Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU170029-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad
Urteil vom 6. Dezember 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch MLaw X._____
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Nichtbeherrschen des Fahrzeugs
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. März 2017 (GC160388)
Strafbefehl: Der Strafbefehl Nr. ... des Stadtrichteramtes Zürich vom 25. Juni 2015 (Urk. 2) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 26 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Kosten (Bar- auslagen usw.) bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen. 6. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ... vom 25. Juni 2015 in der Höhe von Fr. 250.– und die nachträglichen Gebühren des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 1'100.– werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 200.– werden vom Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 2) 1. Das Urteil vom 30. März 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. A._____ sei vom Vorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG aufzu- heben. 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 60) Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem an- gefochtenen Entscheid (Urk. 44 S. 3 ff.). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. März 2017 wurde der Beschuldigte wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs i m Si nne von Art. 31 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft (Urk. 38 = Urk. 44). Das Urteil wurde dem Beschuldigten im Anschluss an die Hauptverhand- lung mündlich eröffnet und erläutert (Prot. I S. 13). 3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. April 2017 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO) Berufung an (Urk. 39). Nachdem das begründete Urteil am 1. Juli 2017 zugestellt
worden war (Urk. 43/2), erstattete der Beschuldigten am 20. Juli 2017 fristgerecht (Art. 399 Abs. 3 StPO) die Berufungserklärung (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2017 wurde dem Stadtrichteramt Zürich eine Kopie der Berufungs- erklärung zugestellt und eine Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussbe- rufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 47). Das Stadtrichteramt Zürich erhob keine Anschlussberufung und beantragte auch kein Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 51). Mit Datum vom 18. August 2017 beschloss die erkennende Kammer die schriftliche Durch- führung des Verfahrens und setzte dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung an (Urk. 53). Mit Eingabe vom 7. September 2017 reichte der Beschuldigte innert Frist seine Berufungsbegründung ein (Urk. 55). Daraufhin wurde dem Stadtrichteramt Zürich mit Präsidialverfügung vom 11. September 2017 Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen; die Vorinstanz erhielt dieselbe Frist zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 57). Während die Vor- instanz auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 59), beantragte das Stadtrichteramt Zürich die Abweisung der Berufung und verzichtete auf weitere Beweisanträge (Urk. 60). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Steht ein Urteil zur Überprüfung an, bei welchem lediglich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehler- haft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in
denen die Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in ers- ter Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachver- haltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensicht- lich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 m.w.H.). Eine vertret- bare Bewei swürdi gung i st daher noch ni cht wi llkürli ch, auch wenn di e Berufungs- instanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. Die Beru- fungsinstanz hat somit zu überprüfen, ob die vom Berufungskläger vorgebrachten Rügen von der Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. Im allenfalls über die Überprüfungsbefugnis hinausgehenden Umfang hat das Ge- ri cht auf di e Berufung ni cht ei nzutreten. 1.2. Die urteilende Instanz muss sich sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesent- lichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGer Urteil 6B_958/2016 vom 19. Juli 2017 mit Verweis auf BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 79 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; 136 I 229 E. 5.2). 1.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; H UG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hans- jakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich et. al. 2014, Art. 398 N 23).
gebrochen sei (Urk. 44 S. 13 ff.). Damit – so die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtli chen Würdi gung – habe der Beschuldigte die Voraussetzungen von Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt, weshalb er des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG sowie in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen sei (Urk. 44 S. 20 ff.). 1.3. Die Verteidigung beanstandet die vorinstanzlichen Erwägungen dahin- gehend, als dass in Ziffer 9.5 des angefochtenen Entscheids bestätigt werde, die Aussagen des Beschuldigten seien im Wesentlichen ebenfalls frei von Widersprü- chen. Dasselbe werde in Ziffer 9.6 für die Aussagen der Zeugin C._____ ausge- führt, womit zwei Aussagen vorliegen würden, die für die Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten sprechen würden. Hingegen liege nur eine belastende Aussa- ge des Zeugen B._____ vor. Die Vorinstanz erachte jedoch die Aussage der Zeu- gin als nicht glaubhaft, da es sich um einen simplen Sachverhalt gehandelt habe, weshalb eine widerspruchsfreie Aussage leicht zu machen gewesen sei. Das Ge- richt unterstelle der Zeugin damit – so die Verteidigung – eine Falschaussage ge- tätigt zu haben. Es sei willkürlich zu behaupten, die Aussagen der Ehefrau seien unglaubwürdi g, nur weil sie die Ehefrau des Beschuldigten sei. Die Vorinstanz habe keinen Widerspruch in ihren Aussagen feststellen können, dennoch werde lediglich auf die Aussagen des Zeugen B._____ abgestellt. Aufgrund der entlas- tenden Aussage der Zeugin hätten jedoch Zweifel aufkommen müssen, weshalb der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen sei (Urk. 55 S. 2 f.). 1.4. Die Verteidigung rügt das vori nstanzli che Erkenntni s dami t einzig im Hinblick auf die Feststellungen zum angeblichen Ausbrechen des Hecks bzw. die dazu von der Vorinstanz vorgenommene Beweis- resp. Aussagewürdigung. Diese Rü- ge betrifft die Sachverhaltsermittlung und ist wie dargetan mit eingeschränkter Kogni ti on zu prüfen. Zur rechtli chen Würdi gung der Vorinstanz hat si ch der Be- schuldigte bzw. seine Verteidigung hingegen weder vor Vorinstanz noch im Beru- fungsverfahren geäussert (vgl. Prot. I S. 4 ff.; Urk. 37; Urk. 55), wobei diesbe- züglich keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts vorliegt. Sämtliche Rechtsfragen – sowohl materiellrechtliche als auch prozessua-
le – si nd mit voller Kogni ti on, d.h. unei ngeschränkt zu überprüfen (vgl. HUG/ SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 398 N 23). 1.5. Obschon gewisse Zweifel an der vorinstanzlichen Sachverhaltserstellung bestehen, ist vorliegend nicht weiter zu erörtern, ob die Beweiswürdigung der Vorinstanz einer Willkürprüfung standhält bzw. ob die Vorinstanz – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 55) – bei ihrer Beweiswürdi gung i n Wi llkür verfallen ist, da ein Freispruch bereits aus rechtli chen Gründen zu erfolgen hat: Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsi chtspfli chten nachkommen kann. Nach der bundesgericht- li chen Rechtsprechung bedeutet das "Beherrschen", dass der Lenker "jederzeit in der Lage sein [muss], auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug ein- zuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren" (BGE 120 IV 63 E. 2a mit Hinweis auf BGE 76 IV 53 E. 1). Dies verlangt, dass ei n Fahrzeugführer jederzeit die volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und die Verkehrsregeln beachten kann. Entsprechend muss er jederzeit in der Lage sein, selbst auf überraschende Verkehrsverhältnisse mit einer durchschni ttli chen Reak- tionszeit angemessen zu reagieren (W EISSENBERGER, Kommentar SVG und OBG, Mi t Änderungen nach Vi a Si cura, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014, Art. 31 N 1). Nachdem vorliegend einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist das Ge- ric ht an die Feststellung der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht gebunden, wo- nach das Heck des BMW's des Beschuldigten maximal um ei nen halben Meter ausgebrochen ist. Selbst wenn sich der Sachverhalt nun so erstellen liesse, ist der ei nzi g noch zur D i skussion stehende Straftatbestand nach Art. 31 Abs. 1 SVG durch das Verhalten des Beschuldigten – entgegen der Auffassung der Vori nstanz (Urk. 44 S. 20 ff.) – nicht erfüllt. Die von der Vorinstanz aufgeführten Präjudizien unterscheiden sich jeweils entscheidend vom vorliegenden Fall und si nd damit nicht stichhaltig (vgl. Urk. 44 S. 21-23). Insbesondere ging es regel- mässig darum, dass Fahrzeuge unkontrolliert über grössere Distanzen schleuder- ten oder rutschen und danach Unfälle mit Sach- und/oder Personenschäden ve r- ursachten. Demgegenüber ist vorliegend ni cht ersi chtli ch, inwiefern der Beschul- digte sein Fahrzeug allein aufgrund eines allenfalls zu erstellenden Ausbrechens
des Hecks um einen halben Meter nicht beherrscht haben soll bzw. ni cht i n der Lage gewesen wäre, auf dieses einzuwirken und angemessen zu reagieren. Die Vorinstanz dramatisiert denn auch, wenn sie dem Beschuldigten vorwirft, er habe "während der Zeit dieses Ausbrechens [...] nicht mehr sofort auf die jeweils er- forderliche Weise auf sein Fahrzeug einwirken" und "erst dann, als der Vorgang des Ausbrechens abgeschlossen war, auf Allfällige neu aufgetretene (oder neu bemerkte) Gefahren reagieren" können (Urk. 44 S. 20). Eine solche Argumentati- on mag auf den Fall eines schleudernden Fahrzeugs zutreffen, nicht aber auf den vorliegend zur Diskussion stehenden "Rutscher" des Hecks um maximal 50 cm, der ni cht mehr als ei nen Sekundenbruchtei l in Anspruch genommen haben konn- te. Betreffend das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten fehlt es damit an der nötigen Intensität der – allfälligen – Abweichung vom Normverhalten und es ist demnach nicht tatbestandsmässig im Sinne der zitierten Bestimmung. Dass der Beschuldigte durch seine Fahrweise allenfalls andere Verkehrsteilnehmer ge- fährdet, vermeidbaren Lärm verursacht oder eine sonst denkbare weitere Ver- kehrsregel verletzt haben könnte, wird ihm nicht vorgeworfen und ist deshalb nicht zu prüfen. 1.6. Folglich ist der Beschuldigte des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG ni cht schuldi g und von diesem Vorwurf freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2. Vorliegend wird der Beschuldi gte i n Guthei ssung seiner Berufung frei ge- sprochen, was eine neue Verlegung der Kosten der Untersuchung und des erst- i nstanzli chen Verfahrens rechtfertigt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens si nd ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.
1.3. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich in der Höhe von Fr. 1'550.– Kosten des Strafbefehls Fr. 250.–, nachträgliche Gebühren Fr. 1'100.– sowie Busse Fr. 200.–; vgl. Urk. 44 Dispositivziffer 6) sind diesem zur Abschreibung zu belassen. 2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, weshalb auch die Kosten für das Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. 3. Entschädigung des Beschuldigten 3.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird, An- spruch auf Entschädi gung für i hre Aufwendungen für di e angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei hier primär die Kosten der frei gewählten Verteidi- gung zu ersetzen sind (S CHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Auflage, Züri ch/ St. Gallen 2013, Art. 429 N 7). Die Strafbehörde prüft die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Es obliegt jedoch der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (BGer Urteil 6B_1189/2016 vom 16. November 2017 E. 2.3.1). 3.2. Die erbetene Verteidigung des Beschuldigten stellt den Antrag "unter ge- setzli chen Kosten- und Enschädi gungsfolge " bzw. "unter Kosten und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Vorinstanz", verzichtete jedoch sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren darauf, ihren Entschädigungsantrag zu beziffern (vgl. Prot. I S . 4 ff.; Urk. 37; Urk. 45 S. 2; Urk. 55 S. 2). Folglich ist die Entschädi gung für die entstandenen Aufwendungen nach pfli chtgemässem Ermessen zu schätzen (W EHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 429 N 17b).
3.3. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich – ebenso wie die Entschädigung eines erbetenen Verteidigers – nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; nachfolgend AnwGebV). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Abs. 1 AnwGebV), wobei die Honoraransätze gemäss § 3 AnwGebV gelten. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschli ess- lich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichts in der Regel zwischen Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhandlungstage und weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge be- rechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Diese Ansätze gelten auch im Berufungsver- fahren, wobei zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Zu entschädigen sind ferner auch notwendige Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 3.4. Aus den Verfahrensakten lässt si ch entnehmen, dass der Beschuldigte am 8. September 2015 i n Anwesenhei t seiner Verteidigung vom Stadtrichteramt Züri ch einvernommen wurde (Urk. 9) und gleichentags in Anwesenheit seines Verteidigers an der Befragung von B._____ als Zeuge teilnahm (Urk. 9/1). So- dann wurde C._____ am 25. November 2015 als Zeugin einvernommen, an wel- cher Einvernahme der Beschuldigte ebenfalls i n Anwesenhei t seiner Verteidigung tei lnahm (Urk. 14). Nebst den genannten Einvernahmen lassen sich den Untersu- chungsakten Angaben zu Korrespondenzen der Verteidigung des Beschuldigten mit der Verwaltungsbehörde entnehmen, für welche Aufwendungen, ebenso wie für das Aktenstudi um, die Vor- und Nachbereitungen der Einvernahmen, Bespre- chungen mit dem Beschuldigten und allfällige weitere Aufwendungen im Vorver- fahren ei ne Entschädigung zuzusprechen ist. Mangels eingereichter Belege bzw. Honorarnoten sind weder der Zeitaufwand für di e genannten Aufwendungen noch der Stundenansatz der Verteidi gung des Beschuldigten bekannt, weshalb die Entschädigung zu schätzen ist. Angesichts der Bedeutung des Falles sowie auf-
grund des Aktenumfanges ist für das Vorverfahren eine Prozessentschädigung von pauschal Fr. 1'000.– (i nkl. 8 % MwSt.) festzusetzen. 3.5. D i e Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren sind wie erwähnt im Rahmen der Pauschalgebühr gemäss § 17 AnwGebV (Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–), welche die Vorbereitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptver- handlung beinhaltet, zu entschädigen. Sodann ist auch die Höhe der Kosten der Verteidigung im Berufungsverfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln zu bemessen, wobei auch der Umfang der Berufung zu berück- sichti gen i st (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). In Anbetracht der Bedeutung und des Umfangs des Falles rechtfertigt es sich, die Pauschale für die beiden gerichtlichen Verfahren je im unteren Bereich des Gebührenrahmens an- zusetzen. Unter diesen Umständen erweist es sich als angemessen, dem Be- schuldi gten für Aufwendungen im erst- und zwei ti nstanzli chen Verfahren i nklusi ve notwendige Auslagen je eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– (i nkl. 8 % MwSt.) zuzusprechen. Zuschlagsrelevante Aufwendungen sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. § 17 Abs. 2 AnwGebV). 3.6. Zusammengefasst ist dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung von Fr. 3'000.– (i nkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Stadtrichteramtes Züri ch in der Höhe von Fr. 1'550.– werden diesem zur Abschreibung belassen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 6. Dezember 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Konrad