Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU220026-O/U/bs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 14. Juli 2022 in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 2. September 2020 (GC190030)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2021 (SU210001)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 13. April 2022 (6B_540/2021)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Bülach vom 3. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 18 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Über- schreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Gebühren Statthalteramt Fr. 60.– Auslagen Vorverfahren
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Ent- scheidgebühr um einen Drittel. 5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) "
Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 37 sinngemäss): 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Statthalteramts Bezirk Bülach (Urk. 61): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 2 ff.). Der Beschuldigte meldete im Anschluss an die Hauptverhandlung Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 2. September 2020 an (Prot. I S. 28). Noch vor Erhalt des begründeten Urteils stellte er mit Eingabe vom 16. September 2020 an das Obergericht des Kantons Zürich seine Berufungsanträge und verwies zur Begründung auf seine früheren Schreiben (Urk. 29). Nach Zustellung des begründeten Urteils wiederholte er mit Eingabe vom 14. Januar 2021 seine bereits gestellten Berufungsanträge und begründete diese summarisch (Urk. 37). Da der Beschuldigte innert der ihm in der Folge angesetzten Frist keine weitere schriftliche Eingabe einreichte, wurde das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 1. April 2021 – androhungsgemäss – als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 44). Der Beschuldigte führte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht, welches den Beschluss vom 1. April 2021 mit Urteil vom 13. April 2022 aufhob und das Verfahren zur Durchführung des Berufungsverfahrens an die hiesige Kammer zurückwies (Urk. 54). Vom Bundesgericht wurde insbesondere verbindlich entschieden, dass die – zwar rudimentäre – Berufungsbegründung des Beschuldigten vom
Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Be- rufungsinstanz anstelle der Vorinstanz allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 3. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, weshalb das vorinstanzliche Urteil als in allen Punkten angefochten gilt und – unter Berück- sichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – vollumfänglich zur Disposition steht. II. Sachverhalt 1. Das Statthalteramt wirft dem Beschuldigten vor, am 30. Juli 2018 um 07:02 Uhr den PW ... (D) auf der B.-Strasse, im Gemeindegebiet C., ausserorts, in Richtung D., die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h wissentlich und willentlich um 25 km/h überschritten zu haben (Toleranz bereits abgezogen). Durch dieses Verhalten habe er sich der einfachen vorsätzlichen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b strafbar gemacht (Urk. 2/23). 2.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am fraglichen Morgen im Fahrzeug mit dem Kontrollschild ... (D) auf der besagten Strecke unterwegs war sowie dass er anlässlich einer von den Polizisten E. und F._____ durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle angehalten wurde (Prot. I S. 16 ff. und S. 25; Urk. 2/1). 2.2 Der Beschuldigte stellt sich indessen auf den Standpunkt, er sei nicht so schnell gefahren, wie ihm vorgeworfen werde. So führte er an der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung aus, er sei "schon etwas drüber" gewesen, "aber nicht so viel" (Prot. I S. 18). Zudem seien die Aufnahmen rechtlich nicht zulässig, da das Fahrzeug, das Kennzeichen und sein Gesicht nicht erkennbar seien. So ein Beweismittel dürfe nicht verwendet werden. Alle Bilder seien verschwommen (Urk. 37). 2.3.1 Die Vorinstanz sah den Sachverhalt gestützt auf den Polizeirapport vom 31. Juli 2018 (Urk. 2/1), die Videoaufzeichnung und das Standbild der Kantons-
polizei Zürich (Urk. 2/9/1-2), die Aussagen des Beschuldigten (Prot. I S. 9 ff.), das Eichzertifikat Nr. ... (Urk. 2/19), das Laser-Messprotokoll ProLaser 4, die Ausbildungsbestätigungen des Polizisten E._____ (Urk. 6/1–3) und das Zulassungszertifikat ... mit Ergänzungen bzw. Beilage (Urk. 25A) als erstellt (Urk. 35 S. 12 f.). 2.3.2 Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, dass die eingesetzten Messmittel vorschriftsgemäss zugelassen waren und von berechtigten bzw. entsprechend ausgebildeten Polizeibeamten bedient worden sind (Urk. 35 S. 6 ff.). Der Beschuldigte vermag mit seinem pauschalen Vorbringen, die Bilder seien "rechtlich nicht zulässig", da sie verschwommen seien, in keiner Weise darzulegen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen sei, wenn sie die Geschwindigkeitsmessung als gültig und verwertbar erachtet hat, zumal der Schärfe der Videobilder keine selbständige Bedeutung zukommt, wenn die Messung gestützt auf die einschlägigen Vorschriften als gültig zu beurteilen ist. Es ist daher auf die in allen Teilen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 35 S. 6 ff.). Die im Anklagesachverhalt festgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung von – nach Abzug der Toleranz – 25 km/h bei erlaubten 80 km/h ist entsprechend erstellt. 2.3.3 Auch mit der Frage, ob es sich beim fraglichen Fahrzeug um jenes des Beschuldigten gehandelt hat bzw. ob er der Fahrer des fraglichen Fahrzeugs war, hat sich die Vorinstanz bereits einlässlich auseinandergesetzt (Urk. 35 S. 10 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, führt der Umstand, dass auf den aktenkundigen Videostandbildern die Identität des Fahrzeugführers nicht eindeutig zu erkennen ist, keineswegs zur Unverwertbarkeit der Videobilder bzw. der entsprechenden Radar-Geschwindigkeitsmessung. Der Beschuldigte bestreitet hierbei gar nicht ausdrücklich, der Fahrer des fraglichen Fahrzeugs gewesen zu sein. Vielmehr stellt er die Verwertbarkeit der Videoaufnahme bzw. der Geschwindigkeitsmessung pauschal bloss deshalb in Frage, weil der Fahrzeuginsasse und das Kennzeichen darauf nicht gut zu erkennen seien. Vorliegend steht indessen gestützt auf die weiteren Beweismittel fest, dass es sich beim gemessenen Fahrzeug um jenes des Beschuldigten gehandelt hat und
er auch der Fahrer dieses Fahrzeugs war. Die Vorinstanz hat hierzu zutreffend erwogen, der Beschuldigte habe selbst eingeräumt, zur fraglichen Zeit in einem weissen VW D, "UP", mit dem Autokennzeichen "... (D)" unterwegs gewesen und in C._____ von der Polizei angehalten worden zu sein. Dem Polizeirapport könne sodann entnommen werden, dass der Beschuldigte in demselben Fahrzeug – einem weissen Fahrzeug der Marke VW D, Typ UP 1.0 BMT, 44kW, mit dem Kennzeichen "..." – anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung von 109 km/h (ohne Toleranzabzug) angehalten worden sei. Weiter sei im Laser-Messprotokoll der fraglichen Messperiode um 07:02 Uhr dasselbe Fahrzeug mit dem Auto- kennzeichen "..." und einer Geschwindigkeitsmessung von 109 km/h (ohne Toleranzabzug) aufgeführt. Auf der Videoaufnahme seien schliesslich die letzten sechs Stellen des Autokennzeichens, nämlich "...", ersichtlich, welche mit denjenigen des unbestrittenermassen vom Beschuldigten an diesem Morgen gelenkten Fahrzeugs übereinstimmen würden. Da auf der Videoaufnahme zudem ein weisser Kleinwagen mit eben jener Kennzeichenendung erkennbar sei, könnten jegliche vernünftige Zweifel an der Identität des Fahrers bzw. des Fahr- zeugs ausgeschlossen werden (Urk. 35 S. 11). Diese Erwägungen erweisen sich in allen Teilen als zutreffend und sind zu übernehmen. Der Beschuldigte vermag mit seinem einzig vorgetragenen Argument, die Bilder seien verschwommen und daher "rechtlich nicht zulässig", keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweis- würdigung darzulegen, zumal der Schärfe der Videobilder – wie ausgeführt – für sich allein keine entscheidende Bedeutung zukommt. 3. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt mit der Vorinstanz demnach erstellt. III. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte den erstellten Sachverhalt – wie bereits das Statthalter- amt – als vorsätzliche einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Urk. 35 S. 14). Diese rechtliche Würdigung wird vom Beschuldigten – zu Recht – nicht in Abrede gestellt und ist zu übernehmen.
IV. Sanktion Die Vorinstanz hat die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 35 S. 14 ff.). Die Vorinstanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 300.– ausgefällt, was der Beschuldigte nicht konkret beanstandet. Da diese Sanktion angesichts des Tatverschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angemessen erscheint, ist sie ebenso wie die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen zu übernehmen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungs- regelung (Dispositivziffern 4 und 5) zu bestätigen. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Be- rufungsverfahrens ihm aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht zudem kein Anspruch auf eine Entschädigung. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (Überschreiten der zulässigen Höchst- geschwindigkeit). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 14. Juli 2022
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti