Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU180013-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. Ch. Prinz, die Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 29. August 2018
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X.
gegen
Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung der Strassenabstandsverordnung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. Februar 2018 (GB170004)
Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon vom 27. September 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 11 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung der Strassenabstandsverordnung im Sinne von § 340 des Planungs- und Baugesetzes in Verbindung mit § 16 der Strassenabstands- verordnung. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf Fr. 1'500.–. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2016.2853 vom 27. September 2017 in der Höhe von Fr. 250.– und die nachträgli- chen Untersuchungs- und Überweisungskosten des Statthalteramtes Bezirk Pfäffikon in der Höhe von Fr. 80.– werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 26. Februar 2018 sei aufzu- heben.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 39 S. 3). 2. Mit eingangs im Dispositiv zitierten Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 26. Februar 2018 wurde der Beschuldigte der Übertretung der Strassenabstandsverordnung im Sinne von § 340 des Planungs- und Baugeset- zes in Verbindung mit § 16 der Strassenabstandsverordnung schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 39 S. 11). 3. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. März 2018 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung anmelden (Urk. 28). Nachdem dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger die begründete Urteilsausfertigung am 5. April 2018 zugestellt worden war (Urk. 38/2), ging des-
sen Berufungserklärung vom 24. April 2018 – ebenfalls fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) – hierorts ein (Urk. 40 und Urk. 42). 4. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2018 wurde dem Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon (im Folgenden Statthalteramt genannt) eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). Nachdem das Statthalteramt sich innert Frist nicht hatte vernehmen lassen (vgl. Urk. 45), ordnete die I. Strafkammer des Berufungsgerichtes mit Be- schluss vom 20. Juni 2018 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfah- rens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 46). Fristgerecht liess der Beschuldigte seine Be- rufungsbegründung vom 10. Juli 2018 am darauffolgenden Tag hierorts einrei- chen (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2018 wurde dem Statthalter- amt eine zwanzigtägige Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen. Die Vorinstanz erhielt dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 50), ver- zichtete jedoch auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 52). Das Statt- halteramt liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 51). Das vorliegende Berufungsverfahren erweist sich demgemäss als spruchreif. II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage.
Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfest- stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er- scheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hin- weisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht will- kürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Be- reich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 3. Der Beschuldigte beantragt im Sinne eines Beweisantrages, der Sichtbe- reich an der Kreuzung D.-Strasse/E.-Strasse in C._____ sei in der Horizontalen mit Hilfe der Sichtweite S durch einen Sachverständigen zu bestim- men, indem in regelmässigen Abständen in einer Entfernung von 1.50 Meter vom inneren Fahrbahnrand die Strecke S abgetragen werde (Urk. 48 S. 2). Neue Beweise können (im Berufungsverfahren) nicht vorgebracht werden, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens gebildet haben (Art. 398 Abs. 4 StPO). Neu im Sinne dieser Bestimmung sind je- doch nur Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor- gebracht wurden. Demgegenüber fallen Beweise, die beantragt, erstinstanzlich jedoch abgewiesen werden, nicht darunter (EUGSTER, a.a.O., N 3a zu Art. 398; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
D.-Strasse bei der Einmündung in die E.- bzw. B.-Strasse kei- nen Vortritt haben, was mit einer entsprechenden Markierung auf dem Boden ("Haifischzähne" und einer Tafel) signalisiert ist. Die B.- bzw. E.- Strasse weist linkerhand (von der D.-Strasse aus gesehen) eine leichte Krümmung auf und ist in Richtung des Ökonomiegebäudes an der B.- Strasse ... leicht abfallend (vgl. Urk. 2; Urk. 3; Urk. 13.1; so auch die Verteidi- gung: Urk. 48 S. 6 N 18). Auf dem landwirtschaftlichen Grundstück, welches von der D.- und der B._____-Strasse umgeben ist, hat der Beschuldigte im da- maligen Zeitpunkt Mais mit einem Abstand/Grünstreifen von ca. zwei Metern zum Strassenrand angepflanzt (Urk. 3 S. 2 unten). 2. Sachverhalt Der Sachverhalt ist insofern unbestritten, als der Beschuldigte Pächter des am 26. August 2016 mit Mais bepflanzten landwirtschaftlichen Grundstückes war. Ebenso wird nicht bestritten, dass der Mais zum fraglichen Zeitpunkt eine Höhe von ca. 2.2 Metern und der Grünstreifen vor dem Feld durchgehend eine Breite von ca. zwei Metern aufwies (vgl. Urk. 48; dazu auch Urk. 39 S. 8). Seitens des Beschuldigten wird lediglich die Berechnung der Knotensichtweite bestritten bzw. welche Modellgrafik auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist (vgl. Urk. 48 S. 4 ff.) . Dies beschlägt indes nicht den Sachverhalt, sondern vielmehr die recht- liche Würdigung und ist deswegen unter jenem Punkt (siehe sogleich Ziff. 3) ab- zuhandeln. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 StrAV sind auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Ausfahrten Sichtbereiche gemäss dem Anhang zu dieser Verordnung freizuhalten. In diesen Sichtbereichen dürfen Pflanzen eine Höhe von 0.8 Metern nicht überschreiten. Der Anhang der StrAV unterscheidet sodann zwei Sichtbereiche voneinander, nämlich unter der Überschrift A "Innen- seite von Kurven" und unter der Überschrift B "Strassenverzweigungen und Aus- fahrten". Dazu erwog die Vorinstanz daher zu Recht, dass diese Unterscheidung
bereits in § 16 Abs. 1 StrAV vorgenommen wird und dieser Differenzierung auch der Anhang der StrAV folgt (Urk. 39 S. 5). 3.2 Der Beschuldigte macht diesbezüglich – auch im Berufungsverfahren – gel- tend, im angefochtenen Entscheid werde die Knotensichtweite fälschlicherweise gestützt auf den Anhang B bzw. die Modellgrafik "Strassenverzweigungen und Ausfahrten" berechnet, was rechtsfehlerhaft sei (Urk. 48 S. 3 N 8 und S. 5 N 14). 3.3 Vorliegend handelt es sich um eine Strassenverzweigung (eine Kreuzung) und nicht (bloss) um eine Kurve, weshalb mit der Vorinstanz die Berechnungs- weise gemäss Anhang B (Ziff. 1) mit der Überschrift "Strassenverzweigungen und Ausfahrten" der StrAV für die Berechnung der Knotensichtweite massgeblich ist. Der Beschuldigte möchte zwar die Topografie und die Linkskrümmung der E.-Strasse mitberücksichtigt wissen (Urk. 48 S. 4 N 10 und S. 5 N 12 ff.). Er lässt indes selbst ausführen, dass die Topografie linksseitig bloss leicht abfallend sei und die E.-Strasse auch bloss leicht gekrümmt sei (Urk. 48 S. 6 N 18). Dies rechtfertigt somit keine Berechnung der Knotensichtweite gemäss Anhang A "Innenseite von Kurven", bei welcher dann dem Umstand, dass eine Strassenver- zweigung vorliegt, überhaupt keine Rechnung getragen würde. 3.4 Seitens des Beschuldigten wird sodann moniert, es gebe keine Anleitung, welche Modellgrafik bei der Rechtsanwendung auf den Einzelfall anzuwenden sei (Urk. 48 S. 5 N 16). Solches ist – zumindest für den vorliegenden Fall – auch nicht nötig. Entweder handelt es sich um eine Kurve oder um eine Strassenverzwei- gung oder Ausfahrt. Andere Situationen, bei denen die Sichtweite relevant sein könnte, sind nur schwer vorstellbar. Hier liegt zweifelsohne eine Strassenverzwei- gung (und keine Kurve) vor, zumal die E._____-Strasse bloss leicht gekrümmt ist, was ja auch die Verteidigung einräumt. Aus diesem Grund ist die Berechnung der Sichtweite ebenfalls nach Anhang B vorzunehmen. Sodann verweist der Beschuldigte auf § 15 StrAV, welcher auf die Verkehrs- sicherheit verweise (Urk. 48 S. 5 N 15). Diese Bestimmung mit der Marginale "Er- leichterungen" weist indes keinen Zusammenhang zu § 16 StrAV auf, sondern bezieht sich auf § 14 StrAV, welche Bestimmung den Grundsatz der Pflanzab-
stände von der Strassengrenze – und § 15 dessen Erleichterungen – normiert. Inwieweit diese Bestimmungen mit § 16 StrAV zusammenhängen, ist nicht einzu- sehen. Es werden unterschiedliche Themen geregelt (Pflanzabstände bzw. Sicht- bereiche). Wenn der Beschuldigte zudem auf die Verkehrssicherheit verweist, ist darauf hinzuweisen, dass diese eher noch längere bzw. grössere Sichtweiten ge- bieten würde, was nicht im Interesse des Beschuldigten sein kann. Schliesslich wird im angefochtenen Entscheid erwogen, dass, bereits weil dem Beschuldigten die Verletzung der Strassenabstandsverordnung durch Nichtfrei- halten des Sichtbereichs über 0.8 Meter an der Kreuzung D.-/E.- Strasse (nicht in der Kurve der E._____-Strasse) vorgeworfen werde, einzig die Berechnungsweise gemäss Anhang B massgeblich sei (a.a.O. S. 6). Auch dies spricht mit der Vorinstanz für eine Berechnung der Knotensichtweite gemäss An- hang B. 3.5 Das angefochtene vorinstanzliche Urteil ist demzufolge nicht rechtsfehler- haft. Zurecht hat der Vorderrichter die (Knoten-)Sichtweite, in welcher Pflanzen eine Höhe von 0.8 Metern nicht überschreiten dürfen, analog dem Statthalteramt gestützt auf Anhang B (Ziff. 1) der StrAV berechnet. Auf die diesbezüglichen Er- wägungen der Vorinstanz kann demzufolge vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 39 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Demgemäss ist der Schuldspruch zu bestä- tigen und der Beschuldigte der Übertretung der Strassenabstandsverordnung im Sinne von § 340 des Planungs- und Baugesetzes in Verbindung mit § 16 der Strassenabstandsverordnung schuldig zu sprechen. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich weitere Beweiserhebungen und der Beweis- antrag des Beschuldigten ist abzuweisen. IV. Sanktion Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 200.– ist – auch unter Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (Prot. I S. 6 f.) – zu über- nehmen. Anzumerken ist, dass der Ausfällung einer höheren Busse gegen den einzig appellierenden Beschuldigten ohnehin das Verbot der reformatio in peius
entgegenstünde (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ebenfalls zu bestätigen ist die vorinstanz- liche Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 39 S. 9). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sind daher vollständig dem Beschuldigten aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Prozessentschädigung ist ausgangs- gemäss abzusehen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Es wird beschlossen: 1. Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Bestimmung des Sichtbereiches an der Kreuzung D.-Strasse/E.-Strasse in C._____ in der Hori- zontalen mit Hilfe der Sichtweite S durch einen Sachverständigen, indem in regelmässigen Abständen in einer Entfernung von 1.5 Meter vom inneren Fahrbahnrand die Strecke S abgetragen wird, wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung der Strassenabstandsverord- nung im Sinne von § 340 des Planungs- und Baugesetzes in Verbindung mit § 16 der Strassenabstandsverordnung. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 29. August 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer