Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU170027-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Boller
Urteil vom 22. November 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Winterthur, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 31. Mai 2017 (GC170020)
Strafbefehl: Der Strafbefehl Nr. ÖTW.2017.153 des Stadtrichteramts Winterthur vom 30. Januar 2017 (Urk. 2/3) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 13 S. 8 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Übertretung des Personenbeförderungs- gesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 60.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 90.00 Kosten Strafbefehl Fr. 250.00 nachträgliche Untersuchungskosten Fr. 940.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, die Kosten des Strafbefehls in der Höhe von Fr. 90.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten in der Höhe von Fr. 250.– werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Zivilforderung der Privatklägerin be- reits beglichen ist. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 15 und Urk. 23 sinngemäss) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 31. Mai 2017 sei aufzuheben und das Verfahren an die Untersuchungsbehörde zurückzuwei sen. 2. Eventualiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung des Per- sonenbeförderungsgesetzes freizusprechen. 3. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 960.– für ausgefallene Arbeitszeit sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 40.– zuzusprechen. 4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zwei ti nstanzli chen Ver- fahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) des Stadtrichteramts Winterthur (Urk. 19 und Urk. 29) keine Anträge
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit dem eingangs wiedergegebenen Strafbefehl Nr. ÖTW.2017.153 des Stadtrichteramts Winterthur vom 30. Januar 2017 wurde der Beschuldigte der Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (PBG) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 60.– bestraft. Sodann wurden ihm Kosten von Fr. 90.– auferlegt und die von der Geschädigten angemeldete Zivilforderung von Fr. 220.– wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 2/3). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 6. Februar 2017 Einsprache (Urk. 4). Nach Erhebung weiterer
Beweise überwies das Stadtrichteramt die Akten am 3. April 2017 an das Be- zirksgericht Winterthur und beantragte die Bestätigung des Strafbefehls (Urk. 1). 2. Die vorinstanzliche Hauptverhandlung fand am 31. Mai 2017 statt (Prot. I S. 5 ff.). Das Einzelgericht sprach den Beschuldigten der Übertretung des Per- sonenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig, bestätigte die vom Stadtrichteramt ausgefällte Strafe und auferlegte dem Beschuldigten sämtliche Kosten. Ferner wurde davon Vormerk genommen, dass die Zivilforde- rung der Privatklägerschaft bereits beglichen worden ist (Urk. 13). Das Urteil wur- de dem Beschuldigten mündlich eröffnet, wobei er noch vor Schranken Berufung anmeldete (Prot. I S. 17). 3. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 20. Juni 2017 zugestellt (Urk. 10), woraufhin die Berufungserklärung am 6. Juli 2017 fristgerecht erstattet wurde (Urk. 15). Das Stadtrichteramt verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 19). Mit Beschluss vom 14. Juli 2017 wurde di e schri ftli che D urchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 21). Die Berufungs- begründung ging hierorts am 3. August 2017 ein (Urk. 23). Auf eine Berufungs- antwort wurde seitens des Stadtrichteramts verzichtet (Urk. 29). Das Verfahren ist spruchrei f. II. Prozessuales 1. Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 15 und 23). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft er- wachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2. Bei der Benützung eines Fahrzeuges ohne gültigen Fahrausweis im Sin- ne von Art. 57 Abs. 3 PBG handelt es sich um ein Antragsdelikt. Der Zürcher Ver- kehrsverbund (ZVV) hat am 2. Dezember 2016 rechtzeitig Strafantrag gestellt (Urk. 2/1). Der Beschuldigte hat vor Vorinstanz vorgebracht, dass gemäss allge- meinen Geschäftsbedingungen des ZVV erst die dritte Benützung ei nes Fahrzeu- ges ohne gültigen Fahrausweis zum Stellen eines Strafantrags führe, es sich bei
ihm jedoch erst um die zweite Verfehlung gehandelt habe (Prot. I S. 11 f.). Ob dem tatsächlich so ist, kann vorliegend offen bleiben. Eine solche Klausel in den AGB des ZVV würde – so sie denn überhaupt existieren sollte – einem generellen Verzicht auf das Stellen eines Strafantrags für die ersten zwei Übertretungen des PBG gleichkommen. Der Verzicht auf das Stellen eines Strafantrages ist nach herrschender Lehre aber erst nach Begehung einer Tat und nicht bereits im Vo- raus möglich (BSK-StGB R IEDO, 3. Aufl. 2013, Art. 30 N 116 m.w.H.). Von einem rechtsgültigen Verzicht auf das Stellen eines Strafantrags könnte daher selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn der Beschuldigte tatsächlich erst zwei Mal wegen Schwarzfahrens gebüsst worden wäre. 3. Während der Beschuldigte in der Berufungserklärung noch einen Frei- spruch vom Vorwurf der Übertretung des PBG verlangte, beantragt er in der Beru- fungsbegründung lediglich die Rückweisung des Verfahrens und Wiederholung sämtlicher Verfahrenshandlungen (Urk. 15 und 23). Seine Anträge begründet er zusammengefasst damit, dass der für die zu beurteilende Straftat relevante Sach- verhalt bei Erlass des Strafbefehls insbesondere in subjektiver Hinsicht ni cht aus- reichend geklärt gewesen sei. Dies stelle eine Verletzung von Art. 11 Abs. 1 der "internationalen Menschenrechte" dar, womit wohl die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO festgehaltene Unschuldsvermutung gemeint sein dürfte (Urk. 15 S. 1 f., Urk. 23 S. 1). 4.1. Mit seinem Vorbringen, der Sachverhalt sei nicht ausreichend geklärt worden, da er vor Erlass des Strafbefehls nie einvernommen worden sei, macht der Beschuldigte sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Tatsächlich erging der Strafbefehl des Stadtrichteramts Winterthur vom 30. Janu- ar 2017 ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten, einzig gestützt auf den Strafantrag des Zürcher Verkehrsverbundes (Urk. 2/1-3). Eine Einvernahme folgte erst, nachdem der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben hatte (Urk. 2/4 und 2/10). 4.2. Auch wenn es für den Betroffenen stossend erscheinen mag, dass gegen ihn ein Strafbefehl erlassen wird, ohne dass er sich gegenüber den Strafver- folgungsbehörden jemals zur Sache äussern konnte, ist dieses Vorgehen in pro-
zessrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Auf Übertretungsstrafverfahren wie das vorliegende sind die Bestimmungen über das Strafbefehlsverfahren sinn- gemäss anwendbar (Art. 357 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 253 Abs. 1 StPO setzt der Erlass eines Strafbefehls ein Geständnis des Beschuldigten voraus, oder aber eine anderweitig ausreichende Klärung des Sachverhalts. Die Einvernahme des Beschuldigten wird damit vom Gesetz nicht zwingend verlangt. Will sich der Be- schuldigte rechtliches Gehör verschaffen, hat er die Möglichkeit, Einsprache ge- gen den Strafbefehl zu erheben. Damit wird den Grundsätzen eines rechtsstaat- li chen Verfahrens ausreichend Rechnung getragen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_1139/2014 vom 28. April 2015). Wie erwähnt, hat der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben, woraufhin er vom Stadtrichteramt einvernommen wurde und si ch ausführli ch zur Sache äussern konnte (Urk. 2/10). Auch anlässli ch der vori nstanzli chen Hauptverhandlung hatte der Beschuldigte die Möglichkeit, sich eingehend zur Sache zu äussern (Prot. I S. 7 ff.). Dabei wurde er ni cht nur dazu befragt, ob er am 30. November 2016 tatsächlich ohne gültigen Fahrausweis ei- nen Bus des ZVV benützt habe, sondern i hm wurde auch mehrfach Gelegenheit gegeben, sich zu den Gründen zu äussern, aus denen er seinen Fahrausweis vor der Fahrt nicht entwertet hatte (Prot. I S. 10 f.). 4.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund nicht auszumachen. Ob sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt gestützt auf die vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt oder ob der Be- schuldi gte in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo hätte freigesprochen werden müssen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, auf die im folgenden einzu- gehen ist. 4.4. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Überprüfungsbefugnis des Berufungsgerichts mit Blick auf die Sachverhaltserstellung in Übertretungsstraf- verfahren eingeschränkt ist (Art. 398 Abs. 4 StPO). Das angefochtene Urteil kann lediglich dahingehend überprüft werden, ob eine offensichtlich unri chti ge Fest- stellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder of-
fensi chtli che Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Gesamthaft gesehen dürf- ten regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltser- stellung zu qualifizieren sind (vgl. SCHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich un- haltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er- schei nt, genügt für di e Annahme von Wi llkür ni cht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hin- weisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch ni cht wi ll- kürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschieden hätte. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1.1. Die Vorinstanz erachtet den im Strafbefehl umschriebenen äusseren Sachverhalt, wonach der Beschuldigte am 30. November 2016 ein Fahrzeug des ZVV ohne gültigen Fahrausweis benützt habe, als erstellt. Der Beschuldigte be- streite den Sachverhalt nicht und habe bestätigt, seinen Fahrausweis vor dem Einsteigen in den Bus nicht entwertet zu haben. Dieses Geständnis decke sich insbesondere mit dem durch den Beschuldigten anlässlich der Fahrausweis- kontrolle unterschriebenen Beleg (Urk.13 S. 4). 1.2. Zwar ist der in den Akten befi ndli che Kontrollbeleg, welcher zeigen soll, dass der Beschuldigte anlässlich der Fahrausweiskontrolle vom 30. November 2016 keinen gültigen Fahrausweis vorweisen konnte nicht lesbar (Urk. 2/2/1, Urk. 5). Allerdings hat der Beschuldigte nie bestritten, dass er diesen Beleg an- lässlich der fraglichen Kontrolle unterschrieben hat, nachdem er keinen gültigen Fahrausweis vorweisen konnte (Urk. 2/10 S. 3, Prot. I S. 7 f.). Anlässlich der vor- i nstanzli chen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte sodann ausgeführt, ni e be- stritten zu haben, dass er seinen Fahrausweis nicht entwertet habe (Prot. I S. 7). Es treffe zu, dass er sein Billet am 30. November 2016 ni cht entwertet habe (Prot. I S. 9 f.). Der äussere Sachverhalt stimmt damit mit jenem des Strafantrags des ZVV vom 2. Dezember 2016 überein (Urk. 2/1). In dieser Hinsicht ist in der
Beweiswürdigung der Vorinstanz daher keine Willkür zu erkennen. Schliesslich macht der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren weder i n der Berufungs- erklärung noch in der Berufungsbegründung geltend, dass seine bisherigen Zu- geständnisse keine Geltung mehr hätten (Urk. 15 und 23). 1.3. Was den subjektiven Teil des Sachverhalts betrifft, schliesst die Vor- instanz aus den Aussagen des Beschuldigten, wonach er einen ganzen Stapel Tickets Zeigen könne, die er immer entwertet habe (Prot. I S. 11), dass er um die Pflicht, bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels im Besitz eines gültigen Fahrausweises sein zu müssen, gewusst habe (Urk. 13 S. 5 f.). Auch damit ve r- fällt die Vori nstanz nicht i n Wi llkür. Der Beschuldigte hat im übrigen nie behauptet, nicht gewusst zu haben, dass er für die Fahrt mit dem Bus des ZVV einen gül- tigen Fahrausweis benötigt hätte beziehungsweise seinen Fahrausweis hätte entwerten müssen. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist damit weder offensi chtli ch unri ch- ti g noch wi llkürli ch. 2.1. Auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zu bestätigen. Art. 57 Abs. 3 PBG stellt das vorsätzliche oder fahrlässige Benützen eines Fahrzeuges ohne Fahrauswei s unter Strafe. Über die Gründe, weshalb der Beschuldigte den Bus ohne Fahrauswei s benutzt hat, ist nichts bekannt. Er selbst hat dazu stets geschwiegen (Urk. 2/10 S. 3, Prot. I S. 11). Die Vorinstanz ist deshalb davon aus- gegangen, dass dem Beschuldigten zu sei nen Gunsten kei ne vorsätzliche son- dern lediglich eine fahrlässige Begehung unterstellt werden könne (Urk. 13 S. 6). 2.2. Grundsätzli ch i st nicht ausgeschlossen, dass es dem Beschuldigten aus Gründen, die ausserhalb seines Einflussbereichs lagen, unmöglich gewesen ist, den Fahrausweis zu entwerten und sich damit pflichtgemäss zu verhalten. Es stellt vorliegend aber keine Verletzung der Unschuldsvermutung oder unzulässige Umkehr der Beweislast dar, aufgrund des Schweigens des Beschuldigten vom Fehlen solcher Gründe auszugehen. Der Grundsatz in dubio pro reo bedeutet als Beweislastregel zwar, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Be- schuldigten zu beweisen. Nach der Rechtsprechung findet dieser Grundsatz aber
sei ne Grenze dann, wenn si ch ei n Beschuldigter weigert, die zu seiner Entlastung erforderlichen Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der be- lastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. In einem solchen Fall darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, die Vorbringen des Beschuldigten seien als unglaubhaft zu qualifizieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Da vorliegend keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es dem Beschuldigten aufgrund von Umständen ausserhalb seines Machtbereichs unmöglich gewesen wäre, seinen Fahrausweis zu entwerten oder einen gültigen Fahrausweis zu lö- sen, wäre es am Beschuldigten gewesen, solche Umstände zumindest einmal zu behaupten. Dies hat er aber nie getan, sondern sich darauf beschränkt, geltend zu machen, er habe gute Gründe für sein Verhalten gehabt, wolle diese aber nicht nennen (Prot. I S. 11). Angesichts dieses nicht nachvollziehbaren Aussageverhal- tens des Beschuldigten hätte – ohne i n Wi llkür zu verfallen – durchaus auch von einer vorsätzlichen Begehung ausgegangen werden können. Aufgrund des straf- prozessualen Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO i st ei n Schuld- spruch wegen vorsätzlicher Begehung vorliegend indessen ausgeschlossen. Ent- sprechend ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit vergessen hat, sich vor der Fahrt um einen gültigen Fahrausweis zu kümmern. 2.3. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Übertretung des Personenbeförde- rungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG ist zu bestätigen. IV. Sanktion Die Vorinstanz hat den Strafrahmen für das vorstehend zu beurteilende Delikt kor- rekt bemessen und die Grundsätze der richterlichen Strafzumessung zutreffend dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 13 S. 6 f.). Die ausgefällte Busse von Fr. 60.– erweist sich als dem sehr leichten Verschulden des Beschuldigten sowie seinen persönlichen Verhältnissen angemessen und ist daher zu bestätigen. Fer-
ner wurde die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse festgesetz- te Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag korrekt bemessen. Auch diese ist zu bestätigen. V. Kosten und Entschädigung 1. Das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) ist bei diesem Ausgang des Verfahrens zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Da der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich unterli egt, si nd i hm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 60.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Wi nterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 22. November 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic . iur. A. Boller