Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU200010-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 30. März 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung der Verordnung über das Taxiwesen der Stadt Winterthur
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 2. September 2019 (GC190009)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 2. September 2019 wurde der Beschuldigte der Übertretung der Verordnung über das Taxiwe- sen der Stadt Winterthur in Verbindung mit der Platzordnung für das Taxiwesen der Stadt Winterthur schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 80.– be- straft (Urk. 15; Urk. 22 S. 12). Dieser Entscheid wurde, nachdem der Einzelrichter dem Beschuldigten vor der Urteilsberatung die Sach- und Rechtslage erläutert hatte und der Beschuldigte an seiner Einsprache ausdrücklich festhielt (Prot. I S. 17), am 2. September 2019 mündlich eröffnet (Prot. I S. 17 ff.) und dem Be- schuldigten im Dispositiv übergeben (Urk. 15). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 15 [Urteilsdispositiv]; Urk. 19 = Urk. 22 [begründete Fassung]). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 10. September 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 17). Am 28. Februar 2020 wurde das begrün- dete Urteil dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 20). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1). 3. Der Beschuldigte hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet, reichte aber in der Folge innert Frist keine Berufungserklärung ein (Fristende: 19. März 2020). Zwar führte der Beschuldigte bereits in seiner Berufungsanmeldung vom 10. September 2019 Gründe an, weshalb das vorinstanzliche Urteil fehlerhaft sei
(Urk. 17). Die Strafprozessordnung sieht für die Einlegung der Berufung jedoch – wie bereits unter Ziffer 2 angetönt – ein zweistufiges Verfahren vor. Die am Prozess beteiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einver- standen sind, müssen in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ersten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs (siehe Art. 84 StPO zur Eröffnung sowie Art. 81 Abs. 4 StPO zum Inhalt des Dispositivs) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungs- gericht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 mit Verweis auf BGE 138 IV 157 E. 2.1 S. 158). Dies hat der Beschuldigte nicht getan. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr wäre praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen, angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnisse (vgl. Urk. 22 S. 11) ist diese indes auf Fr. 300.– zu reduzieren. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 10. September 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 30. März 2020
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer