Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160050-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und li c. i ur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom
Urteil vom 14. Dezember 2016
i n Sachen
Stadtrichteramt Winterthur, Untersuchungsbehörde und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 26. April 2016 (GC160013)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Stadtrichteramts Winterthur vom 28. September 2015 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 2/16). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ i st ni cht schuldi g und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die allfälligen übrigen Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Die Kosten des Stadtrichteramtes Winterthur im Gesamtbetrag von Fr. 540.– (Fr. 90.– Kosten des Strafbefehls Nr. SVG.2014.8907 sowie Fr. 450.– nach- trägliche Untersuchungskosten) werden dem Stadtrichteramt Winterthur belassen. 4. Dem Beschuldigten wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des Stadtrichteramtes Winterthur: (Urk. 23 S. 2) 1. Das erstinstanzliche Urteil wird vollumfänglich angefochten. 2. Der Freispruch gegen den Berufungsbeklagten, A._____, sei aufzuhe- ben. Stattdessen sei er wegen einfacher Verletzung von Verkehrsre- geln gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG mit einer Busse von Fr. 100.00 zu bestrafen. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sei eine Freiheitsstrafe von 1 Tagen anzuordnen.
b) Des Beschuldigten: (Urk. 27, sinngemäss) Freispruch ______________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 26. April 2016 sprach das Einzelgericht des Bezirks Win- terthur den Beschuldigten vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG frei (Urk. 14 S. 16 f.). Das Urteilsdispositiv wurde dem Be- schuldigten gleichentags übergeben und dem Stadtrichteramt Winterthur versandt (Urk. 14 S. 17 f.). Das Stadtrichteramt bestätigte den Erhalt des Dispositivs am 28. April 2016 und meldete rechtzeitig Berufung an (Urk. 7 und 8). Den Erhalt des begründeten Urteils bescheinigte das Stadtrichteramt am 1. Juli 2016 und erstat- tete innert Frist die Berufungserklärung (Urk. 11 und 16). Anschlussberufung wur- de nicht erhoben.
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstri ttene n Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt hi ngegen ni cht (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen). III. Sachverhalt 1. Am 27. November 2014, um ca. 20.15 Uhr, erei gnete si ch i n Wi nterthur an der Verzweigung B.-Strasse/C.-Strasse ein Verkehrsunfall mit Sach- schaden zwischen einer Stretchlimousine und einem Stadtbus (Urk. 2/1 S. 1). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Fah- rer des Stadtbusses hinter der Stretchlimousine auf der B.-Strasse in Fahrt- ri chtung D.-Strasse fuhr, er vor der Kreuzung B.-Strasse/C.- Strasse an der Stretchlimousine vorbeifahren wollte und es in der Folge zu einer Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam (Urk. 14 S. 4). 2. Das Stadtrichteramt Winterthur wirft dem Beschuldigen mangelnde Rück- sichtnahme beim Überholen der Stretchlimousine vor. Der Lenker der Stretchli- mousine habe beabsichtigt nach links abzubiegen, wobei Unklarheit bezüglich der Blinkerstellung beim abbiegenden Fahrzeug bestanden habe und der Beschuldig- te die Warnblinkanlage in Funktion gesehen haben wolle. Dem Beschuldigten sei unklar gewesen, was der Lenker der Stretchlimousine vorgehabt habe, wobei konkrete Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten vorgelegen hätten und der Beschuldigte deshalb hätte besondere Vorsicht walten lassen müssen (Urk. 2/16). 3. Die Vorinstanz kam in ausführlicher Würdigung der vorhandenen Beweismit- tel - Aussagen des Beschuldigten, des Lenkers der Stretchlimousine, eines Zeu- gen aus dem Bus, Videoaufzeichnung aus dem Bus, Fotodokumentation der Fahrzeuge nach der Kollision und der Strassenverhältnisse, RAG Protokoll - zum Ergebnis, dass zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass der Warnblinker eingeschaltet gewesen sei oder dass zumindest aufgrund der unge- wöhnlichen Blinkeranlage der Stretchlimousine von aussen betrachtet der Ein-
druck eines eingeschalteten Warnblinkers entstanden sei (Urk. 14 S. 11). Zudem sei aufgrund der Aussagen des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass für ihn eine unklare Situation im Rechtssinn vorgelegen hätte (Urk. 14 S. 12). 4. Das Stadtrichteramt stimmt in seiner Berufungserklärung der Vorinstanz da- hingehend zu, dass zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden könne, dass der Beschuldigte an der Stretchlimousine die Warnblinkanlage wahrgenom- men habe. Hingegen billige die Vorinstanz dem Beschuldigten in unhaltbarer und aktenwidriger Weise zu, dass kei ne unklare Situation für ihn bestanden habe, in dem die Vorinstanz annehme, der Beschuldigte habe sich trotz seiner wiederholt gemachten Aussagen, die Situation sei für ihn unklar gewesen, lediglich darauf bezogen, der Kollisionsgegner sei ortsunkundig gewesen, ohne dass von einer wei teren Anerkennung ei ner unklaren Situation im Rechtssi nne auszugehen ge- wesen wäre (Urk. 23 S. 3). 4.1. Die Vorinstanz gab die Aussagen des Beschuldigten auf rund zwei Seiten wieder, unter anderem auch diejenige vor dem Stadtrichteramt am 5. Mai 2015, dass ihm nicht klar gewesen sei, was der Kollisionsgegner vorgehabt habe, dass er gedacht habe, was der Lenker der Stretchlimousine da mache und wolle (Urk. 14 S. 6 mit Verweis auf Urk. 2/14 S. 3). Der Beschuldigte sagte jedoch in der ersten polizeilichen Einvernahme am 27. November 2014, in der zweiten Befra- gung beim Stadtrichteramt am 1. Dezember 2014 sowie anlässlich der Hauptver- handlung am 26. April 2016 aus, dass er davon ausgegangen sei, dass der Kolli- sionsgegner auf dem Trottoir bleibe und anhalten werde (Urk. 14 S. 6 f. mit Ver- weis auf Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/19 S. 2, Prot. I S. 14). Ausserdem gab er bei der Po- lizei zu Protokoll, dass der Kollisionsgegner unsicher gewirkt habe und den An- schein gemacht habe, nicht zu wissen, wohin er wolle (Urk. 14 S. 6 mit Verweis auf Urk. 2/1 S. 3). Bei der Würdigung dieser Aussagen des Beschuldigten bezog die Vorinstanz ergänzend die Aussage eines Zeugen aus dem Bus mit ein, wel- cher sagte, dass er nicht damit gerechnet habe, dass die Limousine anfahre (Urk. 14 S. 12 und S. 9, Urk. 2/15 S. 4). Die Einzelrichterin kam daher zum Er- gebnis, dass sich die Aussagen des Beschuldigten, er habe den Eindruck gehabt, der Kollisionsgegner sei unsicher gewesen, und er habe nicht gewusst, wohin er
wolle, darauf bezogen hätten, dass der Kollisionsgegner ortsunkundig gewesen sei. Die Aussagen dürften nicht zu seinen Lasten derart verstanden werden, dass der Beschuldigte mit jedwedem weiteren Fehlverhalten des Kollisionsgegners ge- rechnet hätte oder dass von einer Anerkennung einer "unklaren Situation" im Rechtssi nn durch den Beschuldi gen auszugehen wäre (Urk. 14 S. 12). 4.2. Diese Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz ist weder unhaltbar noch aktenwidrig. Sie erfolgte aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Aussagen des Beschuldigen in den insgesamt vier Befragungen und unter Einbezug einer Zeu- genaussage. 5. Weiter macht das St adtrichteramt geltend, eine aktenwidrige unrichtige An- nahme des Sachverhalts durch die Vorderrichterin lasse sich darin erblicken, dass sie in ihren Erläuterungen über das Verhalten der Limousine unschlüssig gewirkt habe, obwohl sich dieses anhand der Videoaufnahmen aus dem Bus genau nachvollziehen lasse (Urk. 23 S. 6). Aus den Ausführunge n des Stadtri chteramts ergeht jedoch nicht, inwiefern die Vorinstanz bezüglich des Verhaltens der Limou- sine unschlüssig wirken soll. Das Stadtrichteramt führt zwei Stellen auf, in wel- chen die Vorinstanz davon spricht, dass sich die Stretchlimousine mit der rechten Fahrzeugseite/-hälfte auf dem Trottoir befunden habe. Das Wort "befinden" sug- geriert aber entgegen den Ausführungen des Stadtrichteramts ni cht, dass die Stretchlimousine stillgestanden habe. Eine aktenwidrige unrichtige Sachverhalts- feststellung li egt hi eri n ni cht. 6. Die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung beruht nicht auf einer Rechtsver- letzung und erfolgte ohne Willkür. Damit kann der Vori nstanz folgend der Sach- verhalt folgendermassen zusammengefasst werden: Der Beschuldigte fuhr als Fahrer des Stadtbusses auf der B.-Strasse hinter der Stretchlimousine. Diese befand sich mit der rechten Fahrzeughälfte auf dem Trottoir und hatte den Warnblinker eingeschaltet bzw. hinterliess den Eindruck einer eingeschalteten Warnblinkanlage. Der Beschuldigte ging davon aus, dass der Fahrer der Stretch- limousine auf dem Trottoir bleiben und anhalten würde und begann die Stretchli- mousine mit ungefähr 20 km/h auf der Höhe der Verzweigung B.- Strasse/C._____-Strasse zu überholen. Die Limousine scherte kurz darauf nach
li nks aus, weil sie in die C._____-Strasse abbiegen wollte, worauf es zu r Streifkol- lision zwischen den beiden Fahrzeugen kam. IV. Rechtliche Würdigung 1. Das Stadtrichteramt wirft dem Beschuldigen vor, sich im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar gemacht zu haben, indem er gegen Art. 26 Abs. 2 SVG so- wie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG verstossen habe, wohingegen die Vorinstanz ihn von diesem Vorwurf freigesprochen hat. In ihrer Berufungserklärung rügt das Stadtrichteramt eine falsche rechtliche Würdigung von Art. 26 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG durch die Vorinstanz. 1.1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Be- züglich des Überholens sieht Art. 35 SVG unter anderem vor, dass Überholen und Vorbeifahren an Hindernissen nur gestattet ist, wenn der nötige Raum übersicht- lich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Im Kolonnenverkehr darf nur überholen, wer die Gewissheit hat, rechtzeitig und ohne Behinderung an- derer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können (Abs. 2). Wer überholt, muss auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, beson- ders Rücksichtnehmen (Abs. 3). 1.2. Unter Verweis auf die Literatur führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Fahrmanövers und der Frage der ausrei- chenden Rücksichtnahme auf die übrigen Strassenbenützer die in Art. 26 SVG statuierte Grundregel zu berücksichtigen ist (Urk. 14 S. 13). Aus Art. 26 Abs. 1 SVG leitet sich das Vertrauensprinzip ab, wonach sich der Strassenbenützer auf das verkehrsregelgerechte Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer stets so lange verlassen darf, als er nicht durch Abs. 2 zu besonderer Vorsicht verpflichtet wird. Gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG ist unter anderem besondere Vorsicht geboten, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig ver- halten wird.
tostrassen beim Abschleppen (lit. b). Vor dem Beschuldigten fuhr ei ne Stretchli- mousi ne langsam mit der rechten Fahrzeughälfte auf dem Trottoir mit eingeschal- tetem Warnblinker. Für den Beschuldigten erschien es damit insbesondere auch unter dem Aspekt der genannten Bestimmung zur Verwendung von Warnblink- lic htern naheliegend, dass der Fahrer der Stretchli mousi ne gedachte anzuhalte n. Der Kollisionsgegner fuhr weder mittig auf der Fahrspur noch hatte er zum Li nks- abbiegen eingespurt oder links geblinkt. Folglich zeigte er keine Absicht an, links abzubiegen, weshalb der Beschuldigte zum Überholen ansetzen durfte. Daran ändert auch nichts, dass sich die Fahrzeuge auf der Höhe einer Verzweigung be- fanden, denn auch auf Strassenverzweigungen darf überholt werden, sofern sie übersichtlich sind und das Vortrittsrecht anderer nicht beeinträchtig wird (Art. 35 Abs. 4 SVG). 3. Das Stadtrichteramt argumentierte im Weiteren, dass, wenn der hinterher- fahrende Fahrzeuglenker - wie vorliegend der Beschuldigte - nicht wisse, was der Vorausfahrende beabsichtige, eine unklare Situation bestehe, worauf mit erhöhter Aufmerksamkeit, Sorgfalt und Rücksicht zu reagieren sei. Die besondere Vorsicht und Rücksichtnahme schliesse ein, selber links zu blinken, das zu überholende Fahrzeug genau im Auge zu behalten, allenfalls noch langsamer zu fahren, ein Warnsignal zu geben oder das Überholmanöver gar nicht erst einzuleiten (Urk. 23 S. 8 f.). Die Situation war jedoch für den Beschuldigten wie bereits festgehalten ni cht unklar, sondern er durfte davon ausgehen, dass die Stretchlimousine auf dem Trottoir bleiben und anhalten würde. Das Bundesgericht führte in BGE 103 IV 256 ergänzend aus, dass sich ein Fahrzeugführer nicht auf jede nur denkbare Gefahr, die das Verhalten eines andern Strassenbenützers hervorrufen könnte, ei nzustel- len habe. Die blosse Möglichkeit einer verkehrswidrigen Fahrwei se zur Annahme eines konkreten Anzeichens für ein Fehlverhalten im Sinne von Art. 26 Abs. 2 SVG genüge ni cht. Vielmehr müsse es sich um zuverlässige Anhaltspunkte, um besondere Umstände handeln (E. 3.c). Solche zuverlässi gen Anhaltspunkte dafür, dass der Limousinenfahrer zu dem Zeitpunkt links abbiegen wollte, bestanden ni cht.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ i st ni cht schuldi g und wi rd vom Vorwurf der Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 3 SVG freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsdispositiv (Ziff. 2-4) wird bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Dem Beschuldigten wird kei ne Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Stadtrichteramt Winterthur − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmit- tel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kanton Zürichs, Administrativmassnah- men. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschri ebenen Wei se schri ftli ch ei nzurei chen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Züri ch, 14. Dezember 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. Neukom