Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160078-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 3. April 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Andelfingen, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Verkehrsregelverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 10. August 2016 (GB160004)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht Strafsachen, vom 10. August 2016 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig ge- sprochen und mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft (Urk. 16 S. 14). 2. Die Vori nstanz hat das Urteil vom 10. August 2016 in Anwesenheit des Be- schuldigten mündlich eröffnet (Prot. I S . 5 ff.) und dem Statthalteramt des Bezir- kes Andelfingen (im folgenden Statthalteramt genannt) am darauffolgenden Tag zukommen lassen (Urk. 9). Danach lief die Frist von 10 Tagen (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO), um schri ftli ch Berufung anzumelden (vgl. Rechtsmittelbelehrung in Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 8). Diese Frist lief für den Beschuldigten – unter Berück- sichtigung des Wochenendes vom 20./21. August 2016 – bis am 22. August 2016 (Art. 90 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 89 Abs. 2 StPO). 3. Am 19. August 2016 meldete der Beschuldigte mittels eines Telefaxes Beru- fung an und verlangte ein begründetes Urteil (Urk. 10). Daraufhi n teilte die Ge- richtsschreiberin B._____ i hm am 23. August 2016 telefonisch mit, er müsse die Berufungserklärung im Original mit eigenhändiger Unterschri ft nachrei chen (Prot. I S . 8), worauf das Original am 26. August 2016 bei der Vorinstanz einging (Urk. 11). Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Beschuldigte Berufung angemeldet habe und der Beschuldigte wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er innert 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen habe (Urk. 12). Nachdem das schriftlich begründete Urteil dem Beschuldigten und dem Statthalteramt am 21. bzw. 25. November 2016 zugestellt worden war (Urk. 14/1-2), wurden die Ak- ten dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 25. November 2016 zur Behandlung der Berufung zugestellt (Urk. 15).
2.3 Die Faxeingabe vom 19. August 2016 (Urk. 10) genügt gemäss der darge- stellten höchstrichterlichen Rechtsprechung dem gesetzlichen Formerfordernis (Art. 399 Abs. 1 StPO) damit nicht. Mit diesem Faxschreiben konnte somit nicht rechtsgültig Berufung angemeldet werden. 3.1 Das Original der Eingabe vom 19. August 2016 – versehen mit einer eigen- händi gen Unterschri ft – ging bei der Vorinstanz am 26. August 2016 ein (vgl. Eingangsstempel auf Urk. 11). Die Frist zur Anmeldung der Berufung lief für den Beschuldigten, wie bereits dargelegt, bis am 22. August 2016 (mündliche Er- öffnung des Entscheides am 10. August 2016, vgl. Ziff. I.2 .). Das bedeutet, er hät- te diese Eingabe spätestens am 22. August 2016 bei der Vorinstanz abgeben oder zu Handen der Vorinstanz der Schweizerischen Post übergeben müssen, damit die Frist eingehalten worden wäre (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trifft grundsätzlich die Par- tei, welche die betreffende Handlung vorzunehmen hat. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat (Urteil des Bundesgerichtes 5A_201/2014 vom 26. Juni 2014 E. 1.1, mit Verweis auf BGE 92 I 253 E. 3 S. 257). Ei ne Um- kehr der Beweislast rechtfertigt sich ausnahmsweise, wenn die beweisbelastete Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind, beispielsweise wenn es die Behörde in Ver- letzung ihrer Aktenführungspflicht versäumt, die zu Eingaben gehörigen Brief- umschläge zu den Akten zu nehmen (BGE 125 V 372 E. 3; ZR 107 [2008] Nr. 1 E. 4b-d). 3.2 Unter Berücksichtigung der soeben dargelegten Rechtsprechung wäre grundsätzlich der Beschuldigte beweispflichtig. Aus der Berufungsanmeldung des Beschuldigten im Original (Urk. 11) geht aufgrund eines Eingangsstempels her- vor, dass diese (erst) am 26. August 2016 bei der Vorinstanz eingegangen ist. Zudem wurde im vorinstanzlichen Protokoll ebenfalls der Eingang der Berufungs- anmeldung am 26. August 2016 vermerkt (Prot. I S . 8). Ei n – allenfalls – dazuge- höriger Briefumschlag, der den Nachweis der Übergabe an die Schweizerische
Post erbringen könnte (vgl. BRÜSCHW EILER in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Komm. StPO, 2. Aufl. 2014, N 5 zu Art. 91), fehlt i n den Akten. Ferner geht aus den Akten auch ni cht hervor, ob die Eingabe direkt bei der Vorinstanz (oder einer schweize- rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer unzuständigen Behörde [vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO]) abgegeben wurde, weshalb sich die Frage stellt, ob eine Umkehr der Beweislast angezeigt ist, da die Behörde (die Vor- i nstanz) der Aktenführungsp fli c ht ni cht nachgekommen i st. 3.3 Eine Umkehr der Beweislast rechtfertigt sich bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände nicht. Grundsätzli ch ist davon auszugehen, dass eine Behörde, hier die Vorinstanz, ihrer Dokumentationspflicht nachkommt. Wenn das zu einer Eingabe dazugehörende (für die Einhaltung einer Frist relevante) Couvert sich nicht in den Akten befindet, ist daher davon auszugehen, dass die Eingabe per- sönlich bei der Behörde abgegeben wurde. Es kommt hinzu, dass dem Beschul- digten mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 mitgeteilt worden war, dass die Berufungsanmeldung im Original erst am 26. August 2016 und damit aus- serhalb der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO bei der Vorinstanz eingegangen sei (Urk. 20). Dem Beschuldigten musste somit spätestens ab Kenntnisnahme jener Verfügung bewusst gewesen sein, dass zumindest fraglich ist, ob die Berufungs- anmeldung rechtzeitigt erfolgt ist, da ihm und dem Statthalteramt Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eintretensfrage bzw. der Frage der Zulässigkeit der Beru- fungsanmeldung gegeben wurde. Hierzu äusserte sich der Beschuldigte, wie be- reits erwähnt, nicht. Es drängt sich daher der Schluss auf, dass der Beschuldigte die Berufungsanmeldung im Original auch nicht (fristgerecht) der Post übergeben hat, ansonsten er dies mit einer entsprechenden Eingabe auf die Fristansetzung gemäss Präsidialverfügung vom 27. Februar 2017 wohl geltend gemacht hätte. Ei ne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund nicht zu erkennen. Dem Beschuldigten wurde Ge- legenheit gegeben, den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung zu erbringen bzw. Entsprechendes geltend zu machen. Da er nicht einmal die Rechtzeitigkeit der Berufungsanmeldung behauptet, trägt der Beschuldigte als fristbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit. Dem vorliegenden Entscheid
ist daher zugrunde zu legen, dass die Berufungsanmeldung im Original erst am 26. August 2016 – und damit verspätet – bei der Vorinstanz einging. 4. Da die Berufungsanmeldung vom 19. August 2016 dem Schrifterfordernis ni cht genügt und di e – zwar formgerechte – Berufungsanmeldung vom 26. August 2016 nicht fristgerecht bei der Vorinstanz einging, ist auf die Berufung des Be- schuldi gten ni cht ei nzutreten. III. Kostenfolgen Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtgebühr von praxisgemäss Fr. 600.– demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. August 2016 bzw. vom 26. August 2016 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Andelfingen − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 3. April 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer