Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU200025-O/U/as
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Kümin Grell Urteil vom 22. April 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
vertreten durch B._____,
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagter
betreffend geringfügiger Diebstahl
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 11. September 2020 (GC200021)
Strafbefehl: Der Strafbefehl Nr. 2019-041-966 des Stadtrichteramts Zürich vom 24. Juni 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 47) Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Privatklägerin wird hinsichtlich der Zivilforderung auf den Zivilweg ver- wiesen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 678.80 (Fr. 150.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2019-041-966 vom 24. Juni 2019 sowie Fr. 525.80 Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 150.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 7. [Mitteilungen] 8. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge: a) Des Vertreters des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 2, Urk. 56 S. 2, schriftlich) 1. Es sei der Einsprecher betreffend Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich Nr. 2019-041-966 vom 24. Juni 2019 vollumfänglich freizusprechen und die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsgegners. b) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 61 S. 2, schriftlich) Die gestellten Anträge seien abzuweisen, unter vollumfänglicher Kostenauf- lage zulasten des Beschuldigten und Berufungsklägers.
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. September 2020 wurde der Beschuldigte des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft. Für den Fall schuldhafter Nichtbezah- lung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitstrafe von 2 Tagen festgesetzt. Die Pri- vatklägerin wurde hinsichtlich der Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. Aus- gangsgemäss wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 47). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. September 2020 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 42). Nachdem dem Vertreter des Be- schuldigten das begründete Urteil am 23. Oktober 2020 zugestellt worden war
(Urk. 46/2), liess er am 12. November 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht Be- rufung erklären (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 20. November 2020 wurde dem Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) und der Privatklägerin eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt unter Fristansetzung zur An- schlussberufung oder für einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 50). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverwei- gerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finan- ziellen Verhältnisse zu belegen (ebd.). Mit Eingabe vom 26. November 2020 teilte das Stadtrichteramt seinen Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 52). Die Pri- vatklägerin liess sich nicht vernehmen. Von Seiten des Beschuldigten gingen kei- ne Dokumente bezüglich der finanziellen Verhältnisse ein. Mit Beschluss vom 11. Januar 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 54). Die Berufungsbegründung ging am 2. Februar 2021 (Poststempel: 1. Februar 2021) fristgerecht ein (Urk. 55/3, Urk. 56). Anschliessend wurde dem Stadtrichter- amt und der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2021 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 58), worauf diese verzichtete (Urk. 60). Am 15. Februar 2021 reichte das Stadtrichteramt seinen Antrag auf Abweisung der Berufung ein (Urk. 61). Die beiden letzteren Eingaben wurden den jeweils anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 62/1-3). Damit er- weist sich das Verfahren als spruchreif. II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht-
lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Viel- mehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). 3. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 48 S. 2, Urk. 56 S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegen- stand und ist mithin in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. 1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts vom 24. Juni 2019 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls einer Sache von geringem Wert gebüsst. Dabei wurde ihm vor- geworfen, am 9. April 2019 um 19.20 Uhr zum Nachteil der Geschädigten C., D.-strasse ..., Zürich ..., diverse Gegenstände im Wert von Fr. 52.35 gestohlen zu haben (Urk. 2). 2.1. Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufung unter dem Titel der offensicht- lich unrichtigen Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, Waren ein- gescannt und wieder aus dem Kassensystem der Self-Checkout-Kasse gelöscht sowie Bio-Produkte nicht gescannt zu haben (Urk. 56 S. 6 f.). Auch sei der Vorfall bereits von der Mitarbeiterin des Sicherheitsdienstes der C._____ nicht korrekt dokumentiert worden, habe diese doch nichts von einer Begleitperson erwähnt und die Standardformulierung "draussen angehalten und kontrolliert oder wir hiel- ten ihn nach den Kassen an" verwendet. Der Sachverhalt sei daher nicht genau rekonstruierbar. 2.2. Die Vorinstanz gab die Darstellung des Beschuldigten in der Einvernahme vom 9. Januar 2020 und an der Hauptverhandlung vom 11. September 2020 de-
tailliert wieder, worauf verwiesen werden kann (vgl. 47 S. 4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammengefasst gab der Beschuldigte zu, einige Artikel nicht gescannt und bezahlt zu haben. Dies habe er jedoch nicht mit Absicht getan. Als weitere Beweismittel führte die Vorinstanz den Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 9. Mai 2019 samt Anhängen, die eingereichten Bankauszüge des Beschuldigten sowie die Aussagen der Zeugin E._____ in der Einvernahme durch das Stadtrichteramt auf und gab deren Inhalt korrekt wieder (vgl. Urk. 47 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Zeugin E._____ erklärte im Wesentlichen, gesehen zu haben, wie der Be- schuldigte Waren gescannt und diese wieder gelöscht habe (Urk. 19 S. 3). 2.3. Der Beschuldigte moniert zunächst, dass die Vorinstanz unter dem Titel der Glaubwürdigkeit der Zeugin davon ausging, dass diese als geschulte Sicher- heitsmitarbeiterin die Ereignisse korrekt erfasst habe (vgl. Urk. 47 S. 8, Urk. 56 S. 6). Seine Partnerin, die - wie er in seinen Befragungen wiederholt betonte - ebenfalls mit ihm an der Kasse gestanden und die Waren eingepackt habe, sei von der Zeugin fälschlicherweise nicht erwähnt worden. Im Rapport der Stadtpolizei Zürich ist nur der Beschuldigte als solcher aufgeführt (Urk. 1 S. 3). Beigeheftet ist zudem lediglich eine Erklärung des Beschuldigten, mit welcher dieser bestätigte, die aufgelisteten Artikel weder an der Kasse vorge- wiesen noch bezahlt zu haben (Urk. 1 Anhang 1). Die Zeugin E._____ hielt in ih- rem Strafantrag fest: "Der Kunde ging oben mit seinem Einkauf an den Self- Checkout. Er scannte Waren ein. Andere packte er direkt in seine mitgebrachte Tasche. Er löschte auch wieder Artikel aus dem System heraus. Am Schluss be- zahlte er CHF 9.00. Wir hielten ihn nach den Kassen an. Der Kunde gab zu Geld- sorgen zu haben" (Urk. 1 Anhang 2). Anlässlich der durch das Stadtrichteramt am 9. Januar 2020 durchgeführten Einvernahme erklärte die Zeugin, sich nicht gut an den Vorfall erinnern zu können. Auch wusste sie nicht mehr, ob der Beschuldigte damals alleine oder mit Begleitung unterwegs gewesen ist (Urk. 19 S. 5). Soweit sich die Zeugin E._____ aber zu erinnern vermochte, schilderte sie den Ablauf des Vorfalls widerspruchsfrei. Es ging ihr offensichtlich nicht darum, den Beschuldigten in einem schlechten Licht darzustellen; so erwähnte sie auch, dass dieser sehr anständig und nett gewesen sei (Urk. 19 S. 5). Ihre Aussagen, dass
der Beschuldigte ursprünglich nur Fr. 9.– für den ganzen Einkauf bezahlt habe, werden durch den bei den Akten liegenden Bankauszug gestützt (Urk. 40 S. 2). Mit Blick auf die Ausführungen der Zeugin E._____ ist der Vorinstanz schliesslich beizupflichten, wenn sie diese als glaubhaft würdigt (Urk. 47 S. 8). In Bezug auf den Beschuldigten hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass dieser den Ablauf des Vorfalls grundsätzlich ebenfalls stringent und widerspruchslos schildern konnte (Urk. 47 S. 9). Dass der Beschuldigte nach dem Gespräch mit der Zeugin nur einen Teil der ungescannten Ware an der regulären Kasse bezahl- te, nämlich Fr. 30.80 von den ursprünglich nicht bezahlten Fr. 52.80, lässt jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz den Anschein erwecken, dass der Be- schuldigte Artikel stehlen wollte, die er sich ansonsten nicht geleistet hätte (vgl. Urk. 47 S. 9). Gemäss Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz liess er die Bio-Produkte, welche - wie die Vorinstanz richtig bemerkte - erfahrungsgemäss teurer sind, zurück (Prot. I. S. 15, Urk. 47 S. 9). Wenn der Beschuldigte auf weite- re Befragung auch nur noch davon sprach, dass irgendein Bioprodukt seiner Partnerin bei den zurückgegebenen Sachen dabei gewesen sei (Prot. I S. 16), vermag dies jedenfalls nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte ursprüng- lich offensichtlich nicht alle Artikel kaufen, respektive bezahlen wollte. Weiter ist mit der Vorinstanz unglaubhaft, dass sich der Beschuldigte beim Stadtrichteramt neun Monate nach dem Vorfall nicht mehr sicher war, ob er damals arbeitstätig gewesen sei. Vielmehr ist anzunehmen, dass er versuchte, seine gegenüber der Zeugin geäusserte Bemerkung betreffend seine Geldsorgen zu relativieren. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er schliesslich an, dass er zum Zeit- punkt des Vorfalls bereits seit drei Monaten arbeitslos gewesen sei (Urk. 47 S. 9). Bereits aufgrund des Gesagten sind die Behauptungen des Beschuldigten, er ha- be die Artikel nicht stehlen wollen, unglaubhaft. Die Zeugin E._____, die keine Begleitperson vermerkte und eine solche später auch nicht in Erinnerung hatte, hätte keinen Grund gehabt, die Partnerin des Be- schuldigten nicht zu erwähnen, wenn diese beim fraglichen Vorgang aus ihrer Sicht eine Rolle gespielt hätte. Eine fehlerhafte Dokumentation seitens der Zeugin ist nicht auszumachen. Dass der Beschuldigte die Anwesenheit seiner Partnerin
auffallend häufig betont, nachdem diese in seinen Eingaben anlässlich seiner Einsprache gegen den Strafbefehl nie erwähnt wurde (vgl. Urk. 6, Urk. 7, Urk. 11/1), ist einzig damit zu erklären, dass er nun versucht, die Unübersichtlichkeit der Situation beim Zahlvorgang an der Kasse sowie eine "angestrengte Diskussi- on" mit seiner Partnerin für ein Versehen bezüglich der nicht gescannten Waren verantwortlich zu machen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erscheint die Beschreibung der Situation an der Self-Checkout-Kasse als chaotischer und un- übersichtlicher Zustand stark übertrieben (Urk. 47 S. 10). Dass eine Sache beim Scannen einmal vergessen gehen kann, scheint durchaus realistisch. Jedoch vermag dies vorliegend keineswegs erklären, dass für einen Einkauf in der Höhe von insgesamt Fr. 61.35 bloss Fr. 9.– bezahlt wurden und dabei versehentlich 14 Artikel im Gesamtwert von Fr. 52.35 unbezahlt eingepackt wurden (vgl. Urk. 1 Anhang 1, Urk. 40 S. 2, Urk. 47 S. 10). Zumal der Beschuldigte zugestandener- massen derjenige gewesen ist, der die Waren aus dem Korb nahm, diese über den Scanner zog und den Zahlvorgang abschloss (Prot. I S. 12 f.), vermag er auch mit dem Vorbringen bezüglich der nicht vermerkten Begleitperson nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Begleiterin des Beschul- digten beim Zahlvorgang keine derartige Rolle gespielt hat, dass diese als darin involviert registriert worden wäre. Die Zeugin E._____ hielt in ihrem Strafantrag, den sie noch am Tag des Vorfalls verfasste, fest, der Beschuldigte habe Waren eingescannt und auch wieder sol- che aus dem System herausgelöscht (Urk. 1 Anhang 2). Sie bestätigte diese Be- obachtung in Ihrer Einvernahme beim Stadtrichteramt (Urk. 19 S. 3). Zumal nicht auszumachen ist, weshalb die Zeugin grundlos behaupten sollte, der Beschuldig- te habe Waren zunächst eingescannt und danach wieder gelöscht, bestehen auch an dieser Darstellung der Zeugin keine Zweifel. 2.4. Weiter macht der Beschuldigte in seiner Berufung geltend, in Bezug auf das Anhalten und die Kontrolle durch den Sicherheitsdienst sei eine Standardformulie- rung verwendet worden, weshalb der Sachverhalt nicht genau rekonstruierbar sei (Urk. 56 S. 7). Wie bereits zitiert hielt die Zeugin in ihrem Strafantrag fest, den Beschuldigten "nach den Kassen" angehalten zu haben (Urk. 1 Anhang 2). An-
lässlich der Einvernahme beim Stadtrichteramt vom 9. Januar 2020 vermochte sich die Zeugin zwar nicht mehr konkret an die Anhaltung des Beschuldigten zu erinnern, erklärte jedoch, verdächtige Personen immer nach Kassenabschluss und Weggehen von der Kasse anhalten zu müssen (Urk. 19 S. 4). In F._____ stehe der Kunde bei einer Stichprobe "noch etwas im Self Check Out-Bereich". Sie warte aber immer, bis der Zahlvorgang abgeschlossen sei (Urk. 19 S. 6). Der Beschuldigte gab in der gleichentags erfolgten Einvernahme an, vom Sicherheits- dienst angesprochen worden zu sein, als er und seine Partnerin sich von der Check Out- Station abgewendet hätten. Sie hätten noch bei der Kasse gestanden (Urk. 20 S. 4). Die Aussagen der Zeugin und des Beschuldigten decken sich so- mit diesbezüglich, weshalb ohne weiteres rekonstruierbar und damit erstellt ist, dass der Beschuldigte nach Abschluss des Zahlvorgangs und Abwenden von der Self-Checkout-Kasse angehalten wurde. Damit ist offensichtlich, dass zu jenem Zeitpunkt auch aus Sicht des Beschuldigten der Vorgang an der Kasse abge- schlossen war. 3. Aufgrund des Ausgeführten kam die Vorinstanz somit zutreffend zum Schluss, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Sachverhalt erstellt ist. IV. 1.1. Der Beschuldigte lässt unter dem Titel der unrichtigen Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend machen, der vorgeworfene Diebstahl sei, wenn überhaupt, im Versuchsstadium beendet worden, da der Beschuldigte den Kas- senbereich nicht verlassen habe (Urk. 56 S. 4 f.). 1.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen in Bezug auf den vorliegend relevanten Tatbestand des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wer- den kann (Urk. 47 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3. Nachdem der Beschuldigte gescannte, nicht gescannte und teilweise ge- scannte und wieder gelöschte Artikel in die Tasche packte, bezahlte er an der Self-Checkout-Kasse und wandte sich von dieser ab. Indem er die Waren in eine
Tasche packte, respektive packen liess, den unkorrekten Zahlvorgang abschloss und sich mit der vollen Einkaufstasche von der Kasse abwandte, ergriff er bereits die Waren mit der Möglichkeit der Wegschaffung im Sinne der Lehre und begrün- dete damit neuen Gewahrsam, unabhängig davon, ob er sich noch im Herr- schaftsbereich der Geschädigten aufhielt (vgl. BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 64 f.). Zudem kann den Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden, wonach der Beschuldigte mit seinem Verhalten den Eindruck vermittelt habe, dass er die Wa- ren korrekt eingescannt und abgerechnet habe, was einem Verstecken gleich- komme (Urk. 47 S. 12). Die Begründung neuen Gewahrsams ist somit jedenfalls bereits erfolgt, als der Beschuldigte von der Zeugin E._____ angehalten wurde. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten war der Diebstahl zu jenem Zeitpunkt vollendet. 2.1. Schliesslich lässt der Beschuldigte ebenfalls unter dem Titel der unrichtigen Rechtsanwendung vorbringen, die Vorinstanz habe keinerlei Beweise, die es rechtfertigen würden, den Beschuldigten als Mittäter, geschweige denn als Haupt- täter zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe die Waren lediglich gescannt und seiner Partnerin übergeben. Wer bezahlt habe, sei nicht rekonstruierbar. Wenn überhaupt könne der Beschuldigte nur als Gehilfe qualifiziert werden (Urk. 56 S. 5). 2.2. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz selber erklärte, wie er die Waren aus dem C._____-korb genommen, diese auf die Abla- ge gelegt und dann über den Scanner gezogen habe. Seine Partnerin habe die Sachen dann in einer Tasche versorgt, er habe mit der EC-Karte bezahlt (Prot. I S. 12 f.). Der Sachverhalt ist zudem, wie bereits ausgeführt, gestützt auf die glaubhaften Ausführungen der Zeugin sowie die übrigen vorliegenden Beweismit- tel rechtsgenügend erstellt. Die Partnerin des Beschuldigten hat beim vorliegend relevanten Vorfall offensichtlich eine untergeordnete Rolle gespielt, sodass der Beschuldigte als Haupttäter, respektive als einziger Täter identifiziert wurde (so auch Vorinstanz, Urk. 47 S. 13). Für die Annahme von blosse Gehilfenschaft des Beschuldigten bleibt daher kein Raum.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den dem Beschuldig- ten vorgeworfenen und zurecht als erstellt erachteten Sachverhalt rechtlich zutref- fend als geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB gewürdigt hat. Der Beschuldigte ist daher entsprechend schuldig zu sprechen. V. In Bezug auf den Strafrahmen, die objektive und subjektive Tatschwere, die Tä- terkomponente und die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft (Urk. 47 S. 15). Hierzu wurde seitens des Beschul- digten nichts vorgebracht. Die von der Vorinstanz auferlegte Busse erscheint im vorliegenden Fall als angemessen und ist zu bestätigen. Ebenso ist die von der Vorinstanz auf zwei Tage bemessene Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens zu übernehmen (Urk. 47 S. 15). VI. In Bezug auf Zivilforderungen ist festzuhalten, dass ein finanzieller Schaden vom Beschuldigten nicht anerkannt wurde (Prot. I S. 15 und S. 18) und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist , zumal der Beschuldigte den noch ausstehenden Betrag in der Höhe von Fr. 30.80 gleichentags sowie die Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 100.– per 23. April 2019 beglich (Urk. 1 Anhang 1, Urk. 40). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 47 S. 14) ist die Privatklägerin hinsicht- lich der Zivilforderung daher auf den Zivilweg zu verweisen. VII. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist ausgangsgemäss abzusehen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Privatklägerin wird hinsichtlich der Zivilforderung auf den Zivilweg ver- wiesen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Vertreter des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich − die Privatklägerin sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an die Vorinstanz. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 22. April 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Kümin Grell