Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU170035-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreibe- ri n li c. i ur. Leuthard
Urteil vom 29. November 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Hinwil, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Missachten polizeilicher Anordnungen
Berufung gegen ein Urteil des Bez irksgerichtes Hinwil, Einz elgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 7. Juli 2017 (GC170003)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Hinwil vom 24. Februar 2017 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 2/28). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Übertretung von Art. 33 in Verbindung mit Art. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde Rüti ZH. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 20.– Zeugenentschädigung, Fr. 300.– Gebühren und Auslagen des Statthalteramts, Fr. 130.– nachträgliche Gebühren des Statthalteramts. 5. Die Gerichtsgebühr, die Zeugenentschädigung sowie die Gebühren und Auslagen und die nachträglichen Gebühren des Statthalteramts werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 24, sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.
Erwägungen: I. Prozessuales 1. Am 26. August 2016 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl des Statthal- teramtes Bezirk Hinwil wegen Missachtung einer polizeilichen Anordnung gestützt auf Art. 33 in Verbindung mit Art. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde Rüti mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag ausgefällt (Urk. 2/3). Dagegen erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 29. August 2016 Einsprache (Urk. 2/4). Nach durchgeführte r Untersuchung erliess das Statthalteramt am 24. Februar 2017 einen zweiten "anklagegerechten" Strafbefehl, mit welchem es dem Beschuldigten ei ne Busse von Fr. 200.– auferlegte und für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen festsetzte (Urk. 2/28). Der Beschuldigte erhob auch gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache (Urk. 2/29, vgl. Anhang Urk. 2/28). In der Folge hielt das Statthalteramt am Strafbefehl fest und überwies das Verfahren der Vorinstanz (Urk. 1). Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid des Statthalteramtes mit Urteil vom 7. Juli 2017 (Urk. 16 = Urk. 22). Der Entscheid wurde schriftlich eröffnet und
dem Beschuldigten am 21. Juli 2017 direkt in begründeter Ausfertigung zugestellt (Prot. I S . 23 ff.; Urk. 17). 2. Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete der Beschuldigte am 27. Juli 2017 fristgerecht Berufung an (Urk. 18) und reichte mit Poststempel vom 9. Au- gust 2017 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 24). Das Statthalteramt verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 27). Mit Beschluss vom 1. September 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder auf die be- reits vorliegende Berufungserklärung zu verweisen (Urk. 28). Mit Eingabe vom 11. September 2017 verwies der Beschuldigte vollumfängli ch auf sei ne Beru- fungserklärung (Urk. 30). Innert der mit Präsidialverfügung vom 12. September 2017 angesetzten Frist verzichtete das Statthalteramt auf Berufungsantwor t (Urk. 31, Urk. 33). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Der Beschuldigte hielt in seiner Berufungserklärung fest, dass er lediglich in Bezug auf den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung bzw. die Verurteilung Berufung erhebe, gegen die Strafzumessung aber nicht appelliere (Urk. 24). Da die Strafe untrennbar mi t dem Schuldpunkt zusammenhängt, hat das erstinstanz- liche Urteil trotzdem als vollumfänglich angefochten zu gelten. Es ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens (BSK StPO-Luzius Eugster, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 399 N 7; Art. 402 und 404 Abs. 1 StPO).
II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, am 21. Novem- ber 2015 um 21.45 Uhr den Personenwagen "BMW" zur ...-Selbstbedienungs- tankstelle an der B.-Strasse in C. gelenkt zu haben, um dort das Fahrzeug zu betanken. Der dort anwesende - vom Beschuldigten als Polizist er- kannte - uniformierte Polizeifunktionär D._____ sei damit beschäftigt gewesen, die Tankstellenkunden, unter anderem auch den Beschuldigten, aufzufordern und
anzuweisen, das Areal zu verlassen und nicht zu tanken, nachdem bekannt ge- worden sei, dass das Benzin an der besagten Tankstelle zu lediglich 15,3 Rappen pro Liter zu haben sei. Der Beschuldigte habe indessen keinerlei Anstalten ge- macht, der mehrfachen direkten polizeilichen Anweisung, das Tanken zu unter- lassen bzw. abzubrechen und die Tankstelle zu verlassen, Folge zu leisten und habe stattdessen mit D._____ bzw. den anwesenden Polizisten diskutierend sein Fahrzeug mit 66,21 Litern Benzin zu einem Betrag von Fr. 10.13 betankt. 2. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Bezüglich der von der Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung ist die Kognition des Be- rufungsgerichts nicht wie bei der Feststellung des Sachverhaltes eingeschränkt, sondern frei (Hug/Scheidegger in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N 23 zu Art. 398). 3. Der Beschuldigte rügt die offensichtlich fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, die "Nicht-Würdigung" der erhobenen Beweismittel sowie die recht- liche Würdigung durch die Vorinstanz (Urk. 24 S. 1). 4. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte die äusseren Tatumstände anerkannt hat (vgl. Urk. 22 S. 4). So ist unstrittig, dass der Beschul- digte am fraglichen Abend zur Tankstelle an der B.-Strasse in C. ge- fahren ist und dort sein Fahrzeug trotz eines (vorgängigen) Wortwechsels mit ei- nem der Polizisten mit 66.21 Litern Benzin für insgesamt Fr. 10.13 betankt hat (Urk. 2/4, Urk. 2/6 S. 2, Urk. 2/7, Prot. I S. 11 f.). Der Beschuldigte bestritt jedoch stets, dass er von der Polizei anlässlich dieses Wortwechsels aufgefordert worden sei, das Tanken zu unterlassen und das Areal zu verlassen (Urk. 2/4, Urk. 2/6 S. 3, Prot. I S. 14 ff.). Die Polizei habe ihm lediglich gesagt, dass die Tanksäule ei nen Bedienerfehler aufweise und falls er dort tanken würde, er sich wegen Be- truges strafbar machen und deswegen verzeigt würde. Da er gewusst habe, dass die Tatbestandsmerkmale des Betruges nicht erfüllt seien, habe er den Tankvor-
gang begonnen und diesen nach weiterer Diskussion mit der Polizei auch been- det (Urk. 2/4, Urk. 2/6 S. 2 ff., Prot. I S. 14 ff.). Demnach hatte die Vorinstanz den umstrittenen Sachverhalt anhand der vorliegenden Beweismittel zu erstellen. 4.1 Als Beweismittel für die Erstellung des Sachverhalts stützte sich die Vor- i nstanz, nebst den Aussagen des Beschuldigten selbst, auf die Aussagen der bei- den Polizeifunktionäre der Gemeinde C., D. und E., welche am Ei nsatz bei der ...-Tankstelle teilgenommen haben und die Aussagen von F., dem Beifahrer des Beschuldigten (Urk. 22 S. 4, Urk. 2/17 S. 4, Urk. 2/24 S. 4, Urk. 15 S. 2 f.). Darüber hinaus liegt eine Auskunft des Strassenverkehrsam- tes (E -Mail) betreffend Zugriff auf das Infocar (Urk. 11) bei den Akten, welches D okument i n Guthei ssung der Beweisanträge des Beschuldigten von der Vo- ri nstanz eingeholt wurde (vgl. Urk. 7). Wie die Vorinstanz richtig erkannte (Urk. 22 S. 10), sind die Aussagen des Beschuldigten, welche dieser anlässlich der Einvernahme des Zeugen D._____ machte (Urk. 2/17), ni cht zulasten des Beschuldigten verwertbar, da er ni cht auf seine Rechte gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hingewiesen wurde. Die Vorinstanz hat denn auch nicht auf diese Aussagen abgestellt. 4.2 Die Vorinstanz hat die Aussagen der beteiligten Personen richtig wie- dergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 22 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Allerdings mass die Vor- instanz der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der verschiedenen Beteilig- ten keine grosse Bedeutung zu , da sie zum Schluss kam, dass die Aussagen der Betei li gten i m für den Schuldspruch wesentli chen Punkt überei nsti mmen würden. Insbesondere bestreite der Beschuldigte nicht, dass die Polizisten ihm zu verste- hen gegeben hätten, er dürfe nicht tanken (Urk. 22 S. 8 f.). Diese Argumentation ist nicht zu übernehmen. Zwar trifft zu, dass die Polizei dem Beschuldigten auch nach seiner eigenen Sachdarstellung implizit dargetan hat, dass sie es nicht für richtig hält, wenn er tankt. Eine klare polizeiliche Anord- nung, das Tanken zu unterlassen, ist darin aber nicht zu erblicken. Vielmehr ver- knüpfte die Polizei das Tun des Beschuldigten gemäss seiner D arstellung mit ei-
ner Anzeige wegen Betruges, was den Beschuldigten ni cht von sei nem Vorhaben abbrachte, da er eine solche Anzeige als aussichtslos erachtete. Damit bedarf die von der Vorinstanz vorgenommene Aussagewürdigung der Ergänzung. 4.3.1 Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten betrifft, ist vorab festzu- halten, dass eine beschuldigte Person im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzli ch ni cht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet ist. Vielmehr hat sie ein - durchaus legitimes - Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Dies macht die Aussagen an sich nicht per se un- glaubhaft, wird aber bei der Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen sein. Der Beschuldigte schilderte den Ablauf des Tatgeschehens am fraglichen Abend gleichbleibend. So gab er an, er sei mit einem Kollegen in C._____ unter- wegs gewesen und habe fast kein Benzin mehr gehabt, weshalb er sich ent- schlossen habe, bei der besagten ...-Tankstelle zu tanken (Urk. 2/4, Prot. I S. 19). Nach kurzer Zeit seien zwei Polizisten aufgetaucht, wobei sich einer um den Ver- kehr gekümmert habe und der andere bei den Tanksäulen gestanden sei. Als er (der Beschuldigte) an der Reihe gewesen sei, habe ihn der eine Polizist gefragt, was er tanken wolle und ihn nach seiner Antwort "Bleifrei 98" darauf hingewiesen, dass diese Tanksäule einen Defekt bzw. einen Bedienerfehler aufweise und falls er dort tanken würde, er sich wegen Betruges strafbar machen und eine Anzeige oder eine Verzeigung erhalten würde. Er habe dem Polizisten gesagt, er glaube nicht, dass die Tatbestandsmerkmale des Betruges erfüllt seien und habe zu tan- ken begonnen. Der Polizist habe dann seine Ausweispapiere verlangt, seine Da- ten aufgenommen und erklärt, dass er noch wegen des Betrugsdeliktes von ihm hören werde. Während des Tankvorganges hätten sie weiter über den Betrugs- vorhalt diskuti ert und der Polizist habe darüber hinaus noch mit ungerechtfertigter Bereicherung und Erschleichen einer Leistung argumentiert. Er (der Beschuldigte) habe auch zu den weiteren Vorwürfen Stellung genommen und den Tankvorgang beendet. Der Polizist habe ihm dann die Dokumente wieder zurückgegeben (U rk. 2/4, Urk. 2/6 S. 1 f., Prot. I S. 12 ff.) .
Trotz konstanter Schilderung will an der Sachdarstellung des Beschuldigten ni cht recht einleuchten, weshalb die Polizei dem Beschuldigten in der Diskussion verschiedene Begründungen für ein Tankverbot geliefert haben sollte, ohne den Beschuldigten zuvor jemals explizit aufgefordert zu haben, das Tanken zu unter- lassen. Die Ausführungen des Beschuldigten sind aufgrund dessen zwar nicht als unglaubhaft zu taxieren, doch sind gewisse Zweifel an seiner Darstellung der Ge- schehnisse angebracht. 4.3.2 Bei der Glaubwürdigkeit des als Zeugen befragten Beifahrers des Be- schuldi gten, F., ist zu berücksichtigen, dass dieser unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt hat. Bei der Würdigung seiner Aus- sagen ist jedoch ni cht ausser Acht zu lassen, dass es sich bei ihm um einen Kol- legen des Beschuldigten handelt (Urk. 15 S. 2), der ein Interesse daran haben könnte, sei ne Aussagen in eine für den Beschuldigten positive Richtung zu len- ken. F. führte i n Überei nsti mmung mi t den Aussagen des Beschuldigten aus, dass dieser zur fraglichen Tankstelle gefahren sei, weil das Benzin leer ge- wesen sei (Urk. 15 S. 3). Zudem bestätigte er die Darstellung des Beschuldigten, wonach der Beschuldigte mit der Polizei gesprochen habe und die Polizei her- nach die Papiere des Beschuldigten habe sehen wollen. Insbesondere gab er an, dass der Beschuldigte ihn - der während des Tankvorgangs bei geschlossenen Türen und Fenstern im Auto sitzen geblieben war - gefragt habe, ob er ihm den Fahrzeugausweis geben könne (a.a.O. S. 4 f.). Zum Inhalt des Gesprächs zwi- schen dem Beschuldigen und dem Polizisten konnte der Zeuge dahingegen nichts sagen, was bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. Urk. 22 S. 9). Die Aussagen von F._____ erschei nen darauf ausgerichtet, den Beschuldig- ten zu entlasten. So fällt auf, dass der Zeuge sich kaum mehr an etwas zu erin- nern vermochte, ausser an das Vorweisen der Fahrzeugpapiere, also genau den Umstand, in welchem sich der Beschuldigte eine Bestätigung durch ihn erhofft hatte (vgl. Urk. 2/6 S. 4). Der Zeuge will sich ni cht einmal mehr daran erinnern können, wohin er am besagten Abend mit dem Beschuldigten habe fahren wollen. Sie seien "einfach unterwegs" gewesen (Urk. 15 S. 2 f.). Vor dem Hintergrund,
dass F._____ den Konflikt zwischen dem Beschuldigten und der Polizei während des Tankvorgangs mitbekommen hat (a.a.O. S. 4), es si ch dami t ni cht um ei nen alltäglichen Vorfall handelte, bei welchem es verständlich erschiene, wenn man sich eineinhalb Jahre später nicht mehr an das Ziel einer Fahrt mit einem Kolle- gen zu eri nnern vermöchte, erscheint dies unglaubhaft. 4.3.3 Zur Glaubwürdigkeit der einvernommenen Polizeifunktionäre D._____ und E._____ ist festzuhalten, dass sie unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt haben und in keinerlei persönlichen Beziehung zum Be- schuldigten stehen (Urk. 17 S. 1, Urk. 24 S. 1). Zu berücksichtigen ist ferner, dass si e i hre Wahrnehmunge n i m Rahmen i hrer dienstlichen Tätigkeit gemacht haben, weshalb i hre Aussagen ni cht leichthin in Frage gestellt werden dürfen. Die Polizisten führten i m Kernberei ch konstant und übereinstimmend aus, sie hätten von der Zentrale den Auftrag bekommen, an die B.-Strasse zur ...-Tankstelle zu fahren, da der Verkehr dort nicht mehr fliesse. Sie hätten sich vor Ort begeben, der Verkehr sei behindert bzw. stockend gewesen und sie hätten dann festgestellt, dass das Benzin bei der Tankstelle unter dem Normalpreis habe bezogen werden können (Urk. 17 S. 4, Urk. 24 S. 4). E. habe sich zunächst um den Verkehr gekümmert und sei erst hernach zurück zur Tankstelle gekom- men. D._____ habe auf dem Platz di e Führung übernommen. Er habe den Be- schuldigten zuerst angesprochen. Als E._____ bemerkt habe, dass D._____ mit dem Beschuldigten habe diskutieren müssen, habe er sich in die Nähe zu D._____ begeben (Urk. 17 S. 4 f., Urk. 24 S. 4 f.). D._____ habe den Beschuldig- ten mehrmals aufgefordert, das Tanken zu unterlassen und das Areal zu verlas- sen (Urk. 17 S. 5 f., Urk. 24 S. 5 und S. 8). Die Aussagen der Polizeibeamten zum Kerngeschehen sind detailliert und wi rken ni cht ei nstudi ert. Ab dem Zeitpunkt, in welchem die Funktionäre unter- schiedliche Aufgaben wahrnahmen, schildern sie den Vorfall jeweils aus ihrer Si cht, wobei sich i hre Darstellungen mühelos miteinander in Einklang bringen las- sen, ohne dass der Eindruck entsteht, sie hätten sich vorgängig abgesprochen. Gegen eine vorherige Absprache spricht zudem, dass D._____ angab, "wie es ihm noch sei" habe E._____ den Beschuldigten anschliessend auch noch ange-
wiesen, wohingegen E._____ klar angab, er wisse nicht mehr, ob er selber auch noch etwas gesagt habe (Urk. 17 S. 6., Urk. 24 S. 5.). Hätten sich die Polizisten abgesprochen, hätten sie in diesem Kernpunkt sicherlich keine divergierenden Aussagen gemacht. D arüber hi naus i st ni cht ersichtlich, weshalb die Beamten den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollten. Sie kennen den Beschuldigten ni cht und hätten bei einer Falschaussage nicht nur mit einem Strafverfahren we- gen falscher Anschuldigung und falschem Zeugnis im Sinne von Art. 303 und 307 StGB zu rechnen, sondern auch berufli che Nachtei le zu befürchten. Dass sich die Polizeibeamten bezüglich einiger Details (z.B. Position des Fahrzeuges des Beschuldigten während des Eintreffens der Polizei; Ort, an wel- chem sich E._____ aufgehalten haben soll, bevor er zu D._____ und dem Be- schuldigten ging) unsi cher waren oder sich ni cht mehr daran zu eri nnern ver- mochten, ist angesichts der Tatsache, dass die Einvernahme rund einei nhalb Jah- re nach dem Vorfall stattfand, verständlich. Dies gilt umso mehr, als es die Polizis- ten während ihres Einsatzes mit einer Vielzahl von Fahrzeuglenkern zu tun hatten und sie ihre Positionen immer wieder wechseln mussten (vgl. u.a. Urk. 17 S. 4 ff., insb. S. 6 sowie Urk. 24 S. 4 und S. 7) Schliesslich stimmt die Sachdarstellung der Polizisten auch mit dem Ver- merk auf dem Ordnungsbussen-Meldezettel überein (Urk. 2/2), welchen E._____ kurz nach dem Vorfall ausgefüllt hat (Urk. 17 S. 8, Urk. 24 S. 6). Dass D._____ auf dem Meldezettel als Zeuge und nicht als Polizeifunktionär aufgeführt wird, ist - entgegen der Argumentation des Beschuldigten (Urk. 24 S. 5) - ni cht von Rele- vanz, waren die zwei Funktionäre doch unbestrittenermassen vor Ort und kann der eine die Handlungen des anderen, soweit er sie mitbekommen hat, bezeugen. Darüber hinaus macht es durchaus Sinn, dass derjenige Polizeibeamte, welcher die Ordnungsbussen-Meldung verfasst, seinen Namen unter der Rubrik "Funktio- när" einträgt, wohingegen weitere am Einsatz beteiligte Polizeibeamte unter der Rubrik "Zeuge" aufgeführt werden. Die Unklarheit betreffend die Frage, ob die Polizeibeamten anlässlich ihres Einsatzes die Ausweispapiere des Beschuldigten kontrolliert haben oder ni cht, vermag an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Polizisten ni chts zu än-
dern. D._____ machte hierzu keine widersprüchlichen Aussagen, sondern gab an, dass er nicht mehr genau wisse, ob er sich vom Beschuldigten den Ausweis habe zeigen lassen. Sie hätten das Kontrollschild erfasst und abgeklärt (Urk. 17 S. 7). So viel er wisse, habe er sich weder Führerausweis noch Fahrzeugausweis vor- zeigen lassen, ansonsten sie nicht anhand des Kontrollschildes die Personalien im Infocar hätten erheben müssen (Urk. 17 S. 11). Dass sich D._____ bezüglich dieses Nebenpunktes nach rund eineinhalb Jahren ni cht mehr genau zu eri nnern vermag, erscheint nachvollziehbar. Darüber hinaus kann den Akten entnommen werden, dass E._____ am Tag nach dem Vorfall - wenn auch ni cht über Infocar, so doch über FABER (Fahrberechtigungsregister des Bundesamtes für Strassen) - Abklärungen über die Lenkerschaft des Fahrzeuges des Beschuldigten tätigte (Urk. 11), was sowohl mit den Aussagen von D._____ als auch denjenigen von E._____ i n Ei nklang zu bri ngen i st (vgl. Urk. 24 S. 6). Auch die vom Beschuldigten angeführten Argumente, dass die Polizei i hn nicht am Tankvorgang gehi ndert und i hm ni cht vor Ort ei ne Ordnungsbusse aus- gestellt habe, sprechen nicht gegen ein vorgängig ausgesprochenes Tankverbot. Im Gegenteil macht das von der Polizei geschilderte Vorgehen im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, welchem polizeiliches Handeln unterliegt (§ 10 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich [nachfolgend: PolG]), Sinn. So führ- ten die Polizeibeamten glaubhaft aus, sie hätten eine Eskalation verhindern wol- len, zumal der Beschuldigte aufgebracht bzw. unbeherrscht und ausfällig gewe- sen sei (Urk. 17 S. 10 und Urk. 24 S. 8 f.). 4.4 Vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussagen der zwei Polizisten ve r- mag die Sachdarstellung des Beschuldigten ni cht zu überzeugen. Vielmehr ver- bleiben nach Würdigung sämtlicher Aussagen keine ernsthaften Zweifel mehr da- ran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie im Strafbefehl geschildert. 4.5 In rechtlicher Hinsicht wendet der Beschuldigte ein, die Polizei habe das Verbot zu Tanken mit einer unzutreffe nden Rechtsfolge (Verzeigung wegen Be- truges) verbunden (vgl. Urk. 24 S. 2). D._____ verneint klar, eine derartige Aus- sage gemacht zu haben (Urk. 17 S. 7). E._____ kann dies zumi ndest ni cht aus- schliessen (Urk. 24 S. 6). Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da der
Tatbestand der Missachtung einer polizeilichen Anordnung weder voraussetzt, dass dem Betroffenen die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung erläutert werden, noch dass i hm die Rechtsgrundlage dafür genannt wird. Irrelevant ist auch, ob am fraglichen Abend noch weitere Personen zu ei nem massiv untersetzte n Prei s ge- tankt haben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das Verhalten des Beschuldigten und nicht einer Drittperson. Darüber hinaus kann der Beschul- digte aus ei nem allfällig gleichgearteten, aber unbestraft gebliebenen Verhalten einer Drittperson nichts zu seinen Gunsten ableiten, besteht doch kein Anspruch auf Glei chbehandlung i m Unrecht. 4.6.1 Wei ter führt der Beschuldigte i ns Feld, die Polizei sei gar nicht dazu berechtigt gewesen, auf einem Privatgrundstück tätig zu werden bzw. die Polizei habe ohne rechtliche Grundlage gehandelt (vgl. Urk. 24 S. 2), womit er si nnge- mäss geltend macht, eine allfällige Anordnung seitens der Polizei wäre unrecht- mässig und somit unbeachtlich gewesen. Gemäss § 3 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007 (PolG; LS 550.1) gehört es zu den Aufgaben der Polizei, durch geeignete Mass- nahmen zur Aufrechterhalt ung der öffentli chen Si cherhei t und Ordnung bei zutra- gen. Die Polizei trifft insbesondere Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssi- cherhei t und Verhütung von Unfällen i m Strassenverkehr. Sie kann ausnahms- weise aber auch vorsorgliche Massnahmen zum Schutz privater Rechte treffen, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig erlangt werden kann und ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts verei- telt oder wesentlich erschwert würde (§ 7 PolG). Sodann darf die Polizei, wenn es zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben notwendig ist, private Grundstücke betreten (§ 20 PolG) und Personen von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stun- den fernhalten (§ 33 PolG). Gestützt auf § 12 und §§ 17 ff. sowie §§ 24 ff. des kantonalen Polizeiorgani- sationsgesetzes vom 29. November 2004 (POG; LS 551.1) waren die via Einsatz- zentrale der Kantonspolizei Zürich herbeigerufenen Polizeibeamten D._____ und E._____ zuständig und befugt, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, damit der Verkehr auf der B._____-Strasse sich wieder verflüssigt, namentlich die
Tankstellenzufahrt zu diesem Zweck zu verhindern und die sich bei der Tankstelle aufhaltenden Automobilisten zur Wegfahrt anzuhalten. Der in Art. 1 der Poli zei- verordnung der Gemeinde Rüti vom 5. Dezember 2011 genannte Aufgabenbe- reich der Polizei geht nicht über den kantonalen Auftrag hinaus und wird demnach von übergeordnetem Recht vollumfänglich gedeckt. Art. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde Rüti hält fest, dass den Anordnungen der Polizeiorgane Folge zu leisten ist. Bei Widerhandlung kann gestützt auf Art. 33 der Polizeiverordnung der Gemeinde Rüti, die im Einklang mit dem übergeordneten kantonalen Recht steht (§ 89 Abs. 2 und § 175 GOG), eine Ordnungsbusse nach §§ 171 ff. GOG bis Fr. 500.– ausgefällt werden. Di e Anwei sung der Polizeifunkti onäre an den Beschuldigten, das Areal zu verlassen, war damit ohne Weiteres rechtmässig. Die Polizisten nahmen vor Ort ihre Aufgabe der Verkehrssicherung wahr und waren hi erzu auch berechtigt, sich auf privatem Boden aufzuhalten. Ob das Verbot zu Tanken ebenfalls aus ver- kehrspolizeilichen Gründen gerechtfertigt war, kann offen bleiben. Jedenfalls durf- te die Polizei - nachdem sie festgestellt hatte, dass der Literprei s für das Benzi n um eine Kommastelle verschoben war - gestützt auf § 7 PolG vorsorglich Mass- nahmen treffen, um den Tankstellenbetreiber vor (weiterem) Schaden zu bewah- ren. Dies, da die Schädigung bereits im Gange war und es dem Tankstellenbe- treiber ohne das Eingreifen der Polizei wesentlich erschwert - wenn ni cht verun- möglicht - worden wäre, seine Forderungen nachträglich gerichtlich geltend zu machen, zumal die Selbstbedienungstankstelle nicht einmal videoüberwacht war (vgl. Urk. 17 S. 8). 4.6.2 Festzuhalten bleibt, dass der Beschuldigte die Anordnungen der Be- amten vorliegend selbst dann hätte befolgen müssen, wenn das Handeln der Po- li zei nicht rechtmässig gewesen wäre. Art. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde Rüti schützt das gleiche Rechtsgut wie die Bestimmungen über die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt gemäss Art. 285 f. StGB. Auch diese Bestimmungen sollen das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe ge- währleisten und schützen damit die staatliche Autorität. In beiden Fällen können sich Konstellationen ergeben, in denen der Rechtsunterworfene sich direkt mit ei-
ner Amtshandlung konfrontiert findet, deren Rechtmässigkeit ihm zweifelhaft er- scheint. In solchen Fällen kann es jedoch nicht im Ermessen des Betroffenen lie- gen, zu entscheiden, ob er sich der behördlichen Anordnung zu fügen hat oder nicht. Um ein Funktionieren der staatlichen Autorität zu gewährleisten, hat hier wie bei Art. 285 f. StGB zu gelten, dass grundsätzlich auch materiell rechtswidrige Amtshandlungen geschützt werden und i hnen Folge zu lei sten i st. Ei ne Ausnah- me ist nur dann zu machen, wenn die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung erheb- li ch und offensi chtli ch i st, das polizeiliche Handeln mithin nichtig ist. Ist die Wider- rechtli chkei t i ndessen auch nur zwei felhaft, fehlt es bereits an einer besonderen Ausnahmesituation, die Widerstand gegen die Amtshandlung zu rechtfertigen vermag (BGE 98 IV 41 E 4b, bestätigt in BGE 103 IV 75 und Urtei l des Bundesge- richts 6B_393/2008 vom 8. November 2008). Vorliegend erfolgten die polizeilichen Anordnungen aus einem für jedermann erkennbaren Anlass, nämlich wegen des massiv zu tiefen Benzinpreises bei der fraglichen Tankstelle und der Verkehrsbehinderung auf der B._____-Strasse, wel- che zur Tankstelle führt. Ei ne offensi chtli ch wi derrechtli che Amtshandlung lag damit ni cht vor. Vielmehr hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht festgehalten, dass Sinn und Zweck von Art. 3 der Polizeiverordnung der Gemein- de Rüti darin bestehe, genau solche Diskussionen, wie sie zwischen dem Be- schuldigten und den Polizisten stattgefunden haben, zu verhindern, damit die Po- lizei ungehindert ihre Aufgaben erfüllen könne (Urk. 22 S. 8 f.). 4.7 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, die entsprechenden Anordnungen der Polizei zu be- folgen. Dies hat er anerkanntermassen nicht getan, womit er sich der Missach- tung einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 33 in Verbindung mit Art. 3 der Polizeiverordnung der Gemeinde Rüti schuldig gemacht hat.
III. Strafzumessung Die Vorinstanz hat die vom Statthalteramt Bezirk Hinwil festgesetzte Busse von Fr. 200.– bestätigt (Urk. 22 S. 13). Der gesetzliche Strafrahmen reicht vorliegend von Fr. 1.– bis zu Fr. 10'000.– Busse (Art. 33 der Polizeiverordnung der Gemeinde Rüti i n Verbi ndung Art. 106 Abs. 1 StGB; vgl. auch BSK StGB-Stefan Heimgartner, vor Art. 103 StGB N 21 in Verbindung mit BGE 96 I 24), wobei sich letztere im ordentlichen Übertretungs- ve rfahren nach den persönlichen Verhältnissen des Täters so bemisst, dass die- ser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Dies stellt denn auch den wesentlichen Unterschied zum vereinfachten Ordnungsbussenverfahren dar, in welchem Bussen pauschal ausgesprochen werden. Zwar kann gemäss Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über das gemeinderechtli- che Bussenverfahren der Gemeinde Rüti vom 21. August 2012 auch im ordentli- chen Strafverfahren eine Ordnungsbusse ausgefällt werden. Diese Bestimmung ist jedoch als Korrektur für Fälle gedacht, in denen der Beschuldigte um sei nen Anspruch auf das Ordnungsbussenverfahren gebracht wurde. So etwa, indem irrtümlich das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde oder wenn es in einem or- dentlichen Verfahren zu einem Freispruch im schwerer wiegenden Vorwurf kommt und nur noch die Übertretung übrig bleibt, welche für sich allein betrachtet im Ordnungsbussenverfahren hätte abgehandelt werden können. In Fällen, in denen zwingend das ordentliche Verfahren durchzuführen ist, beispielsweise wenn der Beschuldigte die Busse nicht innert der gesetzlichen Zahlungsfrist beglichen hat, würde das Aussprechen einer Ordnungsbusse im ordentlichen Verfahren aber dem Zweck des Ordnungsbussenve rfa hre ns zuwiderlaufen (vgl. Philippe Weis- senberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N1 ff. zu Art. 11 OBG, welcher im Wortlaut Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über das gemeinderechtliche Bussenverfahren der Ge- meinde Rüti vom 21. August 2012 entspricht).
Die Vorinstanz hat die Busse anhand des von ihr als insgesamt leicht erach- teten Verschuldens festgesetzt (Urk. 22 S. 12). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldi gten si nd ni cht aktenkundi g. Bei der Bewertung der objektiven Tat- schwere ist i n Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Ablauf des Polizeieinsatzes durch das Verhalten des Beschuldigten nicht in übermässigem Masse verkompliziert wurde. Nachdem der Beschuldigte den Tankvorgang beendet hatte, verliess er ohne weitere Diskussionen die Tankstelle. In subjektiver Hinsicht ist die Vorinstanz zutreffend von direktem Vorsatz ausge- gangen. Dies wirkt sich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz jedoch nicht verschuldenserhö he nd aus, sondern i st neutral zu werten. Dass die Vori nstanz die Vorstrafen des Beschuldigten straferhöhend berücksichtigte (Urk. 22 S. 12), ist nicht zu beanstanden. Allerdings ist korrigierend anzumerken, dass es si ch nur um eine Vorstrafe handelt und diese nicht einschlägig ist (vgl. Prot. I S. 9 ff. und Urk. 37). Ansonsten ergibt sich aus den Täterkomponenten nichts, was strafzu- messungsrelevant wäre. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Korrekturen der vo ri nstanzli chen Strafzumessung erscheint es angemessen, die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 200.– auf Fr. 100.– zu reduzieren. Es i st denn auch ni cht nachvoll- ziehbar, weshalb das Statthalteramt den Beschuldigten in ihrem zweiten Strafbe- fehl (Urk. 28) plötzlich mit Fr. 200.– Busse belegte, wohingegen sie beim ersten Strafbefehl (Urk. 3) noch eine Busse von Fr. 100.– als angemessen erachtete. Ih- re Begründung, nach Durchführung der Strafuntersuchung sei von einem höheren Verschulden des Beschuldigten auszugehen, überzeugt nicht. Damit ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezah- lung der Busse auf einen Tag festzusetzen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens - der Beschuldigte wird verurteilt - ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426
Abs. 1 StPO). Sodann unterliegt der Beschuldigte mi t sei ner Berufung, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind und er demgemäss keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat (Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Missachtung einer polizeilichen Anordnung im Sinne von Art. 33 in Verbindung mit Art. 3 der Polizeiverordnung der Ge- mei nde Rüti. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 100.– Busse bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Hinwil − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 29. November 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. Leuthard