Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU180022-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 23. November 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 6. März 2018 (GC170048)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Winterthur vom 8. August 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/9). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverlet- zung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG, Art. 56 Abs. 2 VRV in Verbin- dung mit Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 34 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 3. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 460.00 Kosten Strafbefehl Fr. 450.00 nachträgliche Untersuchungskosten Fr. 2'110.00 Total
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, die Kosten des Strafbefehls in der Höhe von Fr. 460.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 450.– werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens stellt die Bezirksgerichtskasse Rechnung.
Die Busse von Fr. 500.–, die Kosten des Strafbefehls in der Höhe von Fr. 460.– gemäss Strafbefehl Nr. SVG.2016.5514 vom 8. August 2016 sowie die nachträglichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 450.– werden durch das Stadtrichteramt Winterthur eingefordert. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 38 S. 2, schriftlich) 1. In Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte freizu- sprechen; 2. eventualiter sei das Verfahren einzustellen; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse beider Instanzen. b) Des Stadtrichteramtes: (Urk. 43, schriftlich) Die Berufung sei kostenfällig abzuweisen.
________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 6. März 2018 wurde der Beschuldigte der (einfachen) Verletzung der Verkehrsre-
geln wegen mangelnder Rücksichtnahme auf andere Fahrzeuge sowie wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden schuldig gesprochen und mit Fr. 500.– Busse bestraft. Gleichzeitig wurde für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt, und es wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschie- den (Urk. 23 S. 20 f.). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. März 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 17). Das begründete Urteil wurde der Vertei- digung am 22. Mai 2018 zugestellt (Urk. 20). Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 reichte diese fristwahrend die Berufungserklärung ein (Urk. 25). Mit Präsidialver- fügung vom 18. Juni 2018 wurde dem Stadtrichteramt eine Kopie der Berufungs- erklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für einen Nichteintre- tensantrag angesetzt (Urk. 27). Dieser Frist kam das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 20. Juni 2018 nach und erklärte, auf eine Stellungnahme zu verzichten und vollumfänglich auf den Strafbefehl sowie das erstinstanzliche Urteil zu verweisen (Urk. 29). Mit Beschluss vom 3. Juli 2018 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stel- len und zu begründen (Urk. 33). Nach zweimal erstreckter Frist kam die Verteidi- gung dieser mit Eingabe vom 3. September 2018 nach (Urk. 35; Urk. 37; Urk. 38). Anschliessend wurde dem Stadtrichteramt mit Präsidialverfügung vom 11. Sep- tember 2018 Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Die Vor- instanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 40), wobei sie auf eine solche verzichtete (Urk. 42). Die in der Folge am 20. September 2018 er- stattete Berufungsantwort des Stadtrichteramtes wurde dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 25. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 43; Urk. 44). Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angezeigt. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Da das erstinstanzliche Urteil durch den Beschuldigten vollumfänglich angefochten wird (Urk. 38 S. 2), erwächst keine Dispositivziffer in Rechtskraft. 2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegen- stand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur gel- tend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Beim Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie na- mentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage auf der ei- nen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürli- che Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 12 f. zu Art. 398 StPO; E UG- STER , in: NIGGLI/HEER/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 3a zu Art. 398 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/ 2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der ange- fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf
eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzu- nehmen (vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (H UG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 23 zu Art. 398). 3. Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die durch den Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der oben dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht. III. Sachverhalt 1. Im Strafbefehl vom 8. August 2016 wird dem Beschuldigten dadurch, dass er am 27. Dezember 2015 um ca. 14.05 Uhr beim Wechseln des Fahrstreifens ei- nen vor dem Lichtsignal stillstehenden Wagen an dessen Heck touchiert haben soll, mangelnde Rücksichtnahme auf andere Fahrzeuge vorgeworfen. Ausserdem wird ihm pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden zur Last gelegt, weil er nach dem Anfahren dieses anderen Fahrzeuges trotz mehrmaliger Aufforderung nicht zur Schadensregulierung angehalten und somit dem Geschädigten weder Namen noch Adresse angegeben haben soll. Überdies wird ihm zum Vorwurf gemacht, dass er sich auch nicht umgehend bei der Polizei gemeldet habe. 2. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren zunächst geltend, eine Verurteilung gestützt auf den Strafbefehl vom 8. August 2016 komme von vornhe- rein nicht in Frage. Der Geschädigte B._____ behaupte, sein Fahrzeug habe oberhalb des hinteren linken Radkastens Schaden genommen. Ein solcher Scha- den werde jedoch vom Anklagesachverhalt, gemäss welchem der Beschuldigte
das stillstehende Fahrzeug des Geschädigten an dessen Heck touchiert haben solle, gar nicht erfasst (Urk. 38 S. 3, 8; Urk. 2/25). 2.1 Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der be- schuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Demnach hat die Anklage die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sach- verhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Da ein Strafbefehl die Funktion einer Anklage übernimmt, sobald dieser aufgrund einer Einsprache ans Gericht gelangt, hat auch dieser die Erfordernisse des Anklagegrundsatzes zu erfüllen (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N 5 zu Art. 9 StPO). 2.2 Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung ist im allgemeinen Sprach- gebrauch unter dem Begriff "Heck" nicht nur die Rückseite eines Fahrzeuges zu verstehen, sondern der gesamte hinterste Teil, mithin auch der hintere Abschnitt beider Seiten eines Fahrzeuges, welchen auch die hinteren Radkästen zuzuord- nen sind. Im Übrigen wurde im Laufe des Vorverfahrens mehrfach thematisiert, wie es zur dem Beschuldigten zur Last gelegten Kollision gekommen und wo der Schaden am Fahrzeug des Geschädigten eingetreten sein soll. Insbesondere aufgrund der ihm anlässlich der Einvernahme beim Stadtrichteramt am 5. April 2017 vorgehaltenen Fotografien hatte der Beschuldigte Kenntnis davon, dass ihm eine Kollision mit dem hinteren linken Kotflügel des Fahrzeuges des Geschädig- ten bzw. eine Beschädigung des hinteren linken Radkastens zum Vorwurf ge- macht wurde (Urk. 24 S. 1, 3; 4; Urk. 25), weshalb er sich auch ohne Weiteres gegen diesen Vorwurf verteidigen konnte. Eine Verletzung des Anklageprinzips, welche einer Verurteilung entgegenstehen würde, liegt nicht vor. 3. Des Weiteren beanstandet die Verteidigung, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, der Beschuldigte habe in seiner ersten Befragung eine Kolli- sion anerkannt. Die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen würden auf ei- ner falschen rechtlichen Würdigung basieren und seien geradezu willkürlich, da er die Frage danach, ob er sich noch an den Unfall erinnere, nur deshalb bejaht ha-
be, weil diese suggestiv gestellt worden sei (Urk. 24 S. 4). Er habe eine Kollision im Gegenteil stets bestritten. Eine Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschul- digten und jenem des Geschädigten könne im Übrigen objektiv ohnehin nicht nachgewiesen werden, da insbesondere am Fahrzeug des Beschuldigten kein Schaden habe festgestellt werden können. Jedenfalls sei weder aus der Würdi- gung der verschiedenen Aussagen noch aus den verschiedenen Fotos zwingend auf eine Schuld des Beschuldigten an einer Kollision zu schliessen. Aus diesem Grund würden sich die Erwägungen der Vorinstanz dazu, dass die Angaben des Geschädigten wahrscheinlicher seien als diejenigen des Beschuldigten, als will- kürlich erweisen (Urk. 24 S. 4, 6 f.). Da die Verursachung eines Unfalls durch den Beschuldigten somit ausser Frage stehe, sei der Beschuldigte in der Folge auch vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall freizusprechen (Urk. 24 S. 8). 3.1 Die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe gründen in erster Linie auf den Angaben des Geschädigten. Dieser schilderte den in Frage stehenden Vorfall stets so, dass der Beschuldigte auf der ...strasse in Winterthur stadteinwärts den Personenwagen vor ihm gelenkt habe. Vor dem Lichtsignal ..., wo sich die Stras- se in drei Spuren aufteile, habe der Beschuldigte die Linksabbiegefahrspur ge- wählt und als zweites Fahrzeug hinter dem Lichtsignal gestoppt. Er selber habe die mittlere Spur gewählt, da er habe geradeaus fahren wollen. Er habe in seiner Spur als erstes Fahrzeug vor dem Lichtsignal gehalten. Wenige Sekunden nach dem Stillstand habe er eine Kollision hinter sich gespürt. Aus diesem Grund sei er sofort ausgestiegen und habe dabei gesehen, dass es zu einer Kollision zwischen dem vorderen rechten Kotflügel des Fahrzeuges des Beschuldigten und dem hin- teren linken Kotflügel seines Wagens gekommen sei. Der Beschuldigte habe sei- ne Hände "verrührt" und signalisiert, dass nichts passiert sei. Ausgestiegen sei er nicht, jedoch sei er dann rückwärts gefahren und in die mittlere Fahrbahn einge- spurt. Aufgrund der übrigen Verkehrsteilnehmer, die hätten weiterfahren wollen, sei auch er selbst dann wieder ins Fahrzeug gestiegen, als das Lichtsignal grün aufgeleuchtet habe. Der Beschuldigte sei in der Folge hinter ihm her gefahren. Bei einem späteren Lichtsignal sei er selbst dann ausgestiegen und habe die Be-
schädigungen vorne rechts am Fahrzeug des Beschuldigten, welches nun hinter ihm gehalten habe, fotografiert (Urk. 2/2 S. 1 ff.; Urk. 2/30 S. 2 ff.). 3.2 Diese Darstellung wird durch den Beschuldigten bestritten. Aus seiner Sicht sei es der Geschädigte gewesen, der knapp vor ihm eingespurt sei und da- bei beinahe eine Kollision verursacht habe. So erklärte er im Rahmen der polizei- lichen Einvernahme vom 24. Juli 2016, er habe geradeausfahren wollen und der Geschädigte sei mit seinem Personenwagen plötzlich von rechts gekommen und habe ihn gestreift. Er sei direkt vor dem Lichtsignal praktisch stillgestanden, als sich der Geschädigte mit seinem Personenwagen von rechts habe auf seine Spur vordrängen wollen. Ausserdem bestritt er im weiteren Verlauf, dass es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen sei (Urk. 2/3 S. 1 ff.). Gegenüber dem Stadtrichteramt erklärte er am 5. April 2017, er sei damals auf der äussers- ten linken Spur unterwegs gewesen und sei dann vor der Lichtsignalanlage ganz langsam auf die mittlere Spur gefahren. Auf der mittleren Spur habe sich ihm dann ein anderes Fahrzeug aufgedrängt. Weder er noch seine Ehefrau, welche auf dem Beifahrersitz mitgefahren sei, hätten eine Kollision wahrgenommen. So- wohl er als auch der Geschädigte seien dann geradeausgefahren, wobei letzterer in der Folge bei einem Lichtsignal ausgestiegen sei und Fotos seines Fahrzeuges gemacht habe. Ausserdem gab er an, dass der Geschädigte überhaupt keine An- zeichen gemacht habe, dass er mit ihm hätte sprechen wollen. Als der Geschä- digte Fotos seines Fahrzeuges gemacht habe, sei bei ihm aber der Eindruck ent- standen, dass dieser die Situation ausnützen wolle, um auf seine Kosten eine Reparatur machen zu lassen (Urk. 2/24 S. 1 f.). 3.2.1 Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich in diesen verschiedene Ungereimtheiten und Widersprü- che finden würden, weshalb auf diese nicht abgestellt werden könne. So habe er einmal erklärt, dass sein eigenes Fahrzeug stillgestanden sei, als der Geschädig- te sich habe vordrängen wollen, und ein anderes Mal, dass er zu jenem Zeitpunkt noch langsam auf die mittlere Spur zugefahren sei (Urk. 23 S. 12 f.). Weiter erwog die Vorinstanz, dass sich daraus, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Ein- vernahme zunächst erklärt habe, dass das Fahrzeug des Geschädigten seines
gestreift habe, er aber anschliessend keine Aussagen mehr habe machen und die Einvernahme so schnell wie möglich verlassen wollen, ableiten lasse, dass ihm umgehend klar geworden sei, dass er durch seine erste Angabe eine Kollision eingeräumt habe. Daraus, sowie aus dem Umstand, dass er zudem eingeräumt habe, sein Fahrzeug später nach einem Schaden überprüft zu haben (Urk. 2/24 S. 3), lasse sich sodann schliessen, dass es zu einer Kollision gekommen sei (Urk. 23 S. 13). 3.2.2 Sowohl bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten als auch jener des Geschädigten ist nicht ausser Acht zu lassen, dass beide erst mehrere Monate nach dem in Frage stehenden Vorfall erstmals befragt wurden (Urk. 2/2; Urk. 2/3). Dass aufgrund des langen Zeitablaufs gewisse Ungenauigkeiten und Abweichungen in ihren Angaben entstanden sein könnten, ist daher – entspre- chend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 38 S. 5) – gewissermassen nach- vollziehbar. Dennoch ist nicht zu beanstanden, dass es die Vorinstanz als so we- sentlichen Unterschied in den Schilderungen des Beschuldigten erachtete, ob er nun stillgestanden oder noch langsam am Fahren war, als sich der Geschädigte an ihm habe vorbeidrängen wollen, dass sie zum Schluss gelangte, dass auf sei- ne Angaben insgesamt nicht abgestellt werden könne (Urk. 23 S. 13). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass auch diese unterschiedliche Darstellung auf den lan- gen Zeitablauf seit dem Geschehen zurückzuführen ist. Da es sich aber um eine Widersprüchlichkeit handelt, die das Kerngeschehen betrifft, ist die Schlussfolge- rung der Vorinstanz, aus diesem Grund nicht auf seine Angaben abzustellen, nicht als willkürlich zu qualifizieren. 3.2.3 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch bezüglich ihrer Erwä- gungen, wonach sich aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten sowie dem Umstand, dass er sein Fahrzeug auf einen Schaden überprüft habe, schliessen lasse, dass es zu einer Kollision gekommen sei (Urk. 23 S. 13). Zum einen wies die Verteidigung zu Recht daraufhin, dass zumindest die Anfangsfrage in der poli- zeilichen Einvernahme vom 24. Juli 2016, ob sich der Beschuldigte noch an den vorgenannten Verkehrsunfall erinnern könne (Urk. 2/3 S. 1), in suggestiver Weise gestellt wurde (Urk. 38 S. 3 f.). Obwohl es noch Gegenstand der Ermittlungen
war, abzuklären, ob es am 27. Dezember 2015 überhaupt zum durch den Ge- schädigten behaupteten Unfall kam, wurde der Beschuldigte gefragt, ob er sich noch an den Verkehrsunfall erinnern könne (Urk. 2/3 S. 1). Solche Suggestivfra- gen, denen wie vorliegend beispielswiese nicht bewiesene Tatsachen zu Grunde liegen, sind unzulässig, da sie die Wahrheit verfälschen können. Das Verbot von Suggestivfragen ist jedoch grundsätzlich als reine Ordnungsvorschrift ausgestal- tet. Die Antworten auf diese Fragen sind daher dennoch grundsätzlich verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Allerdings ist bei der Würdigung von trotz Suggestivfragen zugelassenen Antworten besondere Vorsicht angezeigt bzw. der Beweiswert ei- ner solchen Aussage besonders kritisch zu hinterfragen (Häring, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 37 zu Art. 143 StPO). Vor diesem Hintergrund ist der Bejahung dieser Frage durch den Beschuldigten sowie der Beantwortung der Folgefrage, wie es aus seiner Sicht zu diesem Verkehrsunfall gekommen sei, damit, dass das Fahrzeug des Geschädig- ten seines gestreift habe (Urk. 2/3 S. 1), keine massgebende Bedeutung zuzu- messen. Insbesondere dann, wenn es zutrifft, dass der Geschädigte, wie er dies behauptete, zweimal auf einer befahrenen Strasse vor dem Beschuldigten aus dem Auto stieg und diesen dabei einmal fotografierte (Urk. 2/2 S. 1 f.; Urk. 2/6), erstaunt es nicht, dass sich der Beschuldigte auch nach mehreren Monaten an diese Begebenheit erinnern konnte. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus vor- stellbar, dass der Beschuldigte, als er dann gefragt wurde, ob er sich an den Un- fall erinnern könne, "Unfall" mit "Vorfall" gleichsetzte und die Frage aus diesem Grund bejahte. Unabhängig davon, dass die Angaben des Beschuldigten gewisse Widersprüche aufweisen, sowie gerade in Anbetracht dessen, dass auf diese da- her nicht abgestellt werden kann, lässt sich weder alleine aus der Bejahung der ersten Frage noch aus der anschliessenden Verwendung des Wortes "gestreift" zweifelsfrei ableiten, dass es tatsächlich zu einer Kollision gekommen war und dass der Beschuldigte im weiteren Verlauf der Befragungen lediglich versuchte, diesen Umstand zu verschleiern. Weiter ist gerade auch in Anbetracht dessen, dass der Geschädigte aus seinem Fahrzeug ausstieg, um ein Foto der Frontan- sicht des Autos des Beschuldigten zu machen, entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung nachvollziehbar (Urk. 38 S. 5), dass dieser anschliessend ein Be-
dürfnis hatte, die Front seines Fahrzeuges nach Auffälligkeiten zu untersuchen (Urk. 2/24 S. 2). Auch aus diesem Eingeständnis lässt sich somit keineswegs schliessen, dass zuvor zwingend die in Frage stehende Kollision stattgefunden haben musste. Dass die Vorinstanz aus diesen Gründen dennoch zum Schluss gelangte, dass es zu einer Kollision gekommen sei, erweist sich daher als willkür- lich. 3.3 Somit bleibt zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt bereits gestützt auf die Angaben des Geschädigten sowie die objektiven Beweismittel erstellen lässt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz können die Angaben der Ehefrau des Geschädigten, C._____, nicht zur Sachverhaltserstellung herangezogen wer- den (Urk. 23 S. 13). Da diese in Abwesenheit des Beschuldigten befragt wurde und er somit keine Gelegenheit hatte, ihr Ergänzungsfragen stellen zu können (Art. 147 StPO; Urk. 2/1 S. 4), sind ihre Aussagen nicht zu seinen Lasten verwert- bar. 3.3.1 Hinsichtlich der Aussagen des Geschädigten erwog die Vorinstanz, dass sich diese als glaubhaft erweisen würden und daher auf diese abzustellen sei. Ausserdem würden sie mit den übrigen Beweismitteln in Einklang stehen. In dieser Hinsicht ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als die Angaben, die der Geschädigte im Laufe des Verfahrens tätigte, gleichbleibend und in sich schlüssig sind. Ob sie sich aber auch mit den übrigen Beweismitteln decken, ist fraglich. 3.3.2 Bei den Akten liegen Fotos des Schadens am Fahrzeug des Geschä- digten, welcher gemäss seinen Angaben auf die Kollision mit dem Auto des Be- schuldigten zurückzuführen sei (Urk. 2/25). Auf diesen Fotos ist zu sehen, dass oberhalb des linken Hinterrades an der Kante der dem Rad entlang gebogenen Karosserie über mehrere Zentimeter der Lack abgekratzt wurde. Dass die Karos- serie an jener Stelle auch eingedrückt wurde bzw. dass Dellen entstanden wären, ist jedoch nicht ersichtlich. Aufgrund des Schadenbildes erscheint es daher am naheliegendsten, dass dieser Schaden durch eine Berührung mit einem parallel fahrenden Auto bzw. mit einem parallel stehenden Gegenstand hervorgerufen wurde. Der Geschädigte erklärte jedoch, der Beschuldigte habe mit seinem Fahr- zeug einen Spurwechsel vornehmen und hinter ihm einspuren wollen, wobei es
zu einer Kollision gekommen sei (Urk. 2/2 S. 1 f.; Urk. 2/30 S. 2 f.). Aufgrund des Richtungswechsels, welcher der Beschuldigte somit gemäss den Schilderungen des Geschädigten hätte vornehmen müssen, wäre eine Kollision zweier parallel fahrender Fahrzeuge jedoch ausgeschlossen. Das heisst, die Art und Weise, wie der Geschädigte den Unfallhergang schilderte, hätte somit vielmehr eine Kollision der Front des Fahrzeuges des Beschuldigten mit der linken hinteren Kante bzw. mit der Rückseite des Fahrzeuges des Geschädigten erwarten lassen. 3.3.3 Überdies ist fraglich, ob das Fahrzeug des Beschuldigten nach der Begegnung mit dem Geschädigten überhaupt einen Schaden aufwies, wie es der Geschädigte behauptete. Aus der durch den Geschädigten am 27. Dezember 2015 erstellten Fotografie der Front des Fahrzeuges des Beschuldigten lässt sich Entsprechendes jedenfalls nicht zweifelsfrei ableiten (Urk. 2/6). Insbesondere der Umstand, dass die Untersuchungsbehörde auf jener Fotografie eine Beschädi- gung des rechten Nebelscheinwerfers zu erkennen schien (Urk. 2/24 S. 3), der Geschädigte die durch ihn behauptete Schädigung jedoch auf der rechten Fahr- zeugseite oberhalb der Höhe des Nebelscheinwerfers und mithin an einer ganz anderen Stelle einzeichnete (Urk. 2/30 S. 5 sowie Beilage zu Urk. 2/30), zeigt, dass eine Beschädigung auf jener Fotografie nicht eindeutig ausgemacht werden kann. Ausserdem liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschuldigte an seinem Fahrzeug nach jenem Datum einen entsprechenden Schaden hätte repa- rieren lassen. So verneinten sowohl die angefragte Versicherung des Beschuldig- ten als auch sein Garagist entsprechende Anfragen (Urk. 28; Urk. 29). Wie die Verteidigung somit zu Recht vorbrachte, kann eine Beschädigung der Front bzw. der rechten Seite des Fahrzeuges des Beschuldigten nicht als erstellt erachtet werden. 3.3.4 Es bestehen somit einerseits Zweifel daran, dass der Unfallhergang, wie er durch den Geschädigten geschildert wurde, überhaupt geeignet ist, einen Schaden herbeizuführen, wie ihn dessen Fahrzeug aufwies. Andererseits besteht keine Gewissheit darüber, dass das Fahrzeug des Beschuldigten am 27. Dezem- ber 2015 überhaupt eine Beschädigung aufwies. Dadurch, dass die Vorinstanz trotz dieser Ungereimtheiten zum Schluss gelangte, die Aussagen des Geschä-
digten würden mit den übrigen Beweismitteln in Einklang stehen, verfiel sie wiede- rum in Willkür. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen verbleiben somit unüberwindli- che Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass es zur fraglichen Zeit tatsächlich zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge kam. Der Beschuldigte ist da- her vom Vorwurf der mangelnden Rücksichtnahme auf andere Fahrzeuge freizu- sprechen. Da nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass es überhaupt zu einem Ver- kehrsunfall gekommen war, kann dem Beschuldigten entsprechend auch nicht zur Last gelegt werden, er hätte sich nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden pflichtwidrig verhalten. Auch von diesem Vorwurf ist er daher freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 3) ist zu bestäti- gen. 1.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtli- chen Verfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Be- schuldigten ist eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Verfahren auszurichten (Art. 426 Abs. 2; Art. 428 StPO und Art. 429 StPO). 2. Die erbetene Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im Vorverfahren sowie in den Verfahren beider gerichtlichen Instanzen ausgehend von einem Aufwand von 32,3 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 250.– ein Honorar von Fr. 9'162.60 geltend (Urk. 14; Urk. 39). Raum für eine Kürzung besteht nicht. Dem Beschuldigten ist daher für das Vorverfahren und für beide gerichtlichen In- stanzen eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 9'162.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entrichten.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist des eingeklagten Delikts nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 3) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider In- stanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung sowie für das gerichtliche Verfahren beider Instanzen eine Prozessentschädigung von Fr. 9'162.60 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, Admi- nistrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 23. November 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli