Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU180033-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, die Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 14. Januar 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 28. Mai 2018 (GC180014)
Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 17. Juli 2017 ist diesem Ur- teil beigeheftet (Urk. 2/2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 20 S. 12 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals "Abbiegen nach links verboten" sowie Überfahren ei- ner Sicherheitslinie im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 25 Abs. 1 SSV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.00 Kosten Strafbefehl Fr. 200.00 nachträgliche Untersuchungskosten Fr. 150.00 Weisungsgebühr Fr. 1500.00 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Über diese Kosten stellt die Be- zirksgerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Winterthur im Betrag von Fr. 600.– (Fr. 250.– Kosten des Strafbefehls, Fr. 200.– nachträgliche Untersuchungskosten sowie Fr. 150.– Weisungs- gebühr) werden ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 200.– werden durch das Stadtrichteramt Winterthur eingefordert.
----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 20 S. 4). 2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 28. Mai 2018 wurde der Beschuldigte der einfachen Verkehrs-
regelverletzung durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals "Abbiegen nach links verboten" sowie Überfahrens einer Sicherheitslinie im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG, Art. 25 Abs. 1 SSV und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV i.V.m. Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– be- straft (Urk. 20 S. 12 f.). 3. Dieser Entscheid wurde am 28. Mai 2018 mündlich eröffnet (Prot. I S. 19). Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 (bei der Vorinstanz am 4. Juni 2018 eingegangen) liess der Beschuldigte fristgerecht (Art. 399 Abs. 1 StPO) Berufung anmelden (Urk. 14). Nachdem dem Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung das schriftlich begründete Urteil am 20. August 2018 zugestellt worden war (Urk. 18), liess der Beschuldigte innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklä- rung einreichen (Urk. 22). 4. Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2018 wurde dem Stadtrichteramt Winterthur (im Folgenden Stadtrichteramt genannt) eine Frist von 20 Tagen ange- setzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 25). Nachdem sich das Stadtrichteramt innert Frist nicht hatte vernehmen lassen (vgl. Urk. 26), wurde mit Beschluss vom 2. Oktober 2018 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 27). Fristgerecht liess der Beschuldigte seine Berufungsbegründung vom 4. Oktober 2018 einreichen (Urk. 29). Mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2018 wurde dem Stadtrichteramt eine zwanzigtägige Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen. Die Vorinstanz hatte dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung erhalten (Urk. 32), verzichtete jedoch auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 36). Das Stadtrichteramt verzichtete innert erstreckter (Urk. 34) Frist mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 ebenfalls auf die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 38). Der Schriftenwechsel erweist sich somit als abgeschlossen und das vorliegende Berufungsverfahren ist spruchreif.
II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhalts- feststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er- scheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls an- ders entschieden hätte. Die Berufungsinstanz hat zu überprüfen, ob die vom Be- rufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Gericht auf die Berufung nicht einzutreten. 2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und
massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 3. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch (Urk. 22 und Urk. 29 jeweils S. 2). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Berufungsgegenstand, wes- halb kein Punkt des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). 4. Der Beschuldigte weist in der Berufungsbegründung darauf hin, dass sein Beweisantrag, einen Augenschein durchzuführen, um sich ein Bild vom Blickwin- kel der Polizeibeamten zu machen, (von der Vorinstanz) weder gutgeheissen noch abgewiesen worden sei (Urk. 29 S. 5 N 11). Dies trifft zwar zu (vgl. Prot. I S. 14; Urk. 20). Im vorliegenden Berufungsverfahren stellte der Beschuldigte diesen Beweisantrag indes nicht mehr (vgl. Urk. 22 und Urk. 29). Im Übrigen hat die Vorinstanz zurecht darauf verzichtet, diesen Beweisantrag gutzuheissen (vgl. hinten III. 4.4). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 17. Juli 2017 zur Last gelegt, sich des Nichtbeachtens des Signals "Abbiegen nach links verboten" und des Überfahrens einer Sicherheitslinie schuldig gemacht zu haben, indem er am 21. April 2017 in Winterthur an der Verzweigung B.-strasse/ C.-strasse, um ca. 18.15 Uhr trotz des Signals "Abbiegen nach links ver- boten" von der C.-strasse nach links in die B.-strasse abgebogen sei und die Sicherheitslinie überfahren habe (Urk. 2/2). 2. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf bzw. diese beiden Vorwürfe auch im Berufungsverfahren und macht (erneut) geltend, zunächst nach rechts ab- gebogen zu sein und nach ca. 9 Metern, somit nach der Sicherheitslinie, einen erlaubten U-Turn nach links gemacht zu haben (Urk. 22; Urk. 29 S. 3 ff. , insb. N 3). Der Sachverhalt ist demzufolge anhand der vorhandenen Beweismittel zu erstellen bzw. es ist zu überprüfen, ob der angefochtene Entscheid im Rahmen der beschränkten Kognition der Berufungsinstanz bei Übertretungen im Bereich
der Sachverhaltserstellung (vgl. vorstehende Ausführungen unter Ziff. II.1.) Fehler aufweist. 3. Die Vorinstanz kam zusammenfassend zum Schluss, dass kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln bestehe, dass sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl be- schrieben ereignet habe und dieser damit rechtsgenügend erstellt sei (Urk. 20 S. 11). Die Polizeibeamten hätten ihren Standort spezifisch dafür ausgewählt, Übertretungen an der Verzweigung C.-strasse/B.-strasse zu be- obachten, die Sicht der Polizeibeamten sei nicht durch starken Verkehr behindert gewesen, die beiden unterschiedlichen Manöver (Rechtsabbiegen mit anschlies- sendem U-Turn bzw. Linksabbiegen) könnten auch aus einer Entfernung von etwa 100 Metern klar unterschieden werden und schliesslich könne davon ausge- gangen werden, dass der Polizeibeamte genau habe beobachten können, wie der Beschuldigte von der C.-strasse nach links in die B.-strasse abge- bogen sei, zumal (andernfalls) kein Grund ersichtlich wäre, warum die Polizei- beamten den Beschuldigten angehalten hätten (Urk. 20 S. 9 f.). 4.1 Der Beschuldigte bringt im vorliegenden Verfahren – erneut – vor, der Poli- zeibeamte D._____ habe das angebliche direkte Abbiegen nach links von seinem Standort nicht so genau sehen können (Urk. 29 S. 3). Die Vorinstanz erwog hier- zu, die Polizeibeamten hätten ihren Standort spezifisch dafür ausgewählt, Über- tretungen an der Verzweigung C.-strasse/B.-strasse zu beobachten. Hätten sie von ihrem gewählten Standpunkt aus also keine genügende Sicht auf die Einmündung der B.-strasse in die C.-strasse gehabt, hätten sie diesen nicht gewählt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der Zeu- ge D._____ ab dem Zeitpunkt, als die Front des Fahrzeuges des Beschuldigten auf die B.-strasse eingebogen sei, das gesamte Abbiegemanöver des Be- schuldigten habe beobachten können (Urk. 20 S. 9). Dies überzeugt, zumal der Polizeibeamte D. in seiner Zeugeneinvernahme unmissverständlich erklär- te, sobald die Front des Fahrzeuges auf die B._____-strasse rausgekommen sei, gesehen zu haben, ob das Fahrzeug nach links oder nach rechts abbiege, und bestätigte, das gesamte Abbiegemanöver gesehen zu haben (Urk. 2/12 S. 3). Die diesbezügliche vorinstanzliche Beweiswürdigung ist somit nicht offensichtlich un-
haltbar bzw. steht mit der tatsächlichen Situation nicht in klarem Widerspruch. Der Beschuldigte vermag in diesem Punkt somit keine Willkür aufzuzeigen. 4.2 Der Beschuldigte macht ferner geltend, dass das Ausmessen der Sicher- heitslinie nicht nötig gewesen wäre, bzw. keinen Sinn machte, wenn die Polizei- beamten tatsächlich gesehen hätten, dass der Beschuldigte direkt nach links abgebogen sei, was unerwähnt geblieben sei (Urk. 29 S. 4). Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz nicht erwog, dass das Ausmessen der Linie nicht nötig gewesen wäre (vgl. Urk. 20). Dies ist indes nicht willkürlich, sondern es ist nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten die Linie vermassen, um die Plausibilität des an- geblichen Manövers des Beschuldigten (Rechtsabbiegen mit anschliessendem U-Turn) zu prüfen respektive ihre Beobachtung, dass der Beschuldigte – entge- gen seinen Ausführungen – direkt nach links abgebogen ist, zu verifizieren. 4.3 Sodann führt der Beschuldigte an, es sei, was die Beweislage betreffe, zu würdigen, dass die Beobachtungsdistanz ungewöhnlich gross gewesen sei, dass andere Fahrzeuge die Sicht beeinträchtigt und die Polizeibeamten keinen direkten Blick auf die Sicherheitslinie gehabt hätten. Üblicherweise fahre er bei vorhande- ner Lücke mit einem U-Turn um diese Linie. Dass die Rücklichter des PW in je- nem Zeitpunkt hätten verdeckt gewesen sein können, erwäge die Vorinstanz nicht. Bei dieser Beweislage müssten Zweifel am vorgeworfenen Sachverhalt auf- kommen, so dass nach dem Grundsatz in dubio pro reo von seiner Darstellung auszugehen sei. Es bestünden offensichtlich Diskrepanzen zur Akten- und Be- weislage (Urk. 29 S. 6). Auch mit diesen Vorbringen setzt sich der Beschuldigte nicht mit der konkreten Beweiswürdigung und Urteilsbegründung der Vorinstanz auseinander. Er vermag damit keine Willkür darzulegen, sondern stellt vielmehr seine Beweiswürdigung über diejenige der Vorinstanz. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die grosse Beobachtungsdistanz berücksichtigt und hierzu erwogen, die beiden unterschiedlichen Manöver, das Linksabbiegen in die B._____-strasse und das Rechtsabbiegen mit anschliessendem U-Turn, könnten auch aus einer Entfernung von etwa 100 Metern klar unterschieden werden (vgl. Urk. 20 S. 10). Sodann schloss sie aus den Angaben des Beschuldigten, wonach er sein angeb- liches Manöver nur bei wenig Verkehr fahre und zum fraglichen Zeitpunkt lediglich
zwei weitere Fahrzeuge auf der B.-strasse unterwegs gewesen seien, beide in Richtung Zürich (Prot. I S. 9), dass die Sicht der Polizeibeamten keineswegs durch starken Verkehr beeinträchtigt gewesen sei (Urk. 20 S. 10). Willkür in der diesbezüglichen vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung ist somit nicht auszu- machen. 4.4 Schliesslich weist der Beschuldigte darauf hin, sein "Hauptargument" sei, dass aus den Fotos und Ausdrucken deutlich hervorgehe, dass bei der von ihm geltend gemachten Situation und der grossen Beobachtungsdistanz die Sicht auf das Abbiegemanöver eingeschränkt gewesen sei. Es sei willkürlich, dieses Argu- ment nicht zu würdigen (Urk. 29 S. 7). Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzu- weisen, dass der Polizeibeamte D. angab, das gesamte Abbiegemanöver gesehen zu haben (Urk. 2/12 S. 3) und die Vorinstanz sich mit der Verkehrssitua- tion und dem Beobachtungsort der Polizeibeamten auseinandersetzte. Wenn sie davon ausgeht, dass der Polizeibeamte D._____ das Abbiegemanöver des Be- schuldigten trotz der Entfernung von rund 100 Metern beobachten konnte, verfällt sie nicht in Willkür. Eines direkten Blickes des Polizeibeamten D._____ auf die Si- cherheitslinie bedurfte es bei dieser Beobachtung nicht (vgl. von der Verteidigung eingereichte Fotografien [Beilagen zu Urk. 2/12, namentlich vom Beschuldigten eingereichte Beilage 2]). Zudem ist es nicht möglich, dass der Polizeibeamte D._____ sich irrt. Wäre der Beschuldigte tatsächlich rechts abgebogen und hätte erst nach der Sicherheitslinie, welche (in der Gegenrichtung) un- bestrittenermassen rund zwei Wagenlängen lang ist, einen U-Turn gemacht, hätte er deutlich von den Polizisten wegfahren müssen. Dass sich der glaubhaft aus- sagende Polizeibeamte dergestalt täuscht, ist auszuschliessen. Daher hat die Vorinstanz auch zurecht auf die Durchführung eines Augenscheines verzichtet, zumal die eingereichten Beilagen schlüssig sind. 5. Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass es dem Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht gelingt darzutun, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Es ist demzufolge für
die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 17. Juli 2017 festgehalten ist, auszugehen. 6. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln durch Nichtbeachten des Vorschriftssignals "Abbiegen nach links verboten" sowie Überfahrens einer Sicherheitslinie schuldig (Urk. 20 S. 11 und S. 12 f.). Der Beschuldigte wäre indes der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. Er hat sowohl eine Sicherheitslinie über- fahren als auch das Vorschriftssignal "Abbiegen nach links verboten" missachtet, wobei die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung denn auch erwog, der Be- schuldigte habe mehrere Straftatbestände erfüllt (Urk. 20 S. 11). Zufolge des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) darf der Entscheid jedoch nicht zum Nachteil des einzig appellierenden Beschuldigten abgeändert werden. Demzufolge ist der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Überfahren einer Sicherheitslinie) sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 25 Abs. 1 SSV (Missachten des Vorschriftssignals "Abbiegen nach links verboten") schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz reicht der gesetz- liche Strafrahmen vorliegend von Fr. 1.– bis zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus- zusprechen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2-3 StGB). 2. Vorliegend sind das Überfahren der Sicherheitslinie sowie das Nicht- beachten des Vorschriftssignals "Abbiegen nach links verboten" zu sanktionieren. Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen (Urk. 20
S. 11 f.) und die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 200.– ist zu be- stätigen, zumal die Verteidigung nichts vorbrachte, was Anlass böte, die erst- instanzliche Strafzumessung zu korrigieren. Zu übernehmen ist schliesslich auch die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse (Urk. 20 S. 12). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.– sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschuldigten besteht bei diesem Verfahrensausgang kein Raum. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Überfahren einer Sicherheitslinie) sowie in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 25 Abs. 1 SSV (Missachten des Vorschriftssignals "Abbiegen nach links verbo- ten"). 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 14. Januar 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer