Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160058-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. i ur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad
Urteil vom 20. Februar 2017
i n Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Missachten eines audienzrichterlichen Verbots
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht vom 16. Juni 2016 (GC160252)
Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 25. September 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 15 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist schuldig des mehrfachen Missachtens eines audienzrichterlichen Verbotes zum Schutz des örtlichen Grundeigentums im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO . 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 750.–. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Gerichtskosten werden dem Einsprecher auferlegt. Über diese Kosten stellt die Gerichtskasse Rechnung. Die Kosten des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich im Betrag von Fr. 780.– (Fr. 250.– Kosten gemäss Strafbefehl Nr. 2015-048-615 vom 25. September 2015, Fr. 460.– Untersuchungskosten sowie Fr. 70.– Weisungsgebühr) werden dem Einsprecher auferlegt. Diese Kosten sowie die Busse von Fr. 200.– werden durch das Stadtrichteramt der Stadt Zürich eingefordert. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel).
Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Urk. 33 S. 2) " Anträge der Verteidigung 1. Der Einsprecher sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Anzeige-Erstatterin seien endlich unter Klage zu stellen weil seit fast 10 Jahren den Einsprecher nötigen. 3. Die Verfahrenskosten seien den Anzeige-Erstattern aufzuerlegen. 4. Dem Einsprecher sei eine angemessene Entschädigung zuzuspre- chen.
Anträge 1. Es sei di e unzulässige auferlegte Busse im obgenannten Strafbefehl aufzuheben. 2. Gemäss Strafgesetzbuch Art. 303 seien die Verzeiger wegen andau- ernder Mieterbelästigung und falscher Anschuldigungen und Anzei ge- erstattungen mit einer Geldbusse, evtl. einer Freiheitsstrafe von 3 Jah- ren zu bestrafen, gemäss Art. 303 Abs. 2 StGB. 3. Betrifft die falschen Anschuldi gungen einer Übertretung, so ist die Stra- fe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gemäss diesem Artikel 303 Abs. 2 des Strafgesetzbuches sei eine Geldstrafe, evtl. eine Freiheitsstrafe aufzuerlegen. Die alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Anzei- geerstetter." b) Des Stadtrichteramtes Zürich: (Urk. 46) Abweisung der Berufung. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Strafbefehl Nr. 2015-048-615 vom 25. September 2015 bestrafte das Stadtrichteramt Zürich den Beschuldigten wegen mehrfacher Missachtung eines audienzrichterlichen Verbotes im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO durch unberech- tigtes Parkieren seines Personenwagens auf dem Besucherparkplatz an der B._____-Strasse 1, 2, 3 und 4 i n Züri ch mit ei ner Busse von Fr. 200.– (Urk. 2).
Dagegen erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 innert Frist Einsprache (Urk. 3). Nach D urchführung der ergänzenden Untersuchung, i nsbe- sondere der Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 13) und der Auskunftsperson C._____ (Urk. 16), überwies es die Akten am 4. Mai 2016 dem Bezirksgericht Zürich (Urk. 19). 2. Nach D urchführung der Hauptverhandlung am 16. Juni 2016, zu welcher der Beschuldigte erschienen ist (Prot. I S . 4 ff.), wurde der Beschuldigte gleichentags der mehrfachen Missachtung eines richterlichen Verbots im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Das Urteil wurde mündlich eröffnet, kurz begründet und dem Beschuldigten im Dispo- sitiv übergeben (Prot. I S. 23 ff.; Urk. 23). Gegen dieses Urteil meldete der Be- schuldigte mit Eingabe vom 22. Juni 2016 i nnert Fri st Berufung an (Urk. 26). Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils (Urk. 27 = Urk. 32) am 22. August 2016 (Urk. 31), reichte der Beschuldigte ebenfalls fristgerecht die Berufungs- erklärung am 12. September 2016 (Urk. 33, Poststempel 9. September 2016) ein. 3. Nachdem weder die Privatklägerin noch das Stadtrichteramt Zürich innert angesetzter Fri st Anschlussberufung erhoben und auch kei n Ni chtei ntreten auf die Berufung beantragt hatten (vgl. Urk. 38), wurde mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und der Grund- buchauszug aus dem Verfahren SU160008 beigezogen. Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen, oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 9. September 2016 als voll- ständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 39). Mit Eingabe vom 11. November 2016 rei chte der Beschuldigte sodann seine Berufungsbegründung ei n (Urk. 41), woraufhi n dem Stadtrichteramt Zürich mit Präsidialverfügung vom 15. November 2016 Frist angesetzt wurde, um di e Berufungsantwort ei nzurei chen und der Vorinstanz i nnert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehm- lassung gegeben wurde (Urk. 43). Die Vorinstanz verzichtete (Urk. 45) und das Stadtrichteramt Zürich beantragte die Abweisung der Berufung, ohne eine Beru- fungsantwort ei nzurei chen (Urk. 46). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchrei f.
II. Prozessuales 1. Kognition des Berufungsgerichts 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abge- schlossen worden ist. Im Rahmen einer Berufung überprüft das Obergericht den vorinstanzlichen Entscheid üblicherweise frei bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen (Art. 398 Abs. 3 StPO). Bildeten jedoch – wie vorliegend – ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfah- rens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 Satz 1 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ei n. 1.2. Was den Sachverhalt anbelangt, so überprüft das Berufungsgericht nur, ob ei ne offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz erfolgt ist. Relevant sind dabei klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wie namentlich Versehen, Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung ergebenden Akten- sowie Beweislage und der Urteilsbegründung. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrensvorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu qualifizieren sind (vgl. S CHMID, StPO-Praxiskommentar, 2. Auflage, Art. 398 N 12 f.; EUGSTER, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO I, 2 . Auflage, Basel 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensicht- lich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (vgl. BGE 138 IV 305 E. 4.3 m.w.H.; BGE 134 I 140 E. 5.4 m.w.H.). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht will- kürli ch, auch wenn di e Berufungsi nstanz anstelle der Vori nstanz allenfalls anders entschieden hätte.
1.3. Zum anderen wird das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen durch die Vorinstanz hin überprüft; insofern liegt keine Einschränkung der Über- prüfungsbefugnis vor; sämtliche Rechtsfragen sind mit freier Kognition zu prüfen und zwar nicht nur materiellrechtliche, sondern auch prozessuale (vgl. H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], ZK StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 398 N 23). 1.4. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, können neue Behauptungen und Bewei se i m Berufungs- verfahren nicht mehr vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). 1.5. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 138 I 229 E. 5.2; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf di e für i hren Entschei d wesentli chen Punkte beschränken. 2. Umfang und Gegenstand der Berufung 2.1. Die Berufung wurde vom Beschuldigten nicht beschränkt (Urk. 33). Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. 2.2. Gegenstand eines Berufungsverfahrens ist einzig das angefochtene Urteil der Vorinstanz (Art. 398 StPO). Abgesehen von der Rechtsnachfolge von Privat- klägern können i m Berufungsverfahren auch kei ne neuen Partei en hi nzutreten oder angeklagt werden. Soweit der Beschuldigte eine Bestrafung der Anzeige- erstatterin verlangt (Anträge Nr. 2, 2, 3 und 3), war dies nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids. Folglich ist auf diese Anträge nicht einzutreten. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 25. September 2015 legt dem Beschuldigten zur Last, er habe das Fahrzeug (BMW) mit dem Kontrollschild
ZH ... am 5. Januar 2015 zwischen 17.15 Uhr und 17.40 Uhr, am 9. Januar 2015 zwischen 21.50 Uhr und 22.10 Uhr, am 10. Februar 2015 zwischen 17.10 Uhr und 17.30 Uhr, am 18. Februar 2015 zwischen 17.15 Uhr und 17.35 Uhr sowie am 16. März 2015 zwischen 17.15 Uhr und 17.30 Uhr unberechtigterweise an der Liegenschaft B.-Strasse 1, 2, 3 und 4 i n Züri ch Krei s ... parkiert. Damit ha- be der Beschuldigte das dortige audienzrichterliche Verbot zum Schutze des örtli- chen Grundeigentums mehrfach missachtet (vgl. Urk. 2). 2. Gültigkeit des audienzrichterlichen Verbots 2.1. Der Beschuldigte hat sowohl vor dem Stadtrichteramt Zürich und der Vor- i nstanz als auch im Rahmen seiner Berufung die Gültigkeit des audienzrichterli- chen Verbots für die Gebäude an der B.-Strasse 1, 2, 3 und 4 bestritten. Gemäss Vorbringen des Beschuldigten sei die amtliche Verbotstafel ni cht mehr die Originalversion und von Herrn D._____ ausgetauscht bzw. sei der Text ge- fälscht worden (Urk. 13 S. 1; Prot. I S . 15 ff.; Urk. 33 S. 5 f.; Urk. 41 S. 5) 2.2. Was die Gültigkeit des audienzrichterlichen Verbotes anbelangt, kann vo r- ab, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 32 S. 8). So ist gestützt auf die vom Beschuldigten ins Recht gereichte Fotografie dokumentiert, dass auf dem Grundstück der Besucherparkplätze ein audienzrichterliches Verbot besteht und ausgeschildert ist, wonach Unberechtigten das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Freifläche der Liegenschaften B._____-Strasse 1, 2, 3 und 4 untersagt ist (Urk. 35/6). Zudem durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, dass das dem Strafbefehl zugrunde liegende audienzrichterliche Verbot, datierend vom 7. November 1980, nach wie vor Wirkung entfaltet. Wie bereits erwähnt und von der Vorinstanz ebenfalls richtig festgehalten, bestreitet der Beschuldigte denn auch nicht, dass der in den Übertretungsanzeigen aufgeführt e Verbotstext mit demjenigen des Verbotsschildes übereinstimmt, sondern bringt vor, der Wortlaut des Verbots sei manipuliert worden bzw. das neue Verbot sei falsch und die amt- lichen Verbotstafeln ausgewechselt worden (Prot. I S. 15 f. und 17; Urk. 32 S. 8). Für di ese Behauptung des Beschuldigten gibt es jedoch keinerlei objektive Hin- weise und das vom Beschuldigten als Beweis eingereichte eigenhändig verfasste
Protokoll vom 28. Mai 2015 ist nicht aussagekräftig (Prot. I S. 18; Urk. 22/2). Vielmehr handelt sich beim ausgeschilderten Verbot um eine offizielle, amtliche Signalisationstafel, welche das audienzrichterliche Verbot aus den 80er Jahren wiedergibt. Zudem blieb auch unklar, was der Beschuldigte aus dieser Behaup- tung ableitet, bzw. i nwi efern i hm eine frühere Formulierung das Parkieren erlaubt haben soll (vgl. Prot. I S. 16). 3. Gültigkeit der Strafanträge 3.1. Der Beschuldigte bestreitet weiter im Rahmen des Berufungsverfahrens, wie bereits vor Vorinstanz, die Berechtigung der E._____ GmbH zur Stellung ei- nes Strafantrags. Zum einen fehle es an einer dinglichen Berechtigung der Voll- machtgeberin am Grundstück, auf welchem sein Auto parkiert gewesen sei, zum anderen an einer gültigen Vollmacht (Urk. 33 S. 4; Urk. 41 S. 3 f.). 3.2. Gestützt auf Art. 258 Abs. 1 ZPO kann ein Grundstückeigentümer bei Be- sitzstörungen ein entsprechendes amtliches Verbot beantragen und hernach im Falle einer Widerhandlung auf Antrag die Bestrafung mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.– verlangen. Das Antragsrecht richtet sich nach den strafrechtli chen Vorschriften von Art. 30 ff. StGB (R IEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 30 N 30; T ENCHIO/TENCHIO-KUZM IÇ, in: Spühler/Tenchi o/Infanger [Hrsg.], BSK ZPO, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 258 N 24). 3.3. Gemäss den im Recht liegenden Übertretungsanzeigen wurden die an- klagegegenständlichen Übertretungen – mit nachfolgendem Vorbehalt – jeweils i nnert der dreimonatigen Frist von Art. 31 StGB unter Beilage eines entsprechen- den Strafantrags durch die E._____ GmbH bei der Stadtpolizei Zürich angezeigt (vgl. Übertretung vom 9. Januar 2015 [Urk. 1/1/4; Urk. 1/1/5], vom 10. Februar 2015 [Urk. 1/2/4; Urk. 1/2/5], vom 18. Februar 2015 [Urk. 1/3/4; Urk. 1/3/5], sowie vom 16. März 2015 [Urk. 1/4/4; Urk. 1/4/5]). Betreffend die Übertretung vom 5. Januar 2015 liegt zwar keine Übertretungsanzeige bzw. nur eine solche für den 9. Januar 2015 vor (Urk. 1/4) und es geht auch aus dem gleichzeitig eingereichten Strafantrag vom 23. März 2015 nicht hervor, auf welche Übertretung si ch dieser
bezieht (Urk. 1/5). Jedoch erhellt aus dem Polizeirapport vom 6. Juli 2015, dass am 23. März 2015 durch die E._____ GmbH eine Anzeige betreffend Übertretung vom 5. Januar 2015 erfolgt sei (Urk. 1 S. 2 f.). So wurde durch di e Anzeige an die Stadtpolizei Züri ch am 23. März 2015 und damit ebenfalls i nnert der dreimonati- gen Frist von Art. 31 StGB auch der Wille auf Ahndung der Übertretung vom 5. Januar 2015 kund getan. Folglich wurden für sämtliche in der Anklage um- schriebenen Übertretungen i nnert Fri st die entsprechenden Strafanträge gestellt. 3.4. Die Besucherparkplätze für die Liegenschaften an der B.-Strasse 1-4, wo der Beschuldigte unberechtigterweise parkiert haben soll, befinden sich auf dem Grundstück Katasternummer 5 (Urk. 35/4a). Der Vorinstanz lag einzig der Grundbuchauszug für die benachbarte Parzelle 6 vom 21. April 2015 vor, auf welchem sich die Gebäude B.-Strasse 2, 3 und 4 befinden (Urk. 13 S. 8 ff.). Der Beschuldigte rügte insofern zu Recht, dass die dingliche Berechtigung bzw. die Eigentümerschaft der Strafantragsstellerin am massgeblichen Grundstück 5 nicht durch Urkunden belegt sei. Die Vori nstanz hi elt dazu fest, es treffe zwar zu, dass nicht mit Dokumenten nachgewiesen sei, dass die D._____ AG und die F._____ AG Eigentümerinnen der Liegenschaft B.-Strasse 1 seien. Indes lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei den erwähnten Gesellschaf- ten nicht um die Eigentümerinnen der Liegenschaft B.-Strasse 1 handle. Insbesondere sei nicht ersichtlich, welches Interesse eine fremde Gesellschaft an der Mitwirkung der Vollmachtserteilung gehabt hätte. Es bestünden jedenfalls kei- ne begründeten Zweifel daran, dass die D._____ AG, die F._____ AG und die G._____ AG als Eigentümeri nnen an den Grundstücken der B._____-Strasse 1, bzw. 2, 3 und 4 dinglich berechtigt seien (Urk. 32 S. 5). 3.5. Damit verfällt die Vorinstanz in eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 398 Abs. 4 StPO. Die aus Art. 10 StPO abgeleitete Beweislast des Staates im Strafprozess verlangt, dass Beweismittel zu Lasten des Beschuldigten, die leicht beigebracht werden können, auch beigebracht und nicht einfach durch eine antizipierte Beweiswürdigung im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung ersetzt werden. Die Eigentümerstellung eines Grundstückeigentümers ergibt sich aus- schliesslich aus dem Grundbuch und nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung.
3.6. Zwar findet im Berufungsverfahren betreffend Übertretungen kein Beweis- verfahren statt. In einem Entscheid vom 29. Oktober 2012 hielt das Bundesgericht jedoch fest, dass das Berufungsgericht bei willkürlicher Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auch in Übertretungsstrafsachen allfällige Beweisergänzun- gen selbst vornehmen kann. Es sei, so das Bundesgeri cht, ni cht ei nsehbar, wes- halb ausgerechnet in Übertretungsstrafsachen, welche beschleunigt zu behandeln seien, Beweisergänzungen bloss über den Weg einer Rückweisung zu erfolgen hätten (Urteil 6B_362/2012, E. 8.4.1). Dieser Ansicht ist zu folgen. 3.7. Aus der mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 beigezogenen Eigen- tümerauskunft des Grundbuchamtes vom 23. September 2016 geht hervor, dass im Jahre 2015 Miteigentümer der Liegenschaft Kataster Nr. 5, auf welchem die fraglichen Parkplätze liegen, die F._____ AG und die D._____ AG sind (Urk. 40). 3.8. Das Strafantragsrecht ist unübertragbar, doch kann zu dessen Ausübung ein Vertreter ermächtigt werden (BGE 122 IV 207 E. 3c; BGE 106 IV 244; BGE 102 IV 145; ZR 78 (1979) Nr. 103). Diesem kann auch der Entscheid über die Antragsstellung überlassen werden, sofern die Verletzung materieller, nicht aber höchstpersönlicher Natur ist (z.B. Leib und Leben, persönliche Freiheit etc.). Wenn es nicht um höchstpersönliche Rechte geht, kann sich der Strafantrag auch auf ei ne schon vor der Tat erteilte Vollmacht stützen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Rechtsgüter verletzt werden, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist, wie eine Liegenschaftsverwaltung (D ONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Auflage, Züri ch 2013, S. 424 f.; ZR 104 (2005) Nr. 75). 3.9. Die E._____ GmbH, welche wie erwähnt betreffend die anklagegegen- ständlichen Übertretungen die entsprechenden Strafanträge gestellt hat (vgl. Urk. 1/5; Urk. 1/1/5; Urk. 1/2/5; Urk. 1/3/5; Urk. 1/4/5), wurde gemäss den jeweils ebenfalls eingereichten Vollmachten von der D._____ AG, der F._____ AG, der G._____ AG und der Pensionskasse der H._____ Gruppe Schweiz zur Kontrolle der Einhaltung des audienzrichterlichen Verbots auf dem Areal B.-Str. 1-8 sowi e zur Ei nreichung von Strafanträgen bevollmächtigt (vgl. Urk. 1/7). Die Voll- machtserteilung erfolgte somit auch durch die Eigentümer des Grundstücks Ka- tasternummer 5, der D. AG und der F._____ AG.
3.10. Soweit der Beschuldigte weiter die Gültigkeit der Vollmacht bestreitet (Prot. I S . 15 und S. 20 f.), ist mit der Vorinstanz zunächst davon auszugehen, dass vorliegend keine Hinweise bestehen, dass die Vollmacht ungültig oder gar gefälscht wäre. Hinzu kommt, dass C., Geschäftsführer der E. GmbH, im Untersuchungsverfahren beim Stadtrichteramt Zürich als Auskunfts- person befragt wurde und unter Strafandrohung bei falscher Aussage bestätigt hat, von Herrn D._____ (der D._____ AG) bevollmächtigt worden zu sein bzw. "eine Vollmacht zu haben, welche jeweils eingereicht werde" (Urk. 16 S. 3). Seine glaubhafte Aussage ist als rechtsgenügender Beweis einer gültigen Bevollmächti- gung, zumindest durch die Miteigentümerin D._____ AG am fraglichen Grund- stück zu betrachten. Sind mehrere Personen verletzt, steht gemäss Wortlaut von Art. 30 StGB die Strafantragsberechtigung allen Personen je einzeln zu (BGE 87 IV 105). Dies gilt beispielsweise bei Miteigentümergemeinschaften, wo gemäss Art. 646 Abs. 3 ZGB jedem Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte eines Al- leineigentümers zukommen. Folglich braucht die Berechtigung der übrigen Voll- machtgeber, insbesondere der F._____ AG, nicht geprüft zu werden. 3.11. Nach dem Gesagten war die E._____ GmbH gestützt auf die gültige Be- vollmächtigung durch die D._____ AG zur Stellung der Strafanträge berechtigt und es ist damit von rechtsgültigen Strafanträgen auszugehen. 4. Zum Vorwurf der Missachtung des audienzrichterlichen Verbots 4.1. Vorliegend steht fest und es blieb auch unbestritten, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug an den im Strafbefehl genannten Daten jeweils während mindestens 15 bzw. 20 oder 25 Minuten auf den Besucherparkplätzen der Lie- genschaften B.-Strasse 2, 3 und 4 gestanden ist (Prot. I S. 8 f.; Urk. 33 S. 4; Urk. 41 S. 4). Der Beschuldigte liess jedoch stets vorbringen, sein Fahrzeug sei nie auf der Liegenschaft B.-Strasse 1 gestanden, bzw. gäbe es auf dem Grundstück B._____-Strasse 1 gar keine Besucherparkplätze, weshalb er vom Vorwurf der Missachtung des audienzrichterlichen Verbotes freizusprechen sei (Prot. I S. 9; Urk. 33 S. 2 ff.; Urk. 41 S. 3 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er dazu aus, die Verzeigungen der Stadtpolizei Zürich
würden alle auf B.-Strasse 1, Züri ch ... lauten, wobei er immer wieder i n Bezug auf ein falsches Grundstück verzeigt werde (Prot. I S. 9 und S. 21). 4.2. Die Vorinstanz ging zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass er mit seinem Fahrzeug nie auf dem Besucherparkplatz Nr. 1 gestanden sei, da er glaubhaft angegeben habe, dass den Bewohnern und Mietern der Liegenschaft B.-Strasse 2 lediglich die Parkfelder Nr. 2, 3 und 4 zur Verfügung gestan- den seien, das Parkfeld Nr. 1 hingegen zur Gewerbeliegenschaft B.-Strasse 1 gehöre (Urk. 32 S. 9). 4.3. Sowohl der Einwand des Beschuldigten als auch die Auffassung der Vor- instanz sind nicht stichhaltig. Liegenschaften oder synonym Grundstücke werden i m Grundbuch pri mär nach Grundstücknummern i ndi vidualisiert (Art. 18 Abs. 2 lit. a GBV). Dies ist im Kanton Züri ch di e Grundbuchblattnummer i n Kombi nati on mit der Katasternummer. Demgegenüber gehören Hausnummern von auf dem Grundstück befi ndli chen Gebäuden nur zur sogenannten Grundstückbeschrei- bung (Art. 20 Abs. 1 lit. c GBV). Dem Beschuldigten wird gemäss Wortlaut des Strafbefehls keine Übertretung auf dem Grundstück B.-Strasse 1 vorgewor- fen, sondern vielmehr auf den Besucherparkplätzen an der B.-Strasse 1, 2, 3 und 4. Die Parkplätze, welche Gegenstand der vorgeworfenen Übertretungen sind, liegen auf der Freifläche, welche unmittelbar an die Gebäude B.- Strasse 1, 2, 3 und 4 angrenzt. Die genannten Parkplätze liegen aber aus- schliesslich auf dem Grundstück Katasternr. 5, auf welchem si ch nur ei n ei nzi ges Gebäude befindet, nämlich das Gebäude B.-Strasse 1. Die Häuser B.-Strasse 2-4 liegen demgegenüber auf dem benachbarten Grundstück Katasternr. 6 (vgl. Urk. 35/4a). Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten ist es also gerade zutreffend, dass es auf dem Grundstück B.-Strasse 1 Besu- cherparkplätze gibt und er sein Fahrzeug tatsächlich auf der Liegenschaft B.-Strasse 1 abgestellt hat, weshalb er auch ni cht zu Unrecht verzeigt wor- den ist . Dass die besagten Besucherparkplätze nicht nur den Mietern und Besu- chern des Gebäudes B.-Strasse 1 dienen, sondern auch jenen der Häuser B.-Strasse 2 - 4 spielt dabei keine Rolle.
4.4. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die oben genannten Zugaben des Be- schuldigten, wonach er sein Fahrzeug auf den Besucherparkplätzen der Liegen- schaften B.-Strasse 2, 3 und 4 abgestellt habe, davon auszugehen, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug – wie im Strafbefehl umschrieben – auf den Be- sucherparklätzen an der Liegenschaft B.-Strasse 1, 2, 3 und 4 i n Züri ch Kreis ... abgestellt hat. 5. Erlaubnisvorbehalt 5.1. Der Beschuldigte machte ferner während des gesamten Verfahrens gel- tend, er sei als Mieter der Liegenschaft B.-Strasse 2 vom gerichtlichen Ver- bot ausgenommen und berechtigt, sein Fahrzeug kurzfristig bzw. zumindest zwecks Güterumschlags auf den Besucherparkplätzen abzustellen (Urk. 13 S. 2; Urk. 21 S. 3; Prot. I S. 9, S. 15, und S. 19; Urk. 33 S. 3; Urk. 41 S. 6). 5.2. Mit der Vorinstanz kann zunächst festgehalten werden, dass aus dem gel- tenden gerichtlichen Verbot erhellt, dass Mieter grundsätzlich nicht berechtigt sind, auf den Besucherparkplätzen der Liegenschaften B.-Strasse 1, 2, 3 und 4 zu parkieren, zumal gemäss dem klaren Wortlaut nur die Besucher der Überbauung I._____ auf den dafür bezeichneten Parkplätzen berechtigt und da- mit vom erwähnten Verbot ausgenommen si nd. Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (Prot. I S. 9, S. 15 und S. 19; Urk. 33 S. 3; Urk. 41 S. 6) ist er damit auch als langjähriger Mieter der Liegenschaft gerade nicht berechtigt, sein Fahr- zeug auf den Besucherparkplätzen abzustellen. Sodann lässt sich eine Berechti- gung auch nicht aus seinem Mietvertrag mit der G._____ AG ableiten (Urk. 21 S. 3; Urk. 22/4; Urk. 33 S. 4). Allerdings ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz i nsofern zuzusti mmen, als dass die Hausordnung der G._____ AG den Mietern der Liegenschaft B._____-Strasse 2 die Benutzung der Besucherparkplätze für Güterumschlag erlaubt (Urk. 22/4 S. 3 Ziffer 12). 5.3. Diesbezüglich beschränkte sich der Beschuldigte auch im Rahmen des Be- rufungsverfahrens auf die pauschale Behauptung, er sei berechtigt, sein Fahr- zeug zum Güterumschlag auf die Besucherparkplätze abzustellen (Urk. 41 S. 6), machte aber keinerlei Ausführungen dazu, was er genau für Güter an den besag-
ten Daten umgeschlagen haben will. Die einzelnen Übertretungen sind sodann fotografisch dokumentiert worden (Urk. 1/6; Urk. 1/2/6; Urk. 1/3/6; Urk. 1/4/6; Urk. 5/1-2), wobei weder eine offene Türe noch ein offener Kofferraumdeckel beim Fahrzeug erkennbar ist , was im Falle eines Güterumschlags typisch wäre. Zudem erwähnte C._____ von der E._____ GmbH anlässlich seiner Einvernahme vor dem Stadtrichteramt Züri ch am 8. April 2016 i n Anwesenheit des Beschuldig- ten, dieser sei weit vom Güterumschlag entfernt. Es sei verständlich, dass man sei ne Sachen ni cht auslade und stehen lasse, während dem man das Auto weg- fahre. Daher billige jeder Verwalter auch 15 Minuten zu, um die Ware reinzubrin- gen. Es gehe in diesen Fällen aber nicht um Güterumschlag (Urk. 16 S. 3). Dem- nach kann gestützt auf die glaubhafte Aussage der Auskunftsperson C._____ festgehalten werden, dass an den im Strafbefehl aufgeführten Daten während den vorgenannten jeweiligen Übertretungszeitspannen kein Güterumschlag stattge- funden hat. Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach das Aussage- verhalten des Beschuldigten erhebliche Zweifel an seiner Darstellung, wonach er sein Fahrzeug lediglich zum Zwecke des Güterumschlags abgestellt habe, auf- kommen lässt (Urk. 32 S. 10). Vor diesem Hintergrund war es von der Vori nstanz auch ni cht wi llkürli ch anzunehmen, dass es si ch bei m entsprechenden Ei nwand des Beschuldigten lediglich um eine reine Schutzbehauptung handelt. Eine will- kürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz wird im Übrigen vom Beschuldigten im Rahmen sei ner Berufung auch ni cht gerügt. 5.4. Schliesslich kann der Beschuldigte auch aus seinem Vorbringen, er wohne an der B._____-Strasse 2 seit die Liegenschaft gebaut wurde und habe bis im Jahr 2007 nie eine Busse erhalten (Urk. 13 S. 2), ni chts zu sei nen Gunsten ablei- ten. So vermag ein blosses Stillschweigen im Sinne eines Verzichts auf Kontrolle der Einhaltung des Parkverbotes oder einer Anzeige einer bereits erfolgten Über- tretung im Bereich des Strafrechts nie einen Anspruch des Täters auf zukünftige Widerhandlungen zu begründen. Ein Erlaubnisvorbehalt im Sinne eines Verzichts auf Ahndung zukünfti ger Wi derhandlungen müsste vom Berechtigten vielmehr durch eine ausdrückliche Erklärung erfolgen.
gen BMW ZH ... auf den Besucherparkplätzen an der B._____-Strasse 1, 2, 3, und 4 i n Züri ch ... – nicht zum Zwecke des Güterumschlags – abgestellt hat. 8. Rechtli che Würdi gung Der Beschuldigte macht berufungsweise keine Einwände gegen die rechtliche Würdigung geltend, weshalb auf die zutreffende rechtliche Würdigung der Vor- i nstanz bzw. des Stadtrichteramtes Züri ch verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 14). Der Beschuldigte hat sich deshalb der mehrfachen Missachtung eines ge- richtlichen Verbotes im Sinne von Art. 258 Abs. 1 ZPO schuldig gemacht. IV. Sanktion Die vorinstanzlich festgesetzte Bussenhöhe wurde vom Beschuldigten nicht sub- stantiiert gerügt, wobei für fünf Übertretungen eine Busse von Fr. 200.– i m Si nne von Art. 106 StGB im Übrigen auch als angemessen erscheint. Für den Fall einer schuldhaften Nichtbezahlung, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzu- setzen, was dem gerichtsüblichen Umwandlungssatz entspricht. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenregelung zu bestätigen (Disposi- tivziffern 4 und 5; Art. 426 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte im Berufungs- verfahren mit seinem Antrag auf Freispruch unterliegt, sind ihm sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ver- fahrensausgang i st i hm auch kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Auf die Anträge des Beschuldigten auf Bestrafung der Anzeigeerstatterin wird nicht eingetreten.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 20. Februar 2017
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Konrad