Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU190001-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 5. Februar 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. Oktober 2018 (GC180024)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte einer Übertretung für nicht schuldig befunden und frei- gesprochen. Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens wurden auf die Staatskasse genommen und dem Beschuldigten wurde keine Ent- schädigung aus der Staatskasse zugesprochen (Urk. 16 S. 5). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 meldete der Beschuldigte gegen dieses Urteil fristgerecht Beru- fung an (Urk. 9). Nachdem ihm das schriftlich begründete Urteil am 15. Januar 2019 zugestellt worden war (Urk. 15), reichte er mit Zuschrift vom 31. Januar 2019 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 18). 2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StGB). Wesentlich ist somit eine Beschwer durch die fragliche Verfahrenshand- lung. Der Rechtsmittelkläger muss selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert sein (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 1 f. zu Art. 382). Die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte können einen Entscheid nur bezüglich Punkten anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren. Andernfalls fehlt das Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozessvoraussetzung. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des fraglichen Entscheides (S CHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1458 f.). Der Beschuldigte wurde – wie bereits er- wähnt – vollumfänglich freigesprochen und es wurden ihm keine Kosten auferlegt (Urteilsdispositiv-Ziffern 1 und 3). Bezüglich dieser Punkte ist er somit nicht be- schwert. Beschwert könnte er höchstens hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 4 sein, da ihm keine Entschädigung zugesprochen wurde. In seiner Berufungserklärung vom 31. Januar 2019 beantragt er indes keine Abänderung dieser Dispositiv-Ziffer und verlangt keine Entschädigung (vgl. Urk. 18). Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Oktober 2018 ist daher mangels Beschwer bzw. fehlender Rechtsmittel- legitimation nicht einzutreten.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 5. Februar 2019
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer