Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160063-O/U/ag
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Urteil vom 27. März 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Statthalteramt Bezirk Pfäffikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einz elgericht Strafsachen, vom 8. September 2016 (GB160002)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon ZH vom 21. April 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vor- nehmen einer Verrichtung während der Fahrt) ni cht schuldi g und wi rd frei ge- sprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 250.– Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2015.2397 vom 21. April 2016, Fr. 100.– Auslagen der Untersuchung , Fr. 80.– Überweisungskosten. 3. Die Kosten gemäss Ziffer 2 vorstehend werden auf die Staatskasse ge- nommen. 4. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskas- se zugesprochen. Berufungsanträge der Verteidigung: (Urk. 55 S. 1) "Es sei dem Beschuldigten in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils bzw. dessen Dispositivziffer 4, eine angemessene Prozessentschädi- gung aus der Gerichtskasse zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Ei nzelge- ri cht Strafsachen, vom 8. September 2016 vom Vorwurf der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (Vornehmen einer Verrichtung während der Fahrt) freigesprochen. Ausserdem wurde entschieden, dass die Entscheidgebühr ausser Ansatz falle, die weiteren Kosten auf die Staatskasse genommen würden und dem Beschuldig- ten keine Prozessentschädigung zugesprochen werde (Urk. 46). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Septem- ber 2016 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 40). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 28. September 2016 zugestellt (Urk. 45/1). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2016 (Aufgabe der Postsendung am 12. Oktober 2016) reichte die Verteidigung fristwahrend die Berufungserklärung ein (Urk. 47). Mit Präsidialver- fügung vom 24. Oktober 2016 wurde dem Statthalteramt eine Kopie der Beru- fungserklärung zugestellt und Frist zur Anschlussberufung oder für ei nen Ni cht- eintretensantrag angesetzt (Urk. 48). Das Statthalteramt liess diese Frist jedoch verstreichen. Mit Beschluss vom 28. November 2016 wurde das schriftliche Ver- fahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungs- anträge zu stellen und zu begründen (Urk. 51). Nach einmal erstreckter Frist kam er dieser Aufforderung mit Eingabe vom 19. Januar 2017 fristgerecht nach (Urk. 53; Urk. 55). Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2017 wurde die Beru- fungsbegründung dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz zugestellt. Dem Statt- halteramt wurde eine Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort angesetzt. Die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung (Urk. 57), wobei sie auf eine solche verzichtete (Urk. 59). Das Statthalteramt liess sich innert Frist nicht vernehmen. Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.
II. Prozessuales 1. Die Berufungserklärung des Beschuldigten richtet sich gegen den Ent- scheid, dass ihm keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde (Urk. 47). Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Ur- teilsdispositivziffern 1 (Freispruch) sowie 2 und 3 (Kostenfestsetzung) unange- fochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhaltes sei offensichtlich un- richtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). III . Erstinstanzliche Prozessentschädigung 1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Vorliegend stellt sich dabei die Frage, ob der Beizug eines Verteidigers als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte qua- lifiziert werden kann und ob bzw. welche durch die Vertretung entstandenen Auf- wendungen zu entschädigen si nd. 2. Die Vorinstanz verneinte den Anspruch des Beschuldigten auf eine Pro- zessentschädigung mit der Begründung, dass weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von einem komplexen Straffall auszugehen sei, da nur der Vorwurf einer einfachen Übertretung ohne einschneidende Rechtsfolge für den Beschuldigten zu beurteilen gewesen sei. Ausserdem seien aus den Akten keine Verfahrenshandlunge n ersi chtli ch, welche durch den Beschuldi gten ni cht auch ohne einen Rechtsvertreter hätten vorgenommen werden können. Entsprechend
hätte sich gemäss der Vorinstanz höchstens eine einfach Beratungskonsultation, nicht jedoch der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt (Urk. 46 S. 9 f.). 3. Zur Begründung seines Vorbringens, dass der Beizug eines Rechtsvertre- ters gerechtfertigt gewesen sei, liess der Beschuldigte i n sei ner Berufungsbe- gründung ausführen, dass er einen Rechtsbeistand beigezogen habe, nachdem er vom Strafbefehl des Stattrichteramtes Bezirk Pfäffikon vom 30. Oktober 2015 Kenntnis genommen habe. Ihm sei bewusst gewesen, dass den Aussagen der beiden vereidigten Polizisten in der Praxis in aller Regel mehr Glauben geschenkt werde als seinen eigenen Bestreitungen. Bereits zu jenem Zeitpunkt habe er sich als juristischer Laie daher in tatsächlicher Hinsicht ni cht mehr i n ei ner ei nfachen Fallkonstellation befunden (Urk. 55 S. 2). Der Verteidiger machte weiter geltend, dass es sich aufgrund der tatsächli- chen Verfahrensabläufe nicht um einen Fall handle, hinsichtlich welchem dem Anspruch des Beschuldigten als juristischer Laie auf rechtliche Beratung und Bei- zug eines Rechtsanwaltes mit einer ei nfachen Beratungskonsultati o n Genüge ge- tan worden wäre. Diesbezüglich fügte er an, dass die Schilderungen der Verfah- rensabläufe durch einen juristischen Laien in der Regel nur bruchstückhaft das tatsächlich Geschehene wiedergeben würden. Um eine konkrete Einschätzung bzw. Beratung bieten zu können, sei daher die persönliche Anwesenheit in den betreffenden Einvernahmen und Gesprächen erforderlich (Urk. 55 S. 6). Ausser- dem wies der Verteidiger darauf hin, dass das Statthalteramt, nachdem durch den Beschuldigten Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. Oktober 2015 erhoben worden sei, Einvernahmen durchgeführt und am 21. April 2016 einen zweiten Strafbefehl gegen den Beschuldigten erlassen habe. Diese Beharrlichkeit des Statthalteramtes hätte den Beschuldigten aus Sicht des Verteidigers ohne den Beizug eines Rechtsbeistandes dazu geführt, dass er seine Einsprache zurück- gezogen und eine ungerechtfertigte Busse und Kosten bezahlt hätte. Schliesslich hätte den Beschuldigten gemäss dem Verteidiger eine einmalige Beratungskon- sultation auch angesichts dieser Hartnäckigkeit nicht weitergebracht (Urk. 55 S. 6).
achten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafver- fahren einbezogenen Person geht (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5.). 4. Der diesem Strafverfahren zu Grunde liegende Tatvorwurf weist auf den ersten Blick weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf. Der Beschuldigte zog jedoch auch nicht sogleich bei seiner ersten Konfronta- tion mit der Polizei am 12. Oktober 2015 einen Rechtsvertreter bei. Er mandatier- te seinen Rechtsvertreter erst am 3. November 2016 und somit nach Ergehen des ersten Strafbefehls des Statthalteramts Bezirk Pfäffikon vom 30. Oktober 2015 (Urk. 3; Urk. 4; Urk. 4.1). Dieser Strafbefehl wurde erlassen, obwohl der Beschul- digte die ihm gemachten Vorwürfe zuvor gegenüber der Kantonspolizei Züri ch bestritt (Urk. 1 S. 2). Dadurch, dass der Beschuldigte somit erkennen musste, dass er mit seinen Bestreitungen alleine keine Einstellung des Verfahrens errei- chen konnte, ist es nachvollziehbar, dass er sich als juristischer Laie in dieser Si- tuation an einen Rechtsanwalt wandte. Nachdem der Beschuldigte am 5. November 2015 Einsprache gegen diesen Strafbefehl erheben liess (Urk. 4), wurde er zur Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen, und es wurde ihm mitgeteilt, dass zudem die beiden Poli zei- beamten, welche die verkehrspolizeiliche Kontrolle vom 12. Oktober 2015 durch- führten, als Zeugen einvernommen würden (Urk. 7; Urk. 9; Urk. 15). Nach den er- folgten Einvernahmen erging am 21. April 2016 ein zweiter Strafbefehl, welcher den ersten ersetzte (Urk. 27). Das Verfahren wurde somit auch nach der Durch- führung di eser Ei nvernahmen ni cht ei ngestellt, und es folgte im Gegenteil im An- schluss an die weitere Einsprache des Beschuldigten vom 2. Mai 2016 die Durch- führung des geri chtli chen Verfahrens (Urk. 28). Da in diesem Verfahren zwei Strafbefehle ergingen und entsprechend zweimal Einsprache erhoben werden musste sowie angesichts der dazwischen durchgeführten Einvernahmen, wäre es für ei nen juri sti schen Lai en ni cht ei nfach gewesen, den Überblick über diesen Verfahrensverlauf zu behalten. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass nicht nur der Beschuldigte, sondern auch die zwei ihn belastenden Zeugen einvernommen wurden, lässt sich rechtfertigen, dass es der Beschuldigte nicht
bei einer einzelnen Beratungskonsultation bewenden liess. Dass er sich durch ei- nen Rechtsanwalt vertreten und zu sämtli chen Ei nvernahmen sowi e zur erstin- stanzlichen Gerichtsverhandlung begleiten liess, erweist sich daher als angemes- sen. 5. Nachdem der durch den Beschuldigten erfolgte Beizug eines Rechtsbei- stands an sich als angemessen zu erachten ist, stellt sich die Frage, ob auch der Arbeitsaufwand und somit das in Rechnung gestellte Honorar des Verteidigers gerechtfertigt ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.1. und E. 2.3.4.). 5.1. Für die Verteidigung des Beschuldigten im Vorverfahren sowie im erst- i nstanzli chen Verfahren machte der Verteidiger einen Aufwand von insgesamt 29 Stunden und 10 Mi nuten zu Fr. 250.– pro Stunde sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 224.– geltend (Urk. 55 S. 7; Urk. 37). 5.2. Der somit geltend gemachte Betrag von insgesamt rund Fr. 8'117.– (inkl. MwSt.) liegt für ein Übertretungsstrafverfahren über dem Verhältnismässi- gen und i st daher zu kürzen. 5.2.1. Für die Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten sowie ei- nes Zeugen vom 4. Februar 2016 sowie für eine Kurzbesprechung und den Weg dorthin stellte der Verteidiger ei nen Aufwand von 5 Stunden i n Rechnung (Urk. 37 S. 1). Die Einvernahme des Polizeibeamten B._____ als Zeuge begann am 4. Februar 2016 um 09.50 Uhr und die Einvernahme des Beschuldigten endete am selben Tag um 12.25 Uhr (Urk. 21 S. 1; Urk. 22 S. 8). Die Ei nvernahmen dau- erten somit insgesamt lediglich 2 Stunden und 35 Minuten. Zusammen mit einer kurzen Nachbesprechung und dem Weg von einer Stunde, welche hinzuzurech- nen si nd, resulti ert ei n Aufwand von rund 4 Stunden. Der durch den Verteidiger geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden i st somi t um ei ne Stunde zu kürzen. 5.2.2. Die Einvernahme der Polizeibeamtin C._____ als Zeugin vom 14. April 2016 begann um 08.55 Uhr und endete um 9.30 Uhr (Urk. 25 S. 1 und S. 9). Für die Teilnahme an dieser Zeugeneinvernahme, welche 35 Minuten dau- erte, sowie für den Weg dorthin stellte der Verteidiger 2,5 Stunden in Rechnung
(Urk. 37 S. 2). Da für die Teilnahme an dieser Einvernahme und den Weg höchs- tens die Entschädigung eines Aufwandes von 2 Stunden als angemessen er- schei nt, ist der geltend gemachte Aufwand um eine halbe Stunde zu reduzieren. 5.2.3. Für di e Erarbeitung des Plädoyers vor der Vorinstanz wird eine Ent- schädigung von insgesamt 7 Stunden beantragt (Urk. 37 S. 3). In Anbetracht des- sen, dass dieser Fall vor allem aus prozessualer Sicht eine Herausforderung für den Beschuldigten alleine dargestellt hätte, der zu beurteilende Sachverhalt je- doch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufwies, erweist sich der geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Insbesondere da der Verteidiger bei allen Einvernahmen anwesend war und er somit gute Kenntnis der Sachlage hatte sowie angesichts des geringen Aktenumfanges rechtfertigt es sich, für die Erarbeitung des Plädoyers nur einen Aufwand von 3,5 Stunden zu entschädigen. 5.2.4. Gemäss den in der Honorarnote vom 7. September 2016 aufgelisteten Positionen, wendete der Verteidiger sodann insgesamt rund 3,8 Stunden für Tele- fonate und Korrespondenz mit dem Beschuldigten auf (Urk. 37). Mit Ausnahme der drei Einvernahmen erfolgten im Laufe des Verfahrens aber kei ne weiteren Beweiserhebungen. Die meisten der aufgelisteten Telefonate und Briefwechsel mit dem Beschuldigten betrafen daher organisatorische Belange. So wurde bei- spielsweise 10 Minuten Aufwand für die Weiterleitung der Kopie der Eingabe an das Statthalteramt vom 19. November 2016 an den Beschuldigten in Rechnung gestellt (Urk. 37 S. 1). Da die Weiterleitung von Informationen organisatorischer Natur grundsätzlich keiner Erläuterungen eines Verteidigers bedürfen, ist der Ge- samtaufwand für die Telefonate und die Korrespondenz mit dem Beschuldigten um 2 Stunden zu kürzen. 5.3. Der insgesamt geltend gemachte Aufwand für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren ist somit um insgesamt 7 Stunden zu kürzen. Zu entschädigen sind somit 22 Stunden und 10 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.–, welcher als angemessen zu erachten ist, sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 224.–.
Da sich der Beizug eines Verteidigers durch den Beschuldigten in diesem Verfahren an sich und ein Aufwand dieses Verteidigers von 22 Stunden und 10 Minuten als angemessen erweisen, ist dem Beschuldigten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'227.– (i nkl. MwSt.) zuzuspreche n. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss – der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren – sind die Kosten des zwei ti nstanzli che n Verfahrens auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Dem Beschuldigten ist gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen. Es erscheint angemessen und entspricht den geltend gemachten Aufwen- dungen für die Verteidigung (Urk. 56), dem Beschuldigten für das Berufungsver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'085.– (inkl. MwSt.) zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH, Ein- zelgericht Strafsachen, vom 8. September 2016, bezüglich den Urteilsdispo- sitivziffern 1 (Freispruch) sowie 2 und 3 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten wird für das Vorverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 6'227.– (i nkl. MwSt.) zugesprochen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung für das Berufungsver- fahren in der Höhe von Fr. 2'085.– (i nkl. MwSt.) zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Pfäffikon − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- tei lungen an die Behörde, inkl. Mitteilung an die Kantonspolizei Zürich gem. § 54a PolG]. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 27. März 2017
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli