SU160033•Fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln
SU160033Obergericht Zürich / I. Strafkammer31.05.2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SU160033-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. St. Volken und lic. i ur. C h. Pri nz sowie die Gerichtsschreiberin lic. i ur. A. Truni nger
Beschluss vom 31. Mai 2016
i n Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Dr. iur. X.
gegen
Statthalteramt Bezirk Bülach, Verwaltungsbehörde und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, vom 29. Februar 2016 (GC150052)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Ei nzelgeri cht, vom 29. Februar 2016 liess der Beschuldigte zwar durch seinen Verteidiger Berufung anmelden (Urk. 10), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 1. März 2016 wi rd ni cht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.-- . 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − das Statthalteramt des Bezi rks Bülach − die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtli che Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich ei nzurei chen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Züri ch, 31. Mai 2016
Der Präsident:
lic. iur. P. Marti
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. A. Truni nger