Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU200027-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maria und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti
Urteil vom 13. April 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht vom 24. September 2020 (GC200024)
Strafbefehl:
Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2018-086-366 vom 23. Oktober 2019 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 31 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig des fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen. 3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weiteren Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 5. Die Kosten des Verfahrens vor dem Stadtrichteramt Zürich gemäss Strafbefehl Nr. 2018- 086-366 vom 23. Oktober 2019 in der Höhe von Fr. 270.– und die nachträglichen Unter- suchungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 895.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 49 S. 1): 1. Der Berufungskläger sei freizusprechen, 2. eventualiter sei die Sache zur nochmaligen Befragung der Zeugin B._____ zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse für beide Instanzen. b) Des Stadtrichteramtes Zürich (Urk. 41 S. 2): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales und Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensverlauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 36 S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 25. September 2020 liess der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (Urk. 31; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte er wiederum fristgerecht seine Berufungserklärung bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 37; Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich erklärte in der Folge, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils zu beantragen (Urk. 41). Nachdem mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung seiner Berufungsbegründung angesetzt wurde (Urk. 43), ging diese rechtzeitig innert zweifach erstreckter Frist ein (Urk. 49 inkl. Beilagen Urk. 51/1-2). Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich erstattete in der Folge ebenfalls fristgerecht seine Berufungsantwort (Urk. 56). Der
Beschuldigte erklärte nach Zustellung der Berufungsantwort, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten (Urk. 60), womit das Verfahren spruchreif ist. 2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweis- lage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhalts- feststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffen- der erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88, E. 1.3.1; BGE 141 IV 305 E. 1.2). 2.2 Neue Behauptungen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren betreffend eine Übertretung nicht mehr zulässig (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die von der Verteidigung als Beilage zur Berufungserklärung eingereichten Unterlagen (Urk. 51/1-2) sind bei der Entscheidfindung entsprechend nicht zu berücksich- tigen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Beweismittel nicht
schon in der Untersuchung oder im erstinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Stadt Zürich beim Einparkieren in ein seitlich an der Strasse markiertes Parkfeld das hinter ihm korrekt parkiert stehende Fahrzeug touchiert zu haben, was auf eine Unaufmerksamkeit des Beschuldigten zurückzuführen sei (Urk. 2). 2. Die Vorinstanz hat den Anklagesachverhalt als erstellt erachtet, wobei sie sich in erster Linie auf die Aussagen der Zeugin B._____ sowie des Beschul- digten in der "polizeilichen Einvernahme" vom 1. Oktober 2018 abstützte (Urk. 36 S. 29). 3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1 Die Verteidigung macht hinsichtlich der Zeugeneinvernahme von B._____ geltend, diese sei nicht verwertbar, da der Beschuldigte nicht ordnungsgemäss vorgeladen worden sei. Auf der Vorladung zu seiner Ein- vernahme vom 29. Januar 2020 (Urk. 12) sei auf der ersten Seite kein Hinweis ersichtlich, dass auf der Rückseite weitere Einvernahmen angekündigt würden. Die erste Seite sei denn auch nicht als solche gekennzeichnet worden. Vielmehr wirke sie in sich geschlossen. Der Beschuldigte sei davon ausgegangen, dass sich alle Informationen auf dieser Seite befänden. Der Absender und die zu- ständige Person mit Kontaktdaten sei oben rechts vermerkt gewesen (Urk. 49 S. 4 f.). Bereits das Stadtrichteramt (Urk. 19) und die Vorinstanz (Urk. 26 und Urk. 36 S. 8) haben sich mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt. Darauf ist vorab zu verweisen. Sie stellten sich hauptsächlich auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe erkennen müssen, dass es noch eine zweite Seite der Vor- ladung gebe, da diese zwingend habe unterschrieben sein müssen (Art. 201 Abs. 2 lit. h StPO). Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, es gebe auch zahlreiche amtliche Mitteilungen, die nicht mit einer Unterschrift versehen seien,
wobei dem Beschuldigten nicht habe bekannt sein müssen, dass dies im Falle einer strafprozessualen Vorladung gesetzlich zwingend vorgeschrieben sei (Urk. 49 S. 6). Es mag zwar zutreffen, dass andere amtliche Mitteilungen auch ohne Unterschrift versandt werden. Vorliegend sprachen indessen noch weitere Anhaltspunkte als bloss die fehlende Unterschrift auf der ersten Seite für die Existenz einer weiteren Seite. So wurde bereits im Titel erwähnt, dass es sich beim fraglichen Schreiben neben einer "Vorladung zur Einvernahme als beschul- digte Person nach Einsprache" auch um eine "Einladung zur Teilnahme an Einvernahmen" handle. Da auf der ersten Seite bloss die Vorladung des Beschul- digten zu finden war, musste entsprechend zwangsläufig eine weitere Seite erwartet werden. Weiter enthält die erste Seite nicht nur keine Unterschrift, sondern auch keine Grussformel oder einen Hinweis auf eine Gültigkeit ohne Unterschrift, was auch von einem Laien bei einem amtlichen Schreiben zu er- warten wäre. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 49 S. 5) wirkt die erste Seite des Schreibens daher nicht "in sich geschlossen". Der Beschuldigte hat es sich demnach selbst zuzuschreiben, sollte er die zweite Seite der Vorladung tat- sächlich nicht zur Kenntnis genommen haben. Da er zu den Einvernahmen der Zeuginnen B._____ und C._____ ordnungsgemäss vorgeladen wurde, sind deren Einvernahmen ohne Einschränkungen verwertbar. Auf eine Wiederholung dieser Einvernahmen hat die Vorinstanz demnach zu Recht verzichtet. 3.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten, welche im Polizeirapport sinngemäss wiedergeben wurden (Urk. 1 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 49 S. 11). Die Vorinstanz äussert sich hierzu nicht und zitiert die Aussagen gemäss Polizeirapport schlicht als "polizeiliche Einvernahme vom 1. Oktober 2018" und zieht diese in die Beweiswürdigung mit ein. Die Polizei kann zu Beginn ihrer Ermittlungen (Art. 306 ff. StPO) zur Klärung des Sachverhalts und der Rolle der am Sachverhalt beteiligten Personen Befragungen ohne Protokoll durchführen; allenfalls mit summarischer Wiedergabe der Ergebnisse im Polizeirapport (S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 2018, Art. 78 N 2). Die summarische Wiedergabe der informellen Befragungen
der Polizei stellt indessen keine Einvernahme im Sinne von Art. 78 StPO dar, was bereits daran ersichtlich wird, dass sie weder im Frage/Antwort-Stil protokolliert noch von der befragten Person sowie der einvernehmenden Person unterzeichnet wird. Vorliegend wurde im Polizeirapport zwar festgehalten, dass der Beschuldig- te auf die strafprozessualen Rechte aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 1), wobei aber nicht ersichtlich ist, welche Rechte konkret genannt wurden. Die summarisch im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen sind angesichts dieser Umstände zumindest nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Vorliegend wurde die rapportierende Polizeibeamtin vom Stadtrichteramt in der Folge als Zeugin einvernommen und zum von ihr rapportierten Sachverhalt befragt (Urk. 14). Sie führte in der Zeugeneinvernahme vom 29. Januar 2020 lediglich aus, dass sie sich an den Vorfall vom 1. Oktober 2018 nicht mehr gut erinnern könne, wobei sie aber Notizen gemacht habe, welche sie sodann zeitnah in den Polizeirapport übertragen habe. Entsprechend verwies sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Polizeirapport vom 5. November 2018 (Urk. 1). Es liegt damit keine Zeugenaussage vor, in welcher die Aussagen des Beschuldigten gemäss Polizeirapport inhaltlich bestätigt worden wären. Der blosse Verweis auf jenen Polizeirapport kann hierbei nicht genügen, zumal es dem Beschuldigten damit auch nicht möglich war, in der verwertbaren Zeugeneinvernahme weitere Ergänzungsfragen zum geschilderten Sachverhalt zu stellen. Der pauschale Ver- weis auf den Polizeirapport ändert entsprechend nichts daran, dass die summa- risch im Polizeirapport wiedergegebenen Aussagen des Beschuldigten – wie die Verteidigung zu Recht geltend macht (Urk. 49 S. 11) – nicht zu dessen Lasten verwertet werden dürfen. 3.3 Es wird im Folgenden demnach zu prüfen sein, ob die Sachverhaltser- stellung durch die Vorinstanz auch unter Ausblendung der Darstellungen im Polizeirapport einer Willkürprüfung standhält . 4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen aller Beteiligter einlässlich wieder- gegeben (Urk. 36 S. 15 ff.). Darauf ist vorab zu verweisen. Hervorzuheben ist erneut die Schilderung der Zeugin B._____, wonach sie in ihrem Auto gesessen sei, als der Beschuldigte in der blauen Zone in die Parklücke hinter ihrem Fahr-
zeug einparkiert habe. Dabei sei dieser rückwärts gegen ihr Auto gefahren. Sie sei nicht mehr sicher, ob sich ihr Fahrzeug bewegt habe. Man habe die Kollision aber sicher gehört. Sie habe das Parkmanöver des Beschuldigten, welcher meh- rere Anläufe gebraucht habe, zudem via Rückspiegel beobachtet. Nach der Kolli- sion sei sie ausgestiegen und habe den Beschuldigten gefragt, ob er denn keine Abstandssensoren habe. Dieser habe geantwortet, er habe schon welche, aber sein Auto habe zu viel "Pfupf" bzw. sei zu stark (Urk. 13). 4.2 Die Vorinstanz beurteilt die Schilderungen der Zeugin B._____ als ins- gesamt widerspruchsfrei, nachvollziehbar und durchwegs glaubhaft. Insbesonde- re habe die Zeugin einige Details zum Vorfall genannt, wie dass der Beschuldigte nach der Kollision weggelaufen sei. Ebenfalls habe sie offen zugegeben, wenn sie sich an etwas nicht zu erinnern vermocht habe. Beispielsweise habe sie ausge- führt, dass sie sich nicht sicher sei, ob sich ihr Auto durch die Kollision bewegt habe (Urk. 36 S. 27). Diese Feststellungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar, zumal in den Aussagen der Zeugin B._____ keine relevanten Widersprüche zu erkennen sind und auch nicht ersichtlich ist, weshalb sie den ihr bis zum frag- lichen Vorfall nicht bekannten Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Im Übrigen vermag auch die Verteidigung nicht aufzuzeigen, inwiefern die Wür- digung der Vorinstanz in diesem Punkt willkürlich sei. 4.3 Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten auch unter Aus- blendung der Schilderungen im Polizeirapport nicht vollständig konstant und übereinstimmend. So führte er in der Einvernahme vom 29. Januar 2020 noch aus, er könne nicht genau sagen, ob er das Fahrzeug der Zeugin B._____ tou- chiert habe (Urk. 15 S. 4). Auf Vorhalt seiner angeblichen Aussagen gemäss Poli- zeirapport, wonach er eine Berührung der zwei Fahrzeug eingeräumt habe, er- klärte er sodann, er habe unter dem Eindruck des insinuierten Tatbestands ge- sagt, dass es wohl so geschehen sein müsse. Entsprechend räumte der Beschul- digte anlässlich der Einvernahme vor dem Stadtrichteramt noch ein, dass es al- lenfalls zu einer Kollision gekommen sein könnte, die er allenfalls nicht bemerkt habe (Urk. 15 S. 4). Anlässlich der Einvernahme vor Vorinstanz machte der Be- schuldigte hingegen geltend, er habe das Fahrzeug der Zeugin B._____ beim
Einparkieren nicht touchiert. Zwar sei es möglich, dass er mit seinem schweren Auto ein anderes Fahrzeug hinten berühren könnte, ohne dies zu bemerken. In seinem Fahrzeug seien beim fraglichen Vorfall aber die Abstandssensoren einge- schaltet gewesen und diese hätten beim Einparkvorgang nie einen durchgehen- den Ton von sich gegeben, woraus zu schliessen sei, dass der entsprechende Mindestabstand des Distanzsensors nicht unterschritten worden sei (Prot. I S. 13 f.). Daraus zeigt sich, dass der Beschuldigte seine anfängliche (nachvollziehbare) Schilderung, wonach allenfalls eine Kollision stattgefunden haben könnte, er diese aber schlicht nicht bemerkt habe, im Laufe des Verfahrens dahingehend abänderte, dass dies generell nicht möglich sei, da die Abstandssensoren seines Fahrzeuges keinen Dauerton von sich gegeben hätten. Die Folgerung der Vorinstanz (Urk. 36 S. 23), dass die Aussagen des Beschuldigten entsprechend nicht überzeugen und teilweise widersprüchlich erscheinen, ist jedenfalls nicht willkürlich. 4.4 Wenn die Verteidigung vorbringt, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Schadensbild nicht ausreichend berücksichtigt (Urk. 49 S. 10), so vermag sie auch dadurch keine willkürliche Beweiswürdigung zu begründen. Dies insbe- sondere angesichts der im Kurzbericht des FOR vom 13. November 2019 festge- haltenen Schlussfolgerung, dass eine Kollision der zwei Fahrzeuge zwar nicht nachgewiesen werden könne, aber auch nicht auszuschliessen sei (Urk. 8). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz steht diesbezüglich mit den tatsächlichen Gege- benheiten jedenfalls nicht in klarem Widerspruch. Wie eingangs erwähnt, genügt zur Begründung von Willkür nicht, dass auch eine andere Würdigung der Beweismittel denkbar wäre. 4.5 Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Anklagesachverhalt ins- besondere aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin B._____ erstellt sei, ist insgesamt weder hinsichtlich der Begründung noch mit Blick auf das Ergebnis willkürlich. Es ist daher auch im Berufungsverfahren von diesem Sachverhalt auszugehen.
III. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts als fahrlässiges Nichtbeherrschen des Fahrzeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbin- dung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV durch die Vorinstanz (Urk. 36 S. 29 f.) ist zutreffend, unbe- stritten und entsprechend zu bestätigen. IV. Sanktion Die Vorinstanz hat den vorliegend anwendbaren Strafrahmen sowie die massgebenden Strafzumessungsfaktoren zutreffend dargelegt (Urk. 36 S. 30). Darauf ist zu verweisen. Die Strafzumessung wird vom Beschuldigten im Berufungsverfahren zu Recht nicht beanstandet (vgl. Urk. 49), zumal die von der Vorinstanz ausgefällte Busse in Höhe von Fr. 200.– jedenfalls nicht zu hoch aus- gefallen ist. Die Busse in Höhe von Fr. 200.– ist entsprechend – ebenso wie die praxisgemäss festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen – zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 1'500.-- festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi- gungsdispositiv (Ziff. 3, 4 und 5) zu bestätigen. 3. Die Parteien tragen die Kosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb die Kosten des Verfahrens ihm aufzuerlegen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte im Übrigen keinen Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung für die anwaltliche Vertretung.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahr- zeuges im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3, 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an − die Vorinstanz 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 13. April 2021
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
MLaw L. Zanetti