Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU170015-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. i ur. Ruggli, Ober- richterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès
Urteil vom 27. Oktober 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 3. November 2016 (GC160033)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 14. Juni 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2/33.1). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 330.– Gebühren Strafbefehl ST.2015.12051 Fr. 1'213.– nachträgliche Gebühren
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2015.12051 vom 14. Juni 2016 und die nachträglichen Gebühren werden dem Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 17 S. 2) " 1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bülach sei vollum- fängli ch aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizu- sprechen. 3. Es seien die gesamten Verfahrenskosten für das erst- und zweit- instanzliche Verfahren sowie für das Vorverfahren der Staatskas- se zu überbinden und dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für seine Anwaltskosten (zzgl. 8% MWSt. bis 31.01.2016) auszurichten." b) des Statthalteramtes Bezirk Bülach: (Urk. 30, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
----------------------------------------------------- Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach – Einzelgericht vom 3. November 2016 wurde der Beschuldigte A._____ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Befahren des Pannenstreifens zu ei ner Busse von Fr. 300.– verurteilt. Ferner wurde entschieden, dass an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen
trete, wenn der Beschuldigte diese Busse schuldhaft nicht bezahle. Schliesslich befand die Vorinstanz über die Kostenfestsetzung und -auflage (Urk. 15 S. 14 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte ebenfalls am 3. November 2016 und somi t rechtzei ti g Berufung an (Urk. 9). Am 19. April 2017 ging bei der hi esi- gen Kammer fristgerecht die Berufungserklärung ei n (Urk. 17). Das Statthalteramt Bezi rk Bülach (nachfolgend Statthalteramt) verzichtete nach Erhalt dieser Beru- fungserklärung auf ei ne Anschlussberufung (Urk. 20). Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 21). Nach zweimal erstreckter Frist gingen bei der hiesigen Kammer am 11. Juli 2017 die Berufungsanträge und deren Begründung fristgerecht ein (Urk. 27; vgl. auch Urk. 22/2, 25 und 26). Diese wurden an das Statthalteramt sowie die Vorinstanz zugestellt (Urk. 28). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung und das Statthalteramt auf eine Berufungsantwort (Urk. 30). Beweisergänzungen wurden keine beantragt. Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif. 3. Umfang der Berufung Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (S CHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte beantragte einen Freispruch von jeglicher Schuld (Urk. 27 S. 2). Das vorinstanzli che Urtei l erwächst somi t i n kei nem Punkt i n Rechtskraft. 4. Übertretungsstrafverfahren Bilden – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend ge-
macht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachver- haltes sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, Urteil des Bundesgerichtes 6B_32/2016 vom 20. April 2016, E. 1.2.2 mit Hinweisen). 4.1. Wi llkürprüfung Sachverhalt Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkür- prüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen (Ur- teil des Bundesgerichtes 6B_696/2011 vom 6. März 2012 E. 4.1). Offensi chtli ch unri chti g i st ei ne Sachverhaltsfeststell ung , wenn si e wi llkürli ch i st. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertret- bar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Sachverhaltserstellung beziehungsweise die Beweis- würdigung erweist sich dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismi ttels offensi chtli ch verkannt hat, wenn es ohne sachli chen Grund ei n wi chti ges und für den Entscheid wesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltba- re Schlussfolgerungen gezogen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.4). 4.2. Volle Kognition bei Rechtsverletzungen Weiter wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen bei der durch die Vorinstanz vorgenommenen rechtlichen Würdigung überprüft. Dabei liegt keine Einschränkung der Überprüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen (vgl. H UG/SCHEIDEGGER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEB- ER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Züri ch 2014, N 23 zu Art. 398).
Somit ist im Folgenden zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der vorstehend dargelegten Überprüfungsbefugnis gedeckt sind, und gegebenenfalls, ob das vorinstanzliche Urteil auf willkürlicher Sachver- haltsfeststellung oder auf Rechtsverletzungen beruht. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Der detaillierte Anklagevorwurf kann dem angehängten Strafbefehl des Statthal- teramtes vom 14. Juni 2016 (Urk. 2/33.1) sowie dem Urteil der Vorinstanz (Urk. 15 S. 3 f.) entnommen werden. Kurz zusammengefasst, wird dem Beschul- digten vorgeworfen, am 28. August 2015 mit dem Motorrad Ducati (A) SV-7AWC auf der A1 Richtung Bern rund 300 bis 500 Meter ohne anzuhalten auf dem Pan- nenstreifen an den stockenden Fahrzeugkolonnen vorbeigefahren zu sein. 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte räumt ein, bewusst und willentlich auf dem Pannenstreifen ge- fahren zu sein und somit den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht er- füllt zu haben (Urk. 27 N 4). Er macht aber geltend, dass ihm die Temperaturan- zeige seines Motorrades wegen drohender Überhitzung des Motors Anlass zu seinem Verhalten gegeben und er deshalb in einer Notstandslage gehandelt habe (Urk. 2/3 S. 2, Urk. 2/10 Frage 4). Sein Verteidiger bringt vor, dass der – die Not- standslage des Beschuldigten betreffende – Sachverhalt von der Vorinstanz teil- weise willkürlich und deshalb offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach es gerichtsnotorisch sei, dass auf dem rele- va nten Autobahnabschni tt bis spät Abends mit einem erhöhten Verkehrsaufkom- men zu rechnen sei – was der Beschuldigte hätte wissen müssen –, sei willkürlich zu Ungunsten des Beschuldigten dargestellt (Urk. 27 N 8). Die Notstandslage, in welcher sich der Beschuldigte befunden habe, habe dieser nicht selbstverschuldet herbeigeführt (Urk. 27 N 4 und N 7 ff.).
Es gilt Folgendes anzumerken bzw. zu ergänzen: In Würdigung der Beweismittel unterliess es die Vorinstanz, die vom Beschuldig- ten unmi ttelbar nach sei ner Anhaltung auf dem Polizeiposten gemachten Aussa- gen zu berücksichtigen. Gemäss Protokoll der polizeilichen Kurzeinvernahme vom 28. August 2015 erklärte der Beschuldigte, dass er gezwungen gewesen sei, die Maschine zu bewegen, da diese bei einer Erhitzung des Motors auf 105° C automatisch abstelle (vgl. Urk. 2/3 S. 2). In der staatsanwaltschaftli che n Ei nver- nahme vom 23. November 2015 gab der Beschuldigte dann an, dass die Tempe- ratur des Motors gemäss Anzeige 115° C betragen habe und es bei 120° C zu ei- nem Motorschaden komme. Durch sein Manöver habe er die Temperatur auf 109° C senken können (Urk. 2/10 Frage 4). Diese Abweichung, welche gerade den Kernpunkt seiner Argumentation beschlägt, lässt Zweifel an der Glaubhaf- tigkeit der Aussage des Beschuldigten entstehen. Selbst wenn man diesen Wi- derspruch in die Würdigung miteinbezieht, macht dies den Entscheid der Vor- instanz letztlich aber ni cht unhaltbar, da sie zugunsten des Beschuldigten von der höheren Temperaturangabe ausging. Ausserdem würde die Würdigung dieser Aussagen den gefällten Entscheid im Ergebnis untermauern. Die Vorinstanz begründete das Vorliegen einer unmittelbar drohenden Gefahr auch mit dem Aufleuchten der Warnlampe der Motortemperatur (Urk. 15 S. 9). Der Beschuldigte erwähnte die Warnlampe weder in seiner ersten Einvernahme durch die Polizei (Urk. 2/3), noch anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme (Urk. 2/10) und auch ni cht i n sei ner rechtshilfeweise durch die Bezirks- hauptmannschaf t ... vorgenommene Befragung (Urk. 2/22.1). Vielmehr erklärte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass er selber die Warnblinker ein- geschaltet habe, um dann auf den Pannenstreifen zu wechseln (Urk. 2/10 Frage 4). D i e Annahme der Vorinstanz steht demnach im Widerspruch zur Aktenlage und di e Sachverhaltswürdi g ung i st diesbezüglich als offensi chtli ch fehlerhaft zu beurteilen. Das schadet jedoch nicht und ist im Ergebnis vertretbar, da die Vo- rinstanz diesen Sachverhalt zugunsten des Beschuldigten würdigte und das Vor- liegen einer unmittelbar drohenden Gefahr anzunehmen ist, selbst dann, wenn davon ausgegangen wird, dass die Warnlampe nicht aufleuchtete.
den kann. Ob die Notstandssituation des Beschuldigten vorliegend selbst ve r- schuldet war, weil er mit Feierabendstau hätte rechnen müssen und deshalb nicht die Autobahn hätte befahren sollen – wie die Vorinstanz erwägt – kann offen ge- lassen werden, da sich sogleich zeigen wird, dass die erforderliche Subsidiarität nicht gegeben war. 2.3. Subsidiarität der Abwendung der Notstandslage Die Notstandshandl ung muss stets subsidiär sein. Das heisst, es darf sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bieten. Der Beschuldigte fuhr das Motorrad seines Vaters gemäss eigenen Angaben zum ersten Mal, weshalb von i hm zu erwarten gewesen wäre, dass er besonders vorsichtig fahre. Auch deshalb hätte er, bevor die Temperatur in einen kritischen Bereich gestiegen war, ei nen – zulässigen – Nothalt auf dem Pannenstrei fen machen müssen, um den Motor abkühlen zu las- sen und sodann seine Fahrt fortzusetzen. Überdies sagten die Polizeibeamten übereinstimmend aus, dass die beiden Fahrspuren Richtung Zürich auf der vier- spurigen Autobahn frei gewesen seien bzw. der Verkehr dort geflossen sei. Ledig- li ch auf den Fahrspuren Ri chtung Bern und Basel habe der Verkehr gestockt (Urk. 2/31.1 Frage 10 bzw. Urk. 2/32.1 Frage 10). Der Beschuldigte hätte dem- nach auch die Möglichkeit gehabt, auf die Fahrspuren Ri chtung Züri ch zu wech- seln, um sei nen Motor zu kühlen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte andere, legale Möglichkeiten gehabt hätte, um die drohen- de Gefahr einer Motorüberhitzung abzuwenden und das Befahren des Pannen- streifens weder notwendig, noch die einzig zur Verfügung stehende Massnahme darstellte, den Motor des Fahrzeugs wieder abzukühlen. Ausserdem hätte auch eine Güterabwägung dazu führen müssen, die geplante Route kurzzeitig zu ver- lassen und z.B. über die Stadt Zürich zu fahren, da der Beschuldigte durch das Befahren des Pannenstreifens eine weitaus grössere Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer schuf, als wenn er – zulässigerweise – auf die Fahrspur Ri ch- tung Zürich/Innenstadt gewechselt oder den Stau schon vorher umfahren hätte.
2.4. Fazi t Ein rechtfertigender Notstand ist nicht gegeben. Der Beschuldigte erfüllt demnach den Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV in objektiver und subjektiver Hinsicht. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldi g zu sprechen. IV. Strafe 1. Die Vorinstanz befand eine Busse von Fr. 300.– für angemessen (Urk. 15 S. 13). Sie ging korrekt davon aus, dass gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG eine Busse auszusprechen ist , welche gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB maximal Fr. 10'000.– betragen kann. Ebenso richtig ist ihre Erwägung, dass die Strafe in- nerhalb des Strafrahmens nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen ist , dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Urk. 15 S. 12). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz ausgesprochene Hö- he der Busse diesen Vorgaben entspricht. 2. Der Beschuldigte ging weder in seiner Berufungserklärung noch in deren Begründung auf die von der Vorinstanz ausgefällte Bussenhöhe ein (Urk. 27). 3. Das Verschulden des Beschuldigten stufte die Vori nstanz als leicht ein (Urk. 15 S. 13). D er Beschuldi gte fuhr ni cht sehr schnell auf dem Pannenstrei fen und ist gemäss seinen glaubhaften Angaben auch jederzeit bremsbereit gewesen, weshalb die objektive Tatschwere im unteren Bereich anzusiedeln ist. Das Verhal- ten des Beschuldigten ist nicht als besonders rücksichtslos zu bewerten, da i hm zumindest zugute zu halten ist, dass er sich selber und die anderen Autobahnbe- nutzer vor den Folgen eines allfälligen Motorschadens schützen wollte. 4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung korrekt wiedergegeben (Urk. 15 S. 13). Darauf kann vorab verwiesen werden. Wie sich seine finanziellen Verhältnisse seither verändert haben, unterliess er, trotz entsprechender Auffor-
derung (Urk. 21), darzutun. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich seine Verhältnisse seit dem ersti nstanzli che n Urtei l nicht verändert haben. Es liegen weder straferhöhende noch -mindernde Täterkomponenten vor. Der Beschuldigte hat keine Vorstrafen, ist geständig, aber weder einsichtig noch reuig. Im Ergebnis erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Bussenhöhe von Fr. 300.– daher als angemessen. Der Beschuldigte ist entsprechend zu bestrafen. 5. Unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 2 StGB und auf den praxisgemässen Um- wandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag ist die Ersatzfreiheitsstrafe mit der Vor- i nstanz auf 3 Tage festzusetzen. V. Kosten 1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte wird verurteilt – ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO), namentlich da der Beschuldigte mangels substantiierter Begründung die Kostenfolgen offen- sichtlich lediglich im Zuge seines Antrags auf Freispruch anficht, indem er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragte. 2. Da der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit seinem Antrag auf Frei- spruch unterliegt, sind ihm die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sin- ne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 3 SVG und Art. 36 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird mit Fr. 300.– Busse bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 27. Oktober 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Guennéguès