Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU220021-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 11. Januar 2023
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
Statthalteramt Bezirk B._____, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Strafsachen, vom 30. November 2021 (GB210021)
Strafbefehl: Der Strafbefehl vom 23. Juli 2021 des Statthalteramts des Bezirks B._____ (Geschäftsnummer: ST.2020.3476) ist diesem Entscheid beigeheftet (Urk. 3/26). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 15 S. 13 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Busse von Fr. 480.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitstrafe von 5 Tagen. 4. Der Antrag des Beschuldigten auf Entschädigung wird abgewiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 827.50 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'027.50 Total 6. Die Gebühren für das Vorverfahren und das gerichtliche Verfahren werden dem Beschuldig- ten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 26 S. 2) Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. b) Des Statthalteramtes Bezirk B._____: (Urk. 20 und Urk. 30 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil vom 30. November 2021 kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 15 S. 3). 1.2. Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf wurde der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 480.– bestraft. Für die konkreten Einzelheiten kann auf das Urteilsdispositiv der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 15 S. 13 ff.). 1.3. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung dagegen an (Urk. 9). Nach Zustellung des begründeten Urteils liess der Beschuldigte auch innert Frist die Berufungserklärung erstatten (Urk. 16). Mit Eingabe vom 21. April 2022 verzichtete das Statthalteramt auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 20). Am 18. Mai 2022 beschloss die hiesige Kammer die
Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens und setzte dem Beschuldig- ten Frist zur Erstattung der Berufungsbegründung an (Urk. 22). Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 ging die Berufungsbegründung nach einmaliger Fristerstreckung frist- gerecht ein (Urk. 26). Das Statthalteramt Bezirk B._____ hat mit Eingabe vom 12. Juli 2022 ausdrücklich auf eine Berufungsantwort verzichtet (Urk. 30). Die Vo- rinstanz verzichtete am 21. Juli 2022 ebenfalls ausdrücklich auf eine Vernehmlas- sung (Urk. 32). II. Prozessuales 1. Grundsätze Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanz- licher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die
Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Die urteilende Instanz muss sich zudem nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249; BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 26). Es ist nachfolgend zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. III. Schuldpunkt 1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 28. Juli 2020 auf der B'.- strasse in C. ZH in Richtung B._____ den Personenwagen von D._____ (Kontrollschild ZH ...) mit dem Personenwagen (Kontrollschild AG ...) unvorsichtig überholt zu haben, wodurch der Beschuldigte seitlich mit dem Fahrzeug von D._____ kollidiert sei. Dadurch sei an beiden Fahrzeugen ein Sachschaden ent- standen. Unter Wahrung der gebotenen Sorgfalt hätte der Beschuldigte erkennen müssen, dass ein Überholen des Fahrzeugs von D._____ mit ausreichendem seitlichen Abstand nicht möglich sei. Er hätte das Überholen zu diesem Zeitpunkt unterlassen müssen (Urk. 3/26). 1.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, dass D._____ (im Folgenden D._____ genannt) nicht mit der erlaubten Höchstge- schwindigkeit gefahren sei, weshalb er (der Beschuldigte) sich dazu entschieden habe, ihn zu überholen. Es gebe auf der fraglichen Strecke drei Stellen, wo man gefahrenlos überholen könne. Er kenne die Strecke. Er habe zwei Versuche un-
ternommen, diese jedoch abgebrochen, um Leib und Leben aller Beteiligten zu schützen bzw. um auch nicht etwas zu provozieren. Er habe es dann an der drit- ten Stelle versucht. Dabei sei auf Höhe des Fahrzeugs von D._____ gekommen, als dieser ihn dann in die Wiese abgedrängt habe. Er (D.) habe ihm das ge- fahrlose Vorbeiziehen verweigert, indem er (D.) während des Überholma- növers von rechts auf die linke Seite gewechselt habe (Prot. I S. 8 und S. 10). Er (der Beschuldigte) habe D._____ vor Beginn des Überholmanövers mit der Hand gezeigt, dass D._____ mehr rechts fahren könne. D._____ habe ihn (den Be- schuldigten) im Aussenspiegel wahrgenommen. Durch seine Kopfneigung habe er festgestellt, dass er (D.) ihn gesehen habe (Prot. I S. 11). D. sei dann an den rechten Strassenrand gefahren (Prot. I S. 16). 2. Erwägungen der Vorinstanz 2.1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass sich der Beschuldigte auf den Standpunkt stelle, keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen zu haben. Die Fra- ge, ob D._____ während des Überholmanövers des Beschuldigten wieder mittig gefahren sei und diesen am Vorbeifahren gehindert habe, oder ob D._____ wäh- rend des Überholmanövers am äussersten Strassenrand geblieben sei, sei für die strafrechtliche Beurteilung des Beschuldigten irrelevant. Zu prüfen sei, ob eine Gelegenheit zum Überholen gegeben gewesen sei oder ob die Sorgfaltspflicht des Beschuldigten dies verboten habe (Urk. 15 S. 5). 2.2. Im Weiteren kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte ins- gesamt dreimal zum Überholmanöver angesetzt habe und beim letzten Versuch mit dem überholten Fahrzeug von D._____ kollidiert sei. Dass der Beschuldigte den genügenden Abstand für ein gefahrloses Überholen nicht gewahrt habe, sei angesichts der Kollision offensichtlich. Der Beschuldigte habe die Fahrweise von D._____ gekannt und nicht damit rechnen können, dass dieser sich einmal an- ders verhalten würde. Die Fahrweise sei angesichts des Überhangs der Fahrrä- der, mit welchen D._____ beladen gewesen sei, und der Leitungsmasten entlang dem Strassenrand auch nicht verwunderlich gewesen. Dass D._____ an den rechten Fahrbahnrand ausgewichen sei, als ihm ein Fahrzeug entgegengekom- men sei, ändere daran nichts. Der Beschuldigte habe selbst ausgeführt, er habe
zwei Überholversuche abbrechen müssen, um Leib und Leben aller Beteiligten zu schützen bzw. um auch nicht etwas zu provozieren. Dass der Beschuldigte vor dem Überholmanöver hinter D._____ an den äussersten rechten Fahrbahnrand gefahren und diesem Handzeichen gegeben habe, habe bei D._____ und dem Zeugen E._____ den Eindruck erweckt, dass der Beschuldigte rechts hätte über- holen wollen. Lediglich aus einer Kopfdrehung D.s darauf zu schliessen, dass Letzterer die Absichten des Beschuldigten verstanden habe, und ihm (dem Beschuldigten) bewusst den Weg für ein gefahrloses Passieren habe bereitet, sei leichtsinnig und gefährlich gewesen. Die Strassenbreite von 5.2 Metern möge rein rechnerisch das Überholmanöver zweier knapp zwei Meter breiter Fahrzeuge zu- lassen. Dies sei aber nur denkbar, wenn die Kommunikation zwischen den Fahr- zeugführern eindeutig sei und sich beide der Absichten des anderen bewusst ge- wesen seien. Nachdem dies vorliegend nicht sichergestellt gewesen sei, könne ein gefahrloses Überholen auf einer Strassenbreite von 5.2 Metern, bei einer Ge- schwindigkeit von 50-60 km/h (auch angesichts des bekannten Fahrverhaltens von D.) nicht gewährleistet werden. Indem der Beschuldigte vor seinem Überholmanöver nicht sichergestellt habe, dass der vor ihm fahrende D._____ seine Absichten verstanden habe und ihm – beispielsweise durch ein entspre- chendes Handzeichnen – angezeigt habe, dass er für die Umsetzung des Über- holmanövers bereits gewesen sei, habe der Beschuldigte seine Sorgfaltspflichten im Strassenverkehr verletzt. Auch wenn D._____ während des laufenden Über- holmanövers vom rechten Fahrbahnrand wieder eher in Richtung Strassenmitte gelenkt habe, führe dies nicht zur Straflosigkeit des Beschuldigten. Die Fahrweise D.s sei dem Beschuldigten bekannt gewesen. Darüber hinaus kenne das Strafrecht keine Verschuldenskompensation. Ein allfälliges Mitverschulden von D. würde deshalb nicht zur Straflosigkeit des Beschuldigten führen (Urk. 15 S. 9 ff.). 2.3. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte das Überhol- manöver versucht habe, obschon er den erforderlichen Abstand gegenüber D._____ nicht habe einhalten können, was zum Zusammenstoss geführt habe. Dadurch habe er die erforderliche Sorgfalt missen lassen, und eine konkretisierte Gefahr für sich selbst und D._____ geschaffen. Der Beschuldigte habe mithin Art.
34 Abs. 4 und Art. 35 Abs. 3 SVG verletzt. Er habe sich fahrlässig einer einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 3 und Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht (Urk. 15 S. 11). 3. Rügen des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte bringt vor, dass entgegen der Vorinstanz die Beantwor- tung der Frage, ob D._____ während des Überholmanövers unerwartet (!) nach links gesteuert und damit mit dem Fahrzeug des Beschuldigten kollidiert sei, zwei- felsohne eine wichtige Rolle spiele und nicht offengelassen werden dürfe. Die Er- wägung der Vorinstanz, dass der Beschuldigte ein Überholmanöver versucht ha- be, obschon er den erforderlichen seitlichen Abstand gegenüber D._____ nicht habe einhalten können, treffe nicht zu. Es liege vielmehr auf der Hand, dass die konkreten Umstände zum fraglichen Zeitpunkt einem Entschluss zum Überholen nicht entgegengestanden hätten. Die Strassenbreite von 5.2 Meter erlaube ein problemloses Nebeneinanderfahren des 1.72 Meter-breiten Fahrzeugs des Be- schuldigten und desjenigen von D., welches 1.78 Meter (inkl. montierter Fahrräder) gewesen sei. Ein möglicher Abstand von 1.7 Metern müsse ohne Wei- teres zum Passieren genügen. Es habe keinen Gegenverkehr gehabt und die Strassenverhältnisse seien übersichtlich gewesen. Der Beschuldigte kenne die Örtlichkeiten bestens und fahre die Strecke regelmässig. D. sei gerade mal ca. 50 km/h bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren, weshalb das Überholmanöver nur kurz gedauert hätte (Urk. 26 S. 5). 3.2. Der Beschuldigte habe wiederholt und dezidiert geltend gemacht, dass D._____ trotz seiner Tendenz eher strassenmittig zu fahren und nur für den Ge- genverkehr Platz zu machen bzw. rechts zu fahren, die Absicht des Beschuldig- ten, zu überholen, seines Erachtens eindeutig erkannt habe. Gemäss der Wahr- nehmung des Beschuldigten müsse D._____ folglich entgegen der vorinstanzli- chen Behauptung den Beschuldigten und seine Überholungsabsicht wahrge- nommen haben. D._____ habe gemäss Wahrnehmung des Beschuldigten dessen Absicht verstanden und dem Beschuldigten durch Korrektur seiner Fahrweise an- gezeigt, dass er für die Umsetzung des Überholmanövers bereit gewesen sei. Nachdem D._____ endlich seine Fahrweise korrigiert habe, habe sich der Be-
schuldigte erneut einen Überblick über die Verkehrssituation verschafft, sich ver- gewissert, dass kein Gegenverkehr vorhanden sei und zum Überholmanöver an- gesetzt. Als sich das Vorderrad auf der Höhe der Fahrertüre von D._____ befun- den habe, habe D._____ aus unerklärlichen Gründen wieder nach links in Rich- tung des überholenden Beschuldigten gesteuert. Der Beschuldigte habe noch versucht, mehr Raum zu schaffen, indem er links ins Gras gefahren sei; eine Streifkollision habe dadurch allerdings nicht mehr verhindert werden können (Urk. 26 S. 6). 3.3. Von Bedeutung seien auch die Aussagen von D._____ selbst, welche die Vorinstanz in ihren Erwägungen völlig ausser Acht gelassen habe. D._____ habe den hinter ihm fahrenden Beschuldigten unbestrittenermassen wahrgenommen. D._____ habe sogar die "absurde" Aussage gemacht, dass der Beschuldigte ihn von rechts habe überholen wollen. Es liege auf der Hand, dass D._____ dem Ge- schehen auf der Strasse vor und hinter sich arg wenig Aufmerksamkeit geschenkt habe. Es stehe fest, dass sich der Beschuldigte vor dem Überholmanöver zur Genüge versichert habe, dass er einen genügenden seitlichen Abstand zu D._____ habe bewahren könne, D._____ dessen Signale aus seiner Sicht wahr- genommen und zum Überholen Platz gemacht habe, Letzterer schliesslich aber wohl aufgrund kurzer Unaufmerksamkeit stark auf die linke Strassenseite gelenkt sei, wo der Beschuldigte in korrektes Überholmanöver durchgeführt habe (Urk. 26 S. 7). Die Kollision sei offensichtlich alleine D._____ anzulasten (Urk. 26 S. 9). 4. Würdigung 4.1. Vorweg ist festzuhalten, dass es die eingeschränkte Kognition des Beru- fungsgerichts erforderlich macht, dass sich der Beschuldigte mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils konkret auseinandersetzt und anhand dieser Erwä- gungen die geltend gemachte Willkür begründet und substantiiert aufzeigt. Es ge- nügt nicht, wenn der Beschuldigte lediglich seine Sicht der Dinge darstellt. Auf die oben erwähnten Ausführungen des Beschuldigten ist daher nur insoweit einzuge- hen, als dargelegt wird, inwiefern die vorinstanzliche Urteilsbegründung willkürlich sein soll, und/oder eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird.
4.2. Die Berufungsbegründung des Beschuldigten zielt in der Hauptsache da- rauf, dass sich nicht er, sondern D._____ während des Überholmanövers nicht richtig verhalten habe. Der Einwand des Beschuldigten ist insofern potenziell rele- vant, als gerade bei einem Überholmanöver eine unerwartete Reaktion des zu überholenden Fahrzeugs unter Umständen bei der Beurteilung der Sorgfalts- pflichtverletzung eine Rolle spielen kann. Es ist entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz demnach nicht irrelevant, wie sich D._____ verhalten hat. Die Vorinstanz hält indessen in den Erwägungen fest, dass auch ein allfälliges Mitverschulden von D._____ nicht dazu führe, dass der Beschuldigte keine Sorgfaltspflichtverlet- zung begangen habe. Der Beschuldigte versuchte unbestrittenermassen zweimal erfolglos zu überholen. Dieses Überholmanöver führte er nicht aus, da er eigenen Angaben zufolge das Leib und Leben aller Beteiligten schützen bzw. auch nichts provozieren wollte. Beim dritten Versuch handelte er offenbar in der Annahme, D._____ habe ihm eindeutig signalisiert, dass er überholen könne, wobei er (D.) sein Fahrzeug rechts halten würde. Die Würdigung der Vorinstanz, der Beschuldigte hätte allein gestützt auf eine Kopfneigung von D. nicht darauf schliessen dürfen, dass D._____ die Absicht des Beschuldigten ohne Weiteres verstanden hatte, ist nicht willkürlich bzw. unhaltbar. So gab auch der Zeuge E._____ an, dass die Stelle sehr eng sei und man dort nicht überholen könne. Der Beschuldigte habe mehrmals versucht, das Fahrzeug von D._____ zu überholen und sei definitiv schuld an der Streifkollision. D._____ sei ganz rechts gefahren (Urk. 3/25 F/A 5 ff.). Dass der Beschuldigte der Meinung ist/war, dass D._____ seine Absicht für ein Überholmanöver eindeutig erkannt habe, und die Vorinstanz zum Schluss kam, dass diese Annahme aufgrund der konkreten Umstände leichtsinnig und gefähr- lich gewesen sei, begründet im Resultat keine willkürliche Beweiswürdigung. D._____ wurde nicht formell und parteiöffentlich befragt, was zweifelsohne einen Mangel darstellt. Seine Aussagen dürfen folglich nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden. Aus dem im Rapport festgehaltenen Aussagen von D._____ lässt sich jedoch auch nichts Entlastendes für den Beschuldigten entnehmen (vgl. Urk. 3/1 S. 3). Letztlich liegt die Verantwortung für ein sicheres Überholen primär
bei demjenigen, der ein Überholmanöver ausführt. Die fragliche Stelle war für ein sicheres Überholmanöver nicht geeignet. 4.3. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach ein gefahrloses Überholen aufgrund der dargelegten Umstände nicht gewährleistet gewesen sei, ist einleuch- tend und nachvollziehbar. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen. 4.4. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als fahrlässige einfache Verkehrs- regelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4, Art. 35 Abs. 3 und Art. 100 Ziff. 1 SVG ist zutreffend. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 15 S. 5 ff.). IV. Sanktion 1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze zur Festlegung der Höhe der Busse zutreffend wiedergeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 15 S. 11). 2. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse in Höhe von Fr. 480.– bestraft. Der Beschuldigte beanstandet die vorinstanzliche Strafzumessung nicht. Da die Busse unter Berücksichtigung des vorinstanzlichen Verschuldensprädikats von insgesamt "nicht als schwer" und der finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten jedenfalls nicht zu hoch ausgefallen ist, ist sie unter Hinweis auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 15 S. 12) zu bestätigen. Ebenfalls zu übernehmen ist die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten Zufolge des konkreten Verfahrensausgangs ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung betreffend Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 zu bestätigen (Urk. 16 S. 12 f.).
− die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativ- massnahmen, Postfach, 5001 Aarau. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 11. Januar 2023
Der Präsident:
lic. iur. B. Gut
Die Gerichtsschreibein:
MLaw T. Künzle