Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU210030-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Beschluss vom 27. September 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Missachten von Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom 17. August 2021 (GB210006)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. August 2021 wurde der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.-- bestraft. Da der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatte (Prot. I S. 8), wurde ihm das Urteil am 19. August 2021 schriftlich begründet zugestellt (Urk. 19/2). In Ziffer 8 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (vgl. Urk. 17 = Urk. 20). Mit Eingabe vom 24. August 2021 liess der Beschuldigte der Vorinstanz sodann ein Schreiben zukommen, welches mit "Einsprache" benannt ist (Urk. 18). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat zudem innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils bei der Berufungsinstanz eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.). 3. Da das begründete Urteil der Vorinstanz dem Beschuldigten am 19. August 2021 zugestellt worden war (Urk. 19/2), lief die 20-tägige Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung bis zum 8. September 2021. Innert dieser Frist ging bei der Berufungsinstanz keine Eingabe des Beschuldigten ein. Die an die Vorinstanz adressierte Eingabe vom 24. August 2021 (Urk. 18) kann allenfalls sinngemäss noch als Berufungsanmeldung verstanden werden, eine Berufungserklärung stellt sie aber klarerweise nicht dar. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil in dieser Eingabe vom 24. August 2021 in keiner Weise dargelegt wird, welche Punkte des vorinstanzlichen Urteils angefochten werden und welche Anträge der Beschuldigte stellt. Da innert Frist bei der Berufungsinstanz entsprechend keine
Berufungsklärung eingereicht wurde, ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.-- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 24. August 2021 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezirks Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 27. September 2021
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti