Parking ban exception for goods handling

SU170031Obergericht07.12.2017Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court allowed the defendant’s appeal against a conviction for parking on a no-parking area. It held that his stop while delivering and exchanging 34–39 air-freshener refills in a nearby restaurant constituted goods handling within the meaning of traffic law, even though the task involved distributing the items inside several toilets. The court therefore acquitted him. Because he was acquitted, the costs of the investigation and both court instances were charged to the court treasury. His request for compensation and satisfaction was denied for lack of substantiation and because no serious personal harm was shown.

Omnilex-Regeste

Art. 19 Abs. 1 VRV; goods handling and parking privileges on a no-parking area: unloading includes the pre- and post-stages of loading and unloading, provided the goods by their size, weight or quantity require transport by vehicle. In borderline cases, a narrowly incidental further handling step at the place of delivery does not necessarily remove the activity from the concept of goods handling; decisive is whether the vehicle-related delivery process still predominates (consid. IV.3.3-3.5). Where the concrete circumstances render a different classification arbitrary and impracticable, the parking privilege remains applicable. Following acquittal, costs are borne by the public purse under Art. 428 Abs. 1 StPO; compensation under Art. 429 StPO requires substantiated loss or a particularly serious infringement of personal circumstances.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU170031-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Stiefel, die Ober- richterin lic. iur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Urteil vom 7. Dezember 2017

i n Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ei n- zelgericht, vom 12. Mai 2017 (GC170065)

Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 4. Februar 2016 ist diesem Ur- teil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 4 SSV und Art. 6 Abs. 5 OBG. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Ausla- gen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 590.– (Fr. 90.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2016-008-988 vom 4. Februar 2016 sowie Fr. 500.– Untersuchungskosten inkl. Weisungsgebühr) werden dem Ein- sprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 40.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert.

Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 29; sinngemäss) Das vorinstanzliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Berufungsklägers. b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 33; sinngemäss) Die Berufung sei abzuweisen. _____________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 12. Mai 2017 wurde der Berufungskläger und Beschuldigte (fortan: Beschuldigter) wegen Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 4 SSV und Art. 6 Abs. 5 OBG zu ei ner Busse von Fr. 40.– verurteilt, wobei im Falle des Nichtbezahlens dieser Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag an deren Stelle trete. Weiter befand die Vorinstanz über die Kostenfestsetzung und Kostenauflage (Urk. 28 S. 8 f.). Das Urteil wurde mündlich eröffnet und dem Be- schuldigten im Dispositiv übergeben (Prot. I. S. 13). 2. Am 22. Mai 2017 meldete der Beschuldigte fristgerecht die Berufung an (Prot. I. S 15). Mit Schreiben vom 12. Juli 2017 reichte er fri stgerecht die Beru- fungserklärung ei n, mit welcher er die vollständige Aufhebung des vorinstanzli- chen Urteils verlangte, unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zu sei nen Guns- ten (Urk. 29). Das Stadtrichteramt Züri ch verzichtete nach Erhalt der Berufungs- erklärung auf di e Erhebung ei ner Anschlussberufung (Urk. 33).

  1. Mit Beschluss vom 4. August 2017 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 35). Da innert Frist keine Berufungsbegründung am hiesigen Ge- ri cht eingi ng, gilt androhungsgemäss die Berufungserklärung des Beschuldigten als solche. D i e Berufungserklärung wurde mit Präsidialverfügung vom 7. Septem- ber 2017 dem Stadtrichteramt Zürich mit Frist zur Ei nrei chung der Berufungsant- wort zugestellt. Der Vori nstanz wurde gleichzeitig die Gelegenheit zur freigestell- ten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 37). Das Stadtrichteramt Zürich liess sich mit Eingabe vom 18. September 2017 dahingehend vernehmen, als dass es unter Hinweis auf die bestehenden Akten die Abweisung der Berufung beantrage und auf weitere Beweisanträge verzichte (Urk. 39). Die Vorinstanz liess sich innert Fri st ni cht vernehmen. 4. Am 7. Dezember 2017 erfolgte die Urteilsberatung. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel- len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid/Jositsch, Handbuch StPO, 3. Aufl., N 1538). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sach- verhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrich- tigkeit, also auf Willkür (H UG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an

Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung er- gebenden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitserforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1538). III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 3. Juli 2015, um 10:46/11:07 Uhr, den Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH ..., als dessen Halter auf ei- nem Parkverbotsfeld an der ... [Adresse] parkiert zu haben (Urk. 2 und Urk. 28 S. 3 f.). 2. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Übertretungsstrafverfahre ns so- wie des Verfahrens vor Bezirksgericht, jeweils unter Hinweis auf seine Rechte und Pfli chten (Urk. 8 S. 1; Prot. I. S. 5), zum Sachverhalt befragt. Er führte dies- bezüglich aus, dass er am 3. Juli 2015 einen Güterumschlag habe tätigen müs- sen, weshalb das Abstellen seines Fahrzeugs auf besagtem Parkplatz erlaubt gewesen sei. Namentlich habe er 34 bis 39 Dosen Lufterfri scher an das i n unmit- telbarer Nähe gelegene Restaurant B._____ liefern müssen. Da dieses über keine eigenen Parkplätze verfüge, habe er sein Auto auf dem Parkverbotsfeld abge- stellt. Danach sei er ins B._____ gegangen und habe dort in jeder Toilette - vom Keller bis in die 5. Etage - die alten Dosen aus den Lufterfrischern entfernt und eingesammelt sowie die neu gelieferten Dosen eingesetzt. Da er nicht alle Dosen auf einmal in seinem Koffer, der 5-15 kg schwer sei, habe transportieren können, habe er zwei bis drei Mal zu seinem Wagen zurückkehren und Nachschub holen müssen. Der gesamte Vorgang habe etwa 30 bis 40 Minuten gedauert (Urk. 8 S. 2 f.; Prot. I. S. 7 ff.).

  1. Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er die Korrektheit der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung, nicht aber den ihm konkret vorgewor- fenen Sachverhalt bestreitet. Was die Zeitdauer des Abstellens des Fahrzeugs betrifft, konnte der Beschuldigte lediglich eine ungefähre Schätzung abgeben (Prot. I S. 7). Ei ne Abstelldauer, welche über den polizeilich festgestellten Zeit- raum von 21 Mi nuten (vgl. Urk. 1) hi nausgeht, kann dami t ni cht erstellt werden. Im Übrigen ist der dem Strafbefehl zugrunde liegende Sachverhalt rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 79 Abs. 4 SSV und Art. 6 Abs. 5 OBG. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf ei- nem Parkverbotsfeld sei nur dann erlaubt, wenn es dem Ein- oder Aussteigenlas- sen von Personen oder dem Güterumschlag diene (Art. 19 Abs. 1 VRV). Das vom Beschuldigten vorgenommene Liefern sowie Austauschen von Dosen in den Luf- terfrischern sämtlicher Toiletten im Restaurant B._____ sei ni cht als Güterum- schlag zu qualifizieren. Letzterer bestehe im Verladen oder Ausladen von Sachen, wobei aufgrund der Grösse, dem Gewicht oder der Menge der Güter die Beförde- rung durch ein Fahrzeug nötig sei (mit Verweis auf BGE 136 IV 133, E.2.3.1. und BGE 89 IV 213, E.7.). Die Feinverteilung der Dosen auf die verschiedenen Toilet- ten, spätestens aber deren Montage mi thilfe von Werkzeug, sprenge den Begriff des Ausladens und könne deshalb nicht mehr als eine vom Begriff des Güterum- schlags umfasste Tätigkeit betrachtet werden (vgl. zum Ganzen Urk. 28 S. 5 ff.). 2. Der Beschuldigte machte dagegen geltend, dass das Liefern und Aus- wechseln der Dosen der Lufterfrischer in den einzelnen Toiletten noch vom Begriff des Güterumschlags erfasst werde. Es handle sich um denselben Vorgang, wie wenn ein Getränkelieferant Harasse liefere und diese an deren Bestimmungsort, bspw. in den Keller, stelle und die leeren Harasse wieder mitnehme. Er habe ni chts Anderes gemacht, sondern einfach die Dosen dorthin gestellt, wo sie hin- gehörten (Prot. I. S. 8). Bei m Austauschvorgang handle es si ch auch ni cht um ein

Montieren mit Hilfe von Werkzeugen, wie dies die Vorinstanz ausgeführt habe. Er montiere die Dosen nicht, sondern stelle diese an deren Bestimmungsort. Das Öffnen der Aluminiumdose dauere etwa zwei Sekunden. Man könne dies mit den eigenen Fingern oder einem kleinen Cutter tun. Dass das Benutzen eines Cutters den Begriff des Ausladens sprenge, sei absurd. Das Ausliefern von Harassen könne ja auch von Hand oder mit Hilfe von Werkzeugen erfolgen. Zudem ver- weise er auf das von ihm eingereichte Urteil des Bezirksgerichtes Züri ch vom 5. November 1991, worin anerkannt worden sei, dass er ein Recht auf Güterum- schlag beim Ausliefern seiner Produkte habe (Urk. 29). 3. Unter Güterumschlag im Sinne des Strassenverkehrsrechts ist das Verla- den oder Ausladen von Sachen zu verstehen, die nach Grösse, Gewicht oder Menge die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig machen (BGE 122 IV 136 E.3b, mit Hinweis auf BGE 89 IV 213, E.7.), wobei auch die Vor- und Nachstadien des Ein- und Ausladens unter den Begriff des Güterumschlags fallen (BGE 136 IV 133, E.2.3.2., mit Hinweis auf BGE 82 II 445, E.3.). Der Sinn und Zweck der Privi- legierung des Güterumschlags besteht darin, das Verladen oder Ausladen von Sachen zu erleichtern, die aufgrund ihrer Grösse, ihres Gewichts oder der Menge nur erschwert umgeschlagen werden können. Entsprechend darf der Güterum- schlag möglichst nahe am Umschlagpunkt durchgeführt werden, selbst wenn kei- ne reguläre Parkmöglichkeit besteht (BGE 136 IV 133, E. 2.4.1.). In zei tli cher Hi nsi cht hat si ch der Güterumschlag betreibende Fahrzeugfüh- rer grundsätzlich an die Bestimmungen zu halten, welche für das entsprechende Parkfeld gelten, auf welchem er sein Fahrzeug abstellt. Dauert ein Güterumschlag länger als die gestattete Parkzeit, darf der Fahrzeugführer den Güterumschlag so lange fortführen, als dieser unbedingt notwendig ist (Art. 21 Abs. 2 VRV). Die vor- gängige Einholung einer polizeilichen Spezialbewilligung erweist sich lediglich als notwendig, wenn die Dauer des Güterumschlags die ordentliche Parkzeit deutlich übersteigen sollte (BGE 136 IV 133, E.2.4.5.). 3.1. Das Kriterium der Menge der zu liefernden Ware, welche die Beförde- rung durch ein Fahrzeug nötig macht, ist mit den 34 bis 39 Dosen, welche ni cht

gleichzeitig mitgetragen, d.h. nur erschwert umgeschlagen, werden können (Urk. 8 S. 2 f.; Prot. I S. 7), ohne Weiteres erfüllt. 3.2. Weiter ist zu prüfen, ob die Tätigkeit des Beschuldigten noch als Leis- tung qualifiziert werden kann, welche unter den Tatbestand des Güterumschlags fällt. Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Einvernahmen an, dass er dem Res- taurant B._____ am 3. Juli 2015 zwischen 34 und 39 Dosen Raumlufterfrischer geliefert (Urk. 8 S. 3; Prot. I S. 6), diese in die Raumluftspender in allen Etagen eingesetzt und die alten Dosen herausgenommen habe (Prot. I S. 6 und 8). Die Dosen müsse er vor dem Einsetzen öffnen, was etwa zwei Sekunden dauere und von Hand oder aber auch mit einem Cutter erfolgen könne. Aufgrund der Menge an Dosen und da diese ein unhandliches Format aufweisen würden, habe er ni cht alle gleichzeitig in seinem Koffer mittragen können, weshalb er noch zwei bis drei Mal zu sei nem Fahrzeug habe zurückkehren müssen, um Nachschub zu holen (Urk. 8 S. 2 f.; Prot. I S. 7). 3.3. Vorab ist festzuhalten, dass der zu beurteilende Sachverhalt sich als Grenzfall erweist. Einerseits geht die vom Beschuldigten ausgeübte Tätigkeit nur in minimalster Weise über ei ne klassische Warenlieferung hinaus, indem zusätz- lich noch die Feinverteilung der gelieferten Dosen auf die verschiedenen Toiletten vorgenommen wird. Andererseits stellt das Austauschen der Dosen aber auch noch keine so wesentliche Handwerks- oder Montageleistung dar, dass diese klarerweise nicht mehr unter das Nachstadium des Ausladens subsumiert und damit nicht mehr von einem Güterumschlag gesprochen werden könnte. 3.4.1. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Belieferung eines Kunden mi t nur einer Toilette wie bei einer klassischen Lieferleistung verhält, bei welcher die gelieferte Ware noch in einen Lagerraum o.ä. verbracht werden muss. Dass der Beschuldigte die Dosen ni cht ei nfach nur i n den Toi lettenraum stellt, sondern noch in die in der Toilette befindlichen Raumlufterfrischer einsetzt, fällt dabei in zeitlicher Hinsicht ni cht wesentlich ins Gewicht, da für den Austauschvor- gang gemäss den glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten nur ein kurzer

Moment benötigt wird (Urk. 29). Eine solche Lieferung wäre trotz der noch zusätz- lich ausgeführten Austauschhandlung, welche noch als vom Nachstadium des Ausladens umfasst zu gelten hat, als Güterumschlag zu qualifizieren. Entsprechend wäre es unbillig, wenn dieselbe Tätigkeit des Beschuldigten bei der Lieferung von 34 bis 39 Dosen plötzli ch ni cht mehr als Güterumschlag qualifiziert würde. Einerseits wäre in diesem Fall konsequenterweise eine Grenze dafür festzulegen, ab welcher Anzahl Dosen kein Güterumschlag mehr vorliegt. Andererseits würde dies dazu führen, dass der Beschuldigte bei gleichbleibender Tätigkeit, je nach Liefermenge vom Parkprivileg des Güterumschlags Gebrauch machen könnte oder nicht, was sich weder als sinnvoll, noch als praktikabel er- weist. 3.4.2. Gleich würde es sich verhalten, wenn die ei nzelnen vom Beschuldig- ten belieferten Toiletten im Gebäude an der C.-strasse nicht ausschliesslich dem B., sondern jeweils verschiedenen Kunden gehören würden. Da das Liefern und Austauschen von Dosen in einer einzelnen Toilette als Güterum- schlag zu gelten hat (vorstehend, Erw. IV.3.4.1.), würden i n diesem Fall mehrere ei nzelne Güterumschläge getätigt werden, weshalb der Beschuldigte vom Park- privileg Gebrauch machen dürfte. Umgekehrt wäre es unbillig, wenn exakt diesel- be Tätigkeit des Beschuldigten plötzli ch ni cht mehr als Güterumschlag zu quali fi- zi eren wäre, wenn si e für einen Grosskunden ausgeführt wird, dem sämtliche Toi- letten im Gebäude gehören. 3.5. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der besonderen Um- stände des konkreten Einzelfalls ist festzustellen, dass der Beschuldigte am 3. Ju- li 2015 von 10:46 Uhr bis 11:07 Uhr Güterumschlag betrieben hat und sein Fahr- zeug damit nicht im Sinne von Art. 19 Abs. 1 VRV auf dem Parkverbotsfeld par- kiert war, weshalb er freizusprechen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Nachdem der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instan-

zen vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Wird eine beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwen- dungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), eine Ent- schädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteili- gung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie eine Genugtuung für be- sonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (lit. c). 2.1. Der Beschuldigte stellte den Antrag, es sei ihm eine Entschädigung zu- zusprechen (Urk. 29), wobei er aber nicht konkretisierte, wofür diese zu entrichten sei. 2.2. Die gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzenden Aufwendungen stellen primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung dar (G RIESSER, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 4 zu Art. 429 StPO). In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte keine Verteidigung bestellte, sind ihm keine Kosten im vorgenannten Sinne entstanden. 2.3. Inwiefern dem Beschuldigten durch seine Beteiligung am Strafverfahren wirtschaftliche Einbussen entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO), wurde von diesem nicht dargelegt. Eine Bezifferung eines solchen Anspruchs erfolgte eben- falls ni cht. 2.4. Für die Zusprechung einer Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnis- se im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegen, mithin muss eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugespro- chen werden kann (W EHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 27 zu Art. 429 StPO). Die mit je- dem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen alleine genügen i m Regelfall jedoch noch ni cht, um ei nen Genugtuungsansp r uc h zu begründen (Be-

schluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.12 und BB.2013.68 vom 3. Dezember 2013 E.5.3.4; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N 27b zu Art. 429 StPO). Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten ist weder erkennbar, noch wurde eine solche geltend gemacht. 2.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Antrag des Beschuldig- ten auf Ausri chtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO ab- zuwei sen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 79 Abs. 4 SSV. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Das Begehren des Beschuldigten um Ausrichtung einer Prozessentschädi- gung und ei ner Genugtuung wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung i n vollständi ger Ausführung an − den Beschuldigten (als Geri chtsurkunde); − das Stadtrichteramt Zürich (gegen Empfangsschein); − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Doppel (gegen Empfangsschein); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Züri ch, 7. Dezember 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Samokec

Schlagwörter

traffic rulesgoods handlingparking banborderline caseacquittalcourt costscompensationsatisfaction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's parking on a no-parking area was justified by goods handling under traffic law.

Extrahierter Entscheid

The activity qualified as goods handling; the vehicle was therefore not parked unlawfully on the no-parking area.

Extrahierte Begründung

The quantity and manner of delivery required vehicle transport; the exchange of refills in multiple toilets remained within the post-stage of unloading. In the concrete borderline case, treating the same delivery differently depending on quantity or customer structure would be unreasonable.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was entitled to compensation or satisfaction after acquittal.

Extrahierter Entscheid

No compensation or satisfaction was awarded because no recoverable defense costs, economic loss, or serious personal injury was shown.

Extrahierte Begründung

The defendant had no paid defense counsel, did not substantiate economic loss, and the usual burden of criminal proceedings does not justify satisfaction absent a particularly serious interference with personal circumstances.

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