Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU180017-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 23. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. März 2018 (GC180015)
Strafverfügung: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 7. Dezember 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 29 S. 15 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig − der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Überfahren einer Sicherheitslinie) sowie − der Widerhandlung im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG (Nichtmitführen des Führerausweises). 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 320.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vor- behalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Ge- richtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich im Betrag von Fr. 830.– (Fr. 330.– Kos- ten- und Gebührenpauschale gemäss Strafbefehl Nr. 2016-071-204 vom 7. Dezember 2017, Fr. 430.– Untersuchungskosten sowie Fr. 70.– Weisungsgebühr) werden dem Ein- sprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 320.– werden durch das Stadtrichteramt der Stadt Zürich eingefordert. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: (Prot. II S. 8) a) Des Beschuldigten: (Urk. 30; Urk. 35; Urk. 43 und Urk. 53 sinngemäss) Freispruch. b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 48 sinngemäss) Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 29 S. 3 f.). 2. Mit eingangs im Dispositiv zitierten Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. März 2018 wurde der Beschuldigte der Ver- kehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Überfahren einer Sicherheitslinie) sowie der Widerhandlung im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG (Nichtmitführen des Führerausweises) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 320.– bestraft (Urk. 29 S. 15 f.). 3. Dieser Entscheid wurde dem Beschuldigten als schriftlich begründetes Urteil am 5. April 2018 zugestellt (Urk. 28). Mit Eingabe vom 22. April 2018 (Datum des Poststempels: 25. April 2018) erklärte der Beschuldigte innert der Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO Berufung (Urk. 30).
II. Prozessuales 1. Das angefochtene Urteil wurde weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern dem Beschuldigten sofort (und nur) in begründeter Ausfertigung zugestellt (Urk. 29 S. 16; Prot. I S. 9 f.) . Eine Berufungsanmeldung des Beschul- digten erfolgte nicht. Dies ist indes nicht zu beanstanden. Wird das Urteil nämlich weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründe- ter Form zugestellt, ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig und es genügt, eine Berufungserklärung innert 20 Tagen einzureichen (BGE 138 IV 157 E. 2). Das erstinstanzliche Urteil vom 8. März 2018 wurde dem Beschuldigten am 5. April 2018 direkt in begründeter Form zugestellt (Urk. 28). Der Beschuldigte brauchte deshalb die Berufung nicht anzumelden, sondern konnte sich auf die fristgerechte Einreichung der Berufungserklärung beschränken. Auf die Berufung des Beschuldigten ist daher einzutreten. 2. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhalts- feststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un-
haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls an- ders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 4. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt die voll- ständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils – mithin einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 43 S. 1). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urteil Beru- fungsgegenstand, weshalb kein Punkt des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 402 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). 5. Der Beschuldigte bringt in prozessualer Hinsicht vor, sein Recht auf das Stellen von Ergänzungsfragen an den Zeugen sei eingeschränkt worden (Urk. 43 S. 1; Urk. 53). Er moniert, es seien Fragen bezüglich Dienstauftrag des Zeugen und den Grund seines Aufenthaltes unbeantwortet geblieben (Urk. 53). Dem Pro- tokoll der Einvernahme des Zeugen B._____ kann entnommen werden, dass der Beschuldigte dem Zeugen zwei Ergänzungsfragen stellte (Urk. 11 S. 4). Zurecht verweist das Stadtrichteramt ferner auf Frage/Antwort 16 der Zeugeneinvernahme des Polizisten B._____ sowie die Fragen/Antworten 4 und 7, mit welchen genau diese Ergänzungsfragen nach dem Dienstauftrag und Grund seines Aufenthaltes gestellt bzw. beantwortet werden (Urk. 11 S. 1 f. und S. 4). Im Übrigen stünde es der Verfahrensleitung ohnehin zu, unzulässige oder unkorrekt gestellte Fragen (Suggestivfragen, Fragen ohne Relevanz für den hängigen Straffall) zu unter- binden (S CHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 5 zu Art. 341). Eine Verletzung des Rechts
des Beschuldigten auf das Stellen von Ergänzungsfragen ist demgemäss nicht auszumachen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Stadtrichteramtes vom 7. Dezember 2017 zur Last gelegt, sich wegen vorsätzlichen Überfahrens der Sicherheitslinie mit einem Motorrad sowie wegen fahrlässigen Nichtmitführens des Führerausweises schuldig gemacht zu haben, indem er sich am 5. Juli 2016, um 15.05 Uhr, als Lenker des Motorrades SYM Symphony mit dem Kontrollschild ZH ... von der C.-strasse her nach links in die D.-strasse in Zürich E._____ in den Verkehr eingefügt und dabei die dortige Sicherheitslinie, auf Höhe Übergang Sicherheitslinie zur Sperrfläche, verbotenerweise überquert habe, um in die rechte Fahrspur in Fahrtrichtung F.-platz zu gelangen. Zudem habe er bei jener Fahrt pflichtwidrig unvorsichtig den Führerausweis nicht mitgeführt und diesen bei der anschliessenden polizeilichen Kontrolle nicht vorweisen kön- nen (Urk. 14). 2. Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf des Überfahrens einer Sicherheits- linie und des Nichtmitführens des Führerausweises auch im Berufungsverfahren (Urk. 30 S. 1; Urk. 35; Urk. 43 S. 1 und S. 2; Urk. 53 sinngemäss). Der Sach- verhalt ist demzufolge anhand der vorhandenen Beweismittel zu erstellen, wobei betreffend die Grundlagen der Beweiswürdigung auf die diesbezüglichen Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 29 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die vorliegenden Beweismittel, die Aussagen des Beschuldigten und von B. – dem vor Ort anwesenden Poli- zeibeamten –, zitiert (Urk. 29 S. 5-7) sowie auf die Fotografien der Übertretungs- örtlichkeit hingewiesen. Auf diese Darstellung ist vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). In der Folge hat die Vo- rinstanz die Beweismittel einer sorgfältigen Würdigung unterzogen (Urk. 29 S. 7- 11) und ist – kurz zusammengefasst – zum Schluss gekommen, dass aufgrund
der nachvollziehbaren und überzeugenden Aussagen des Zeugen B._____ hin- länglich erwiesen sei, dass sich der Beschuldigte von der C.-strasse her nach links in die D.-strasse in Zürich E._____ in den Verkehr eingefügt und dabei, um in die rechte Fahrspur Richtung F.-platz zu gelangen, die dortige Sicherheitslinie auf Höhe Übergang der Sicherheitslinie zur Sperrfläche überquert habe. Ferner bestünden keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte anlässlich der vorerwähnten Fahrt den Führerausweis nicht mitgeführt und diesen bei der anschliessenden Kontrolle nicht habe vorweisen können (Urk. 29 S. 11). 4. Der Beschuldigte kritisiert im Berufungsverfahren den angefochtenen Ent- scheid zusammengefasst dahingehend, seinen Ausführungen würde keinen Glauben geschenkt, da er als Beschuldigter die Ereignisse sowieso nur zu seinen Gunsten darlegen würde, da er nicht zur Wahrheit verpflichtet sei. Im Gegensatz dazu sei es im Interesse des Polizeibeamten, seine Anzeige durchzubringen. Zudem sei es wissenschaftlich erwiesen, dass sich auch angeblich genaue Be- obachter irren könnten. Seinen Führerausweis habe er schliesslich immer im Portemonnaie bei sich (Urk. 30; Urk. 35; Urk. 43; Urk. 53). 5. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist entgegen der Auffassung des Be- schuldigten nicht zu beanstanden, sondern sie ist vielmehr überzeugend und zu übernehmen. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ist, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). Dies geht aus dem angefochtenen Entscheid zu wenig hervor und ist deswegen an dieser Stelle zu betonen. 5.1 Der Polizeibeamte B. schilderte anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 22. November 2017 den Vorfall bzw. seine Beobachtungen in plausibler, nachvollziehbarer Weise und ohne erkennbare Übertreibungen. Insbesondere konnte er überzeugend erklären, warum ihm gerade der Beschuldigte aufgefallen ist, nämlich, weil er gedacht habe, dass der Beschuldigte falsch stehe, da die C._____-strasse eine Einbahnstrasse und die Fahrtrichtung nach unten gewesen
sei (Urk. 11 S. 2). Zudem räumte er Unsicherheiten ein, indem er ausführte, es nicht mehr auf den Zentimeter genau sagen zu können, wo der Beschuldigte die Sicherheitslinie/Sperrfläche überfahren habe (Urk. 11 S. 3). Der Zeuge B._____ schilderte – zusammengefasst – stimmig und überzeugend, dass der Beschuldig- te von der C.-strasse her über die Sicherheits- bzw. Sperrfläche los- gefahren sei und sich immer fahrend fortbewegt habe (Urk. 11 S. 2 f.). Anzeichen, dass er sich irren könnte, liegen nicht vor, zumal es nachmittags um ca. 15.00 Uhr (Urk. 1 S. 1) sonnig war, trockene Witterungsverhältnisse herrschten (Urk. 11 S. 2) und er uneingeschränkte Sicht auf das Manöver des Beschuldigten hatte (Urk. 10; Beilage zu Urk. 11 und Urk. 12). Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist ferner kein Interesse des Zeugen B. auszumachen, seine Anzeige "durchzubringen". Der Polizist B._____ kennt den Beschuldigten nur vom Vorfall her (Urk. 11 S. 1). Ein Motiv für eine Falschbelastung ist somit nicht zu erkennen und wird vom Beschuldigten auch nicht dargetan. Zudem gehört es zum Aufgabenbereich eines Polizisten, Strafta- ten zur Anzeige zu bringen, und ist mithin nicht als aussergewöhnlich zu bezeich- nen. Ein Interesse an einem für den Beschuldigten negativen Verfahrensausgang respektive "die Anzeige durchzubringen" – wie der Beschuldigte es formuliert – ist beim Zeugen B._____ daher nicht ersichtlich. 5.2 Demgegenüber stehen die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 22. November 2017 sowie in seinen Eingaben. Zu Recht hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gewisse Ungereimtheiten in der Schilderung seines Fahrverhaltens erkennbar sind (Urk. 29 S. 9 f.), und ist zum Schluss gekommen, dass die diesbezüglichen Aus- führungen des Beschuldigten die aufgrund der klaren Aussagen des Zeugen B._____ gewonnene Überzeugung nicht zu entkräften vermögen (Urk. 29 S. 10). Lebensfremd erscheint denn vor allem die Aussage des Beschuldigten, wonach er zu Fuss – den Roller stossend – etwas hochgegangen sei und den Fussgän- gerstreifen überquert habe bzw. auf dem Fussgängerstreifen auf sein Motorrad gestiegen und losgefahren sei (Urk. 3 und Urk. 12 S. 2).
Es trifft zwar zu, dass vorliegend eine Aussage gegen Aussage-Situation vorliegt, wie dies der Beschuldigte mehrfach vorbringt. Allerdings erfolgt bei einer solchen Ausgangslage nicht automatisch ein Freispruch, sondern es ist zu prüfen, welche Version glaubhafter ist. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Er- kenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweis- bedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, käme der den Beschuldigten be- günstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, sondern die Aussagen des Zeugen B._____ vermögen zu überzeugen. Es ist zur Erstellung des Sachverhaltes auf sie abzustellen. Die vor- instanzliche Beweiswürdigung erscheint nicht als willkürlich. 5.3 Bezüglich des Nichtmitführens des Führerausweises macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren – wie bereits angetönt – lediglich geltend, er habe seinen Führerausweis immer in seinem Portemonnaie, welches er immer bei sich habe (Urk. 43 S. 2). Der Zeuge B._____ gab hierzu zu Protokoll, der Beschuldigte habe den Führerausweis nicht vorweisen können (Urk. 11 S. 4). Es ist davon auszuge- hen, dass ein Polizist einen (Schweizer) Führerausweis von einer (Schweizer) Identitätskarte unterscheiden kann, zumal diese sich bereits farblich deutlich un- terscheiden (die Identitätskarte ist blau/grün während der Führerausweis rosa/ weiss ist). Zudem hat der Beschuldigte – zumindest sinngemäss – eingeräumt, den Führerausweis nicht vorgewiesen zu haben. In seiner Einsprache vom 19. Oktober 2016 führte er nämlich aus, dass er seinen Ausweis ihm (dem Poli- zeibeamten) nicht habe geben wollen (Urk. 3). Schliesslich ist darauf hinzu- weisen, dass nicht entscheidend ist, ob der Führerausweis im Portemonnaie mit- geführt wird, sondern ob er vorgewiesen werden kann. Es ist daher davon auszu- gehen, dass der Beschuldigte seinen Führerausweis anlässlich der Fahrt vom 5. Juli 2016 nicht mit sich führte und diesen nicht vorweisen konnte. 6. Aufgrund dieser Erwägungen ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung, sowohl was das Überqueren einer Sicherheitslinie als auch das Nichtmitführen des Führerausweises anbelangt, nicht zu beanstanden. Dem Beschuldigten gelingt es im Berufungsverfahren nicht darzutun, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsäch-
lichen Situation in klarem Widerspruch steht. Es ist demzufolge für die rechtliche Würdigung vom Sachverhalt, wie er im Strafbefehl vom 7. Dezember 2017 fest- gehalten ist, auszugehen. 7. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und gibt zu keinerlei Beanstandungen bzw. Bemerkungen Anlass. Insofern der Beschuldigte sinnge- mäss ausführt, dass einfache Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG im Ordnungsbussenverfahren behandelt werden (Urk. 30 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass Ordnungsbussen bloss bis zu einem Betrag von Fr. 300.– ausgefällt werden können (Art. 1 Abs. 2 OBG). Das Ordnungsbussenverfahren steht bei Bussen über Fr. 300.– somit nicht (mehr) zur Verfügung. Der Beschul- digte ist demgemäss der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Über- fahren einer Sicherheitslinie) sowie der Widerhandlung im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG (Nichtmitführen des Führerausweises) schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz reicht der gesetz- liche Strafrahmen vorliegend von Fr. 1.– bis zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszu- sprechen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2-3 StGB). 2. Vorliegend sind zwei Übertretungen zu sanktionieren, das Überfahren der Sicherheitslinie sowie das Nichtmitführen des Führerausweises. Die diesbezüg- lichen Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen (Urk. 29 S. 14 f.) und die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 320.– ist – auch unter Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Prot. I S. 5) – zu bestätigen.
Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens ei- nem Tag und höchstens drei Monaten aus. Die Vorinstanz hat den Umwand- lungssatz für die Ersatzfreiheitsstrafe auf Fr. 100.– festgesetzt und eine solche von vier Tagen ausgesprochen (Urk. 29 S. 15). Bei einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag ergibt sich jedoch eine Ersatzfreiheitsstrafe von lediglich drei Tagen Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist demgemäss auf drei Tage zu bemessen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe wur- de nicht einmal beantragt und rechtfertigt keine teilweise Kostenübernahme durch die Gerichtskasse. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV (Über- fahren einer Sicherheitslinie) sowie − der Widerhandlung im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG (Nichtmitführen des Führerausweises). 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 320.– bestraft.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 23. Oktober 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer