Criminal appeal withdrawn; no costs imposed

SU170019Obergericht28.06.2017Withdrawn

Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with a criminal appeal against a district court judgment concerning violation of traffic rules. Before filing the written appeal statement, the defendant withdrew the appeal. The court therefore struck the case from the docket as terminated by withdrawal, held the district court judgment final, ordered no second-instance court fee, and awarded no compensation.

Regest

Art. 399 Abs. 3 StPO; Rückzug der Berufung vor Ablauf der Frist zur schriftlichen Berufungserklärung: Wird die Berufung rechtzeitig zurückgezogen, ist das Berufungsverfahren als erledigt abzuschreiben und das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig. Erfolgt der Rückzug innerhalb der gesetzlichen Frist, sind im zweiten Rechtszug keine Kosten zu erheben und keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Erwägung betreffend Kostenfolge).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU170019-O/U/hb-dz

Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. Janssen und lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Rissi

Beschluss vom 28. Juni 2017

i n Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Februar 2017 (GB160029)

Erwägungen: Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 meldete der Beschuldigte gleichentags gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Februar 2017 (Urk. 25) fristgerecht Berufung an (Urk. 21). Mit Eingabe vom 6. Juni 2017, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 7. Juni 2017, zog der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Be- rufung zurück (Urk. 26). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Ei nrei chung ei ner schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Zustel- lung des begründeten Urteils am 17. Mai 2017; Urk. 24/2), weshalb im vorliegen- den Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Es sind kei- ne Entschädi gungen zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Februar 2017 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

  1. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schri ftli ch ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Züri ch, 28. Juni 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Rissi

Schlagwörter

criminal appealwithdrawaltraffic rulescostscompensationfinality