun zunächst rechts oder links geschlagen worden sei (vgl. Prot. I S. 10 f.). Die Schilderung der Eskalation durch die Beschuldigte ist zudem nicht glaubhaft. So soll der Privatkläger an ihre Decke geklopft haben, obwohl sie nicht laut gewesen sei, woraufhin sie heruntergegan- gen sei, um zu fragen, was los sei (Urk. 11 F/A 9 ff.). Sie habe dann gefragt, ob alles in Ordnung sei, woraufhin er sie angeschrien und drei- bzw. viermal ge- schlagen habe (Prot. I S. 10). Dabei ist deutlich erkennbar, dass die Beschuldigte versucht, das Thema wiederholt auf die von ihr behauptete häusliche Gewalt des Privatklägers zu lenken, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz, wonach sich die Beschuldigte in die Op- ferrolle begebe und dem Privatkläger die Schuld zuweise, stimmt folglich eben- falls mit der Beweislage überein und ist keineswegs willkürlich. Die Aussagen des Privatklägers sind dagegen mit der Vorinstanz realitätsnah. So gab der Privatkläger zusammengefasst an, er habe wegen Lärm aus der Woh- nung der Beschuldigten an die Decke geklopft, woraufhin die Beschuldigte heruntergekommen sei. Er habe ihr gesagt, sie solle aufhören in der Nacht zu lärmen und habe mit dem Zeigefinger gegen sie auf und ab gewippt. Sie habe ihm dann eine Ohrfeige gegeben und er ihr eine zurück (vgl. zum Ganzen Urk. 12 F/A 6). Dass der Privatkläger gegenüber dem Statthalteramt noch erwähnte, die Beschuldigte habe danach noch versucht, in die Wohnung zu kommen, nachdem sie sich gegenseitig geohrfeigt hätten, betrifft entgegen der Auffassung der Ver-
teidigung nicht das Kerngeschehen. Es ist durchaus möglich und nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger bei der polizeilichen Befragung auf das Kerngeschehen bzw. das gegenseitige Ohrfeigen konzentrierte. Ob er nun vor dem Vorfall mit ei- nem Besen oder mit blosser Hand an die Decke geklopft haben will, ist ein ver- nachlässigbares Detail in die Aussagen des Privatklägers. Das Bildmaterial spricht mit der Vorinstanz für die Version des Privatklägers. Auf der Fotodoku- mentation ist bei der Beschuldigten "nur" auf der linken Gesichtshälfte eine gut sichtbare Rötung zu erkennen (vgl. Urk. 5 Foto 4 und 5). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist mithin sachlich vertretbar und hält einer Willkürprüfung ohne Weiteres stand. 3.3. Die Rüge der Verteidigung der Beschuldigten ist demnach nicht begründet. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Der Sachverhalt ist ge- stützt auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung anklagegemäss erstellt. 4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist zutreffend. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 22 S. 16 f.). IV. Sanktion und Vollzug 1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Festlegung der Höhe der Busse zutreffend wiedergeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 17 f.). 2. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer Busse in Höhe von Fr. 100.– bestraft. Die Beschuldigte beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung nicht. Da die Busse unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Verschuldensprädikats von insgesamt "leicht" und der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten jeden- falls nicht zu hoch ausgefallen ist, ist sie unter Hinweis auf die zutreffenden vo- rinstanzlichen Erwägungen (Urk. 22 S. 18 f.) zu bestätigen. Die Busse ist von Ge-
setzes wegen zu bezahlen. Ebenfalls zu übernehmen ist die praxisgemäss fest- gesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. V. Zivilansprüche Die Vorinstanz wies das Genugtuungsbegehren des Privatklägers in der Höhe von Fr. 500.– zuzüglich Zins seit dem 9. September 2020 ab (Urk. 22 S. 19 ff.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens liess sich der Privatkläger nicht vernehmen. Die vorinstanzliche Regelung ist demnach ohne Weiterungen zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist die vorinstanzliche Kosten- festsetzung und -auflage betreffend Dispositiv-Ziffern 4 und 5 zu bestätigen (Urk. 22 S. 20). 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte un- terliegt vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahren sind deshalb der Be- schuldigten aufzuerlegen. Anspruch auf eine Entschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird mit Fr. 100.– Busse bestraft. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Verteidiger der Beschuldigten im Doppel für sich und die Beschul- digte − den Privatkläger − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 4. April 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle