Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU190043-O/U/cwo, abgetrennt von SU190025
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. C. Brenn und lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Beschluss vom 11. Dezember 2019
in Sachen
Statthalteramt Bezirk Zürich, vertreten durch a.o. Statthalter-Stvin Dr. iur. Z. Chen, Verwaltungsbehörde und I. Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend Übertretung der Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO) und der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Mai 2019 (GC180133)
Erwägungen:
verhandlung mit Befragung der Beschuldigten an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 98). Angesichts dieser Anträge wurde den Parteien zur Wahrung des recht- lichen Gehörs mit Präsidialverfügung vom 27. November 2019 Frist zur Stellung- nahme hinsichtlich einer allfälligen Rückweisung angesetzt (Urk. 116; Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO; vgl. auch N. Schmid, StPO-Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 409 N 4). Innert der angesetzten Frist von 10 Tagen ging trotz korrekter Zu- stellung keine Stellungnahme zur Frage der Rückweisung ein (Urk. 117). Aller- dings hielt die Beschuldigte innert dieser Frist in einem Schreiben vom 6. Dezember 2019 fest, sie bitte um Festsetzung eines Termins für eine münd- liche Verhandlung (Urk. 120). Nachdem der Beschuldigten die Vorladung für die angesetzte Berufungsverhandlung bereits am 25. Oktober 2019 korrekt und an die von ihr erneut bestätigte Adresse (Urk. 120) zugestellt worden war (Urk. 112), kann hier offen bleiben, was von diesem Schreiben zu halten ist. 3. Das Verfahren gegen die Beschuldigte wurde vor Vorinstanz mit dem Verfah- ren gegen den Mitbeschuldigten B._____ unter der Prozessnummer GC180133 vereinigt und durchgeführt. Das Berufungsverfahren gegen beide Beschuldigten wurde bisher unter der Prozessnummer SU190025 geführt. Nachdem das Statt- halteramt seine Berufung gegen den Beschuldigten B._____ zurückgezogen hat, ist in jenem Verfahren nur noch die Berufung des Beschuldigten zu beurteilen. Die Berufungsverhandlung gegen beide Beschuldigten wurde wie erwähnt auf den 13. Januar 2020 angesetzt; die Vorladungen konnten korrekt zugestellt werden (Urk. 112). Nachdem das Verfahren gegen die Beschuldigte A._____ indes – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, sind die beiden Verfahren fortan getrennt weiterzuführen. Das Verfahren in Sachen A._____ ist daher aus administrativen Gründen vom Verfahren SU190025 abzu- trennen und unter der Nummer SU190043 fortzuführen, während das Verfahren gegen den Beschuldigten B._____ unter der Nummer SU190025 weiterläuft. Die Ladungen für die Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2020 i.S. A._____ sind abzunehmen, die Berufungsverhandlung in ihrer Angelegenheit findet mithin nicht statt.
ladung). Es ist allerdings zu Gunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie sich auf die gerichtliche Säumnisandrohung vom 12. April 2019 verlassen durfte, zumal sie davon durch ihren damaligen Verteidiger erfahren haben könnte. Dem Hauptantrag des Statthalteramts Zürich, den Strafbefehl gegen die Beschul- digte – unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils – direkt als rechtskräftig zu bestätigen (Urk. 98 S. 2), kann somit nicht gefolgt werden, stellte dies doch eine massive Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschuldigten dar. 5. Hingegen macht das Statthalteramt zu Recht geltend, die Dispensation der Be- schuldigten durch den Vorderrichter sei in Verletzung von Art. 336 Abs. 3 StPO ergangen, weil die Beschuldigte zum einen nie ein Gesuch um Dispensation ge- stellt habe und zum andern ihre Befragung an der Hauptverhandlung durchaus angezeigt gewesen wäre (Urk. 98 S. 2). Die blosse Tatsache, dass die Beschul- digte in einem von ihr verursachten Verfahren die Vorladung nicht entgegen nahm, kann nicht dazu führen, die Einsprecherin vom Erscheinen zu dispensieren und so die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO zu umgehen. Auch die Vorinstanz geht denn von einem unentschuldigten Fernbleiben der Beschuldigten aus (Urk. 94 S. 4). Es fragt sich, ob von einem solchen überhaupt gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigten das Erscheinen ja freigestellt war: Wer nicht zu erscheinen braucht, muss sich auch nicht beim Gericht entschuldigen. Zu Recht hielt die Vorinstanz unter Verweis auf das Bundesgerichtsurteil Nr. 6B_7/2017 vom 5. Mai 2017 zwar fest, dass das Abwesenheitsverfahren und das Einspracheverfahren nur alternativ und nicht kumulativ durchgeführt werden könnten (Urk. 94 S. 4). Ein Abwesenheitsverfahren findet bei unentschuldigt ab- wesenden Einsprechern nicht statt (BSK, StPO, 2. A., N 5 zu Art. 356). Dies be- deutet indes nicht, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben einfach aufgrund der Akten zu entscheiden wäre, wie die Vorinstanz dies tat. Vielmehr greift dann – auch gemäss dem zitierten Bundesgerichtsentscheid (a.a.O. Erw. 1.5. a.E.) – die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO. Zwar könnte sich die beschul- digte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensieren las- sen, wenn wichtige Gründe geltend gemacht würden und ihre Anwesenheit nicht erforderlich wäre. (Nur) In diesem Fall könnte sie sich an der Hauptverhandlung auch von einem Verteidiger vertreten lassen und müsste nicht selbst erscheinen
(a.a.O. Erw. 1.3.). All dies war im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Fall. Die Vorinstanz hat somit ein Verfahren durchgeführt, welches im Gesetz so nicht vorgesehen ist. 6. Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Beru- fungsverfahren nicht geheilt werden können, hebt das Berufungsgericht das ange- fochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptver- handlung und Entscheidfällung an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 und 2 StPO). Die Durchführung eines nicht im Gesetz vorgesehenen erst- instanzlichen Verfahrens kann nicht im Berufungsverfahren geheilt werden. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das vorliegende Berufungsver- fahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben, wobei die Kosten des Berufungs- verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren gegen die Beschuldigte A._____ wird vom Verfahren SU190025 abgetrennt und unter der Prozessnummer SU190043 fortgeführt. Die bisherigen Akten im Verfahren SU190025 (Urk. 1-122) werden in diesem Verfahren beigezogen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abt. - Einzelgericht, vom 8. Mai 2019 gegen die Beschuldigte A._____ wird aufgehoben und der Prozess im Sinne der Erwägungen zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Entscheidfällung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Das Berufungsverfahren SU190043 wird als dadurch erledigt abge- schrieben. Die Ladung für die Berufungsverhandlung vom 13. Januar 2020 wird abgenommen (im Verfahren gegen A._____). 4. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 11. Dezember 2019
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch