Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU190047-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 16. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. September 2019 (GC190032)
Erwägungen: 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 18. September 2019 als Halter des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild LU-... (D) im Sinne von Art. 6 Abs. 5 OBG für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 SSV und Art. 74 Abs. 2 SSV ver- antwortlich erklärt (Urk. 20 S. 14). Dieser Entscheid wurde dem Beschuldigten in vollständig begründeter Ausfertigung (vgl. Urk. 20 S. 15) am 9. November 2019 zugestellt (Urk. 19/2). Mit Fax-Schreiben vom 18. November 2019, welches am 19. November 2019 bei der Vorinstanz einging, erhob der Beschuldigte Berufung ("Einspruch") gegen das Urteil vom 18. September 2019 (Urk. 17), weshalb die Vorinstanz die Verfahrensakten dem Berufungsgericht überwies. 2. Nachdem die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 18. November 2019 nicht unterzeichnet war (vgl. Urk. 17), wurde dem Beschuldigten mit Präsi- dialverfügung vom 16. Dezember 2019 eine zehntägige Frist angesetzt, eine un- terzeichnete Berufungserklärung einzureichen, ansonsten auf die Berufung nicht eingetreten werde (Urk. 21). Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten am 20. Dezember 2019 zugestellt (Urk. 23). 3. Wie bereits ausgeführt wurde dem Beschuldigten das angefochtene Urteil in vollständig begründeter Ausfertigung zugestellt. Es erfolgte also keine gesonderte Eröffnung und Zustellung des Urteilsdispositivs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 138 IV 157 E. 2.2) ist in einem solchen Fall keine (separa- te) Anmeldung der Berufung nötig, sondern es reicht, eine Berufungserklärung innert 20 Tagen ab Zustellung des schriftlich begründeten Urteils einzureichen. Dem Beschuldigten wurde das Urteil am 9. November 2019 zugestellt, der Fax ging am 19. November 2019 bei der Vorinstanz ein – also innert der 20-tägigen Frist. Dass er den Fax der Vorinstanz (und nicht dem Berufungsgericht) zustellte, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen (Art. 91 Abs. 4 StPO). 4. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ist dem Berufungsgericht indes (innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) eine schriftliche Beru-
fungserklärung einzureichen. Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwin- gend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Beru- fungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1 m.H.). Sieht das Gesetz Schriftlichkeit vor, ist eine Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterzeichnen und zu datieren. Die Unterschrift muss eigenhän- dig auf dem Schriftdokument angebracht werden, weshalb bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen, die Einreichung per Telefax nicht genügt (BGE 142 IV 299 E. 1.1.). Grundsätzlich wäre die Eingabe des Beschuldigten vom 18. November 2019 mangels "Schriftlichkeit" somit nicht fristwahrend. Die strikte Anwendung der Formvorschriften stellt auch keinen überspitzten Formalismus dar (BGE 142 IV 299 E. 1.3.3). Allerdings ist eine Behörde verpflichtet, die Partei auf den Man- gel aufmerksam zu machen und dessen Verbesserung zu verlangen, wenn bei einer Rechtsmittelerklärung ein sofort erkennbarer Formfehler, wie das Fehlen einer gültigen Unterschrift, festgestellt wird. Gegebenenfalls ist eine kurze Nach- frist für die gültige Unterzeichnung anzusetzen, wobei ein Anspruch auf eine Nachfrist nur bei unfreiwilligen Unterlassungen und beispielsweise nicht bei offen- sichtlichem Rechtsmissbrauch besteht (BGE 142 IV 299 E. 1.3.4 mit Verweis auf BGE 142 I 10). Diesem Erfordernis wurde mit der Nachfristansetzung gemäss Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2019 Genüge getan. Innert der Nachfrist (bis 30. Dezember 2019; Art. 89 Abs. 2 und Art. 90 Abs. 1 StPO) ging keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende schriftliche Berufungserklärung ein, weshalb auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten ist . Auf die Einholung von Stellungnahmen der Par- teien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO kann bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss verzichtet werden (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69).
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 16. Januar 2020
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer