Non-entry on criminal appeal for missing appeal statement

SU160051Obergericht17.08.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court's Criminal Chamber dealt with an appeal against a district court judgment for multiple traffic offences. The appellant had filed a timely notice of appeal but failed to submit the required appeal statement within the statutory deadline. The court therefore refused to enter into the appeal. Because non-entry is treated as defeat in appellate proceedings, the appellant was ordered to bear the costs, with the appellate court fee fixed at CHF 600.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 428 Abs. 1 StPO: Wird innert Frist keine Berufungserklärung eingereicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Das Fehlen der Berufungserklärung stellt keinen heilbaren blossen Formmangel dar, sondern führt zwingend zum Nichteintreten. Das Nichteintreten gilt im Kostenpunkt als Unterliegen, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Rechtsmittelkläger aufzuerlegen sind (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160051-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. S. Bussmann Beschluss vom 17. August 2016

i n Sachen

A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Übertretung der Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. April 2016 (GC150300)

Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. April 2016 hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. April 2016 zwar rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 33), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 27. April 2016 wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-- . 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 17. August 2016

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. S. Bussmann

Schlagwörter

criminal appealnon-entryappeal statementprocedural deadlinecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal appeal had to be entered into despite no appeal statement being filed on time.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appellant filed only the notice of appeal and did not submit an appeal statement within the time limit, the appeal could not be considered.

Extrahierte Begründung

Under Art. 399(3) StPO an appeal statement must be filed within the prescribed time. If this is omitted, Art. 403(1) and (3) StPO require non-entry.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the appeal proceedings after non-entry on the appeal?

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs because non-entry counts as losing the case in the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

Costs in the appellate proceedings are allocated according to success and failure; non-entry on the appellant's remedy is treated as defeat under Art. 428(1) StPO.

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