Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU190007-O/U/cw
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 19. Juni 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Widerhandlung gegen die Arbeits- und Ruhezeitver- ordnung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 31. Oktober 2018 (GC180101)
Strafbefehl: Die Strafbefehle des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. Oktober 2016 (Nr. 2016- 070-829; Urk. 2) und vom 27. Juli 2017 (Nr. 2017-032-759; Urk. 14/3) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Verfügung der Vorinstanz: (Urk. 19) Es wird verfügt: 1. Das Verfahren GC180102 wird mit dem Verfahren GC180101 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Über die Kosten des Verfahrens GC180102 wird im Verfahren GC180101 entschieden. 3. Schriftliche Mitteilung mit dem Urteil im Verfahren GC180101. Es wird sodann erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 56 SVG und Art. 103 SVG in Verbindung mit Art. 25 ARV 2 und Art. 28 ARV 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 5 der Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von insgesamt Fr. 380.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 900.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten.
Art. 3 und Art. 5 Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxi- führer der Stadt Zürich (Urk. 19 S. 12 ff. ). Gegen dieses Urteil meldete der Be- schuldigte am 5. November 2018 Berufung an und reichte in der Folge fristge- recht seine Berufungserklärung ein (Prot. I S. 15; Urk. 18/2 und Urk. 20). Das Stadtrichteramt Zürich verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 26). 2. Nachdem mit Beschluss vom 4. März 2019 das schriftliche Verfahren angeordnet wurde, reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. März 2019 frist- gerecht seine begründeten Berufungsanträge samt Beilagen ein (Urk. 29 und Urk. 30/1-7). Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2019 wurde die Berufungsbe- gründung des Beschuldigten dem Stadtrichteramt Zürich sowie der Vorinstanz zugestellt und Ersterem Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen und Letzterer die Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 31). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 33). Das Stadt- richteramt Zürich beantragte die Abweisung der Berufung und verzichtete auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 34). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dem- entsprechend gehemmt. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen Freispruch (Urk. 29). Seine Berufung richtet sich damit gegen das gesamte vor- instanzliche Urteil, weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwächst. Unan- gefochten blieb dagegen die vorinstanzliche Verfügung vom 31. Oktober 2018, mit welcher die beiden vorinstanzlichen Verfahren GC180101 und GC180102 vereinigt wurden. Damit ist die Rechtskraft der Verfügung vom 31. Oktober 2018 vorab mittels Beschluss festzustellen. 2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des
Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). III. 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 28. Oktober 2016 (Nr. 2016-070-829) zusammengefasst vorgeworfen, am 24. August 2016 von 14.52 bis 15.40 Uhr auf dem Taxistandplatz an der B.- Strasse ... in Zürich als Taxiführer auf Fahrgäste gewartet zu haben, ohne den Beginn seiner Arbeitszeit, zu welcher auch die Wartezeit gehöre, auf dem Fahr- tenschreiber registriert und ohne auf der Taxikontrollkarte den Beginn der Arbeits- zeit eingetragen zu haben. Dass er hierzu gemäss Art. 2 Abs. 2 ARV-Sonder- bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich (fortan: ARV-Sonderbestimmungen) auch als selbständig erwerbender Taxifahrer verpflichtet gewesen wäre, hätte der Beschuldigte gemäss dem Anklagevorwurf aufgrund der Ausübung dieses Berufes wissen müssen (Urk. 2). 2. In einem zweiten Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 27. Juli 2017 (Nr. 2017-032-759) wird dem Beschuldigten sodann einerseits zur Last ge- legt, am 16. März 2017, von 12.15 bis 13.50 Uhr, auf dem Taxistandplatz an der B.-Strasse ... in Zürich als Taxiführer auf Fahrgäste gewartet und dabei seinen Fahrtschreiber in der Position "Pause" belassen, statt ihn in die Position "übrige Arbeitszeit" eingestellt zu haben. Andererseits habe er am 17. März 2017 um 14.08 Uhr am Taxistandplatz am C._____ ... in Zürich neben seinem Fahr- zeug, welches die Taxikennleuchte getragen habe, auf Kundschaft gewartet, ohne in der Kontrollkarte den Arbeitsbeginn eingetragen zu haben. Wiederum wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er hätte als selbständig erwerbender städtischer Ta- xifahrer wissen müssen, dass er gemäss Art. 2 Abs. 2 ARV-Sonderbestimmungen dazu verpflichtet gewesen wäre, den Fahrtschreiber während des Wartens auf Kundschaft in die Position "übrige Arbeitszeit" einzustellen (Urk. 14/3).
zustellen, was er aber nicht getan habe. Weiter gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass dem Beschuldigten diese Aufzeichnungs- und Eintragungspflichten bekannt gewesen seien, zumal er in der Vergangenheit bereits in einem Schrei- ben des Stadtrichteramtes Zürich auf diese hingewiesen worden sei. Dadurch, dass er diesen Pflichten jedoch bewusst und willentlich keine Folge geleistet ha- be, habe er vorsätzlich gehandelt. Schliesslich wurde auch das Vorliegen eines Verbotsirrtums im Sinne von Art. 21 StGB verneint, da der Beschuldigte vom Stadtrichteramt Zürich auf die Strafbarkeit des Verhaltens hingewiesen worden sei, welches ihm in der Folge in den beiden Strafbefehlen zur Last gelegt wurde (Urk. 19 S. 7 ff.). 4.1. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er als selbständiger Taxi- führer nicht die Arbeitszeit, sondern nur die Lenkzeit zu erfassen habe, da dies in Art. 2 Abs. 2 lit. g ARV 2 so vorgeschrieben werde und diese Bestimmung auch nicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ARV 2 durch Sonderbestimmungen abgeändert werden könne, stösst ins Leere. Art. 25 Abs. 1 ARV 2 führt Art. 2 Abs. 2 lit. g ARV 2 zwar nicht als abänderbare Bestimmung auf, hält aber explizit fest, dass selbständige Taxiführer durch Sonderbestimmungen dazu verpflichtet werden können, die gleichen Regeln der ARV 2 über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wie unselbständige Taxiführer. Die Stadt Zürich machte mit dem Er- lass ihrer ARV-Sonderbestimmungen von dieser Möglichkeit der Gleichstellung von unselbständigen und selbständigen städtischen Taxifahrern Gebrauch. Art. 2 Abs. 2 ARV-Sonderbestimmungen sieht entsprechend vor, dass selbständige Taxiführer in Bezug auf die Art. 5, 6, 8, 9 und 11 ARV 2 auch die für unselbstän- dige Taxiführer geltenden Vorschriften zu beachten haben. Daraus folgt, dass in der Stadt Zürich selbständig tätige Taxiführer in der Kontrollkarte und im Fahrt- schreiber nicht die blosse Lenkzeit, sondern die Arbeitszeit gemäss den Vorschrif- ten für unselbständige Taxifahrer zu erfassen haben. Die Vorinstanz wies in die- sem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Wartezeit eines Taxichauf- feurs auf dem Standplatz rechtlich als Arbeitszeit zu qualifizieren ist (Urk. 19 S. 8; vgl. BGE 111 IV 97 E. 2.b). Damit stellt der Moment, in welchem ein städtischer Taxiführer sein Fahrzeug auf einem Taxistandplatz abstellt, um auf Kunden zu warten, gleichzeitig den Beginn seiner Arbeitstätigkeit dar, welchen er in der Kon-
trollkarte und im Fahrtschreiber entsprechend einzutragen hat. Da die Wartezeit als Arbeitszeit und nicht als Pausenzeit gilt, hat der städtische Taxiführer seinen Fahrtschreiber während des Wartens auf Kunden sodann in die Position "übrige Arbeitszeit" zu versetzen. Dadurch, dass der Beschuldigte auf einem Taxistand- platz auf Kunden wartete, ohne den Beginn seiner Arbeitszeit in der Kontrollkarte und im Fahrtschreiber einzutragen und dadurch, dass er die Wartezeit im Fahrt- schreiber als "Pause", statt als "übrige Arbeitszeit" registrierte, machte er sich in objektiver Hinsicht der mehrfachen Übertretung der ARV-Sonderbestimmungen schuldig. 4.2. Der Beschuldigte ist seit mehreren Jahren hauptberuflich in der Stadt Zürich als selbständiger Taxifahrer tätig. Entsprechend mussten ihm die Vorschrif- ten zur Ausübung seines Berufes bekannt sein. So musste er insbesondere auch wissen, wie er seine Arbeitszeit in der Kontrollkarte und im Fahrtschreiber korrekt zu erfassen hatte. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte vor den vorlie- gend zu beurteilenden Übertretungen mit Schreiben des Stadtrichteramtes Zürich vom 27. Mai 2015 unter Hinweis auf die ARV-Sonderbestimmungen explizit da- rauf aufmerksam gemacht wurde, dass in der Stadt Zürich die selbständigen Ta- xiführer den unselbständigen gleichgestellt sind. Weiter wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass auch für ihn als selbständigen städtischen Taxiführer nicht die blosse Lenkzeit, sondern die Arbeitszeit als berufliche Tätigkeit gelte und insbesondere auch das Warten auf Kunden Arbeitszeit darstelle, deren Beginn zu notieren und der Fahrtschreiber entsprechend zu betätigen sei (Urk. 30/2). Dass der Beschuldigte trotz dieses eindeutigen Hinweises des Stadtrichteramtes Zürich davon absah, seinen Arbeitsbeginn und die Wartezeit gesetzeskonform in der Kontrollkarte und im Fahrtschreiber zu erfassen und er weiterhin darauf beharrt, nur die Lenkzeit erfassen zu müssen, lässt auf ein vorsätzliches Handeln schlies- sen. Gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz konnte der Beschul- digte auch keinem Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB unterlegen sein, da er vom Stadtrichteramt Zürich explizit über die geltenden Vorschriften über die Ar- beitszeiterfassung aufgeklärt wurde (Urk. 19 S. 9).
4.3. Weiter lässt sich aus dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach er aufgrund eines Freispruchs in einem früheren Strafverfahren unter dem Eindruck gestanden sei, dass er als selbständig tätiger Taxifahrer in der Stadt Zürich nur die Lenkzeit, statt die Arbeitszeit, zu erfassen habe (Urk. 20 und Urk. 29), eben- falls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Beschuldigten wurde im fraglichen Strafverfahren vorgeworfen, sein Fahrzeug unberechtigterweise zu privaten Zwe- cken auf einem Taxistandplatz abgestellt und sich damit der einfachen Verkehrs- regelverletzung schuldig gemacht zu haben. Da sich dieser Anklagevorwurf nicht rechtsgenügend erstellen liess, wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksge- richtes Zürich vom 23. September 2015 freigesprochen (Urk. 14/8/2 und Urk. 30/3). Wie bereits die Vorinstanz feststellte, wurden dem Beschuldigten im damaligen Strafverfahren somit weder Widerhandlungen gegen die ARV-Sonder- bestimmungen zur Last gelegt noch wurde damals über die heute relevanten rechtlichen Fragen entschieden (Urk. 19 S. 9 f.). Insofern konnte der Beschuldigte diesen Freispruch auch nicht als Bestätigung dafür sehen, sich nicht an die Vor- schriften über die Arbeitszeiterfassung gemäss den ARV-Sonderbestimmungen halten zu müssen. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 ARV 1, Art. 21 Abs. 1 lit. c ARV 1, Art. 16a ARV 2, Art. 25 Abs. 1 und 4 ARV 2, Art. 28 Abs. 3 ARV 2 sowie Art. 2 Abs. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 der Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich (nicht vorschriftsge- mässes Führen der Kontrollkarte und nicht vorschriftsgemässes Bedienen des Fahrtschreibers) schuldig gemacht hat, wofür er zu bestrafen ist. III. 1. Die Vorinstanz befand die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Bus- se von Fr. 380.– für angemessen. Sie legte dabei die rechtlichen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dar, wonach gestützt auf Art. 21 Abs. 2 ARV 1 und
Art. 28 Abs. 3 ARV 2 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 SVG eine Busse auszufällen ist, welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betra- gen kann (Urk. 19 S. 10 f.). Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Da lediglich der Be- schuldigte Berufung erhob, ist bei der Bemessung der Busse das Verschlechte- rungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Die Vorinstanz stufte das Tatverschulden des Beschuldigten trotz ver- schuldenserschwerender Elemente, wie der mehrfachen Tatbegehung und der Deliktsmehrheit, als leicht ein und begründete dies damit, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die Verkehrssicherheit nicht konkret gefährdete (Urk. 19 S. 10 f.). Diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist nichts hinzuzufü- gen. 3. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte an, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von etwa Fr. 2'500.– erwirtschafte. Der Mietzins für seine Wohnung betrage Fr. 1'060.– und seine Krankenkassenprämien würden sich auf Fr. 700.– pro Monat belaufen. Seine Steuerausgaben bezifferte er mit Fr. 150.– pro Monat. Zudem habe er gemäss eigenen Angaben Unterhaltsbeiträ- ge für seinen Sohn zu bezahlen, wobei er die Höhe des zu zahlenden Unterhalts unbeziffert liess. Weiter erklärte der Beschuldigte, kein Vermögen, aber Schulden im Umfang von etwa Fr. 35'000.– zu haben (Urk. 24 und 25/1-9). 4. Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von Fr. 380.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist eben- falls in Bestätigung der Vorinstanz auf 4 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
IV. 1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ebenfalls dem Beschuldigten aufzuerlegen, da er mit seinen Anträgen vollständig unterliegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Das vom Beschuldigten gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltliche Rechtspflege (Urk. 20) ist abzuweisen, da die schweizerische Strafpro- zessordnung das Institut der unentgeltlichen Prozessführung nur für Privatkläger, nicht aber für beschuldigte Personen vorgesehen hat (Art. 136 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Ab- teilung – Einzelgericht, vom 31. Oktober 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Verfahrensvereinigung) und 2 (Kosten) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 ARV 1, Art. 21 Abs. 1 lit. c ARV 1, Art. 16a ARV 2, Art. 25 Abs. 1 und 4 ARV 2, Art. 28 Abs. 3 ARV 2 sowie Art. 2 Abs. 2, Art. 3, Art. 5 Abs. 2 und Art. 8 der Sonderbestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit der Taxiführer in der Stadt Zürich (nicht vorschriftsgemässes Führen der Kontrollkarte und nicht vorschriftsgemässes Bedienen des Fahrtschreibers). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 380.–.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 19. Juni 20193
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec