Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU190012-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichter lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin R. Affolter sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Herrmann
Urteil vom 14. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Uster, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 13. Dezember 2018 (GC180011)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirk Uster vom 17. April 2018 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 3). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 5. Die Entscheidgebühr wird dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. 6. Die Kosten des Statthalteramtes des Bezirkes Uster im Betrag von Fr. 420.– (Fr. 150.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. ST... vom 17. April 2018 sowie Fr. 270.– nachträgliche Gebühren) werden dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 150.– werden durch das Statthalteramt des Bezirkes Uster einge- fordert. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 46) 1. Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 13. Dezember 2018, Geschäfts-Nr. GC180011-I ist aufzuheben 2. Mir als Berufungskläger ist die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. 3. Alles unter ordentlicher und ausserordentlicher wird Kostenfolge zu- lasten des Staates b) Des Statthalteramt Bezirk Uster: (Urk. 54) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 3 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Dezember 2018 wurde der Beschuldigte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft. Zudem wurden dem Beschuldigten die Gerichts- kosten und die Kosten des Vorverfahrens auferlegt (Urk. 26 S. 16). Das Urteil wurde dem Beschuldigten mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben. Der Beschuldigte meldete im Anschluss an die Urteilseröffnung mündlich zu Protokoll die Berufung an (Prot. I S. 8). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten
am 5. April 2019 zugestellt (Urk. 25). In der Folge reichte der Beschuldigte am 15. April 2019 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung ein (Urk. 29). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO dem Statthalteramt Bezirk Uster (nachfolgend Statthalteramt) zugestellt, um ge- gebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 31). Mit Eingabe vom 30. April 2019 beantragte das Statthalteramt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 33). 1.4. Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 wurde die schriftliche Durchführung des vor- liegenden Verfahrens angeordnet. Sodann wurde dem Beschuldigten Frist ange- setzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 35). Innert er- streckter Frist [aufgrund kurzfristiger aber nur kurzzeitiger Mandatierung von RA X.] reichte der Beschuldigte ein Schreiben vom 20. August 2019 (Urk. 44) sowie eine Berufungsbegründung vom selben Datum samt Beilagen ein (Urk. 46 und Urk. 48/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2019 wurde dem Statthalteramt eine zwanzigtägige Frist angesetzt, die Berufungsantwort ein- zureichen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 3. September 2019 verzichtete das Statthal- teramt auf eine Berufungsantwort und beantragte, es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Urk. 54). Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Ver- nehmlassung (Urk. 50), wobei sie auf eine solche verzichtete (Urk. 52). 1.5. Auf entsprechende Nachfrage teilte Rechtsanwalt lic. iur. X. dem Ge- richt mit, dass er das Mandat niedergelegt habe (vgl. Urk. 49). 1.6. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Kognition des Berufungsgerichts 2.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem – wie dies vor- liegend der Fall ist – lediglich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens bildete, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungs- instanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Im letzteren Fall relevant sind insbesondere klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Ebenfalls unter diesen Rügegrund fällt die Situation, in welcher die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausge- schöpft wurden, mithin der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde. Gesamt- haft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als will- kürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 11ff.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher nicht willkür- lich, auch wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Beru- fungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinaus- gehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). 2.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Be- rufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – aus- schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens
bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 23). 3. Umfang der Berufung 1.1. Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 46), weshalb das Urteil der Vorinstanz in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. Es steht damit unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) gesamthaft zur Disposition, wobei es allerdings nur im Rahmen der oben erläuter- ten Kognition zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 4. Unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Der Beschuldigte stellt in seiner Berufungsbegründung einen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 46). Es ist darauf hinzuweisen, dass die StPO das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege nicht kennt. 4.2. Der angespannten finanziellen Situation des Beschuldigten kann jedoch im Rahmen der Kostenauflage Rechnung getragen werden (Art. 425 StPO). Sodann kann der Beschuldigte bezüglich der Zahlungsmodalitäten mit der Gerichtskasse Vereinbarungen – wie etwa Ratenzahlung – treffen. II. Sachverhalt 1. Ausgangslage Im Strafbefehl des Statthalteramtes vom 17. April 2018 wird dem Beschuldigten Ungehorsam in Betreibungssachen durch Nichtbekanntgabe der Einkommens- verhältnisse gemäss Art. 292 StGB für die Monate Oktober 2017 bis Januar 2018 vorgeworfen (Urk. 3). Wie sich den Akten (Anzeige an den Schuldner betreffend Einkommenspfändung; Urk. 2/3) entnehmen lässt, war der Beschuldigte unter Strafandrohung aufgefordert, jeden Monat (jeweils bis zum 5. Tag) beim Be- treibungsamt zu erscheinen, um über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Dies habe er unterlassen.
schichte. In sämtlichen, teilweise nur schwer verständlichen Schreiben setzt sich der Beschuldigte nicht sachbezogen mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinander. Seine Ausführungen weisen sodann keinen Zusammenhang zu dem im Raum stehenden Anklagesachverhalt auf. Auf diese ist, nachdem sie nicht konkret auf- zeigen und darlegen, inwiefern die vorinstanzliche Urteilsbegründung willkürlich sein soll, nicht einzugehen. 4. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinen Rügen betreffend die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz keine Willkür darlegen konnte und dementsprechend für die rechtliche Würdigung vom vorinstanzlich erstellten Sachverhalt auszugehen ist (Urk. 24 S. 4 ff.). III. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz folgte in ihrer rechtlichen Würdigung dem Statthalteramt und verurteilte den Beschuldigten wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Ver- fügung gemäss Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte brachte im Berufungsverfahren gegen die vorinstanzliche Würdigung des Sachverhalts keine substantiierten Rügen vor. Nachdem sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als korrekt erweist, kann sie unter Verweis auf deren Erwägungen und ohne Ergänzungen übernommen werden (Urk. 26 S. 7 ff.). 3. Zusammenfassend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids der Beschuldigte des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Die Vorinstanz würdigt das Verschulden des Beschuldigten als leicht und hat ihn gemäss Antrag der Anklagebehörde mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft.
(Urk. 24 S. 14). Seitens des Beschuldigten wurde nichts vorgebracht, was Anlass böte die erstinstanzliche Strafzumessung zu korrigieren. Aufgrund der reformatio in peius kann dem Beschuldigten keine höhere Busse auferlegt werden. Anderer- seits sind auch keine Gründe ersichtlich, das vorinstanzliche Strafmass zu redu- zieren. Vielmehr erscheint es dem leichten Verschulden sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die Vorinstanz hat den Umwand- lungssatz für die Ersatzfreiheitsstrafe auf Fr. 100.– festgesetzt und eine solche von zwei Tagen ausgesprochen (Urk. 24 S. 15). Bei einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag ergibt sich jedoch eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist demgemäss auf einen Tage zu bemessen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens ist – reduziert – auf Fr. 750.– festzusetzen. 3. Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung voll- umfänglich, weshalb ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung gemäss Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichterhalteramt des Bezirks Uster − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 14. Januar 2020
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Herrmann