Traffic priority violation appeal dismissed; acquittal confirmed

SU160038Obergericht24.10.2016Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich municipal authority appealed an acquittal for an alleged traffic-rule violation after a night bus collided with a taxi at the Bahnhofstrasse/Uraniastrasse junction. The appellate court held that the bus was lawfully using the restricted street because of the bus exception, that this did not make the driver automatically priority-bound, and that Art. 36(4) SVG did not apply. The collision was due to mutual non-observation in poor visibility, not an unclear priority situation. The acquittal was confirmed, the first-instance cost order remained unchanged, appeal costs were placed on the court treasury, and the defendant received compensation for appeal counsel.

Omnilex-Regeste

Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 18 Abs. 2 SSV; Art. 64 Abs. 5 lit. b SSV; right of way at the junction of a street subject to a traffic restriction with an exception: a vehicle lawfully using the restricted street is not, for that reason alone, to be treated as entering from a mere exit. Priority rules are construed restrictively; an exception to the general right-of-way rule requires a clear, readily recognizable signalization. Only where the restricted street is, in its traffic function, comparable to an exit does the special rule derogate from the general rule. Absent such equivalence, the ordinary right-of-way rule applies (consid. 3.3-3.7).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160038-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberi n li c. i ur. S. Bussmann

Urteil vom 24. Oktober 2016

i n Sachen

Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin

gegen

A., Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. April 2016 (GC160020)

Anklage: Der Strafbefehl des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich vom 24. März 2015 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 10 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Einsprecher ist wegen Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen des Fahrzeugs in den Verkehr aus einer mit Fahrverbot-Zone signalisierten Strasse im Sinne von Art. 36 Abs. 4 SVG in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbe- halten. 3. Die Kosten des Strafbefehls Nr. ... vom 24. März 2015 und die nachträglichen Un- tersuchungs- sowie Überweisungskosten werden dem Stadtrichteramt Züric h zur Abschreibung überlassen. 4. Dem Einsprecher wird eine Entschädigung von Fr. 4'000.– zuzüglich 8 % MWST für anwaltliche Aufwendungen zulasten der Gerichtskasse zugesprochen. 5. (Mitteilungen) 6. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge: Des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich: (Urk. 41 S. 2) Der Beschuldigte und Berufungsbeklagte sei schuldig zu sprechen und ihm sei eine Busse aufzuerlegen; unter Kostenauflage. Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2) Die Berufungsanträge der Verwaltungsbehörde und Berufungsklägerin seien un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Dem Beschuldigten wird seitens des Stadtrichteramtes der Stadt Zürich zusammengefasst vorgeworfen, sich am 3. Januar 2015, um 2.50 Uhr, als Lenker des ...busses ...bus ..., ..., ZH ..., Wagen Nr. ..., Kurs ..., ..., bei gelb blinkendem Lichtsignal aus der als Fahrverbotszone signalisierten Bahnhofstrasse in den Ver- kehr der Uraniastrasse eingefügt und ei nem auf der Uraniastrasse im Verkehr be- findlichen Taxi den Vortritt nicht gewährt zu haben, so dass es zwischen dem Nachtbus und dem Taxi auf der öffentlichen Verkehrsfläche auf der Uraniastrasse zur Kollisi on gekommen ist (act. 2). 1.2. Entsprechend bestrafte das Stadtrichteramt den Beschuldigten mit Straf- befehl vom 24. März 2015 gestützt auf Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG wegen Nichtgewährens des Vortritts bei Einfügen des Fahr- zeuges in den Verkehr mit einer Busse von Fr. 300.–. Ausserdem wurden dem Beschuldigten die Kosten und Gebühren i n Höhe von insgesamt Fr. 970.– aufer- legt (Urk. 2). Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Einsprache (Urk. 3).

Nach D urchführung der Untersuchung hi elt das Stadtrichteramt am Strafbefehl fest und überwies die Akten an das Bezirksgericht Züri ch, 10. Abteilung - Ei nzel- gericht, zur Beurteilung der Sache (Urk. 28). 1.3. Am 8. April 2016 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. I S . 5 ff.). Mit glei- chentags ergangenem Urteil sprach die Ei nzelri chterin in Strafsachen den Be- schuldigten vom Anklagevorwurf frei. Ausgangsgemäss fiel die Gerichtsgebühr ausser Ansatz, und die Kosten der Anklagebehörde wurden dem Stadtrichteramt zur Abschreibung überlassen. Ferner wurde dem Beschuldigten aus der Gerichts- kasse eine Entschädigung von Fr. 4'000.– zuzügli ch 8 % MWST für anwaltli che Aufwendungen zugesprochen (Urk. 40 S. 10 f.). Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 10) meldete das Stadtrichteramt mit Eingabe vom 13. April 2016 fristgerecht Berufung an (Urk. 36). Ebenso fristgerecht ging die Berufungserklä- rung ei n (Urk. 41). 1.4. Mit Präsidialverfügung des Obergerichts vom 13. Juni 2016 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Be- rufung zu beantragen (Urk. 43). Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 verzi chtete der Beschuldigte auf die Erhebung einer Anschlussberufung oder das Geltendma- chen von Nichteintretensgründen und beantragte die Bestätigung des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 45). Mit Beschluss vom 28. Juni 2016 wurde die schriftliche D urchführung des Berufungsverfahrens beschlossen und dem Stadtrichteramt Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen oder mit- zuteilen, ob die Eingabe vom 10. Juni 2016 als vollständige Berufungsbegrün- dung anzusehen i st (Urk. 47), welcher Aufforderung dieses mit Eingabe vom 4. Juli 2016 nachgekommen ist (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 5. Juli 2016 wurde die Berufungsbegründung dem Beschuldigten zugestellt und gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen (Urk. 51). D i e Berufungs- antwort des Beschuldigten ging innert Frist ein (Urk. 54). Die Vorinstanz verzichte- te auf die ihr freigestellte Vernehmlassung (Urk. 53).

  1. Prozessuales 2.1. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungs- instanz ein. In diesen Fällen wird das angefochtene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz gegeben ist. 2.2. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässli ch auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 3. Schuldpunkt 3.1. Unbestritten und durch die Vorinstanz willkürfrei erstellt ist, dass am 3. Januar 2015 um 2:50 Uhr an der Kreuzung Bahnhofstrasse/Uraniastrasse ei n auf der Uraniastrasse von links herannahendes Taxi mit dem vom Beschuldigten ... ...bus der VBZ kollidierte (Urk. 40 S. 4 - 8). Ebenso fest steht, dass der regulä- re Betrieb der Verkehrsampeln an der Kreuzung im Zeitpunkt der Kollision ausge- schaltet war (Urk. 14, Urk. 40 S. 8). In Übereinstimmung mit der Vori nstanz geht sodann auch das Stadtrichteramt davon aus, dass der Beschuldigte – aufgrund der Zusatztafel "ausgenommen Busse" trotz des auf der Bahnhofstrasse signali- sierten allgemeinen Fahrverbotes – berechtigt war, die Fahrverbotszone auf der Bahnhofstrasse zu durchqueren (Urk. 40 S. 8, Urk. 41 S. 2). 3.2. Nach Auffassung des Stadtrichteramtes dürfe – entgegen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 8) – aus diesem Umstand indessen nicht geschlossen werden, dass sich der Beschuldigte demzufolge nicht aus einer als Fahrverbotszone signalisier- ten Zone in den Verkehr eingefügt habe. Damit würden Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 18 Abs. 2 SSV falsch ausgelegt. Eine Verkehrsregel müsse allgemein gültig sein und könne nicht je nach Vehikelart geändert werden, weil dies dazu führen würde, dass die Zone je nach Fahrzeug, welches diese befahre, geändert werde. Es könne nicht Sinn der dortigen Signalisation sein, dass die Verkehrsteilnehmer

vor dem Passieren der Verzweigung Uraniastrasse/Bahnhofstrasse wissen müss- ten, welche Fahrzeuge eine Fahrberechtigung haben und welche nicht und ent- sprechend daraus die Vortrittsregelung ableiten müssten (Urk. 41 S. 2). 3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert das Interesse klarer Verkehrs- und Vortrittsrechtsverhältnisse, dass Ausnahmen von der allgemeinen Rechtsvortrittsregel restriktiv ausgelegt und auf Fälle beschränkt werd en, die selbst für ortsunkundige Verkehrsteilnehmer und bei erschwerten Sichtverhältnis- sen deutlich erkennbar sind. Im Zweifelsfall muss die allgemeine Ordnung gelten (Bundesgerichtsentscheid 6S.98/2005 vom 24. Juni 2005 E. 2.1, BGE 127 IV 91 E. 2a/bb = Pra 90 Nr. 106, BGE 117 IV 498 E. 4a, BGE 107 IV 47 E. 3a, BGE 100 IV 83 E. 1). 3.4. Wie von der Verteidigung richtig aufgezeigt, hat eine Zusatztafel mit dem Vermerk "ausgenommen" in Verbindung mit einem Symbol oder einer Aufschrift zur Folge, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, für die entsprechende Verkehrsart nicht gilt (Urk. 31 S. 3, Urk. 54 S. 6, je mit Verweis auf Art. 64 Abs. 5 lit. b SSV). Damit ist die Bahnhofstrasse beschränkt befahrbar. 3.5. Entgegen der Auffassung des Stadtrichteramtes ist es nicht so, dass wer – aufgrund einer Ausnahmeregelung – berechtigterweise aus einer Fahrverbots- zone herausfährt, per se vortrittsbelastet wäre (Urk. 41 S. 2). Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 2 SSV ergibt, bedarf es selbst bei einer Strasse, bei der lediglich die Ausfahrt, nicht aber die Einfahrt zulässig ist, einer entspre- chenden Signalisation, damit die allgemeine Regelung des Rechtsvortritts nicht zur Anwendung gelangt. Daraus lässt sich umgekehrt schliessen, dass bei Fehlen eines "Stopp"- bzw. "kein Vortritt"-Signals die allgemeine Regelung des Rechts- vortri tts zur Anwendung kommt. 3.6. Der Umstand der beschränkten Befahrbarkeit einer Strasse hat auf die Anwendung der Verkehrsregeln über das Vortrittsrecht gemäss der bundesge- ri chtli chen Rechtsprechung nur dann ei nen Ei nfluss, wenn die beschränkt befahr- bare Strasse für den allgemeinen Fahrverkehr eine derart untergeordnete Bedeu- tung hat, dass sie im Vergleich mit der Strasse, mit der sie zusammentrifft, einer

blossen Ausfahrt im Sinne des Art. 1 Abs. 8 VRV gleichzustellen ist (Urk. 31 S. 4, Urk. 40 S. 11 f. und Urk. 54 S. 4, je mit Verweis auf BGE 91 IV 144 E. 3; vgl. auch BGE 100 IV 83 E. 1). Damit kann dem Stadtrichteramt nicht gefolgt werden, wenn es die Frage des Vortrittsrechts unabhängig vom Umstand der Ausnahmeberech- tigung beurteilt haben will (Urk. 41 S. 2). 3.7. Dass die Bahnhofstrasse als vom öffentlichen Verkehr rege genutzte Fahr- bahn nicht einer Ausfahrt gleichgestellt werden kann, hat die Vorinstanz über- zeugend dargelegt (Urk. 40 S. 10, vgl. auch BGE 100 IV 83 E. 2). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Damit steht aber gleichzeitig fest, dass Art. 36 Abs. 4 SVG – wonach derjenige, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügt, keinen Vortritt hat – ni cht zur Anwendung kommen kann. D enn i n den Verkehr fügt si ch ei n, wer Anstalten trifft, wieder am Fliessverkehr teilzunehmen, nachdem er sich daraus entfernt hat (Giger, SVG Kommentar, 8. Auflage 2014, Art. 36 N 31), was vor- liegend nicht der Fall war. Damit kommt die allgemeine Regelung nach Art. 36 Abs. 2 SVG zur Anwendung, wovon im Übrigen auch die an der Kollision beteilig- ten Fahrzeuglenker ausgegangen waren (Urk. 22 S. 1 ff., Urk. 23 S. 2, Prot. I S. 8). 3.8. Grund für die Kollision war mi thi n nicht eine unklare Vortrittsregelung bzw. eine ungenügende Signalisation, wie dies das Stadtrichteramt vorbringt (Urk. 41 S. 3). Vielmehr gab sowohl der Beschuldigte als auch der von links herannahende Taxi fahrer übereinstimmend an, den jeweils anderen aufgrund der eingeschränk- ten Sichtverhältnisse wegen der Baustelle nicht gesehen zu haben (Urk. 22 S. 1 f., Urk. 23 S. 1 f., Prot. I S. 7). Die Vortrittsregelung hingegen war klar. 3.9. Der Beschuldigte ist demnach mit der Vorinstanz vom Vorwurf der ein- fachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG freizusprechen.

  1. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Urteil – ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen (Dispositiv- ziffer 2 - 4). 4.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt wie vorlie- gend das Stadtrichteramt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 428 N 3). 4.3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi gung i hrer Aufwendungen für di e angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dazu ge- hören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn die Verbeistän- dung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1810). Die Verteidigungskosten sind nach Massgabe der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) zu ent- schädigen. Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen, d.h. effektiven Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 AnwGebV). 4.4. Der Verteidiger hat mit Eingabe vom 6. September 2016 eine Honorarnote für sei ne Aufwendungen eingereicht (Urk. 62). Sei ne Bemühungen si nd aus- gewiesen. Nicht zu entschädigen hingegen ist die geltend gemachte Auslagen- pauschale. Demgemäss erscheint es als angemessen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'208.60 (inkl. 8% Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsregelung (Ziff. 2-4) wird bestätigt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'208.60 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Stadtrichteramt der Stadt Zürich − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen (PIN Nr. ...) − Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Geschädigten B._____ gemäss Urk. 58 6. Gegen diesen Entschei d kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 24. Oktober 2016

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. S. Bussmann

Schlagwörter

traffic rulesright of waytraffic sign exceptionacquittalappellate reviewcost allocationdefence compensationrestricted streetcollisionvisibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was guilty of a traffic-rule violation for failing to yield when entering traffic from a restricted street

Extrahierter Entscheid

The defendant was not guilty; Art. 36(4) SVG did not apply, and the general right-of-way rule governed the junction.

Extrahierte Begründung

A restriction sign with an exception for buses meant the street remained open for the permitted vehicles. A vehicle lawfully using such a street is not automatically treated as entering from an exit-only area. The street was not so subordinate as to be equated with a mere exit, and the collision resulted from mutual non-observation under poor sight conditions, not from an unclear priority rule.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance costs and compensation order should be changed

Extrahierter Entscheid

The first-instance cost and compensation ruling remained in force.

Extrahierte Begründung

Because the acquittal was upheld, the original allocation of costs and the compensation for defence expenses were maintained.

Kernrechtsfrage

How the costs of the appeal proceedings should be allocated and whether the defendant should receive appeal defence compensation

Extrahierter Entscheid

The appeal costs were charged to the court treasury, and the defendant received CHF 2,208.60 in compensation for appeal defence expenses.

Extrahierte Begründung

As the appellant authority lost, the canton bore the appellate costs. The documented defence work was compensable, but the claimed flat expense allowance was not.

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