Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU170046-O/U/cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec
Urteil vom 20. Juni 2018
i n Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Statthalteramt Bezirk Horgen, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 12. Juli 2017 (GC170010)
Strafbefehl: Der Strafbefehl Nr. ... des Statthalteramtes des Bezirkes Horgen vom 1. Juni 2016 (Urk. 2/2/1) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 17) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Missachtung des Vortritts beim Signal "Stopp" im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 75 Abs. 1 SSV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 900.–. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ... vom 1. Juni 2016 in Höhe von Fr. 360.– und die nachträglichen Ge- bühren des Statthalteramtes des Bezirks Horgen im Betrage von Fr. 300.– werden der Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge der Beschuldigten: (Urk. 18 S. 2 und Urk. 28 S. 2) "In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei die Berufungsklägerin freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Instanzen zu Lasten der Staatskasse."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 12. Juli 2017 sprach das Bezirksgericht Horgen, Einzel- gericht, die Beschuldigte der fahrlässigen Missachtung des Vortritts beim Signal "Stopp" im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 75 Abs. 1 SSV schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 400.– (Urk. 17 S. 23 f.). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien je am 14. Juli 2017 zugestellt (Urk. 12/1-2). Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 (D atum Poststempel) meldete die Verteidigung namens der Beschuldigten rechtzeitig Berufung an (Urk. 13). Nach Erhalt des begründeten Urteils reichte die Verteidigung fristge- recht die Berufungserklärung ein (Urk. 18). In der Folge wurde dem Statthalteramt mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2017 die Berufungserklärung zugestellt und Fri st angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 19). Das Statthalteramt liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 20/1). 2. Mi t Beschluss vom 24. November 2017 wurde das schriftliche Verfah- ren angeordnet und der Beschuldigten Fri st zur Antragsstellung und Berufungs- begründung angesetzt (Urk. 23). Nach zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Urk. 25 und 27) ging die Berufungsbegründung fristgerecht am hiesigen Gericht ein (Urk. 28). Mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2018 wurde das Doppel der Be- rufungsbegründung dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz zugestellt, Ersterem Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen und Letzterer Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 30). Das Statthalteramt liess si ch i nnert Fri st ni cht vernehmen (vgl. Urk. 31/1). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 32). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. Proz essuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 18 S. 2; Urk. 28 S. 2), weshalb keine Dispositivziffer in Rechtskraft erwächst. 2. Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mi t der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2.1. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht konkret nur zu prüfen, ob dieser durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, festgestellt wurde. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermitt- lung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwi- schen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweis- lage auf der einen und der Urteilsbegründung auf der anderen Seite. Weiter in Be- tracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen sind Konstellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2018, Art. 398 StPO N 12 f.; Eugster, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 2.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entschei d of- fensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar er- scheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.4 m.H.). Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkür-
prüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. Urteil BGer vom 6. März 2012 [6B_696/2011], E. 4.1). 2.2. Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen, und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 398 StPO N 23). 3. Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der oben dargelegten Überprüfungsbefug ni s gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachverhaltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht. III. Schuldpunkt 1. Der Beschuldigten wird im Strafbefehl ... vom 1. Juni 2016 vorgewor- fen, am 16. April 2016 um 11:40 Uhr bei der Verzweigung A./B. [Strassen] i n C._____ beim Signal "Stop" gegenüber dem Motorrad mit dem Kennzei chen ZG ... fahrlässig den Vortritt missachtet zu haben. Aus diesem Grund habe der Motorradlenker (nachfolgend: Zeuge E.) zur Vermeidung einer Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten eine Vollbremsung vollzogen und sei dadurch zu Fall gekommen (Urk. 2/1 S. 1). 2. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass sie zum anklagegegenständli- chen Zeitpunkt von der vortrittsbelasteten C. in die B._____ eingebogen sei. Sie macht jedoch geltend, nur deshalb losgefahren zu sei n, da sie im Ver- kehrsspiegel gesehen habe, dass der Blinker des Motorrades des Zeugen E._____ eingeschaltet gewesen sei und dieser so signalisiert habe, nach rechts i n die C._____ abbiegen zu wollen. Zudem sei er so langsam gefahren, dass ein Abbiegen möglich gewesen wäre (Urk. 2/1/1 S. 2; Urk. 2/9 S. 2 ff.).
Die Verteidigung wei st zu Recht darauf hi n, dass aus dem Bericht des FOR hervorgeht, dass der Glühwendel der Blinker-Glühlampe hinten rechts eine leichte Anomalie aufgewiesen habe, was grundsätzli ch ei n Hi nwei s auf ei ne zum Unfall- zeitpunkt eingeschaltete Blinkeranlage sei n könnte (vgl. Urk. 2/1/9 S. 3). Das Fa- zit des Berichts lautet jedoch, dass der Entstehungsgrund der Anomalie nicht be- stimmt werden könne und keine abschliessenden Rückschlüsse über den Be- triebszustand der Motorrad-Bli nker zum Unfallzei tpunk t gezogen werden könnten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wird damit die Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten, der in Frage stehende Blinker sei zum Zeitpunkt des Unfalls ge- stellt gewesen, durch die Erkenntnisse des Berichts nicht gestützt. Andererseits brachte der Beri cht aber auch keine gesicherten Erkenntnisse hervor, welche auf ei nen ni cht gestellten Blinker als wahrscheinlichere Variante schliessen lassen würden. Indem die Vori nstanz den (ergebnislosen) Beri cht des FOR ni cht i n i hre Beweiswürdigung einfliessen liess, verfiel sie – entgegen der Auffassung der Ver- teidigung – ni cht i n Wi llkür. 4.2. Die Verteidigung macht weiter geltend, dass die Vorinstanz die Grundsätze der Würdigung von Zeugenaussagen verletzt habe (Urk. 28 S. 4). 4.2.1. So bringt diese in formeller Hinsicht vor, es sei fraglich, ob die Aussa- gen des Zeugen E._____ zu Ungunsten der Berufungsklägerin verwertbar seien. Ersterer sei vom Statthalteramt als Zeuge befragt worden. Da im vorliegenden Kontext aber zu klären gewesen sei, ob der Zeuge E._____ es allenfalls unterlas- sen hatte, den rechten Ri chtungsbli nker zurückzuste lle n, womi t er si ch nach Art. 28 Abs. 2 VRV strafbar gemacht hätte, hätte er richtigerweise als Auskunftsper- son mi t entsprechender Rechtsbelehrung befragt werden müssen (Urk. 28 S. 5). Diesem Vorbringen der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass der Zeuge E._____ sich weder als Privatkläger konstituiert hat noch als Täter oder Tei lneh- mer des zu beurteilenden Delikts in Frage kommt oder in einem anderen Verfah- ren wegen einer Tat beschuldigt ist, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusam- menhang steht (vgl. Art. 178 StPO). Seine Befragung in der Eigenschaft als Zeu- ge ist daher ni cht zu beanstanden.
4.2.2. In materieller Hi nsi cht bringt die Verteidigung hi nsi chtli ch der vor- instanzlichen Würdigung der Aussagen der Beschuldigten im Wesentlichen vor, dass deren Angabe, sie habe sich beim Einbiegen in die B._____ vor allem auf den von rechts kommenden Gegenverkehr geachtet (P rot. I S. 6), willkürlich zu ih- rem Nachteil bewertet worden sei (Urk. 28 S. 8). Weiter wird hinsichtlich der Aus- sagen des Zeugen F._____ beanstandet, dass, entgegen der Auffassung der Vo- ri nstanz, alleine aus dem Umstand, dass diesem ein Blinker nicht aufgefallen sei, nicht zweifelsfrei gefolgert werden könne, ein solcher sei nicht gestellt gewesen (Urk. 28 S. 9). Zudem wird gerügt, dass die Vorinstanz überhaupt nicht auf die Widersprüche in den Angaben des Zeugen E._____ eingegangen sei und dessen Aussagen teilweise nicht richtig wiedergegeben worden seien (Urk. 28 S. 7). 4.2.3. Die Vorinstanz gelangte bei der Würdigung der Aussagen der Be- schuldi gten zum Schluss, dass diese durchaus plausibel seien. Gleichzeitig erwog sie aber, dass aufgrund der von der Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Aus- führungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass deren Fokus vor allem auf dem von rechts nahenden Gegenverkehr gelegen habe, als auf dem von links herannahenden Motorrad. D adurch werde der Anschein erweckt, dass die Beteu- erungen der Beschuldigten, sie habe beim Motorrad einen eingeschalteten Blinker gesehen, möglicherweise doch nicht auf ihren eigenen Beobachtungen beruhen würden und si e sich bezüglich der Wahrnehmung des Blinkens geirrt haben könn- te (Urk. 17 S. 14). 4.3. Zum Treffen einer solchen Annahme besteht jedoch kein Anlass. Die Beschuldigte gab i n i hren Ei nvernahmen stets an, dass sie erst dann in die B._____ eingebogen sei, als sie sich sicher gewesen sei, dass der von li nks her- annahende Zeuge E._____ nach rechts in die C._____ habe abbiegen wollen. Sie habe zweimal in den Spiegel geblickt und gesehen, dass das Motorrad einen Richtungsblinker gesetzt gehabt habe (Urk. 2/1/2 S. 2, Urk. 2/9 S. 2; Prot. I S. 6). Dass sich die Beschuldigte beim Einbiegen in die B._____ vor allem auf den von rechts nahenden Gegenverkehr geachtet habe, schliesst folglich nicht aus, dass sie sich vor der Vornahme dieses Einbiegemanövers zunächst auf das von links nahende Motorrad geachtet und bei diesem einen gestellten Blinker gesehen ha-
be. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten wird durch ihre Äusse- rung, dass sie sich beim Einbiegen auf den von rechts kommenden Gegenverkehr geachtet habe, nicht geschmälert. Indem die Vorinstanz Gegenteiliges in den Raum stellte, verfi el sie i n Wi llkür. Die Aussagen der Beschuldigten si nd grund- sätzlich glaubhaft. 4.4. Die Aussagen des Zeugen F._____ wurden von der Vorinstanz eben- falls als glaubhaft erachtet. Aus dessen spontanem Gedanken "das kann nicht sein" beim Einbiegen der Beschuldigten in die B._____ gehe hervor, dass der Fo- kus des Zeugen F._____ von Anfang an auf dem Verhalten der Beschuldigten ge- legen habe und er dieses nicht habe nachvollziehen können bzw. spontan als Fehlverhalten qualifiziert habe. Der Zeuge F._____ habe wiederholt bekräftigt, dass er davon überzeugt gewesen sei, keinen Blinker gesehen zu haben. Seinen spontanen Gedanken sei es schliesslich zugrunde zu legen, dass es i hm ni cht nur möglich gewesen sei, den Zeugen E._____ an si ch zu erkennen, sondern auch zu eruieren, ob die Blinkeranlage dessen Motorrades in Betrieb gewesen sei oder ni cht (Urk. 17 S. 15). Die Aussagen des Zeugen F._____ schei nen für di e Vo- ri nstanz aus den genannten Gründen denn auch ausschlaggebend für die Sach- verhaltserstell ung zu sei n. 4.5. Dagegen weist die Verteidigung zu Recht darauf hin, dass die Umstän- de, unter welchen der Zeuge F._____ den fraglichen Unfall beobachtet hatte, al- les andere als optimal waren (vgl. Urk. 28 S. 6 und 8 ff.). Von einem auf der C._____ direkt beim Stop-Streifen stehenden Fahrzeug konnte der von li nks von der B._____ herannahende Verkehr im Wesentlichen nur über einen Verkehrs- spiegel wahrgenommen werden (vgl. Urk. 1/3). Es ist bekannt, dass solche Ver- kehrsspiegel primär dazu dienen, auf andere herannahende Verkehrsteilnehmer aufmerksam zu machen. Aufgrund ihrer eher bescheidenen D i mensi onen si nd solche Spiegel dagegen nicht dazu geeignet, die darin gespiegelten Fahrzeuge bis ins kleinste Detail abzubilden. Im Gegensatz zur Beschuldigten, welche sich zum fraglichen Zeitpunkt direkt beim Stop-Streifen aufhielt (Urk. 1/2 S. 2, Urk. 2/9 S. 2, Urk. 2/14 S. 1, Urk. 2/15 S. 2), fuhr der Zeuge F._____ gemäss eigenen An- gaben mit einem gewissen Abstand hinter der Beschuldigten her (Urk. 2/14 S. 2).
Entsprechend befand er sich zum Zeitpunkt des Unfalls auch in einem grösseren Abstand zum Verkehrsspiegel, weshalb seine Wahrnehmungen zum heranna- henden Motorrad nicht gleich detailliert ausfallen konnten, wie diejenigen, der sich i n unmi ttelbarer Nähe des Spiegels befindlichen Beschuldigten. Hinzu kommt, dass der Zeuge F._____ gemäss eigener Aussage kaum Zeit gehabt habe, den Unfallhergang zu beobachten. So führte er anlässlich seiner Befragung beim Statthalteramt aus, dass er das Motorrad im Spiegel gesehen habe, worauf es schon "gräpplet" habe. Als er das Motorrad im Spiegel gesehen habe, habe es ni cht mehr als ein oder zwei Sekunden gedauert, bis dieses zu Fall gekommen sei (vgl. Urk. 2/14 S. 1 f.). 4.5.1. Dass es für den Zeugen F._____ schwierig gewesen sein muss, die relevanten Details des Unfallhergangs wahrzunehmen, zei gt si ch letztli ch auch an seinem Aussageverhalten. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme gab er an, dass ihm ein Blinken nicht aufgefallen sei (Urk. 1/2 S. 2). Im Rahmen seiner Be- fragung beim Statthalteramt gab er dagegen zu Protokoll, dass das Motorrad zu 100% keinen Blinker gestellt gehabt habe (Urk. 2/14 S. 4). Diese Beteuerung be- ruhte jedoch ni cht auf den eigenen Wahrnehmungen des Zeugen F., son- dern vielmehr auf seiner Überzeugung, dass es ihm aufgefallen wäre, wenn das Motorrad geblinkt hätte (Urk. 2/14 S. 4). 4.5.2. Die blosse Tatsache, dass dem Zeugen F., unter Berücksi chti- gung seiner Position zum Zeitpunkt des Unfalls und des schnellen zei tli chen Ab- laufs desselben, im Verkehrsspiegel ein allfälliges Blinken des Motorrades ni cht auffiel, vermag jedoch noch ni cht auszuschli essen, dass die Blinkeranlage zum fraglichen Zeitpunkt nicht doch eingeschaltet war. Die Aussagen des Zeugen F._____ sind trotz dieser Umstände zwar nach wie vor als glaubhaft zu erachten, jedoch kann i hnen kei ne gegenüber den Aussagen der Beschuldigten erhöhte Glaubhaftigkeit bescheinigt werden. Daran vermag auch die spontane Reaktion des Zeugen F._____ auf das Losfahren der Beschuldigten nichts zu ändern (vgl. Urk.17 S. 15). Dass dieser das Verhalten der Beschuldigten ni cht habe nachvoll- ziehen können und dieses spontan als Fehlverhalten qualifiziert habe, sagt noch nichts darüber aus, ob sich die Beschuldigte auch tatsächli ch falsch verhalten hat.
Indem die Vori nstanz im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung andeutete, den Aussa- gen des Zeugen F._____ ein grösseres Gewicht beizumessen, als den Aussagen der Beschuldigten, verfiel sie in Willkür. 4.6. Betreffend die Aussagen des Zeugen E._____ erwog die Vori nstanz zu Recht, dass diese nachvollziehbar und glaubhaft seien (Urk. 17 S. 12). Der Ein- wand der Verteidigung, wonach die Aussagen des Zeugen E._____ zum Zurück- setzen des Blinkers während seiner Befragungen bei der Polizei und beim Statt- halteramt nicht gänzlich deckungsgleich seien, ist zwar zutreffend, vermag aber die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zu erschüttern. Dass der Zeuge E._____ anlässli ch sei ner Ei nvernahme beim Statthalteramt Ausführungen zu den Anwei sungen sei nes C hefs zum Zurückstellen des Bli nkers machte, lag daran, dass ihn der Einvernehmende einlässlich zum Zurückstellen des Blinkers befragte (Urk. 2/15 S. 3). Es kann dem Zeugen E._____ ni cht zum Nachteil gerei- chen, dass er auf detaillierte Fragen auch detaillierte Antworten gab. Wie die Ver- teidigung, war schliesslich auch die Vorinstanz der Ansicht, dass die Aussagen des Zeugen E._____ insgesamt nicht glaubhafter seien, als diejenigen der Be- schuldi gten, und si ch allei n aufgrund deren noch nicht rechtsgenügend erstellen lasse, dass der Blinker des Motorrads zum Zeitpunkt des Unfalls nicht eingeschal- tet gewesen sei (Urk. 17 S. 12). Eine willkürliche Würdigung der Aussagen des Zeugen E._____ durch die Vorinstanz liegt entsprechend ni cht vor. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich sowohl die Aussagen der beiden Zeugen E._____ und F._____ als auch diejenigen der Beschuldigten als glaubhaft erweisen. Objektive Beweismittel, welche den Betrieb der Blinkeranlage zum Zeitpunkt des Unfalls ausschliessen oder bestätigen könnten, li egen ni cht vor. In Anbetracht dessen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Zeuge F._____ aufgrund seiner Distanz zum Verkehrsspiegel und des schnellen zeitlichen Ablaufs des Unfalls ein allfälliges Blinken des herannahenden Motor- rads übersehen hat, kann seinen diesbezüglichen Aussagen – entgegen der An- sicht der Vorinstanz – kei n ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden. Nach der Würdigung sämtlicher verfügbarer Beweismittel ist es nach wie vor vo r- stellbar, dass die Blinkeranlage des Motorrades zum Zeitpunkt des Unfalls einge-
schaltet war und die Beschuldigte deshalb nicht fahrlässig handelte, als sie von der C._____ in die B._____ einbog. Damit bleiben erhebliche Zweifel i m Si nne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, ob sich der Sachverhalt gemäss der Beschreibung im Strafbefehl vom 1. Juni 2016 verwirklicht hat. Dadurch, dass die Vorinstanz angesichts dieser Beweislage den Anklagesachverhalt dennoch als erstellt erach- tet hatte, verletzte sie den Grundsatz in dubio pro reo und verfiel i n Wi llkür. Ent- sprechend ist die Beschuldigte vom Vorwurf des fahrlässigen Missachtens des Vortrittsrechts freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen Nachdem die Beschuldigte freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersu- chung sowie der Gerichtsverfahren beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sodann ist der Beschuldigten für i hre Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im gesamten Ver- fahren gemäss der Honorarnote (Urk. 29) ihres erbetenen Verteidigers eine Pro- zessentschädigung von Fr. 8'754.– (inkl. MWST.) zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Missachtung des Vortritts beim Signal "Stop" im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 75 Abs. 1 SSV nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung sowie der Gerichtsverfahren beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'754.– für an- waltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 20. Juni 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec