Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160079-O/U/ad-hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom
Urteil vom 27. April 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Hinwil, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 23. September 2016 (GC160001)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Hinwil vom 11. März 2016 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verb. mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 6 und Abs. 8 SSV. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 40.– bestraft. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 140.– Gebühren und Auslagen der Übertretungsstrafbehörde, Fr. 130.– nachträgliche Gebühren der Übertretungsstrafbehörde. 5. Die Gerichtsgebühr, die Kosten des Strafbefehls von Fr. 140.– sowie die nachträglichen Untersuchungskosten der Übertretungsstrafbehörde von Fr. 130.– werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an - den Beschuldigten (übergeben), - das Statthalteramt Bezirk Hinwil, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Gerichtskasse Hinwil.
Berufungsanträge: Des Beschuldigten: (Urk. 33 S. 1) Das Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 23. September 2016 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 6 und Abs. 8 SSV schuldig gesprochen (Urk. 27 S. 11). Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 18). Mit Ein- gabe vom 1. Oktober 2016 (Poststempel vom 3. Oktober 2016) meldete der Be- schuldigte gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung an (Urk. 18; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde ihm am 23. November 2016 zugestellt (Urk. 25), worauf er ebenfalls fristgemäss seine Berufungserklärung einreichte (Urk. 29) und diese innert der ihm angesetzten Nachfrist noch mit seiner Unter- schrift versah (Urk. 31 und 33). Das Statthalteramt erhob keine Anschlussberu- fung (Urk. 36). Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 wurde den Parteien die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angezeigt (Urk. 37). In der Folge verwies der Beschuldigte zur Begründung seiner Berufung auf seine bishe- rigen Eingaben (Urk. 40) und das Statthalteramt verzichtete darauf, eine Beru- fungsantwort einzureichen (Urk. 44).
II. Prozessuales 1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). 2. Betreffend den Sachverhalt hat das Berufungsgericht demnach nur zu prü- fen, ob die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich un- richtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Relevant sind hier zunächst kla- re Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, liegend etwa in Versehen und Irrtümern sowie offensichtlichen Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Beweislage und der Urteilsbegründung. In Be- tracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitser- forschung von Amtes wegen missachtet wurde. Gesamthaft gesehen sind Kon- stellationen relevant, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskom- mentar, 2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 398). Willkür liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich er- scheint, genügt nicht. Die eingeschränkte Kognition führt dazu, dass auf rein ap- pellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eingetreten wird, sondern im Einzelnen dargelegt werden muss, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2016 vom 29. November 2016 E. 2.2; BGE 141 IV 369 E. 6.3).
stellt gewesen. Zur gleichen Zeit sei ein weiterer Parkplatzbenützer da gewesen, der auch "30 Minuten gratis" gedrückt habe und auch eine Busse erhalten habe. Generell machte der Beschuldigte geltend, es würden für die Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz keine Beweise vorliegen, und die von ihm angebotenen Beweismittel seien nicht abgenommen worden (Urk. 18). Der Beschuldigte setzt sich in seinen Ausführungen nicht mit dem ihm mündlich begründeten Entscheid der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich darauf, seine Sachverhalts- darstellung und seine bisherigen Behauptungen zu wiederholen. Mithin handelt es sich lediglich um appellatorische Kritik, auf welche nicht einzugehen ist. 3. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2016 (Urk. 33; Berufungserklärung) stellte der Beschuldigte diverse Beweisanträge und erhob weitere Einwände, auf welche nachfolgend Bezug genommen wird, soweit es sich nicht um rein appellatorische Kritik handelt (wie beispielsweise in Ziff. 2 auf S. 2). Vorweg ist zu erwähnen, dass es sich bei den vom Beschuldigten beantragten Befragungen von E., Adjunkt des Statthalteramts, und von B., Abteilungsleiter Sicherheit der Stadt C._____, um neue, im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht vorgebrachte Beweisanträge handelt, welche in diesem Verfahren nicht mehr vorgebracht wer- den können (Urk. 33 S. 2 Ziff. 3 und S. 3 Ziff. 5). Aus dem beantragten "Beizug der Akten" geht nicht hervor, welche Akten der Beschuldigte meint (Urk. 33 S. 2 Ziff. 3). Soweit er sich damit auf diejenigen des Statthalteramts bezieht, kann festgehalten werden, dass diese bereits beigezogen worden sind (Urk. 2/1-14). 4. Der Beschuldigte wiederholte in der Berufungserklärung seine beiden be- reits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten und abgewiesenen Beweisanträge. Er beantragte die technische Überprüfung der Parkuhr sowie die Befragung der Person, deren Name und Anschrift er nicht kenne, die jedoch am gleichen Tag und unter denselben Umständen wie er gebüsst worden sei (Urk. 33 S. 3 f. Ziff. 10, Urk. 27 S. 4 Ziff. 3.1-2). Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten wies die Vorinstanz beide Beweisanträge nicht willkürlich, sondern mit einer nachvollziehbaren Begründung ab. 4.1. Das Bezirksgericht erwog, dass die vom Beschuldigten als Zeuge aufgeru- fene Person, welche ebenfalls gebüsst worden sei, die Busse und deren Recht-
mässigkeit offenbar anerkannt habe, da keine Einsprache erhoben worden sei. Diese Schlussfolgerung ist korrekt. Wer den Rechtsweg nicht beschreitet, aner- kennt damit die gegen ihn verhängte Strafe. Des Weiteren bezweifelte die Vor- instanz, dass der Zeuge, sofern er überhaupt ermittelt werden könnte, sich nach gut einem Jahr nicht mehr an die genauen Umstände einer akzeptierten geringfü- gigen Parkbusse erinnern würde, um darüber detailliert Auskunft geben zu kön- nen. Mit dieser Einschätzung nahm die Vorinstanz mit nachvollziehbarer Begrün- dung eine antizipierte Beweiswürdigung vor, was zulässig ist. Die Vorinstanz lehn- te gestützt darauf und aufgrund der vorhandenen Beweismittel, welche zur Beur- teilung des vorliegenden Sachverhalts ausreichen würden, den Beweisantrag auf Befragung des unbekannten Zeugen ab. Dieser Entscheid ist nicht zu beanstan- den. 4.2. Auch die Überprüfung des Parkuhrautomaten lehnte die Vorinstanz ab, da dieser Antrag im Verdacht des Beschuldigten gründe, dass die 30-minütige Gra- tiszeit nur beim Einwurf von Geld funktioniere (Urk. 27 S. 5 Ziff. 3.2). Tatsächlich erscheint dieser Verdacht, wie dies die Vorinstanz ausführte, lebensfremd und ei- ne Überprüfung der Parkuhr dahingehend nicht notwendig, zumal objektive An- haltspunkte für diesen Verdacht fehlten. Soweit der Beschuldigte mit der bean- tragten technischen Überprüfung heute, resp. aktuell, beweisen möchte, dass die Parkuhr am 4. November 2015 einen wie auch immer gearteten Defekt aufgewie- sen habe, ist hiergegen einzuwenden, dass weder der rund 1 ½ Jahr später er- brachte Nachweis der aktuellen Funktionstüchtigkeit noch der aktuellen Disfunkti- onalität der Parkuhr eine Aussage über den Zustand des Parkautomaten zum fraglichen Zeitpunkt am 4. November 2015 zuliesse. Auch die Ablehnung dieses Beweisantrags erfolgte daher nicht willkürlich. 5.1. Im Zusammenhang mit der Funktionalität der Parkuhr bezieht sich der Be- schuldigte in einem weiteren Einwand auf die Aktennotiz des Statthalteramts vom 2. Februar 2016, worin die telefonische Auskunft von B., dem Abteilungslei- ter Sicherheit der Stadt C., festgehalten ist, wonach der Parkautomat am 4. November 2015 einwandfrei funktioniert habe. Weder das Dienstpersonal habe einen Defekt gemeldet noch seien Reklamationen eingegangen oder hätten In-
standstellungsarbeiten durchgeführt werden müssen (Urk. 2/9). Der Beschuldigte machte hierzu geltend, dass B._____ in seiner Abwesenheit befragt worden sei. Dessen Aussagen seien somit nicht verwertbar. Die Aktennotiz des Statthalteram- tes gebe einzig die Meinung des Amtes wieder. Dass die Parkuhr einwandfrei funktioniert hätte, sei klar falsch. Wenn sich die Vorinstanz auf B._____ berufe und darauf, dass die Parkuhr einwandfrei funktioniert habe, sei diese Feststellung willkürlich (Urk. 33 S. 3 Ziff. 5 und 6). 5.2. Es lagen jedoch keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche auf einen De- fekt der Parkuhr hingedeutet hätten. Im Gegenteil konnte sich die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltserstellung auf ein Foto des Parkautomaten stützen, auf wel- chem eine Überschreitung der erlaubten Parkzeit auf Parkplatz 2 um 19 Minuten ersichtlich ist (Urk. 2/3, Urk. 27 S. 7 f. Ziff. 5.2) und welches auch belegt, dass die Parkuhr zum fraglichen Zeitpunkt funktionierte. Die ordnungsgemässe Funktion des Parkautomaten wurde zudem durch die Auskunft von B._____ gestützt (Urk. 2/9, Urk. 27 S. 8 Ziff. 5.3). Dessen Aussagen bzw. die dazu erstellte Akten- notiz wurden dem Beschuldigten sowohl anlässlich der Befragung beim Statthal- teramt wie auch beim Bezirksgericht vorgehalten (Urk. 2/11 S. 5 und Prot. I S. 13). Der Beschuldigte hatte somit Kenntnis von den Aussagen von B._____ und hätte auch die Möglichkeit gehabt, Fragen hierzu zu stellen. Damit wurde seinen Teilnahmerechten Genüge getan (vgl. BGE 124 V 90 E. 4.b). 6. Insgesamt lässt sich folglich festhalten, dass keiner der Einwände des Be- schuldigten verfängt. Die Vorinstanz würdigte die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel einlässlich (Urk. 27 S. 7 ff.) und erstellte den Sachverhalt willkürfrei. Für die rechtliche Würdigung ist daher darauf abzustellen, dass die Parkuhr ord- nungsgemäss funktionierte und es der Beschuldigte unterliess, diese korrekt zu bedienen und insbesondere mittels Knopfdruck die Gratiszeit von 30 Minuten auszulösen.
IV. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und wird vom Beschuldig- ten im Übrigen auch nicht substantiiert bestritten, weshalb auf die diesbezüglichen Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 9 f. Ziff. III). Der Beschuldigte ist demzufolge der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 6 und Abs. 8 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafe Die Festsetzung der Strafe wurde von der Vorinstanz ebenfalls korrekt begründet, weswegen auch auf diese Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 10 Ziff. IV). Der Beschuldigte ist sonach mit einer Busse von Fr. 40.– zu bestrafen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. VI. Kostenfolgen Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu be- stätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG sowie Art. 48 Abs. 6 und Abs. 8 SSV.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 27. April 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Neukom