Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU170019-O/U/hb-dz
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. Janssen und lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Rissi
Beschluss vom 28. Juni 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Februar 2017 (GB160029)
Erwägungen: Mit Eingabe vom 8. Februar 2017 meldete der Beschuldigte gleichentags gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Februar 2017 (Urk. 25) fristgerecht Berufung an (Urk. 21). Mit Eingabe vom 6. Juni 2017, eingegangen bei der hiesigen Kammer am 7. Juni 2017, zog der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Be- rufung zurück (Urk. 26). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Ei nrei chung ei ner schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Zustel- lung des begründeten Urteils am 17. Mai 2017; Urk. 24/2), weshalb im vorliegen- den Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Es sind kei- ne Entschädi gungen zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Februar 2017 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dietikon − die Oberstaatsanwaltschaft
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 28. Juni 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Rissi