Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU220041-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell
Urteil vom 29. November 2022
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
gegen
Statthalteramt Bezirk Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. April 2022 (GC220028)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Zürich vom 8. Juni 2021 ist diesem Ur- teil beigeheftet (Urk. 12). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 15 f.) "Es wird erkannt: 1. Die Einsprecherin ist schuldig - der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG. 2. Die Einsprecherin wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'200.–. 3. Bezahlt die Einsprecherin die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 4. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K190719-042 lagernden Spuren werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen: − Mikrospuren – Klebebandasservat, Asservat Nr. A012'835'551, − Mikrospuren – Klebebandasservat Nr. A012'835'562. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 650.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 300.00 Schreibgebühr Fr. 280.00 Auslagen Fr. 1'900.00 Gebühr Gutachten FOR Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten: (Urk. 62 S. 7 sinngemäss) 1. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Beschuldigten sei eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'050.– zuzusprechen. b) Des Statthalteramts Bezirk Zürich: (Urk. 67 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem ange- fochtenen Entscheid (Urk. 40 S. 3 f.). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Ap- ril 2022 wurde die Einsprecherin resp. Beschuldigte und Berufungsklägerin (nach- folgend die Beschuldigte) der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. Die Kosten wurden der Beschuldigten auferlegt (Urk. 41 S. 15 f.). 3. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 25. April 2022 innert Frist sinngemäss Berufung an (Urk. 36). Das begründete Urteil erhielt die Beschuldigte am 12. Juli 2022 (Urk. 40/2). Daraufhin erklärte die Beschuldigte gegenüber dem hiesigen Gericht einmal telefonisch (Urk. 44) und einmal schrift- lich (Urk. 45) sinngemäss, kein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ein- legen zu wollen. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2022 wurde der Beschuldig- ten daher Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie an der Berufung festhalte oder diese zurückziehe (Urk. 47). Daraufhin reichte sie mit Eingabe vom 2. August 2022 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2022 wurde dem Statthalteramt eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob An- schlussberufung erhoben oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 52). Das Statthalteramt erklärte in seiner Eingabe vom 12. August 2022, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 54). Mit Beschluss vom 16. August 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 56). Gleichzeitig wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (ebd.). Fristgerecht reichte die Beschuldigte mit Eingabe vom 13. September 2022 (Post-
stempel) ihre Berufungsbegründung ins Recht und stellte sinngemäss die ein- gangs erwähnten Anträge (Urk. 62). Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2022 wurde dem Statthalteramt und der Vorinstanz eine Kopie der Berufungsbe- gründung zugestellt (Urk. 65). Gleichzeitig wurde dem Statthalteramt Frist zur Ein- reichung der Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (ebd.). Das Statt- halteramt beantragte mit Eingabe vom 29. September 2022 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verwies auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil und verzichtete darüber hinaus auf eine Stellungnahme (Urk. 67). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 68). Das Verfahren erweist sich als spruch- reif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies
in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 4. Im vorliegenden Berufungsverfahren stehen sämtliche Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils zur Disposition (Urk. 62 S. 7). 5. In prozessualer Hinsicht moniert die Beschuldigte, es sei kein Protokoll geführt resp. ihre Aussagen seien nicht protokolliert worden (Urk. 49 und 62). Das Proto- koll sei erst nach der Verhandlung erstellt worden. Darin seien nicht alle ihre Aus- sagen enthalten, vielmehr seien diese in Erzählform zusammengefasst (Urk. 62 S. 4). Hierzu ist festzuhalten, dass Verhandlungs- resp. Einvernahmeprotokolle regel- mässig nach der Verhandlung ausgefertigt werden und zwar anhand von durch Gerichtsschreiber während der Verhandlung erstellten (hand-)schriftlichen Proto- kollen resp. Tonbandaufnahmen. Im Verhandlungsprotokoll der Vorinstanz sind die Aussagen der Beschuldigten zur Person und zur Sache wortwörtlich und im Frage-Antwortstil aufgeführt (Prot. I S. 5 ff.). Die Hinweise und Erläuterungen des verfahrensleitenden Vizepräsidenten, welche insbesondere dem besseren Verständnis der beschuldigten Person dienen, werden üblicherweise in soge- nannten Protokollnotizen (Klammerbemerkungen) zusammengefasst, ebenso ausschweifende, sich wiederholende oder nicht den interessierenden Sachverhalt resp. die diesbezügliche Wahrheitsfindung betreffende Aussagen. Den vorliegen- den Protokollnotizen unter dem Titel "Zur Sache" ist mehrfach zu entnehmen, dass die Beschuldigte dem Vizepräsidenten bei dessen Ausführungen ins Wort fiel (Prot. I S. 6 ff.). Eine Protokollierung im Frage-Antwortstil ist in solchen Fällen nicht sinnvoll, schon gar nicht, wenn dies, wie bei der Beschuldigten, wiederholt geschieht. Eine zusammenfassende Protokollnotiz ist diesfalls angebracht. Den Protokollnotizen der Vorinstanz ist jeweils zu entnehmen, was die Beschuldigte in ihren Einwänden vorbrachte und womit sie nicht einverstanden war (vgl. Prot. I S. 6 ff.). Das vorinstanzliche Protokoll entspricht damit den gerichtsüblichen Standards und enthält alle wesentlichen Informationen gemäss Art 77 StPO. Ein prozessua- ler Mangel ist nicht ersichtlich. Möglicherweise entstand die Meinung der Be-
schuldigten, der verfahrensleitende Richter habe gesagt, dass hier kein Protokoll geführt werde (Urk. 62 S. 3), aufgrund eines Missverständnisses. Aus dem Proto- koll der Vorinstanz geht hervor, dass der Verfahrensleiter während der Urteilser- öffnung und nach mehrmaliger Unterbrechung durch die Beschuldigte festhielt, dass das Verhalten der Beschuldigten gegenüber dem Gericht respektlos und überheblich sei (Prot. I S. 13). Gemäss der Beschuldigten habe sie darauf gefragt, ob die Aussagen des Verfahrensleiters protokolliert würden, worauf dieser ent- gegnet habe, es werde hier kein Protokoll geführt (Urk. 62 S. 3). Während der Verfahrensleiter sich bei dieser Aussage offensichtlich auf die Urteilseröffnung (Verhandlungsphase, in welcher das Urteil eröffnet wird) bezog, verstand die Be- schuldigte wohl falsch, dass von der ganzen Verhandlung kein Protokoll gemacht würde. Dies war wie gezeigt nicht der Fall. 6. Die Beschuldigte macht in Ihrer Berufungsbegründung zudem sinngemäss geltend, der Zeuge B._____ sei bei seinen Aussagen beim Statthalteramt vom Verfahrensleiter "unterstützt" worden, indem ihm dieser mit den Antworten gehol- fen habe, wenn er nicht gewusst habe, was er antworten solle (Urk. 62 S. 2). An der Konfrontationseinvernahme muss sich der Befragte inhaltlich nochmals zur Sache äussern, sodass die beschuldigte Person ihr Fragerecht tatsächlich ausü- ben kann (BGE 140 IV 172 E. 1.5). Dabei genügt es nicht, dass die befragte Per- son ihre früheren Aussagen auf blossen Vorhalt hin bestätigt. Vorliegend wurden dem Zeugen gemäss Urk. 8 F/A 15 Aussagen aus dem Polizeirapport vorgehal- ten, welche dieser am 18. September 2019 getätigt hatte (Urk. 1 S. 2 f.). Darauf vermochte sich der Zeuge merklich besser zu erinnern, was er beim fraglichen Vorfall gesehen haben will. Er wiederholte dabei nicht einfach das, was er ge- mäss Rapport der Stadtpolizei gesagt haben soll, sondern fügte einige neue, kon- kretisierende Elemente hinzu, wie zum Beispiel, dass es sich beim Fahrzeug der Beschuldigten um einen Jeep oder Ähnliches gehandelt habe oder dass ihm die Beschuldigte den Mittelfinger gezeigt habe, nachdem er ihr gesagt habe, dass sie einen Unfall gemacht habe (vgl. Urk. 1 S. 2 f. und Urk. 8 F/A 15 ff.). Er führte sei- ne Version somit in eigenen Worten nochmals aus, weshalb seine beim Statthal- teramt getätigten Aussagen ohne Weiteres verwertbar sind. Der Umstand, dass die Beschuldigte die besagte Einvernahme beim Statthalteramt verliess, bevor der
Zeuge die erwähnten Aussagen machte (Urk. 8 S. 4), führt ebenso wenig zur Un- verwertbarkeit des Beweisergebnisses (vgl. Schleiminger Mettler-BSK, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 147 StPO N 11). 7. Die Beschuldigte stört sich in Ihrer Eingabe vom 9. September 2022 erneut da- ran, dass der vorliegende Fall mit einer neuen Geschäftsnummer versehen wor- den ist (Urk. 62 S. 1). Wie die Verfahrensleitung in ihrem Brief vom 22. August 2022 an die Beschuldigte bereits darlegte, wird ein Fall, der aufgrund einer Berufungserklärung an das Obergericht überwiesen wird, jeweils mit einer neuen Geschäftsnummer versehen (vgl. Urk. 61). Beim Berufungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren vor einem anderen Gericht als die Vorinstanz mit teilweise anderen prozessualen Vorschriften, auch wenn es eine Fortsetzung des bisheri- gen Verfahrens ist. Wenn der vorliegende Fall nach seiner Überweisung an das Obergericht unter einer neuen Obergerichts-Geschäftsnummer (SU220041) ge- führt wurde, entspricht dies somit der üblichen Vorgehensweise. III. Sachverhalt 1. Das Statthalteramt macht in seinem Strafbefehl vom 8. Juni 2021 im Wesent- lichen geltend, die Beschuldigte habe am 28. Juni 2019 um 13 Uhr an der C.-Strasse ... in Zürich ihren Personenwagen unvorsichtig rückwärts ge- lenkt, um das von B. gelenkte Fahrzeug durchfahren zu lassen, wobei sie ein parkiertes Fahrzeug touchiert und an diesem Kratzer hinten links am Kotflügel und an der Felge verursacht habe. Als B._____ sie auf die Kollision aufmerksam gemacht habe, sei sie davongefahren, ohne sich um die Schadensabwicklung zu kümmern (Urk. 12). 2. Die Beschuldigte stellt zwar nicht in Abrede, ihr Fahrzeug am besagten Ort zu besagter Zeit rückwärts gelenkt zu haben, um den ihr entgegenkommenden Camion von B._____ hindurchfahren zu lassen. Auch räumt sie ein, dass B._____ ihr gesagt habe, es sei dabei ein anderes Fahrzeug beschädigt worden. Die Beschuldigte bestreitet jedoch, ein geparktes Fahrzeug touchiert und Kratzer da- ran verursacht zu haben (Urk. 4 F/A 5 ff., Urk. 5 F/A 4 ff., Urk. 13 S. 1, Urk. 36 S. 1, Urk. 49, Urk. 62).
zwei Klebstreifen ab demselben Auto und zwar dem ihrigen festgestellt worden, weshalb auch nicht verwundere, dass die Farben identisch seien (Urk. 62 S. 7). 7. Dass die Kratzspuren am geschädigten Fahrzeug weiss resp. hellblau er- scheinen (vgl. Foto 2 und 3 in Urk. 2), vermag die Beschuldigte mit ihrem dunkel- blau metallisierten Fahrzeug nicht zu entlasten, scheint doch durchaus möglich, dass durch die Kratzer ein heller Unterlack des geschädigten Fahrzeugs zum Vorschein kam. Mikroskopisch konnte das FOR auf dem ab dem geschädigten Fahrzeug entnommenen Klebbandasservat denn auch blau metallisierte Fremd- lackpartikel erkennen. Dabei ist festzuhalten, dass das FOR Autolackpartikel ab zwei Klebbandasservaten untersuchte, wobei das eine Asservat mit der Nummer A012'835'551 dem Fahrzeug des Geschädigten durch die Stadtpolizei Zürich und das andere Asservat mit der Nummer A012'835'562 dem Fahrzeug der Beschul- digten durch die Kommunalpolizei in D._____ entnommen wurde. Entgegen der Behauptung der Beschuldigten wurden dann auch die eben genannten Klebban- dasservate der beiden verschiedenen Autos untersucht (Urk. 22 S. 2 ff.). Gemäss Gutachten des FOR stimmt der Eigenlack ab dem Fahrzeug der Beschuldigten in allen drei Schichten (Klarlack, blau metallisierter Effektlack und graue Grundie- rung) sehr gut mit den Fremdlackpartikeln überein (Urk. 22 S. 4). Die Schadenzonen der beiden Fahrzeuge stimmen sodann mit einer Höhe von 40 cm bis 78 cm ab Boden und einer solchen von 40 cm bis 72 cm grösstenteils überein, wobei das FOR die Abweichung mit Wankbewegungen zu erklären vermochte. Dass ein eingeklagtes Touchieren keine solchen Wankbewegungen verursachen könne, wie von der Beschuldigten vorgebracht, trifft nicht zu. Personenwagen können nach allgemeiner Erfahrung selbst von einer Person mit wenig Kraftauf- wand ins Wanken gebracht werden. Zu der dargelegten, bereits starken Beweis- lage kommen die belastenden Aussagen des Zeugen B._____ hinzu, welche durchaus glaubhaft sind. Weder ist ein Grund ersichtlich, weshalb dieser die Be- schuldigte zu Unrecht hätte belasten sollen, noch hat die Beschuldigte selber plausible Gründe hierfür angegeben. Vielmehr werden diese Aussagen des Zeu- gen durch das Gutachten gestützt, wonach "eine Übertragung von zahlreichen, mehrschichtigen blau metallisierten Lackpartikeln vom Pw ZH 1, BMW, blau me- tallisiert, auf den Pw ZH 2, BMW, grau metallisiert, und somit ein Kontakt zwi-
schen den beiden Fahrzeugen, statt[fand]" (Urk. 22 S. 6). Der eingeklagte Sach- verhalt ist demzufolge als erstellt zu erachten. IV. Rechtliche Würdigung 1. In Bezug auf den Tatbestand der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid zu verweisen (Urk. 41 S. 10 ff.). Die Vorinstanz er- achtete den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand in Form von Fahr- lässigkeit richtigerweise als gegeben (Urk. 41 S. 11 f.). 2. Zum Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG ist zunächst auf die zu- treffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 41 S. 12 f.). Diese hielt insbesondere fest, dass die Anhaltepflicht nicht nur besteht, wenn sich tatsächlich oder offensichtlich ein Unfall ereignet hat, sondern auch dann, wenn diese Möglichkeit nahe liegt. Die Melde- oder Benachrichtigungs- pflicht entfalle nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne, dass ein Schaden eingetreten ist (Urk. 41 S. 12 m.w.H.). Die Vorinstanz erwog diesbezüg- lich zutreffend, dass der Zeuge B._____ die Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt auf die Kollision hingewiesen habe (Urk. 41 S. 13). Wenn die Be- schuldigte geltend macht, sie habe sich nicht schuldig gefühlt, weshalb auch kei- ne Fahrerflucht vorliege (Urk. 62 S. 7), ist dem entgegenzuhalten, dass die Be- schuldigte auf den Hinweis B._____s hätte aussteigen und sich den Schaden an den beiden Fahrzeugen zumindest aus der Nähe anschauen müssen. Da sie dies aber nicht tat, sondern davonfuhr, konnte sie gar nicht zweifelsfrei davon ausge- hen, dass sie keinen Schaden verursacht hatte. Indem sie in dieser Ungewissheit davonfuhr, ohne der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht nachzukommen, hat die Be- schuldigte den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des pflichtwidri- gen Verhaltens bei Unfall erfüllt. 3. Die Beschuldigte ist demzufolge und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin-
dung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie des pflichtwidrigen Ver- haltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Die Tatbestände der Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall stellen Übertretungen dar und sind mit Busse zu ahnden. Der Höchstbetrag der Busse ist Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die vorlie- gende Deliktsmehrheit stellt einen Strafschärfungsgrund dar. Strafmilderungs- gründe sind nicht ersichtlich. Gründe für ein Verlassen des ordentlichen Strafrah- mens liegen keine vor, weshalb die Deliktsmehrheit lediglich straferhöhend zu be- rücksichtigen ist. Vorliegend gelangt somit ein abstrakter Strafrahmen von zwi- schen Fr. 1.– und Fr. 10'000.– Busse zur Anwendung. 2. Bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ist die Strafe ausgehend von der schwers- ten Straftat festzusetzen und diese angemessen zu asperieren, soweit die began- genen Straftaten – wie vorliegend – mit gleichartigen Strafen geahndet werden (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 104 StGB unterliegen auch mehrere Übertretungsbussen dem Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. 3.1 Ausgehend vom obgenannten Strafrahmen bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters berücksich- tigt (Art. 47 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB). 3.2 Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und se- kundär die finanziellen Verhältnisse massgebend. Es sind somit die tatbezogenen und die täterbezogenen Komponenten zu beachten. Im Rahmen der Letzteren werden auch persönliche Verhältnisse, die für das Mass des Verschuldens rele- vant sind, berücksichtigt. Massgebend für die finanziellen Verhältnisse ist grund- sätzlich der Zeitpunkt der Urteilsfällung, sodass die Sanktion im Zeitpunkt ihres Vollzugs so weit wie möglich angemessen ist (Heimgartner-BSK, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2018, Art. 106 N 19 ff. m.w.H.).
4.1 Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ist zu beachten, dass sich die Beschuldigte vom Unfallort entfernte und sich damit theoretisch den zivilrechtlichen Schadenersatzansprü- chen wie auch der Strafverfolgung entzog. Sie handelte dabei in Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht und vorsätzlich. Das objektive Tatverschulden ist in Anbetracht dessen als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Als angemessen erscheint eine Ein- satzbusse von Fr. 1'000.–. 4.2 Betreffend die Verletzung von Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Rück- wärtsfahren ist festzuhalten, dass die Beschuldigte einen Sachschaden am be- troffenen Fahrzeug des Geschädigten verursachte. Zugunsten der Beschuldigten ist hier Fahrlässigkeit anzunehmen. Das Verschulden ist diesbezüglich somit als leicht einzustufen. Für dieses Delikt erscheint eine Busse von Fr. 300.– gerecht- fertigt. 5. Als angemessen erscheint vorliegend, die Einsatzbusse von Fr. 1'000.– für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall als schwerste Tat asperationsweise um Fr. 200.– zu erhöhen. 6. Über die Beschuldigte ist bekannt, dass sie seit 2016 selbständig als Treuhän- derin tätig und alleinstehend ist (Urk. 4 F/A 3 und 20 ff.). Gestützt auf die von der Vorinstanz wiedergegebenen Aussagen der Beschuldigten betreffend Auto- und Immobilienbesitz ist davon auszugehen, dass diese in zumindest guten finanziel- len Verhältnissen lebt (Urk. 41 S. 14). Diese Umstände wirken sich neutral aus. 7. Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich. Insbesondere liegt kein straf- mindernd zu berücksichtigendes Nachtatverhalten vor. Vielmehr erscheint die Beschuldigte bis heute nicht einsichtig. Einziger Straferhöhungsgrund ist die Deliktsmehrheit. Angesichts des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe sein Bewenden. 8. Nichtsdestotrotz erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen der Beschuldigten angemessen, sie in Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils mit einer Busse von Fr. 1'200.– zu bestrafen. Die Busse kann nicht bedingt ausgesprochen werden und ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). 9. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall erscheint deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. VI. Einziehungen Die Vorinstanz hat zu Recht die Vernichtung der beim Forensischen Institut la- gernden Klebbandasservate angeordnet. Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils ist demzufolge zu bestätigen. VII. Kostenfolgen 1. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind der Beschuldigten die Kosten für das Vorverfahren sowie die Schreibgebühr, Auslagen, Gebühr betr. Gutachten des FOR und die Kosten für das Verfahren vor Vorinstanz aufzuerlegen. Diese werden entsprechend eingefordert. Demzufolge sind die Dispositiv-Zif fern 5-7 des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf CHF 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Bei dieser Ausgangslage sind der Beschuldig- ten auch die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie - des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'200.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 4. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter den Referenznummern K190719-042 lagernden Spuren werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Mikrospuren – Klebebandasservat, Asservat Nr. A012'835'551, − Mikrospuren – Klebebandasservat Nr. A012'835'562. 5. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5-7) wird bestätigt. 6. Die berufungsinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.–
− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Forensische Institut Zürich gemäss Dispositiv-Ziff. 4 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 29. November 2022
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kümin Grell