Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160036-O/U/cw-ag
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterin lic. iur. Affolter und der Ersatzoberrichter lic. iur. Ernst sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Urteil vom 16. September 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Statthalteramt Bezirk Dietikon, Untersuchungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Februar 2016 (GB150029)
Strafbefehl: Der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dietikon vom 15. Juli 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 2). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Einsprecher ist schuldig der fahrlässigen einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG. 2. Der Einsprecher wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Bezahlt der Einsprecher die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf Fr. 450.–. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer sowie die Kosten des Strafbefehls Nr. ST.2015.3203 vom 15. Juli 2015 in Höhe von Fr. 430.– und die nachträg- lichen Untersuchungs- und Überweisungskosten im Betrage von Fr. 200.– des Statthalteramtes Bezirk Dietikon werden dem Einsprecher auferlegt. Berufungsanträge: Des Beschuldigten: (Urk. 34 S. 2) 1. Das erstinstanzliche Urteil rsp. die Bestätigung des Strafbefehls seien aufzuheben und der Berufungskläger sei freizusprechen (Dispositiv Ziff. 1 und 2), eventuell Rückweisung an die Vorinstanz.
Eventualiter sei die Busse entsprechend herabzusetzen. 2. Die Entscheidgebühr sowie die Gerichtskosten auch der Vorinstanzen seien auf die Gerichtskasse zu nehmen (Dispositiv Ziff. 4 und 5), sinn- gemäss auch für das Berufungsverfahren. 3. Es wird weiter ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt, dies aufgrund der finanziellen Situation des Berufungsklägers.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dietikon vom 15. Juli 2015 wurde der Berufungskläger und Beschuldigte (fortan der Beschuldigte) A._____ wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 35 Abs. 2 SVG, Art. 43 Abs. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 16 Abs. 2 VRV (ungenügender Abstand beim Fahren hinter einem vortrittsberechtig- ten Einsatzfahrzeug sowie verbotenes Befahren einer Rettungsachse) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft (act. 2). Der Beschuldigte liess mit Schreiben vom 12. August 2015 Einsprache gegen den Strafbefehl erhe- ben (Urk. 3). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 überwies das Statthalteramt Be- zirk Dietikon die Akten ans Bezirksgericht Dietikon mit dem Antrag, den Strafbe- fehl zu bestätigen (Urk. 14). Im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon - Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Februar 2016 der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG
i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.– be- straft. Für das schuldhafte Nichtbezahlen der Busse wurde eine Ersatzfreiheits- strafe von fünf Tagen festgelegt (Urk. 26). Das Urteil wurde am 17. Februar 2016 mündlich eröffnet und dem Beschul- digten in unbegründeter Form übergeben (Urk. 20; Prot. I S. 15). Der Beschuldig- te erhob mit Eingabe vom 29. Februar 2016 rechtzeitig Berufung (Urk. 22). 2. Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 30. Mai 2016 zugestellt (Urk. 25/2). Der Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 20. Juni 2016 fristgerecht die Berufungserklärung ein, mit welcher er das Urteil vollum- fänglich anfocht und einen Freispruch beantragte (Urk. 27). Anschlussberufung wurde nicht erhoben (Urk. 31). Mit Beschluss vom 1. Juli 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung ange- setzt (Urk. 32). Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 reichte der Beschuldigte die Beru- fungsbegründung ein (Urk. 34). Anschliessend wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2016 dem Statthalteramt Bezirk Dietikon Frist zur Einreichung der Beru- fungsantwort angesetzt und der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Ver- nehmlassung eingeräumt (Urk. 36). Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung (Urk. 38). Das Statthalteramt Bezirk Dietikon liess sich mit Eingabe vom 27. Juli 2016 dahingehend vernehmen, dass es auf ei- ne Berufungsantwort und das Stellen eines Antrags verzichte (Urk. 39). II. Prozessuales Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Ur- teil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Be- weise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Mit der Berufung bei Übertretungen können Fehler bei der Anwendung des anwendbaren materiel-
len oder formellen Rechts geltend gemacht werden, insbesondere des StGB und der StPO. Gerügt werden können sodann Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, nicht aber blosse Unangemessenheit (Schmid, Handbuch StPO, 2. Aufl., N 1538). Soweit die Be- weiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl., Art. 398 N 23). Gerügt werden können damit nur klare Fehler bei der Sachverhaltsermittlung, wobei zunächst an Versehen und Irrtümer, ferner an Dis- krepanzen zwischen der sich aus den Akten sowie der Hauptverhandlung erge- benden Beweislage und den Feststellungen im Urteil zu denken ist. In Betracht fallen sodann Fälle, in denen die gerügte Sachverhaltsfeststellung auf einer Ver- letzung von Bundesrecht, vorab der StPO selbst beruht. Zu denken ist weiter an Fälle, in denen die an sich zur Verfügung stehenden Beweismittel offensichtlich ungenügend ausgeschöpft wurden, also der Sachverhalt unvollständig festgestellt und damit der Grundsatz der Wahrheitsforschung von Amtes wegen missachtet wurde (Schmid, a.a.O., N 1538). III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 6. Mai 2015 um 08:50 Uhr in B._____ [Ort] seinen Personenwagen auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung C._____ [Ort] gelenkt zu haben. Es habe dichter Kolonnenverkehr geherrscht. Kurz vor dem D.-tunnel sei er hinter einem mit besonderen Warnsignalen fahrenden Polizeifahrzeug in die als Rettungsachse gebildete Gasse eingefahren und sei dem vortrittsberechtigten Dienstfahrzeug mit einem Abstand von ca. zwei bis drei Fahrzeuglängen gefolgt (Urk. 2). 2. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen E. und F., der Polizisten, welche das Polizeifahrzeug fuhren, kam die Vo- rinstanz zum Schluss, dass der Sachverhalt dahingehend erstellt sei, dass der Beschuldigte vor dem D.-tunnel in die Rettungsgasse hinter das Polizei- fahrzeug eingebogen und diesem in der Rettungsgasse gefolgt sei. Ob der Be-
schuldigte dem Polizeifahrzeug mit einen Abstand von ca. zwei bis drei Fahrzeug- längen oder einem solchen von 100 Metern, wie es vom Beschuldigten geltend gemacht wurde, gefolgt sei, liess sie offen, da es für die rechtliche Würdigung nicht von Belang sei (vgl. Urk. 26 S. 5 ff.). 3. Mit seiner Berufungserklärung macht der Beschuldigte geltend, es sei nicht ersichtlich, dass er - wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch - das Zu- rückspuren der anderen nicht abgewartet resp. nicht gebührend berücksichtigt hätte. Ausserdem ergebe sich aus dem Sachverhalt nicht, dass ihm bezüglich des "Zurückspurens" keine gebührende Rücksichtnahme vorgeworfen werde (Urk. 34 S. 4). Sodann macht der Beschuldigte geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Vorinstanz seine Aussagen für unpräzise und diejenigen der Polizisten für glaubhafter gehalten habe. Dass sein Fahrzeug nicht das Vorderste gewesen sei, sei nicht lebensfremd, sondern Tatsache (Urk. 34 S. 5). Weiter macht der Beschuldigte geltend, es sei willkürlich, wenn die Vor- instanz dafür halte, es sei hinsichtlich der rechtlichen Würdigung unerheblich, ob die Nachfahrdistanz zwei bis drei Fahrzeuglängen oder mindestens 100 Meter be- tragen haben soll. Erachte sie diesen einzigen Hauptaspekt als unerheblich, be- stehe für eine Verurteilung keinerlei Raum. Sinngemäss entziehe sie dem anläss- lich des Strafbefehls konkret umschriebenen Sachverhalt inhaltlich den Boden, weiche dafür aber auf andere nicht angeklagte Sachverhalte aus (Urk. 34 S. 5). Lasse sich der eingeklagte Sachverhalt nicht erstellen, könne er nicht für einen anderen, nicht eingeklagten Sachverhalt verurteilt werden (Urk. 34 S. 7). 4. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Zeugen zutreffend zusammengefasst (vgl. Urk. 26 S. 6 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass die Vorinstanz die Darstellung der beiden Polizeibeamten, welche als Zeugen unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagten, als glaubhafter erachtete als diejenigen des Beschuldigten, überzeugt. Diese hatten keinen Grund, den Be- schuldigten zu Unrecht zu belasten und sie sagten konstant und widerspruchsfrei
aus. Insbesondere bestehen keine Zweifel daran, dass sie aus ihrem Fahrzeug aus in der Lage waren, genau zu beobachten, ob der Beschuldigte direkt hinter ihnen in der Rettungsgasse fuhr oder ob zwischen ihnen und dem Beschuldigten noch andere Fahrzeuge fuhren. Beide verneinten, dass ausser dem Beschuldig- ten noch andere Fahrzeuge in der Rettungsgasse gefahren seien (Urk. 9 S. 5 f., Urk. 12 S. 5 f.). Die Vorinstanz hat sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch die Aussagen der Polizisten in korrekter und nachvollziehbarer Weise ge- würdigt. Ein offenkundiger und unhaltbarer Fehler ist nicht ersichtlich. Die Erstel- lung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erweist sich vielmehr als schlüssig und überzeugend. Hinweise auf Willkür liegen keine vor, weshalb vom vorinstanz- lich erstellten Sachverhalt auszugehen ist. Dass die Vorinstanz dabei offen liess, ob der Beschuldigte dem Polizeifahr- zeug mit einen Abstand von ca. zwei bis drei Fahrzeuglängen oder einem solchen von 100 Metern gefolgt sei, ist nicht willkürlich. Wegen einer Verletzung des gebo- tenen Abstands wurde der Beschuldigte schliesslich auch nicht verurteilt. Für die rechtliche Würdigung ist entscheidend, dass der Beschuldigte hinter einem mit besonderen Warnsignalen fahrenden Polizeifahrzeug in die als Rettungsachse gebildete Gasse eingefahren und dem vortrittsberechtigten Dienstfahrzeug gefolgt ist und nicht mit welchem Abstand er dies tat. Dieser Vorwurf ist denn auch im Sachverhalt gemäss Strafbefehl umschrieben. Es verletzt das Anklageprinzip nicht, dass die Vorinstanz aus der Fahrt des Beschuldigten in der Rettungsgasse schloss, dass er dabei andere, stehende oder rollende, Fahrzeuge überholte und nicht das Zurückspuren der anderen Fahrzeuge abwartete, ist doch im Sachverhalt gemäss Strafbefehl umschrieben, dass dichter Kolonnenverkehr herrschte, was übrigens gestützt auf die Angaben der Polizeibeamten erstellt ist (Urk. 1 S. 1, Urk. 12 S. 4), und der Beschuldigte in dieser Situation dem Polizeifahrzeug in der Rettungsgasse folgte. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass er an anderen Fahrzeugen vorbeifuhr und nicht wartete, bis diese die Rettungsgasse wieder schlossen, ohne dass dies im Strafbefehl ex- plizit erwähnt werden musste. Der Vorwurf, in der Rettungsgasse hinter dem Poli- zeifahrzeug gefahren zu sein, beinhaltet ja gerade, dass nicht darauf gewartet
wurde, bis sich die Rettungsgasse wieder schliesst, sondern an den anderen Fahrzeugen vorbeigefahren wurde. Das dem Beschuldigten zur Last gelegte De- likt wurde im Sachverhalt des Strafbefehls damit genug präzise umschrieben, so dass dem Beschuldigten klar war, was ihm vorgeworfen wird. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten, d.h. das Einbiegen in die Rettungsgasse, wo er dem Polizeifahrzeug folgte, als fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG (Urk. 26 S. 15). Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 26 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Der Beschuldigte macht mit seiner Berufungserklärung geltend, wel- cher Art eine abstrakte Gefährdung oder Behinderung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG konkret gewesen sein und wie sich diese verwirklicht haben soll, habe die Vorinstanz nicht erklärt (Urk. 34 S. 3). Ein gefährdendes Verhalten gehe sodann weder aus dem Polizeirapport noch aus dem Strafbefehl hervor (Urk. 34 S. 4 f.). Es sei sodann nicht erstellt, dass er den Positionswechsel von der Überhol- spur auf die Normalspur nicht mit der notwendigen Rücksichtnahme vorgenom- men und somit ein Verhaltensgebot im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG verletzt ha- ben soll. Es bestehe keine Verhaltensregel betreffend das Verbleiben auf der Überholspur im Zuge einer sich auflösenden Rettungsachse, mit Ausnahme jener des verlangten umsichtigen Verhaltens (Urk. 34 S. 4). Wann und wie konkret sich eine unter Mitwirkung sämtlicher betroffener Verkehrsteilnehmer gebildete Ret- tungsachse wieder auflöse, sei nicht konkret geregelt. Geregelt sei einzig, dass im Sinne von Art. 27 Abs. 2 SVG entsprechend gekennzeichneten Fahrzeugen un- eingeschränkt die Strasse freizugeben und nötigenfalls anzuhalten sei (Urk. 34 S. 6).
zei- und Zollfahrzeugen bei Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Stras- se sofort freizugeben bzw. nötigenfalls anzuhalten ist. 4. Weiter macht der Beschuldigte geltend, der gemäss Strafbefehl gerüg- te abstrakte Gefährdungstatbestand im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG habe sich aus Sicht des Statthalters ausschliesslich auf den nach alter Regel (Art. 16 Abs. 2 VRV) definierten Mindestabstand hinter genanntem Polizeifahrzeug bezogen. Einzig mit Bezug auf diese Definition habe sich davon untrennbar ein Verbot er- geben können, die Rettungsgasse zu befahren. Dieses Verbot des Befahrens und mit Rücksicht auf privilegiert vortrittsberechtigte Fahrzeuge finde seine räumliche Begrenzung im Rahmen der einzuhaltenden Mindestdistanz. Nach Aufhebung dieser Bestimmung greife entsprechend Art. 34 Abs. 4 SVG, nunmehr unter hilfs- weiser Anwendung der "halber Tacho" Regel. Daran würden die erläuternden Ausführungen des ASTRA nichts ändern, welche Art. 16 Abs. 2 VRV ersatzlos dahinfallen liess, verbunden mit dem Hinweis, dass nicht der verfängliche Ein- druck erweckt werden solle, ein Befahren einer Rettungsgasse unter Berücksich- tigung einer Mindestdistanz von 100 Metern sei erlaubt. Vielmehr entspreche es der Realität, dass nach Durchfahrt der privilegiert vortrittsberechtigten Fahrzeuge sich die Rettungsgasse wieder zu schliessen beginne. Dies wiederum geschehe nicht, ohne dass der ursprünglich freigegebene Streifen wieder befahren werde (Urk. 34 S. 4). Somit könne nicht von einem verbotenen Befahren der Normalspur gespro- chen werden bzw. auch nicht von einer fahrlässigen Missachtung von Sorgfalts- pflichten. Dieser Vorhalt stehe untrennbar im Zusammenhang mit der vorgewor- fenen Unterschreitung des Mindestabstandes im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 SVG. Der einer Rettungsachse zustehende "Ver- botsraum" sei räumlich durch die Einhaltung einer Mindestnachfahrdistanz mit Bezug auf vortrittsberechtigte Fahrzeuge definiert. Hätten die vortrittsberechtigten Fahrzeuge passiert, bestehe das Bedürfnis der Rettungsachse unter Vorbehalt des einzuhaltenden Nachfahrmindestabstandes nicht mehr resp. könne sich diese wieder schliessen (Urk. 34 S. 6 f.).
schuldigte musste jederzeit damit rechnen, dass die vorderen Fahrzeuge nach dem Passieren des Polizeifahrzeugs wieder auf die Normalfahrspur einscheren, d.h. dass sich die Rettungsgasse wieder auflöst und er keine freie Fahrt mehr hat. In dieser Situation konnte er auch nicht die Gewissheit haben, andere Fahrzeuge nicht zu behindern, war es doch naheliegend, dass die anderen Fahrzeuge auch wieder auf die Normalspur einbiegen werden. 7. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte durch die Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht. Dass er dies fahrläs- sig tat, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 26 S. 15), ist ohne Weite- res zu bestätigen, wurde dies vom Beschuldigten auch nicht beanstandet. Der Beschuldigte ist damit der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gericht bemisst die Busse nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 103 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 3 StGB). 2. Was die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so führte er vor Vorinstanz aus, dass er über ein monatliches Einkommen von rund Fr. 10'000.– (inkl. 13. Monatslohn) verfüge und für drei Kinder unterstützungs- pflichtig sei (Prot. I S. 6, Urk. 19/1). Er hat kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von Fr. 500'000.–, die er zur Zeit jedoch nicht abbezahlt (Prot. I S. 6 f.). Bezüglich seines Verschuldens berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschuldigte durch sein Verhalten eine abstrakte Gefährdung der Ver- kehrssicherheit hervorgerufen hat, aber lediglich wegen einer fahrlässigen Ver- kehrsregelverletzung zu bestrafen ist und die Fahrt durch die Rettungsgasse ver-
hältnismässig kurz war. Weiter führte sie aus, dass davon auszugehen sei, dass für die übrigen Verkehrsteilnehmer das in der konkreten Verkehrssituation gebo- tene Verhalten ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, in diesem Sinne keine für die Fahrzeuglenker unklare Verkehrslage vorgelegen habe, was das Verhalten des Beschuldigten in gewisser Hinsicht als dreist erscheinen lasse (vgl. Urk. 26 S. 16). Diesbezüglich macht der Beschuldigte geltend, dass die Vorinstanz (unter dem Titel der rechtlichen Würdigung) erwogen habe, dass keine übersichtliche Verkehrssituation geherrscht habe, während sie später (im Rahmen der Strafzu- messung) auf "keine unklare" Verkehrslage geschlossen habe und deshalb auf eine "gewisse Dreistigkeit" geschlossen habe. Der Begriff der Dreistigkeit würde jedoch ein vorsätzliches Verhalten einschliessen, wodurch auf eine Busse von Fr. 500.– erkannt worden sei. Wäre jedoch wegen Fahrlässigkeit zu verurteilen, wäre eine Ordnungsbusse von Fr. 200.– angemessen (Urk. 34 S. 5). Dass die Vorinstanz die Verkehrssituation im Zusammenhang mit dem Überholen des Be- schuldigten für unübersichtlich erachtete, steht nicht im Widerspruch dazu, dass sie bei der Strafzumessung von einer für die Fahrzeuglenker klaren Verkehrslage spricht. Letzteres bezog sich darauf, dass für die übrigen Verkehrsteilnehmer das in der konkreten Verkehrssituation gebotene Verhalten ohne Weiteres erkennbar gewesen sei, d.h. die Verkehrslage war in dem Sinn "klar", dass allen klar war, was zu tun ist, nämlich dem Polizeifahrzeug die Normalspur freizugeben. Der Be- schuldigte hielt sich zwar nicht daran, da seinem Verhalten aber eine ungenügen- de Sorgfaltsausübung zu Grunde lag, handelte er doch fahrlässig, kann ihm - ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz - keine Dreistigkeit angelastet werden. Un- ter Berücksichtigung all dieser Umstände ist von einem leichten Verschulden aus- zugehen. Angesichts dieser finanziellen Verhältnisse sowie unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten erweist sich eine Busse von Fr. 300.– als angemessen. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Busse von Fr. 300.– zu be- strafen. 2. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitstrafe von min-
destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage festzulegen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Beschuldigte stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 27 S. 2, Urk. 34 S. 2). Ein solches Instrument ist im Strafprozess nur für die Privatklägerschaft (Art. 136 StPO), nicht jedoch für den Beschuldigten vorgese- hen. Aufgrund des Bagatellcharakters des vorliegende Falls und da dieser in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bietet, denen der Be- schuldigte allein nicht gewachsen wäre, liegt auch kein Fall einer amtlichen Ver- teidigung vor (vgl. Art. 132 StPO). Auch gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat der Be- schuldigte keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, da sein Rechtsbe- gehren auf Freispruch aussichtslos war. Das Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung ist deshalb abzuweisen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschuldig- ten kann sodann bei der Einforderung der angefallenen Kosten genügend Rech- nung getragen werden. 2. Ausgangsgemäss ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) zu bestätigen. 3. In Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt mit seinem Antrag auf einen Freispruch. Die Reduktion der Strafe rechtfer- tigt keine teilweise Übernahme der Kosten durch die Staatskasse, da die Straf- zumessung im Ermessen des Gerichts liegt. Es sind ihm daher die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschuldigten um unentgeltliche Prozessführung wird ab- gewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 SVG, Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 35 Abs. 2 SVG. 2. Der Beschuldigte wird mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. 3. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.– 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. September 2016
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Schwarzenbach-Oswald