Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU180007-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut, und die Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 3. Juli 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. Oktober 2017 (GC170103)
Strafverfügung: Die Strafverfügung des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 28. Februar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 34). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 16 f.) Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig des fahrlässigen Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr über ein Trottoir mit dem Fahrrad im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 150.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vor- behalten. 5. Die Gerichtskosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 475.– (Fr. 405.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2016-025-458 vom 28. Februar 2017 sowie Fr. 70.– Untersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 150.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich ein- gefordert. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 3) 1. Die Berufung des Berufungsklägers sei gutzuheissen und A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten – d.h. die Kosten sowohl des gerichtlichen Verfahrens wie auch des Vorverfahrens – vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. 3. Ausgangsgemäss sei A._____ für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen sowie im Berufungsverfahren eine angemessene Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 82 S. 2) Abweisung der Berufungsanträge. Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 61 S. 3 f.). 2. Mit eingangs im Dispositiv zitierten Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. Oktober 2017 wurde der Beschuldigte des fahrlässigen Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr über ein Trottoir mit dem Fahrrad im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 150.– bestraft (Urk. 61 S. 16). 3. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Novem- ber 2017 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO) Berufung anmelden (Urk. 57). Nachdem dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger das begründete Urteil am 22. Januar 2018 zugestellt worden war (Urk. 60/2), ging dessen Berufungserklärung vom 12. Februar 2018 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) hierorts ein (Urk. 62). 4. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2018 wurde dem Stadtrichteramt Zürich (im Folgenden Stadtrichteramt genannt) eine Frist von 20 Tagen ange- setzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 64). Nachdem das Stadtrichteramt mit Zuschrift vom 12. März 2018 mitgeteilt hatte, auf Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 66), ordnete die I. Strafkammer des Berufungsgerichtes mit Beschluss vom 14. März 2018 die schriftliche Durchfüh- rung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist an, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 68). Innert zwei Mal erstreckter Frist (Urk. 71 und Urk. 74) liess der Beschuldigte seine Beru- fungsbegründung vom 22. Mai 2018 am darauffolgenden Tag hierorts einreichen (Urk. 76). Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2018 wurde dem Stadtrichteramt eine zwanzigtägige Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen. Die Vor- instanz erhielt dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 78), verzich- tete mit Zuschrift vom 25. Mai 2018 jedoch auf das Einreichen einer Stellung- nahme (Urk. 80). Das Stadtrichteramt beantragt mit Eingabe vom 6. Juni 2018 die Abweisung der Berufungsanträge, verweist zur Begründung auf die Ausführungen der Vorinstanz und die bestehenden Akten und verzichtete im Übrigen auf eine weitergehende Berufungsantwort (Urk. 82). Nachdem dem Beschuldigten der Vernehmlassungsverzicht der Vorinstanz sowie die Eingabe des Stadtrichter- amtes vom 6. Juni 2018 zugestellt worden waren (Urk. 84), erweist sich das vor- liegende Verfahren als spruchreif.
II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstin- stanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Die Berufungsinstanz überprüft den vorinstanzlichen Entscheid bezüg- lich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie nament- lich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellatio- nen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdi- gung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lö- sung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine ver- tretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. Der Beschuldigte weist darauf hin, dass Verweisungen innerhalb der vorliegenden Beschwerde immer auch die Beweisofferten erfassen würden (Urk. 76 S. 4 N 6). Hierzu ist folglich darauf aufmerksam zu machen, dass neue Behauptungen und Beweise im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht werden können, da aus- schliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahren waren.
1.2 Sowohl bei der B.- als auch bei der C.-strasse handelt es sich um Nebenstrassen, welche in einer Tempo-30-Zone liegen, wobei die B.- strasse im rechten Winkel in die C.-strasse einmündet. Die C.-strasse ist eine gut frequentierte Strasse und eine – zumindest im zur Diskussion stehen- den Bereich – Einbahnstrasse, d.h. sie ist (mit Motorfahrzeugen) bloss in Rich- tung E.-strasse befahrbar. Auf der C.-strasse in Fahrtrichtung des Geschädigten von der E.-strasse her kommend (in Richtung F.- strasse) verläuft rechter Hand ein Trottoir, auf welchem – neben einem Bereich für Fussgänger – auch ein Radstreifen markiert ist. Im Bereich der Einmündung der B.-strasse ist die C.-strasse aufgepflästert (Anhebung der Fahr- bahn auf Trottoirniveau) und auch die Einmündung der B.- in die C.- strasse ist aufgepflästert, wobei die jeweiligen Rampen mit weissen (Farb-)Quadraten markiert sind. Schliesslich wird das Trottoir der C.-strasse (einschliesslich Radstreifen) auf jeder Seite – im Bereich der Einmündung der B._____-strasse – mit je einem Pflastersteinband optisch abgegrenzt. 2. Sachverhalt 2.1 Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren betreffend den Sachverhalt geltend, ergänzend zur Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei festzuhalten, dass der Geschädigte leicht abwärts mit erheblich übersetzter Geschwindigkeit auf ihn zugefahren sei, weshalb er ihn erst kurz vor der Kollision mit seinem Hin- terrad habe wahrnehmen und die Kollision nicht mehr habe vermeiden können (Urk. 76 S. 5 N 9). 2.2 Die Vorinstanz hielt im Rahmen der Sachverhaltserstellung im angefochte- nen Entscheid fest, die vom Geschädigten gefahrene Geschwindigkeit sei umstrit- ten und es sei im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen (Urk. 61 S. 5). Bei der rechtlichen Würdigung erwog die Vorinstanz sodann, selbst wenn zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, der Geschädigte habe sich mit über 30 km/h fortbewegt, gebe es keinerlei konkreten Anhaltspunk- te, dass der Geschädigte die Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hätte [...]; eine erhebliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit finde in den Aus- sagen der Beteiligten keine Stütze (Urk. 61 S. 11). Wie bereits dargelegt (vorne
Ziff. II.1.) beschränkt sich die Kognition der Berufungsinstanz bei Übertretungen im Bereich der Sachverhaltserstellung auf offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhaltes, wobei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie na- mentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage relevant sind. Solches liegt hier nicht vor und wird vom Beschuldigten nicht dar- getan. Es ist daher nicht von einer erheblich übersetzten Geschwindigkeit des Geschädigten auszugehen. 2.3 Ferner bringt der Beschuldigte vor, er habe den Geschädigten aufgrund der Hecke am linken Fahrbahnrand der B.-strasse nicht erkennen können (Urk. 76 S. 5 N 9 unten). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der Unfallstelle um eine Verzweigung von zwei gerade laufenden Strassen mit guter Sichtweite handle (Urk. 61 S. 11). Die Hecke wird im angefoch- tenen Entscheid nicht explizit erwähnt (vgl. Urk. 61). Auf dem Fotobogen ist die Hecke deutlich zu erkennen, ebenso dass kurz vor Überquerung des Fahr- radstreifens die Hecke die Sicht in keiner Weise behindert (Urk. 1/2). Von einer offensichtlichen Diskrepanz zwischen der Akten- und Beweislage und der vor- instanzlichen Sachverhaltsfeststellung kann daher nicht gesprochen werden, son- dern die Vorinstanz stufte diese Hecke offenbar einfach als irrelevant ein in dem Sinne, dass sie zu keiner wesentlichen Einschränkung der Übersichtlichkeit bzw. des Sichtfeldes führte. Hiervon ist auch für das vorliegende Verfahren aus- zugehen. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Zur rechtlichen Würdigung bringt der Beschuldigte vor, entgegen der Vor- instanz stelle Art. 15 Abs. 3 VRV keine Vortrittsregel dar, die den Grundsatz des Rechtsvortrittes nach Art. 36 Abs. 2 SVG einschränken würde, da es sich vorlie- gend nicht eindeutig um eine Trottoirüberfahrt handle, weshalb keine Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 VRV vorliege, zumal diese gesetzli- chen Bestimmungen in Kombination mit der ungenau signalisierten und angeblich vom Grundsatz des Rechtsvortritts abweichenden Verkehrslage an der Kreuzung B.-/C._____-strasse zu ungenügend bestimmt seien, um eine Verurteilung zu rechtfertigen. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschul-
digte die angeblich vortrittsbelastete Verzweigungsfläche hätte befahren können, ohne einen mit angemessener oder nicht erheblich übersetzter Geschwindigkeit herannahenden Motorfahrzeuglenker (recte wohl: Fahrradfahrer) zu behindern. Schliesslich habe er als ausländischer Staatsangehöriger von seinem Rechtsvor- tritt gegenüber den Fahrradfahrern auf dem Fahrradstreifen ausgehen dürfen und den Irrtum nicht vermeiden können (Urk. 76 S. 5 ff. N 10 ff.). 3.2 Strittig und nachstehend zunächst zu prüfen ist somit, ob beim Zusammen- treffen der C.-strasse und der B.-strasse die allgemeine Rechtsvor- trittsregel gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG gilt oder ob eine Ausnahme im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV vorliegt. 3.2.1 Auf Strassenverzweigungen hat das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG). Nicht als Verzweigung gilt das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garagen-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn (Art. 1 Abs. 8 Satz 2 VRV). Wer daher aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren (Art. 15 Abs. 3 VRV). Das Gesetz enthält demnach Ausnahmen von der Regel des Rechtsvortritts. Zu Art. 15 Abs. 3 VRV hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 123 IV 218 fest, dass "der neue Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 VRV jetzt klarstellt, dass derjenige, der über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse hinausfährt, den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren muss" (E. 3). 3.2.2 Im Strassenverkehrsrecht gibt es keine Definition des Trottoirs. Aus Art. 43 Abs. 2 SVG ergibt sich immerhin, dass es grundsätzlich den Fussgängern vorbe- halten ist. Ein Trottoir kann als eine sichtbar erhöhte und baulich abgegrenzte, fahrbahnparallele Fläche, welche primär dem Fussverkehr gewidmet ist, be- schrieben werden (G UERRINI in: Strassenverkehr 2-3/2010, Hrsg. Hans Giger, André Kuhn, Edit Seidl, Rechtsvortritt – oder doch nicht?, S. 45, mit Verweis auf "Strasse und Verkehr" 1994). GUERRINI selbst definiert das Trottoir als der unmit- telbar entlang der Fahrbahn geführte, von dieser baulich abgegrenzte Teil einer Strasse, der den Fussgängerinnen und Fussgängern vorbehalten ist. Das Trottoir
muss gegenüber der Fahrbahn grundsätzlich nicht erhöht sein, eine bauliche Ab- grenzung muss aber gegeben sein, wobei nicht definiert ist, wie diese bauliche Abgrenzung zu erfolgen hat (G UERRINI in: L-drive, 4/2013, S. 6). Das Bundes- gericht stellt bei der Beurteilung, ob es sich um eine Trottoirüberfahrt handelt, auf die Gesamterscheinung einer Strassensituation ab. Es beurteilt die Frage, ob eine Trottoirüberfahrt vorliegt, nach dem Kriterium der Erkennbarkeit und führt aus, dass die Trottoireigenschaft nichtsignalisierter Aufpflästerungen den Verkehrs- teilnehmern vom äusseren Eindruck her (optisch) unmittelbar erkennbar sein müsse (BGE 123 IV 218 E. 3). Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer Trottoirüber- fahrt vorliegend erfüllt seien. Sie erwägt dazu, vorliegend führe die B.- strasse über eine weiss markierte Erhöhung auf das mit Pflastersteinen abge- grenzte "Trottoir" der C.-strasse. Dabei handle es sich um einen Weg für zwei Benutzerkategorien gemäss Art. 33 Abs. 4 SSV (Rad- und Fussweg mit ge- trennten Verkehrsflächen), was sich aus dem gelben Symbol für Fahrradfahrer als auch aus den unterbrochenen gelben Linien zwischen dem Rad- und Fussweg ergebe (vgl. Urk. 30/1). Demnach folge auf die weiss markierte Erhöhung am En- de der B.-strasse ein Fussweg bzw. gemäss Definition in Ziff. 3.3 hiervor ein "Trottoir", mithin eine Verkehrsfläche, die Fussgängern vorbehalten sei und auf welchem die Fussgänger auch unbestrittenermassen vortrittsberechtigt seien. Der diesem Fussweg angrenzende und auf gleicher Niveauebene verlaufende Radweg stelle gemäss Legaldefinition ebenso eine Strasse dar (Art. 1 Abs. 1 VRV; Urk. 61 S. 7). Vorliegend handelt es sich um eine Trottoirüberfahrt im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV. Der Auffassung der Vorinstanz in ihren Erwägungen ist zuzustimmen. Die folgenden Ausführungen sind deswegen als blosse Ergänzungen zu verstehen. Eine klar erkennbare – und sogar mit weissen Quadraten markierte – Rampe als Auffahrt stellt das Ende der vortrittsbelasteten B.-strasse dar. Ein klar er- kennbarer baulicher Abschluss beendet somit markant den Fahrbahnbereich der einmündenden B.-strasse gegenüber dem folgenden Trottoir. Zwar ist auch die C.-strasse im Bereich der Einmündung der B._____-strasse aufgepfläs-
tert und es besteht somit kein Niveauunterschied zwischen der einmündenden B.-strasse und der C.-strasse. Das Trottoir der C.-strasse wird aber mit Pflastersteinbändern optisch abgegrenzt. Vom äusseren Eindruck und aufgrund der äusseren Erscheinungsform der Einmündung der B.- in die C.-strasse ist somit von einer Trottoirüberfahrt auszugehen. Diese Trottoir- eigenschaft war für den Beschuldigten auch ohne Weiteres erkennbar. Zum einen ist er ortskundig und gab zu Protokoll, seit rund einem Jahr zwei Mal täglich dort durch zu fahren (Urk. 30 S. 3 f.). Er wusste somit, dass parallel zur C.- strasse ein Trottoir mit Fuss- und Radweg verlief. Andererseits präsentierte sich ihm die Situation genau so wie auf der oberen Fotografie in Urk. 1/2 S. 2 abgebil- det. Aufgrund der Rampe, den Pflastersteinbändern und den Markierungen muss- te für den Beschuldigten – selbst wenn er ortsunkundig gewesen wäre – vom bloss äusseren Eindruck erkennbar sein, dass ein Trottoir bzw. eine Trottoirüber- fahrt vorliegt, zumal er, da die B.-strasse gegen die Einmündung in die C.-strasse leicht ansteigt, nicht mit hoher Geschwindigkeit unterwegs war (vgl. Urk. 30 S. 4) und somit genügend Zeit hatte, die Situation zu erfassen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht geschlossen, dass der Beschuldigte, da er über ein Trottoir auf eine Nebenstrasse fuhr, gegenüber dem Geschädigten nicht vor- trittsberechtigt, sondern vortrittsbelastet war. Der Beschuldigte argumentiert, die Pflastersteine würden mehr der Verschöne- rung der Strasse als einer klaren Abgrenzung des Fusswegs dienen (Urk. 76 S. 6 N 13). Im Bereich der Kreuzung C.-/B.-strasse finden sich – von der B.-strasse aus gesehen – insgesamt vier Pflastersteinbänder in Querrich- tung: Eines vor der mit weissen Quadraten markierten Rampe, eines nach der Rampe, eines als Abschluss der B.-strasse bzw. entlang des rechten Ran- des des Trottoirs an der C.-strasse (in Fahrtrichtung des Geschädigten ge- sehen) sowie eines am linken Rand des Radweges (ebenfalls in Fahrtrichtung des Geschädigten gesehen). Schliesslich hat es ab Ende der Rampe gleichsam als Fortsetzung der Randsteine der B.-strasse zwei parallel zur B._____- strasse verlaufende Pflastersteinbänder, die beim dritten queren Pflasterstein- band enden (vgl. dazu Urk. 1/2 und Urk. 30/1). Diese Anordnung der Pflasterstei- ne dient somit keineswegs bloss der Verschönerung der Strasse, sondern hat
Abgrenzungsfunktion, indem die Pflastersteinbänder die verschiedenen Verkehrs- flächen markieren. 3.2.3 Der Beschuldigte macht ferner geltend, der Fahrradstreifen verlaufe auf dem Trottoir und nicht auf der Strasse, weshalb keine Verletzung von Art. 36 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 VRV vorliege, da bloss den Stras- senbenützern der Vortritt gewährt werden müsse (Urk. 76 S. 7 N 15 i.V.m. Urk. 53 S. 9 N 29). Gemäss Art. 1 Abs. 1 VRV sind Strassen die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen und Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Abs. 4 derselben Bestimmung hält fest, dass die Fahrbahn der dem Fahrverkehr dienen- de Teil der Strasse ist. Daraus ist zu schliessen, dass der Begriff der Strasse nicht nur die Fahrbahnen, sondern auch das Trottoir, Radwege und Radstreifen um- fasst. Der Radstreifen gehört folglich auch zur Strasse. Somit war der Geschädig- te ebenfalls als Strassenbenützer zu qualifizieren, der gemäss Art. 15 Abs. 3 VRV vortrittsberechtigt war. 3.2.4 Mit der Vorinstanz, auf deren diesbezügliche Erwägungen verwiesen wer- den kann (Urk. 61 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist keine Verletzung des Legalitäts- prinzips zu erkennen und die sich präsentierende Verkehrssituation ist gestützt auf Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG genügend bestimmt geregelt, zumal vorliegend bloss eine Übertretung zu beurteilen ist. Eine blosse Konkretisierung des strafbaren Verhaltens auf Verord- nungsstufe ist nämlich zulässig, soweit der Umfang der Strafbarkeit in einem for- mellen Gesetz umschrieben ist (D ONATSCH, in: OFK-StGB, 20. Aufl. 2018, N 25 zu Art. 1, mit Verweis auf BGE 124 IV 292). Dies ist hier der Fall. Die dem Beschul- digten vorgeworfene Verkehrsregelverletzung wird im Strassenverkehrsgesetz (SVG) als einem Gesetz im formellen Sinn sanktioniert und auf Verordnungsstufe, der Verkehrsregelverordnung (VRV), konkretisiert. 3.3.1 Der Beschuldigte beruft sich ferner auf den Vertrauensgrundsatz und macht zusammengefasst geltend, er habe sich darauf verlassen dürfen, dass der Ge- schädigte die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h einhalte. Wäre dies der Fall gewesen, wäre es nicht zur Kollision gekommen, da er die Verzweigungsfläche längst verlassen hätte. Er hätte den Geschädigten früh genug sehen können,
wenn dieser mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren wäre, nicht aber bei der die Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden effektiven Ge- schwindigkeit (Urk. 76 S. 7 ff. i.V.m. Urk. 53 S. 11 f.). 3.3.2 Die Vorinstanz kam mit zutreffender Begründung, auf welche verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO), zum Schluss, dass sich der Beschuldigte nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann (Urk. 61 S. 9 ff.). Insbesondere ist ihr beizupflichten, wenn sie erwägt, dass es keinerlei konkreten Anhaltspunkte gebe, dass der Geschädigte die Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hätte. Der Beschuldigte leitet dies aus seinem deformierten Hinterrad sowie aus dem Umstand, dass die C.-strasse leicht abwärts geneigt sei, her. Es trifft zu, dass die C.-strasse vor dem Kollisionsort leicht abwärts geneigt ist. Zu- recht spricht der Beschuldigte allerdings davon, dass es eine bloss leichte Ab- wärtsneigung ist. Von blossem Auge ist sie kaum zu erkennen. Es wäre daher wohl eher von einer sehr leichten Abwärtsneigung zu sprechen. Hinzu kommt, dass der Geschädigte aussagte, er habe an der Ampel bei der Verzweigung C.-/E.-strasse warten müssen und erst bei "Grün" losfahren können (Urk. 1/5 S. 1 und S. 2). Die Strecke von der E.-strasse bis zur Einmündung der B.-strasse ist kurz. Es sind weniger als 100 Meter. Auf diese kurze Dis- tanz eine Geschwindigkeit von erheblich mehr als 30 km/h mit einem Fahrrad zu erreichen, ist – selbst bei ganz leichter Abwärtsneigung – nur schwer möglich, zumal es sich beim Geschädigten nicht um einen professionellen Radfahrer mit entsprechender Ausrüstung handelt und er nicht mit einem E-Bike unterwegs war. Von einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Geschädigten kann daher auch aus diesen Gründen nicht ausgegangen werden. 3.3.3 Zu Recht erwog die Vorinstanz schliesslich, dass zum Unfallzeitpunkt klare Sichtverhältnisse herrschten und es sich bei der Unfallstelle um eine Verzweigung von zwei gerade verlaufenden Strassen mit guter Sichtweite handelt. Es trifft zwar zu, dass sich am linken Strassenrand der B._____-strasse eine Hecke befindet. Diese ist allerdings abgerundet, womit die Übersichtlichkeit erhöht wird (Urk. 1/2). Dass der Beschuldigte den Geschädigten, selbst wenn dieser mit überhöhter Ge-
schwindigkeit unterwegs gewesen wäre, auf der gerade verlaufenden C.- strasse von Weitem hätte erkennen können, trifft somit zu. 3.3.4 Der Beschuldigte kann sich daher nicht auf den Vertrauensgrundsatz be- rufen. 3.4.1 Schliesslich lässt der Beschuldigte vorbringen, er habe von seinem Rechts- vortritt gegenüber den Fahrradfahrern auf dem Fahrradstreifen ausgehen dürfen und den angeblichen Irrtum nicht vermeiden können, weshalb er ohne Schuld ge- handelt habe (Urk. 76 S. 9 ff.). 3.4.2 Den theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum Rechtsirrtum (Urk. 61 S. 12) kann beigepflichtet werden. Wie bereits im Rahmen der Ausgangslage dargelegt (vorne Ziff. III.1.2), ist die Einmündung der B.- in die C.- strasse aufgepflästert und die entsprechende Rampe mittels weissen Quadraten optisch hervorgehoben. Zudem verlaufen Pflastersteinbänder entlang dem Trottoir der C.-strasse und beenden damit gleichsam auch die B.-strasse. Zu- treffend hat die Vorinstanz ferner darauf hingewiesen, dass der Radweg zusätz- lich mit gekürzten gelben Linien versehen ist (Urk. 61 S. 3). Diese Markierungen sind im Bereich der Einmündung der B.-strasse nicht unterbrochen, was ein klares Indiz für die Vortrittsregelung zulasten der B.-strasse ist. Der Be- schuldigte hätte angesichts des sich ihm präsentierenden Bildes mit Rampe, Er- höhungen und Markierungen (vgl. insbesondere Urk. 1/2 S. 2 obere Fotografie) und dem Umstand, dass er wusste, dass es sich um ein Trottoir handelt (Prot. I S. 13), Zweifel daran haben müssen, dass er vortrittsberechtigt ist. 3.4.3 Dass der Leiter Verkehrssicherheit Bedenkzeit benötigte, die Vortritts- berechtigung an der besagten Stelle abzuklären, bzw. erst nach längerer Zeit zum Schluss kam, dass der Beschuldigte vortrittsbelastet war (Urk. 76 S. 10 f. N 26 f.), deutet keinesfalls darauf hin, dass der Irrtum nicht vermeidbar war, sondern kann auch einfach durch eine hohe Arbeitsbelastung begründet sein. Die Unvermeid- barkeit des Irrtums folgt auch nicht daraus, dass in anderen Situationen die Vor- trittsberechtigung anders oder klarer signalisiert ist (vgl. Urk. 76 S. 10 N 25). Zu beurteilen ist die konkrete Situation an der Einmündung der B.- in die
C._____-strasse. Dass die Polizei – zunächst – von einem Rechtsvortritt ausging, trifft zwar zu (Urk. 1/1 S. 6). Dabei handelt es sich jedoch entgegen der Verteidi- gung nicht um eine "Überzeugung", sondern bloss um eine erste Einschätzung, die im Rahmen der Rapporterstellung, einem Massengeschäft für einen Polizis- ten, abgegeben wird. Mutmasslich muss beim Ausfüllen des entsprechenden Formulars am Computer zudem die entsprechende Auswahl getroffen bzw. das entsprechende Feld angeklickt werden, so dass sich auch eine unbewusst falsche Auswahl nicht ausschliessen lässt. Jedenfalls vermag diese provisorische Ein- schätzung des rapportierenden Polizisten nichts daran zu ändern, dass dem Be- schuldigten aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Zweifel an seiner Vortrittsbe- rechtigung kommen mussten. 3.4.4 Mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines schuldausschliessenden und un- vermeidbaren Irrtums über die Rechtswidrigkeit daher zu verneinen. Allerdings liegt ein vermeidbarer Irrtum vor, welcher bei der Strafzumessung zu berück- sichtigen sein wird (Art. 21 Satz 2 StGB). 3.5 Ein vorsätzliches Handeln des Beschuldigten kann aufgrund der Akten aus- geschlossen werden. Die fahrlässige Begehung einer Verkehrsregelverletzung ist gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ebenfalls strafbar. Der Beschuldigte ist dem- gemäss – mit der Vorinstanz – des fahrlässigen Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr über ein Trottoir mit dem Fahrrad im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Der gesetzliche Strafrahmen reicht vorliegend von Fr. 1.– bis zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 103 und Art. 106 Abs. 1 StGB). Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse ist eine Ersatzfreiheits- strafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe sind je nach den Verhältnissen des Täters so zu
bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zu Recht, dass der Be- schuldigte mit dem Nichtgewähren des Vortritts nebst dem Sachschaden hinsicht- lich der Bekleidung und des Fahrrads des Geschädigten bei diesem Mehrfach- frakturen an beiden Armen und den Handgelenken verursacht hat, wodurch der Geschädigte mehrere Tage arbeitsunfähig war. Weiter erwog die Vorinstanz, es habe sich hier infolge Unaufmerksamkeit des Beschuldigten eine alltägliche Ge- fahr verwirklicht, wie sie jeder Verkehrsteilnehmer in urbanen Verhältnissen quasi täglich antreffe und mit welcher entsprechend jederzeit zu rechnen sei. Diesen Erwägungen ist beizupflichten. Ebenso den Ausführungen zur subjektiven Tat- schwere, zur Täterkomponente sowie zu den finanziellen Verhältnissen des Be- schuldigten (Urk. 61 S. 15 f.). Wenn die Vorinstanz das Verschulden insgesamt als sehr leicht wertet, kann dies angesichts der erheblichen Verletzungen des Ge- schädigten und der damit einhergehenden über einmonatigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 1/6/2-3) nicht übernommen werden. Es ist von einem mindestens leichten Verschulden auszugehen und dafür wäre eine Busse von mehr als Fr. 150.– aus- zufällen. Diese Busse ist bzw. wäre infolge des vermeidbaren Rechtsirrtums aller- dings noch zu mildern. Da der Ausfällung einer höheren Busse gegen den einzig appellierenden Beschuldigten jedoch das Verbot der reformatio in peius entge- gensteht (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse zu bestätigen. 3. Ebenfalls zu bestätigen ist die vorinstanzliche Anordnung einer Ersatzfrei- heitsstrafe von 2 Tagen im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Urk. 61 S. 16). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 3. Juli 2018
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer