Appeal not admitted for lack of appeal statement

SU160033Obergericht31.05.2016Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court of Appeal held that the defendant's appeal against the Bülach District Court judgment could not be entered into because no appeal statement was submitted within the period prescribed by Art. 399(3) StPO. The prior notice of appeal was therefore insufficient. As a result, the appeal was dismissed as inadmissible. The defendant was ordered to pay the second-instance costs, with the court fee set at CHF 600, because non-entry counts as losing the case for costs purposes under Art. 428(1) StPO.

Omnilex-Regeste

Art. 399 Abs. 3, Art. 403 Abs. 1 und 3, Art. 428 Abs. 1 StPO; Nichteintreten auf die Berufung mangels fristgerechter Berufungserklärung. Die blosse Berufungsanmeldung genügt nicht zur Begründung des Rechtsmittels; wird die Berufungserklärung innert Frist nicht eingereicht, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Das Nichteintreten stellt im Kostenpunkt ein Unterliegen dar, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens der beschuldigten Person aufzuerlegen sind (consid. 1 f.).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SU160033-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. St. Volken und lic. i ur. C h. Pri nz sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Truni nger

Beschluss vom 31. Mai 2016

i n Sachen

A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Dr. iur. X.

gegen

Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, vom 29. Februar 2016 (GC150052)

Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Ei nzelgeri cht, vom 29. Februar 2016 liess der Beschuldigte zwar durch seinen Verteidiger Berufung anmelden (Urk. 10), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 1. März 2016 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-- . 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezi rks Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Züri ch, 31. Mai 2016

Der Präsident:

lic. iur. P. Marti

Die Gerichtsschreiberin:

lic. i ur. A. Truni nger

Schlagwörter

criminal appealnon-entryappeal statementprocedural deadlinecoststraffic rulesnegligence

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's appeal could be entertained despite no timely appeal statement.

Extrahierter Entscheid

The appeal could not be entertained because no appeal statement was filed within the time limit of Art. 399(3) StPO.

Extrahierte Begründung

A notice of appeal had been filed, but the required appeal statement was omitted in due time; under Art. 403(1) and (3) StPO this led to non-entry.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs of the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The defendant must bear the costs of the appeal proceedings, and the court fee was set at CHF 600.

Extrahierte Begründung

In criminal appeal proceedings, costs follow success or failure; non-entry on the defendant's appeal counts as failure under Art. 428(1) StPO.

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