Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU170024-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold
Urteil vom 31. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. Februar 2017 (GC160391)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 22. März 2016 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 23 S. 7. f.) "Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig des Überschreitens der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 SSV in Verbindung mit Anhang 3 SSV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Er- satzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. Allfällige weitere Auslagen blei- ben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes Zürich im Betrag von Fr. 475.– (Fr. 90.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2016-014-359 vom 22. Februar 2016 sowie Fr. 385.– Un- tersuchungskosten) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 40.– werden durch das Stadtrichteramt Zürich eingefordert. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 24 und Urk. 31, sinngemäss): Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Februar 2017 sei aufzu- heben und der Beschuldigte sei freizusprechen. Dem Beschuldigten sei die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen. b) Des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich (Urk. 36): Abweisung der Berufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich Nr. 2016-014-359 vom 22. Februar 2016 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der zuläs- sigen Parkzeit bis 2 Stunden in der Blauen Zone gestützt auf Art. 27 Abs. 1 SVG i n Verbi ndung mi t Art. 48 Abs. 8 SSV in Verbindung mi t Art. 90 Abs. 1 SVG schul- dig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 40.– bestraft. Ausserdem wurden ihm die Kosten und Gebühren auferlegt (Urk. 2). Hiergegen erhob der Beschuldigte am 5. März 2016 Einsprache (Urk. 3), woraufhin das Stadtrichteramt der Stadt Züri ch ei ne Untersuchung durchführte. 2. Nach D urchführung der Untersuchung tei lte das Stadtri chteramt Züri ch dem Beschuldigten am 10. November 2016 mit, dass am Strafbefehl festgehalten werde (Urk. 8). Sodann wurde das Gesuch des Beschuldigten um unentgeltli che Rechtspflege bzw. amtliche Verteidigung mit Verfügung vom 15. November 2016 durch das Stadtrichteramt Zürich abgewiesen (Urk. 9). Nachdem der Beschuldigte innert der ihm vom Stadtrichteramt gesetzten Frist seine Einsprache nicht zurück- gezogen hatte, überwies das Stadtrichteramt die Akten am 23. Dezember 2016 an das Bezirksgericht Zürich (Urk. 13).
II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beschränkte sei ne Berufung ni cht und beantragt sinngemäss, freigesprochen zu werden (Urk. 24 und 31). Damit ist das angefochtene Urteil in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2. Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung Der Beschuldigte reichte seine Berufungserklärung vom 27. April 2017 direkt beim Obergericht des Kantons Zürich ein (Urk. 24), ohne zuvor die Berufung anzumel- den. Weil das erstinstanzliche Urteil weder mündlich noch schriftlich im Dispositiv eröffnet, sondern den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wurde, war ei ne Anmeldung der Berufung nicht nötig und die Berufungserklärung erfolgte somit rechtzeitig (Art. 399 StPO, BGE 138 IV 157 E. 2.2). 3. Kognition 3.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. D i e Berufungsi nstanz überprüft den vori nstanzli chen Entschei d bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bilden jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermittlung wie namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfest- stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali-
fizieren sind (vgl. Schmi d, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12 f.; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für di e Annahme von Wi llkür ni cht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Ei ne vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch nicht willkürlich, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschie- den hätte. Es ist somit zu überprüfen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässigen Kognition Fehler aufweist. 3.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesent- li chen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2). 3.3. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn – wie hier – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO; Hug/Scheidegger, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 23). III. Sachverhalt Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, bestreitet der Beschuldigte den Sachverhalt nicht und erbringt lediglich Einwendungen in Bezug auf die rechtliche Würdi gung (Urk. 23 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dementsprechend ist der Sach- verhalt gemäss dem Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 22. Februar 2016 erstellt, wonach der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens GR ... am 22. Oktober 2015, um 14.30/14.40 Uhr i n Züri ch ... gegenüber der B._____-
Strasse ... die zulässige Parkzeit in der Blauen Zone um bis zu zwei Stunden überschritten hatte. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte die Parkscheibe auf 12.00 Uhr gestellt habe und um 14.40 Uhr noch ni cht zu sei nem Fahrzeug zu- rückgekehrt sei, weshalb er sich des Überschreitens der zulässigen Parkzeit im Si nne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 SSV in Verbindung mi t Anhang 3 SSV i n Verbi ndung mi t Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht habe (Urk. 23 S. 4 f.). 2. In Bezug auf die Eingaben des Beschuldigten ist vorab festzuhalten, dass sowohl dessen Anträge als auch deren Begründung schwer verständlich sind. So ist beispielsweise völlig unklar, was der Beschuldigte daraus ableiten will, wenn er ausführt: "Das korrekte Lesen der Parkscheibe ist von gesamtschweizerischem Interesse und Nutzen (keine "Bagatelle")" oder "Staatliches Danken und Handeln ist vorbildlich (universale Werte)". Auf diese unverständlichen und jedenfalls uner- heblichen Anträge i st ni cht weiter einzugehen. Der Beschuldigte setzt sich denn auch nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Wie bereits vor Vor- i nstanz bri ngt er im Wesentlichen vor, dass "während der Zeit des Wechsels auf Parkfeldern (2x 15 Minuten)" keine Verzeigung möglich sei, weil eingeschritten werde, ohne dass das Recht der Nachfolgenden beeinträchtigt oder die allgemei- ne Warnpflicht eingehalten worden sei und dadurch die Parkzeit von 60 Mi nuten verkürzt werde. Auch werde die analoge Rechtsauslegung bei "Reifen-auf-der- Linie" übergangen. Des Weiteren führt er unter Hinweis auf Art. 5 und 9 BV aus, lokale Weisungen seien nicht gegen die Verfassung (und über das Gesetz) an- wendbar (vgl. Urk. 23 S. 5; Urk. 24 und 31). 3. D i e Vori nstanz hat i n i hrer rechtli chen Würdi gung die Vorschri ften von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 SSV sowie Anhang 3 zum SSV zutreffend aufgeführt, weshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 23 S. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).
(Urk. 24 und 31, S. 1). Die vorliegend auszufällende Busse findet ihre Grundlage im Strassenverkehrsgesetz und der dazugehörigen Signalisationsverordnung, weshalb sie weder mit dem Grundsatz des rechtstaatlichen Handelns (Art. 5 BV) noch mit dem Willkürverbot (Art. 9 BV) im Widerspruch steht. Auch auf was für ei- ne "Reifen-auf-der-Linie"-Regelung sich der Beschuldigte bezieht geschweige denn, weshalb diese analog anwendbar sein sollte, ist völlig unverständlich, wes- halb si ch Ausführungen hi erzu erübri gen. 5. Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschuldigten völlig haltlos und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zutreffend, weshalb der Beschuldigte des Überschreitens der zulässigen Parkzeit im Sinne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 SSV in Verbindung mit Anhang 3 SSV in Ver- bi ndung mi t Art. 90 Abs. 1 SVG schuldi g zu sprechen i st. V. Sanktion Der Beschuldigte erhebt keine Einwendungen gegen die Strafzumessung durch die Vorinstanz (Urk. 24 und Urk. 31). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann i n Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 5 f.). Dementsprechend ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 40.– zu bestrafen und für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens dieser Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kosten- dispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 3.1. Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuer- legen sind (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO).
3.2. Der Beschuldigte stellt ein Gesuch um "unentgeltliche Rechtspflege ohne Rechtsbeistand" (Urk. 24 S. 3 und Urk. 31 S. 3). Mi thi n i st sei n Antrag wohl so zu verstehen, dass er die Befreiung von den Verfahrenskosten beantragt, zumal er vor dem Stadtrichteramt noch allgemein die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hatte (vgl. Urk. 7). Gemäss Art. 425 StPO können die Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhält- nisse der kostenpflichten Person herabgesetzt oder erlassen werden. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teil- weise) Kostenauflage als unbillig erschei nt (BSK StPO II -Domeisen, Art. 426 N 4). Der Beschuldigte begründet sein Gesuch im Berufungsverfahren nicht (Urk. 24 S. 3 und Urk. 31 S. 3). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte auf Befragung zu seiner Person aus, er habe im Moment kein Einkommen, weil er einen Buchverlag gründe. Im Augenblick sei er auf Investitionen angewiesen. Er wohne bei seinen Eltern, welche für seine Miete aufkommen würden. Seine Krankenkassenbeiträge würden durch die öffentliche Hand getragen, da neue Arbeitsplätze geschaffen würden (Prot. I S . 5). Ob der Beschuldigte über Vermögen verfügt, ist nicht be- kannt. In Anbetracht der Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt rund Fr. 2'000.– ist denn auch nicht davon auszugehen, dass die Kostenauflage für den Beschuldigten zu einer unbilligen Härte führt, weshalb von einem Verzicht auf Kostenauflage im Sinne von Art. 425 StPO abzusehen ist. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Überschreitens der zulässigen Parkzeit im Si nne von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 8 SSV in Ver- bi ndung mi t Anhang 3 SSV i n Verbi ndung mi t Art. 90 Abs. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 40.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
Obergericht des Kantons Züri ch I. Strafkammer
Züri ch, 31. Oktober 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Leuthold