Appeal dismissed in traffic rule violation case

SU160037Obergericht01.11.2016Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court dismissed the defendant's appeal against a conviction for simple traffic rule violation arising from a learner-drive incident at a pedestrian crossing. The court held that the first-instance assessment of the police testimony was not arbitrary, rejected the defendant's site and visibility arguments, and confirmed that a driving instructor is responsible under Art. 100 Ziff. 3 SVG if he fails to prevent the learner's offence. The conviction, CHF 140 fine, two-day substitute custodial sentence, and all first-instance costs were confirmed; appellate costs of CHF 1,000 were imposed on the defendant.

Omnilex-Regeste

Art. 398 Abs. 4 StPO; review in appeal limited where the first-instance case concerns only petty offences; intervention is warranted only in cases of legal error or manifestly incorrect fact-finding. Art. 100 Ziff. 3 SVG; the accompanying driver is criminally liable for offences committed during a learner drive if he breaches the duties attached to the accompaniment and could have prevented the offence. Appellate review of evidence is restricted to arbitrariness; alternative but equally plausible interpretations do not suffice. If the appeal fails, first-instance costs are confirmed and appellate costs are charged to the appellant (Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 StPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160037-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. i ur. C h. Pri nz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümi n Grell

Urteil vom 1. November 2016

i n Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Statthalteramt Bezirk Dielsdorf, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einz elgericht, vom 1. März 2016 (GB160003)

Strafverfügung: Der Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf vom 5. Januar 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 3/18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 15 S. 16 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 6 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 140.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.–. 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte hat an das Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf nebst der Busse von Fr. 140.– die Kosten des Strafbefehls vom 5. Januar 2016 im Betrag von Fr. 531.85 sowie die nachträglichen Gebühren des Statthalteramtes des Bezirkes Dielsdorf von Fr. 100.– zu bezahlen. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten (Urk. 16 sinngemäss): Frei spruch von Schuld und Strafe

b) Des Statthalteramtes Bezirk Dielsdorf (Urk. 20): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem ange- fochtenen Entschei d (Urk. 15 S. 2 f.). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 1. März 2016 wurde der Beschuldigte der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 6 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 140.– bestraft, wobei die Kosten mit einer Entscheidgebühr von Fr. 1'200.– dem Beschuldigten auferlegt wurden (Urk. 15 S. 16 f.). 3. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Mai 2016 innert der zehntägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (Urk. 14). Nachdem dem Beschuldigten das begründete Urteil am 29. April 2016 zugestellt worden war (Urk. 31), erstattete er am 14. Mai 2016 (Datum Poststempel 18. Mai 2016) fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 16). 4. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2016 wurde dem Statthalteramt Bezirk Dielsdorf (im Folgenden: Statthalteramt) eine Kopie der Berufungserklärung zu- gestellt und eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ei n Ni cht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 18). Nachdem das Statthalteramt mit Eingabe vom 13. Juni 2016 mitgeteilt hatte, auf eine Anschlussberufung zu verzi chten, und auf den vori nstanzli chen Entschei d verwi es (Urk. 20), ordnete die zuständige I. Strafkammer des Berufungsgerichts mit Beschluss vom 28. Juni 2016 die schriftliche Durchführung des vorliegenden Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten gleichzeitig Frist, die Berufungsanträge zu stellen und zu be- gründen oder mitzuteilen, ob die Eingabe vom 14. Mai 2016 als vollständige Beru- fungsbegründung anzusehen sei (Urk. 22). Innert Fri st teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Juli 2016 mit, dass seine Eingabe vom 14. Mai 2016 als voll- ständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 24). Mit Verfügung vom

  1. Juli 2016 wurde die Berufungsbegründung dem Statthalteramt sowie der Vorinstanz zugestellt und Fri st zur Ei nrei chung der Berufungsantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 26). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 28). Seitens des Statthalteramts ging keine Berufungs- antwort ein, womit von einem Verzicht auszugehen und aufgrund der Akten zu entscheiden ist. Das vorliegende Verfahren erweist sich heute als spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erst- instanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlos- sen worden ist. D i e Berufungsi nstanz überprüft den vori nstanzli chen Entschei d bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen üblicherweise frei (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Bildeten jedoch ausschliesslich Übertretungen Ge- genstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so schränkt Art. 398 Abs. 4 StPO die Kognition der Berufungsinstanz ein. In diesen Fällen wird das angefoch- tene Urteil lediglich dahingehend überprüft, ob es rechtsfehlerhaft ist oder ob eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz ge- geben ist. Relevant sind dabei klare Versehen bei der Sachverhaltsermi ttlung wi e namentlich Irrtümer oder offensichtliche Diskrepanzen zur Akten- und Beweislage. Weiter in Betracht kommen insbesondere Fälle, in denen die Sachverhaltsfest- stellung auf einer Verletzung von Bundesrecht, in erster Linie von Verfahrens- vorschriften der StPO selbst, beruht. Gesamthaft gesehen dürften regelmässig Konstellationen relevant sein, die als willkürliche Sachverhaltserstellung zu quali- fizieren sind (vgl. S CHMID, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 398 N 12f.; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 398 N 3a). Willkür bei der Beweis- würdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine ande- re Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für di e Annahme von Wi llkür ni cht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher auch dann noch ni cht wi llkürli ch, wenn die Berufungsinstanz anstelle des Vorderrichters allenfalls anders entschie- den hätte.

2.1. Zu erwähnen ist schliesslich, dass neue Behauptungen und Beweise im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden können, wenn - wie hier - ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das Obergericht hat somit zu überprüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachten Beanstandungen von der Überprü- fungsbefugnis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt sind. 2.2. Wie nachfolgend unter Ziff. III./3.1. noch zu zeigen sein wird, si nd ni cht al- le vom Beschuldigten vorgebrachten Behauptungen von der Überprüfungsbefug- nis gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gedeckt. Im nicht von der genannten Befugnis umfassten Umfang kann auf die Einwendungen nicht eingegangen werden. Vorliegend ist festzustellen, ob das vorinstanzliche Urteil im Bereich der zulässi- gen Kognition Fehler aufweist. 3. Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken (BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). 4. Der Beschuldigte beschränkt seine Berufung nicht und beantragt sinnge- mäss einen Freispruch (Urk. 16; Urk. 24). Damit bildet das ganze vorinstanzliche Urtei l Berufungsgegenstand und i st mi thi n i n kei nem Punkt i n Rechtskraft er- wachsen. III. Materielles 1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dielsdorf vom 5. Januar 2016 zusammengefasst vorgeworfen, am 18. August 2015 um ca. 15.25 Uhr auf der B.-Strasse in C. mi t sei ner Fahrschüleri n un- terwegs gewesen zu sein, wobei diese das Auto gelenkt habe. Auf der Höhe des Fussgängerstreifens der B._____-Strasse ... hätten sie einem Kind mit Kinder- gartenleuchtstreifen, das den Fussgängerstreifen habe überqueren wollen, den Vortritt nicht gewährt, indem sie ohne die Geschwindigkeit angemessen zu redu- zieren oder gar anzuhalten weiterhin mit ca. 45-50 km/h am wartenden Kind vor-

beigefahren seien. Der Beschuldigte habe dabei pflichtwidrig nicht in die Fahr- weise seiner Fahrschülerin eingegriffen (Urk. 3/18). 2. Der Beschuldigte anerkennt den ihm vorliegend zur Last gelegten Sachver- halt insofern, als er am 18. August 2015 um ca. 15.25 Uhr auf der B.- Strasse in C. mit sei ner Fahrschüleri n auf einer Lernfahrt unterwegs war, wobei diese das Auto lenkte (Urk. 9 S. 3). Er bestreitet jedoch den Vorwurf, dass seine Fahrschülerin auf der Höhe des Fussgängerstreifens der B._____-Strasse ... an einem Kind, das den Fussgängerstreifen habe überqueren wollen, ohne die Geschwindigkeit angemessen zu reduzieren vorbeigefahren sei, und er dabei als verantwortlicher Fahrlehrer pflichtwidrig nicht in die Fahrweise seiner Fahr- schülerin eingegriffen habe (Urk. 9 S. 4 f.; Urk. 16 sinngemäss). 3. Zur Begründung sei ner Berufung führt der Beschuldi gte aus, die Vorinstanz sei seiner Forderung nach einer Ortsbesichtigung nicht nachgekommen. Vielmehr habe der vorinstanzliche Richter erklärt, dass er keine Zweifel an den Aussagen der Polizeibeamten habe und er andernfalls "seinen Laden gleich schliessen" könne. Darin sei zu erkennen, dass der besagte Richter keinerlei Interesse an der Wahrhei tsfi ndung habe. D urch sei ne Haltung zeige dieser eine Voreingenom- menheit, insbesondere gegenüber ausländischen Bürgern, welche der Recht- sprechung des Gerichts wesensfremd sein müsse. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" halte ni cht stand, wenn der Bezirksrichter keine Zweifel zulasse (Urk. 16 S. 1). Zu seiner Forderung nach einer Ortsbegehung bringt der Beschuldigte im We- sentli chen vor, es befinde sich dort "weit und breit kein Schulhaus", so dass er ni cht - wie dies seitens der Statthalterin behauptet worden sei - unbedingt mit Kindern habe rechnen müssen. Zudem hätten die Polizeibeamten, welche ihm und sei ner Fahrschüleri n am besagten Tag gefolgt seien, zum entscheidenden Zeitpunkt nicht bis zum Fussgängerstreifen sehen können. Gemäss seiner Be- rechnung hätten si ch die Polizeibeamten, welche das Kind bereits 10 Sekunden vor dem Passieren des Fussgängerstreifens durch das Lernfahrzeug gesehen haben wollten, rund 150 Meter hinter dem Lernfahrzeug befunden, wenn von ei- nem Tempo von 50 km/h ausgegangen würde. Hinzuzurechnen sei ei n Si cher-

heitsabstand von ca. 2 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 45-50 km/h resp. 25-30 Meter, womit sich das Polizeiauto 170-180 Meter vor dem Fussgän- gerstreifen befunden habe, als das Lernfahrzeug den Fussgängerstreifen passiert habe. Auf den von ihm bereits beim Bezirksgericht Dielsdorf eingereichten Fotos sei zu erkennen, dass der besagte Fussgängerstreifen "hinter einer Kurve" liege und ni cht ei nmal aus ei ner Entfernung von hundert Metern zu erkennen sei (Urk. 16 S. 2).

3.1. Bei den zuletzt vorgebrachten Berechnungen betreffend die mutmassliche Distanz der Polizeibeamten zum Fussgängerstreifen im relevanten Zeitpunkt und den Folgerungen, dass die Polizisten aufgrund der errechneten Distanz und einer angeblichen Kurve den Vorfall nicht hätten erkennen können, stellt sich vorerst die Frage, ob es sich dabei um neue Behauptungen im Sinne von Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO handelt. Der Beschuldigte reichte anlässlich der ersti nstanzli chen Hauptverhandlung Fotos ein, auf welchen der Abschnitt der B._____-Strasse vor dem besagten Fussgängerstreifen aus verschiedenen Perspektiven ersichtlich ist, und erklärte, die Polizeibeamten hätten den Fussgängerstreifen, an dem das Kind angeblich gewartet habe, nicht sehen können (Prot. I S. 8). Im Schlusswort er- klärte er, es habe sich nach dem "Weg-Zeit-Gesetz" nicht so zugetragen haben können, wie es die Polizisten geschildert hätten (Prot. I S. 9). Nähere Ausführun- gen dazu, weshalb er die Fotos aus einer derart weiten Entfernung vom Fuss- gängerstreifen gemacht hat oder weshalb er davon ausgeht, dass die Polizisten den Fussgängerstreifen nicht sehen konnten, machte er nicht. Aus den einge- reichten Fotos geht überdies nicht zwingend hervor, was der Beschuldigte damit beweisen wollte. Die besagten Behauptungen des Beschuldigten sind aufgrund dessen wohl eher als neue Vorbingen im Sinne von Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO zu werten, wenn auch die Frage, ob auf die besagten Behauptungen des Be- schuldigten eingegangen werden kann - wie noch zu zeigen sein wird - für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist.

3.2. Seine Rüge, die Vorinstanz habe aufgrund von Voreingenommenheit und entgegen dem Grundsatz der Objektivität seinem Antrag betreffend Ortsbegehung

keinerlei Bedeutung zugemessen, ist sinngemäss dahingehend zu verstehen, dass sein Antrag in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich abgewiesen worden sei. Diese Frage wird nachfolgend im Rahmen der Überprüfung der Sachver- haltserstellung durch die Vorinstanz zu behandeln sein. 4. Die Vorinstanz fasste den Inhalt des Polizeirapports vom 7. September 2015, die Zeugenaussagen der Polizeibeamten D._____ und E._____ sowie die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme des Statthalteramts und der Hauptverhandlung vom 1. März 2016 grundsätzli ch korrekt zu sammen und erwog, dass die genannten Polizeibeamten gemäss deren Schilderungen dem Beschuldigten in ihrem Patrouillenfahrzeug in einem konstanten Abstand und mit einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/h gefolgt seien und den Vorgang somit gezielt hätten beobachten können. Insbesondere weil sich die Patrouillentätigkeit auf die Aktion "Rad steht, Kind geht" bezogen habe, erscheine es umso glaubhaf- ter, dass die beiden Polizeibeamten genau beobachtet hätten, wie das Kindergar- tenkind den Fussgängerstreifen habe überqueren wollen, das Fahrzeug des Be- schuldigten jedoch nicht angehalten habe und ungebremst am vortrittsberechtig- ten Kind vorbeigefahren sei. Die Zeugen hätten unumwunden eingeräumt, nicht in Metern angeben zu können, wie weit das Fahrzeug des Beschuldigten vom Fuss- gängerstreifen entfernt gewesen sei, als sie bemerkt hätten, dass das Kind den Fussgängerstreifen habe überqueren wollen. Der damals als Lenker fahrende Po- lizeibeamte E._____ habe glaubhaft ausgeführt, dass selbst er und sein Kollege D._____ hätten erkennen können, dass der Kindergärtler den Fussgängerstreifen habe überqueren wollen. Die Aussagen der Zeugen D._____ und E._____ er- schienen als verlässlicher und glaubhafter, weil unbefangener und objektiver, im Gegensatz zu jenen des Beschuldigten, welche angesichts dessen eigenen Inte- resses am Ausgang des Verfahrens mit entsprechender Vorsicht zu würdigen seien. Der Beschuldigte, der mindestens einmal eingeräumt habe, das Kind am Fussgängerstreifen wahrgenommen zu haben, habe zusammen mit seiner Fahr- schülerin die Situation offenbar anders eingeschätzt als die Polizeibeamten im nachfolgenden Fahrzeug. Die Vorinstanz erachtete den vorliegend relevanten Sachverhalt schliesslich als erstellt, mit der nachvollziehbaren Begründung, dass

die Einschätzung durch die Polizisten als glaubhafter erscheine und letztli ch über- zeuge (Urk. 15 S. 10 f.). 5. Worauf die Vorinstanz bei ihrer Sachverhaltserstellung nicht einging, sind die durch den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung beigebrachten Fotos vom Ort des Vorfalls (Prot. I S. 8; Urk. 8/1-3) und die damit verbundenen Vorbringen desselben, die Polizeibeamten hätten den Fussgängerstreifen, an dem das Kind gewartet haben soll, nicht sehen können. Die Vorinstanz behandel- te unter Ziffer II. "(Prozessuales)" einzig die ebenfalls in diesem Zusammenhang beantragte D urchführung ei nes Augenschei ns. Mi t Verweis auf den Polizeirapport inklusive Fotos, die Aussagen des Beschuldigten sowie die Aussagen der Polizei- beamten D._____ und E._____ und mi t der Begründung, es sei davon auszuge- hen, dass die Durchführung eines Augenscheins nicht geeignet sei, das Urteil in bedeutender Form zu beeinflussen, wies die Vorinstanz den Beweisantrag des Beschuldigten ab (Urk. 15 S. 3). Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die Vor- instanz willkürlich Beweise nicht abgenommen und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. 5.1. Auf den anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Fotos des Beschuldigten ist die B.-Strasse in Ri chtung des vorliegend rele- vanten Fussgängerstreifens abgebildet. Die ersten beiden Fotos wurden ca. 160 Meter vor dem Fussgängerstreifen aufgenommen, einmal vom linken und einmal vom rechten Trottoir aus (Urk. 8/1-2; vgl. Satellitenbild inkl. Verkleine- rungsmassstab auf www.google.ch/maps). Das dritte Foto wurde auf der Höhe B.-Strasse ... vom rechten Trottoir aus ca. 100 Meter vor dem Fussgänger- streifen gemacht (Urk. 8/3; vgl. Satellitenbild inkl. Verkleinerungsmassstab auf www.google.ch/maps). Die Polizeibeamten erklärten im Zeugenstand, bei einer Geschwindigkeit von 45 bis 50 km/h mit einem Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten von 3 bis 4 Sekunden resp. von sicher 25 Metern hinter diesem hergefahren zu sein (Urk. 3/15 S. 8, Urk. 3/16 S. 7). Beide gaben an, sich vor dem relevanten Vorfall gegenseitig gefragt zu haben, ob das Fahrzeug des Beschuldigten nicht "zu zü- gig" unterwegs sei resp. ob dieses beim Fussgängerstreifen nicht anhalte, wobei

die Dauer des Gesprächs vom Zeugen E._____ auf 3 Sekunden und vom Zeugen D._____ auf 5 bis 10 Sekunden geschätzt wurde (Urk. 3/15 S. 5 und 8, Urk. 3/16 S. 7). Aufgrund dieser Aussagen ist zunächst davon auszugehen, dass sich die Polizei- beamten im Zeitpunkt, als das Lernfahrzeug den Fussgängerstreifen passierte, höchstens 50 Meter (Abstand von 3 bis 4 Sekunden bei einem Tempo von 50 km/h), nach der übli chen halben Tacho-Regel möglicherweise auch nur 25 Meter, vor dem Fussgängerstreifen befanden. Dass die besagte Konversation zwischen den Polizisten 3 Sekunden - resp. über eine Strecke von 37,5 Meter bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h - dauerte, schei nt angesichts des geschilder- ten Inhalts nicht abwegig. Die Polizeibeamten müssten das Kind somit bereits aus ei ner Entfernung von mindestens 63 Metern gesehen haben können. Mit den Fo- tos, welche der Beschuldigte aus einer Entfernung von 160 Metern respektive von 100 Metern aufgenommen hat, ist nicht belegt, dass die Polizeibeamten das Kind und kurz darauf das an diesem vorbeifahrende Lernfahrzeug nicht hätten sehen können. Bezüglich des aus einer Distanz von 100 Metern aufgenommenen Fotos ergibt sich zudem aus Sicht des Fotografen auf dem rechten Trottoir ein ganz an- derer Blickwinkel auf den Fussgängerstreifen, als aus jener der beiden auf der Strasse fahrenden Polizisten, insbesondere des Fahrers. Auf dem Satellitenbild dieses Strassenabschnitts ist denn auch ersichtlich, dass die B.-Strasse auf den letzten hundert Metern vor dem besagten Fussgängerstreifen nicht derart ge- bogen ist, dass eine Sicht von der Strasse aus auf den hundert Meter weit ent- fernten Fussgängerstreifen nicht möglich wäre. Die Vorinstanz hatte somit und aufgrund der spärlichen Ausführungen des Be- schuldigten anlässlich der Hauptverhandlung hierzu keinen Anlass, die ein- gereichten Fotos i n die Begründung einzubeziehen; sie erachtete diese offen- sichtlich und richtigerweise nicht als relevant. Die dem Polizeirapport angehäng- ten und seitens der Polizei erstellten Fotos zeigen überdies eine überschaubare B.-Strasse und den besagten Fussgängerstreifen in einer Entfernung von 40 respektive 50 Metern (Urk. 3/1 S. 4; vgl. Satellitenbild inkl. Verkleiner- ungsmassstab auf www.google.ch/maps). Gestützt darauf konnte die Vorinstanz bereits ohne weiteres davon ausgehen, dass die Polizeibeamten, welche sich im

entscheidenden Zeitpunkt wie zuvor dargelegt höchstens 50 Meter vor dem Fuss- gängerstreifen befanden, zumi ndest sehen konnten, wie das Fahrzeug des Be- schuldigten ungebremst am wartenden Kind vorbeifuhr. 5.2. Aufgrund der klaren Ausgangslage sowie angesichts der realistischen Aus- sagen der Zeugen ist auch der vorinstanzliche Entscheid, den Beweisantrag be- treffend D urchführung ei nes Augenscheins abzulehnen, nachvollzi ehbar und kei- neswegs abwegig. 6. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte mit seinen Vorbringen keine Willkür in der Beweiswürdigung aufzuzeigen vermag. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt zu betrachten sei (Urk. 15 S. 10 f.), ist folglich nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt ist somit entsprechend zu übernehmen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Der Beschuldigte hat si ch weder vor Vorinstanz noch im Berufungsverfahren explizit zur rechtlichen Würdigung geäussert (vgl. Prot. I S. 8 f.; Urk. 9, Urk. 16). In seiner Berufungsbegründung gab er jedoch - wie auch schon anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 9 S. 6) - seinem Unverständnis darüber Ausdruck, dass Fahrlehrer und Fahrschüler je für die Tat belangt würden, obwohl es si ch nur um ein "Vergehen" handle (Urk. 16 S. 2). Möchte der Beschuldigte damit geltend machen, er sei für das Handeln seiner Fahrschüleri n ni cht verantwortli ch, so i st mit der Vorinstanz auf Art. 100 Ziff. 3 Satz 1 SVG hinzuweisen, wonach für strafbare Handlungen auf Lernfahrten der Begleiter verantwortlich ist, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Indem es der Beschuldigte mi thi n als Fahrlehrer unterlassen hat, das strafbare Verhalten seiner Fahrschülerin zu ver- hi ndern, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, ist er neben der Fahrschüleri n verantwortlich (vgl. Giger, Komm. SVG, Art. 100 N 19). Im Übrigen gibt es im Strafrecht keine Schuldkompensation.

  1. Die rechtli che Würdi gung wurde von der Vorinstanz denn auch korrekt vo r- genommen (Urk. 15 S. 11 ff.), weshalb der Beschuldigte der einfachen Verkehrs- regelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 6 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen ist . V. Sanktion In Bezug auf den Strafrahmen, die Grundsätze der Strafzumessung sowie die Subsumption kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen wer- den (Urk. 15 S. 14). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 140.– bestraft (Urk. 15 S. 17). Der Beschuldigte äusserte sich hierzu einzig in- sofern, als "laut Bussenkatalog" für ein Vergehen gemäss Vorwurf der Polizei Fr. 140.– vorgesehen seien, er aber nicht verstehe, weshalb Fahrlehrer und Fahr- schüler je Fr. 140.– bezahlen müssten (Urk. 16 S. 2). Diese Frage wurde bereits vorstehend unter Ziff. IV./1. beantwortet. Überdies sind die strafrechtlichen Folgen für das Verhalten der Fahrschülerin vorliegend nicht von Belang. Wesentlich ist, dass der Beschuldigte sich im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat und hi erfür zur Rechenschaft zu zi ehen i st. Die von der Vorinstanz auferlegte Busse von Fr. 140.– erscheint im vorliegenden Fall als angemessen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unterliegt der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit ei- ner Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist ausgangsgemäss abzusehen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der einfachen Verkehrsregelverlet- zung gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 3 SVG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 6 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 140.– bestraft. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4, 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den Beschuldigten − das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechts- mittel an die Vorinstanz. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 1. November 2016

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

Schlagwörter

traffic rulespedestrian crossinglearner driverdriving instructor liabilityarbitrary fact-findingappeal reviewcourt costsfinesubstitute custodial sentence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance fact-finding on the pedestrian-crossing incident was arbitrary.

Extrahierter Entscheid

No arbitrariness was shown; the police officers' account was credible and the photos and site arguments did not undermine the finding that the child was visible and the vehicle passed without yielding.

Extrahierte Begründung

The appellate court found the officers were close enough to observe the event, their distance estimates and timing were plausible, and the defendant's photos taken from farther away did not prove invisibility of the crossing or the child.

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was criminally responsible as driving instructor for the learner driver's conduct.

Extrahierter Entscheid

Yes. Under Art. 100 Ziff. 3 SVG, the companion is liable if he violates the duties arising from the learner drive and could have prevented the offence.

Extrahierte Begründung

The defendant, as accompanying instructor, failed to intervene although he could have prevented the unlawful conduct; criminal law provides no compensation of fault between instructor and learner.

Kernrechtsfrage

Whether the fine and substitute custodial sentence should be changed.

Extrahierter Entscheid

No. The fine of CHF 140 and the substitute custodial sentence of 2 days were appropriate and remained in force.

Extrahierte Begründung

The appellate court agreed with the first instance on sanction and found the amount proportionate in light of the offence.

Kernrechtsfrage

Whether the first-instance and appellate costs should be borne by the defendant.

Extrahierter Entscheid

Yes. The first-instance cost disposition was confirmed and the appellate costs were imposed on the defendant.

Extrahierte Begründung

Because the appeal failed entirely, the defendant had to bear the procedural costs in both instances.

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