Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU200023-O/U/as
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Kümin Grell
Urteil vom 1. März 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2020 (GC200022)
Strafbefehl: (Urk. 2) Der Strafbefehl Nr. 2019-069-961 des Stadtrichteramts Zürich vom 22. November 2019 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29) 1. Der Einsprecher ist schuldig des Missachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Kosten (Barauslagen etc.) bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 6. Die Kosten des Strafbefehls Nr. 2019-069-961 vom 22. November 2019 in der Höhe von Fr. 250.– und die nachträglichen Untersuchungskosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 385.– werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 250.– werden vom Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 7. [Urteilseröffnung] 8. [Rechtsmittel]
Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 30 S. 1, Urk. 40 S. 1, schriftlich) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (10. Abteilung) vom 27.05.2020 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei Herr A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Des Stadtrichteramts Zürich: (Urk. 45 S. 2, schriftlich) 1. Die gestellten Berufungsanträge seien abzuweisen. 2. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.
Erwägungen: I. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Mai 2020 wurde der Beschuldigte des Missachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 250.– bestraft. Ferner wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festgesetzt. Ausgangsgemäss wurden die Kosten der nachträglichen Untersuchung, des Strafbefehls sowie des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 29). 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. Mai 2020 innert Frist Berufung an (Urk. 24). Nachdem dem Beschuldigten das begründete Urteil am 14. September 2020 zugestellt worden war (Urk. 28/2), liess er am 21. September 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung erklären (Urk. 31). Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2020 wurde dem Stadtrichteramt Zürich (nachfolgend: Stadtrichteramt) eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt unter Fristansetzung zur Anschlussberufung oder für einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 33). Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse zu belegen (ebd.). Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 liess der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und weitere Dokumente betreffend seine finanziellen Verhältnisse einreichen (Urk. 35/1-3). Das Stadtrichteramt teilte mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 seinen Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 36). Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 38). Die Berufungsbegründung ging am 24. November 2020 (Poststempel: 23. November 2020) fristgerecht ein (Urk. 39/2, Urk. 40).
Anschliessend wurde dem Stadtrichteramt mit Präsidialverfügung vom 30. November 2020 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (Urk. 42), worauf diese verzichtete (Urk. 44). Am 10. Dezember 2020 reichte das Stadtrichteramt die Berufungsantwort ein (Urk. 45), wovon dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2020 ein Doppel zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 46). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 teilte der Beschuldigte mit, dass das Mandat seines bisherigen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erloschen sei (Urk. 48). II. 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Baustellensituation mit Verkehrsregelung durch einen Baustellenarbeiter ignoriert (ebd.). Vorliegend gehe es nicht primär darum, ob der Beschuldigte das Rotlicht überfahren habe, sondern ob er nach Aufforderung des zuständigen Bauarbeiters zufahren konnte oder nicht (Urk. 40 S. 5). Der Bauarbeiter habe die Kolonne offensichtlich angehalten, weshalb dieser die Kolonne auch wieder zum Weiterfahren habe auffordern dürfen. Der Beschuldigte habe sich auf dessen Weisungen verlassen dürfen. Weisungen von Polizisten, Bauarbeitern etc. sei Folge zu leisten, da diese gemäss Art. 27 Abs. 1 letzter Satz SVG den Markierungen und Signalen vorgingen (Urk. 40 S. 6). Bei den Akten lägen lediglich Standfotos, eine chronologische Abfolge der zeitlichen Verhältnisse sei nicht ablesbar (Urk. 40 S. 7). 5. Auf dem ersten Foto der AVK-Anlage ist ersichtlich, dass sich das Fahrzeug des Beschuldigten mit den Vorderrädern nach dem Haltebalken und bereits auf dem Fussgängerstreifen und mit den Hinterrädern noch knapp auf dem Haltebalken befand (Urk. 1/2/1 S. 1). Zu jenem Zeitpunkt stand das Rotlicht bereits 1.13 Sekunden auf Rot. Auf dem zweiten Foto, welches 1.72 Sekunden später aufgenommen wurde, hatte das Fahrzeug des Beschuldigten den Fussgängerstreifen vollständig passiert (Urk. 1/2/1 S. 2). Gemäss Angabe auf dem Datenstreifen unter dem zweiten Foto wurde eine Geschwindigkeit von 21km/h gemessen (ebd.). Aus dem Bericht, resp. der Skizze der Verkehrskontrollabteilung der Stadtpolizei Zürich geht hervor, dass beim relevanten Lichtsignal in ... die erste (im Boden zur Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachung verlegte) Induktionsschlaufe zwischen Haltebalken und Fussgängerstreifen und die zweite Schlaufe vor der Mitte des Fussgängerstreifens angebracht ist (Urk. 20 S. 2). Gemäss Bericht wird die erste Aufnahme gemacht, sobald das Fahrzeug die zweite Schlaufe befährt (Urk. 20 S. 1). Dass das dem Beschuldigten vorausfahrende Fahrzeug das erste Foto ausgelöst hat, ist nur schon deshalb nicht möglich, weil dieses zu jenem Zeitpunkt und gemäss Aufnahme den Fussgängerstreifen und damit die zweite Schlaufe bereits passiert hatte. Das Fahrzeug des Beschuldigten hingegen befand sich zum massgeblichen Zeitpunkt mit den Vorderrädern genau im
Bereich der zweiten Schlaufe (vgl. Urk. 1/2/1 S. 1), weshalb davon auszugehen ist, dass das Fahrzeug des Beschuldigten das erste Foto ausgelöst hat und zwar offensichtlich, indem es die zweite Schlaufe befuhr. Dass der Beschuldigte im Moment des ersten Fotos stillstand, wie er es behauptet (Urk. 7 S. 3; Prot. I S. 9), kann daher ebenfalls nicht sein. Zudem muss gemäss Bericht der Verkehrskontrollabteilung das Fahrzeug kontinuierlich über beide Schlaufen gefahren sein, da ansonsten keine Geschwindigkeitsmessung möglich sei (Urk. 20 S. 1). Dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit den Vorderrädern nach der ersten und vor der zweiten Schlaufe zum Stehen kam, also bevor das erste Foto geschossen wurde, ist somit ebenfalls nicht möglich, weil vorliegend wie erwähnt eine Geschwindigkeit messbar war, was ein kontinuierliches Befahren der beiden Schlaufen bedingte. Auch dass der Beschuldigte mit den Vorderrädern zwischen Haltebalken und der ersten Schlaufe - und damit gemäss erwähnter Skizze in einem Abschnitt von 60 cm - anhielt, bevor er die erste Schlaufe aus dem Stillstand heraus mit 21 km/h befuhr, ist unrealistisch. Dies wurde vom Beschuldigten, der erklärte, auf dem Fussgängerstreifen - und damit nach der ersten Schlaufe - angehalten zu haben (Urk. 7 S. 2; Prot. I S. 8), im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Verteidigung widerlegte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschuldigten somit korrekt und stellte zutreffend fest, dass der Beschuldigte den Haltebalken mit den Hinterrädern gerade überfuhr, als die Ampel bereits seit 1.13 Sekunden auf Rot stand (Urk. 29 S. 6). 6. Die Frage, inwiefern der Beschuldigte die Anweisungen eines Bauarbeiters zu befolgen hatte, erübrigt sich. Erwiesen ist nach den obenstehenden Ausführungen, dass der Beschuldigte den Haltebalken sowie die beiden Schlaufen kontinuierlich - und damit ohne anzuhalten - bei Rot überfahren hatte, womit der eingeklagte Sachverhalt bereits erstellt ist. 7. Gestützt auf die obenstehenden Ausführungen sowie jene der Vorinstanz (Urk. 29 S. 5 ff.) - und nachdem auch die rechtliche Würdigung von der Vorinstanz korrekt vorgenommen wurde (Urk. 29 S. 11 ff.) - ist der Beschuldigte in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid des Missachtens eines
Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV schuldig zu sprechen. IV. In Bezug auf den Strafrahmen, die Grundsätze der Strafzumessung sowie die Subsumption kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 29 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Vorinstanz auferlegte Busse in der Höhe von Fr. 250.– erscheint vorliegend als angemessen. Wie im vorinstanzlichen Entscheid festgehalten ist die Busse zu vollziehen. Ebenso ist die von der Vorinstanz auf drei Tage bemessene Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens zu übernehmen (Urk. 29 S. 15). V. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist ausgangsgemäss abzusehen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Missachtens eines Lichtsignals im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 250.–.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 1. März 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Kümin Grell